Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Frage vom 19.4. und bitte entschudligen Sie die späte Antwort. Mit der Änderung des BImSchG. sprechen Sie ein Thema an, das einige Menschen beschäftigt. Offenbar haben die Formulierungen im Entwurf des Gesetzes zu einigen Unsicherheiten bei Bürgern, insbesondere Funkern geführt. Tatsächlich wird sich jedoch in der Praxis nichts ändern.
Vorab: Ziel des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung ist es, eine Grundlage für nötige Veränderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu schaffen. Die tatsächliche Umsetzung wird dann auf Verordnungsebene stattfinden. Veränderungen des BImSchG sind nötig, da diese mit den Regelungen der existierende BEMFV (Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder) in Einklang gebracht werden soll.
In der BEMFV sind die Regelungen bereits so enthalten, wie sie künftig auch in das BImSchG übernommen werden sollen. Entsprechend werden die neuen Regelungen im BImSchG ebenfalls nur für ortsfeste Anlagen gelten. Darunter fallen nicht die ortsfest betriebenen Anlagen wie WLAN-Geräte. Diese fallen wie bisher unter das Geräterecht, das sich nach entsprechenden EU-Normen richtet. Es dürfen ohnehin nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die diesen Normen entsprechen. Somit müssen weder WLAN-Geräte noch Thermometer oder Funkkopfhörer künftig gemeldet werden. Dies gilt auch für nicht ortsfeste CB-Funkgeräte, diese fallen ebenfalls unter das Geräterecht. Anders sieht es allerdings aus, wenn an den Geräten herumgebastelt wird.
Auch für Funker gilt: nur ortsfeste Anlagen müssen angezeigt werden, wie dies auch bisher der Fall war. Ortsfeste Anlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt müssen künftig -- wie auch bisher -- nur angezeigt werden, wenn sie an einem Ort errichtet werden, an dem bereits Funkanlagen existieren und diese zusammen eine Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreichen oder überschreiten. Die zuletzt errichtete Anlage muss dann angezeigt werden.
Zu dem befürchteten bürokratischen Aufwand wird es nicht kommen, da es beim bisherigen Anzeigeweg bleiben wird. Bisher mussten Funkanlagen bei der Bundesnetzagentur angezeigt werden. Dort soll jetzt eine elektronische Datenbank eingerichtet werden. Die Daten werden dann elektronisch direkt an die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden weitergegeben. Also auch hier ändert sich in der Praxis nichts.
Wir befürworten Grenzwerte im BImSchG bzw. in den entsprechenden Verordnung, da das BImSchG das für den Immissionsschutz spezielle Fachgesetz ist, dessen Einhaltung von den dafür zuständigen und fachliche kompetenten Behörden überwacht wird. Zweck des zugrundeliegenden BImSchG ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Zweck des der BEMFV zugrunde liegenden FTEG (Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen),das über das AFUG ( Gesetz über den Amateurfunk) anwendbar ist, ist "einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr im europäische Binnenmarkt zu ermöglichen". Das AFUG regelt den Amateurfunk, nicht den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Josef Fell