Gisela Piltz (FDP)

Gisela Piltz
© FDP-Bundestagsfraktion
Geburtstag
03.12.1964
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwältin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Düsseldorf
Wahlkreis
Düsseldorf I
Ergebnis
10,4%
Landeslistenplatz
2, Nordrhein-Westfalen
(...) Die UN-Konvention gegen die Korruption ist problematisch, da sie teilweise keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen und Rechtsstaatsstandards der Mitglieder nimmt. Sie sieht z.B. die Strafbarkeit von Bestechungshandlungen von Amtsträgern vor. (...)
 
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
22.05.2013
Von:
Tim

Sehr geehrte Frau Piltz,

Sie haben in Ihrer Rede am vergangenen Donnerstag zum Informationsfreiheitsgesetz gemeinsam mit Ihrem Kollegen Stephan Mayer (CDU/CSU) das Datenportal govdata.de gelobt. Ich habe dort nicht einen Datensatz finden können, der von einem FDP-geführten Bundesministerium dort eingestellt wurde. Habe ich vielleicht etwas übersehen?

Wie wäre es zum Beispiel, wenn das FDP-geführte Justizministerium die Verfahrensstatistiken der Gerichte des Bundes dort in maschinell verwertbarer Form veröffentlichen würde, wie es etwa die Freie und Hansestadt Hamburg mit den Statistiken ihrer Gerichte tut?

Was halten Sie von dem Vorgehen der Bundesregierung, die Veröffentlichung von amtlichen Dokumenten, etwa Berichten des Verteidigungsministeriums, mit Hilfe eines vermeintlichen Urheberrechts an solchen Berichten unterdrücken zu wollen? www.derwesten-recherche.org

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Gisela Piltz
bisher keineEmpfehlungen
23.05.2013
Gisela Piltz
Sehr geehrter Herr ,

in meiner Rede, der Sie gefolgt sind, sagte ich: "Es ist deshalb richtig, dass die Bundesregierung hier schon Schritte gegangen ist. Mit der Verabschiedung des Programms der Bundesregierung "Vernetzte und transparente Verwaltung" und der Eröffnung des Open-Data-Portals unter www.govdata.de wurde der Grundstein gelegt."

Das Portal befindet sich - wie Sie sicher wissen - derzeit in der Testphase, die vom Fraunhofer Institut FOKUS begleitet wird. Die derzeit partizipierenden Stellen der öffentlichen Verwaltung finden Sie auf dem Portal unter www.govdata.de Es handelt sich demnach um

Statistisches Bundesamt / GENESIS-online
Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
Umweltportal Niedersachsen
Land Baden-Württemberg
Land Bayern
Land Berlin
Stadt Bonn
Freie Hansestadt Bremen
Freie und Hansestadt Hamburg
Stadt Köln
Stadt Moers
Stadt Münster
Hansestadt Rostock
Stadt Ulm
Gemeinde Wennigsen (Deister).

Nach den Informationen auf der Website von govdata.de wird derzeit das Portal noch bis 2014 im Testbetrieb betrieben. Währenddessen soll das Portal aber weiter ausgebaut und entsprechend der E-Government-Strategie der Bundesregierung erweitert werden. Die Beteiligung weiterer Behörden - auch von obersten Bundesbehörden wie den Bundesministerien oder auch anderer Bundesbehörden wie etwa des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - wird dabei gewünscht.

Bezüglich der Beteiligung der Bundesministerien und deren Plänen, ihre Daten über das Portal zugänglich zu machen, müssten Sie sich mit Ihren Fragen bitte direkt an diese wenden. Im Übrigen stellen bereits viele Bundesministerien Dokumente und Informationen auf ihren eigenen Websites zur Verfügung. Statistiken über die Justiz finden Sie zudem u.a. beim Bundesamt für Justiz www.bundesjustizamt.de

Zu Ihrer Frage nach meiner Einschätzung eines Vorgangs im Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums verweise ich ebenfalls auf das Ministerium. Weder an der Klage noch an dem Sachverhalt insgesamt ist das Parlament beteiligt, so dass ich hierzu keine Auskunft geben kann. Ganz grundsätzlich kann ich nur darauf hinweisen, dass die Frage der Einstufung von Dokumenten nach den Geheimhaltungsgraden den jeweiligen Behörden obliegt. Ebenfalls grundsätzlich weise ich darauf hin, dass das grundsätzliche Bedürfnis des Staates, sich auch durch Geheimhaltung von Informationen, die zu Sicherheitsgefahren etwa für Soldatinnen oder Soldaten führen können, nach der höchstrichterlichen und auch verfassungsrechtlichen Rechtsprechung selbstverständlich anerkannt ist. Ob im Einzelfall eine Einstufung gerechtfertigt ist - und mithin etwa einer Herausgabe über das Informationsfreiheitsgesetz entgegensteht - kann im Rechtsweg geklärt werden. "Selbstjustiz" ist im Rechtsstaat sicher ganz generell nicht das richtige Mittel, um gegen einen ablehnenden Bescheid vorzugehen. Sofern dieser rechtswidrig war, weil eine Geheimhaltung - wie von der WAZ ja schlicht behauptet - nicht geboten war, würde dies von den Gerichten entsprechend geklärt. Ob eine bestimmte behördliche Akte urheberrechtlichen Schutz genießt, ist ebenfalls im Zweifel abschließend vor Gericht zu klären. Ganz grundsätzlich ist eine Berufung auf Urheberrecht bei behördlichen Akten wohl nur in den seltensten Fällen erfolgversprechend, jedenfalls, solange und sofern die Akte von der Behörde selbst erstellt wurde. Im Übrigen ist das Schutzgut des Urheberrechts ein anderes als das der jeweiligen Geheimschutzordnungen oder der Ausnahmetatbestände im IFG. Während diese die Sicherheitsinteressen unseres Landes und seiner Bürgerinnen und Bürger schützen, ist Schutzgut des Urheberrechts das Werk, über dessen Verwertung der Verfasser selbst zu entscheiden hat. Insofern liegt eine Klage aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zum Zweck des Geheimschutzes jedenfalls nicht unmittelbar nahe.

Mit freundlichen Grüßen

Gisela Piltz
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
24.05.2013
Von:
Tim

Sehr geehrte Frau Piltz,

haben Sie herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort. Aber warum soll ich die Ministerien fragen, wenn ich Sie nach Ihrer Meinung fragen will?
Wenn ich es nicht völlig falsch verstanden habe, sind Sie/sie als Parlamentarier doch dazu berufen, der Regierung die Marschroute vorzugeben, um es volkstümlich auszudrücken, und zu kontrollieren, ob diese auch eingehalten wird, oder nicht?

Finden Sie es da nicht naheliegend, die in Sachen Informationsfreiheit maßgebliche Abgeordnete einer Regierungsfraktion nach ihrer Auffassung in solchen Angelegenheiten zu befragen? Damit verbindet sich natürlich die Hoffnung, dass die Volksvertreterin dann auch entsprechend handelt und etwas bewirken kann. Oder kann sie das etwa nicht?

Zum WAZ-Komplex: Wie soll die WAZ denn feststellen lassen, dass ein Bericht, der ihr vorliegt, nicht der Geheimhaltung unterliegt? Welches Rechtsschutzinteresse könnte die WAZ da geltend machen? Ein Informationsersuchen könnte ja mit Recht abgelehnt werden, weil die WAZ über die Information bereits verfügt.

Und ist es nicht vielmehr das BMVg, dass wegen Geheimnisverrats vorgehen müsste, wenn tatsächlich ein Geheimnis verraten worden wäre und dadurch Soldaten in Lebensgefahr geraten. Das ist aber offenbar nicht der Fall. Vielmehr geht das BMVg gegen die WAZ mit dem Urheberrecht vor. Kann das Parlament der Bundesregierung denn da gar keine Vorgaben machen, dass sie das Urheberrecht nicht auf diese Weise missbraucht, um ihr missliebige Veröffentlichungen zu unterbinden?
Antwort von Gisela Piltz
bisher keineEmpfehlungen
06.06.2013
Gisela Piltz
Sehr geehrter Herr ,

an dieser Stelle muss ich sicher nicht betonen, dass - wie Ihnen ja bekannt ist - sich die FDP-Fraktion stets für Informationsfreiheit eingesetzt hat und weiter einsetzt. Es erübrigt sich beinahe, noch einmal extra drauf hinzuweisen, dass dies selbstverständlich auch dahingehend gilt, dass die FDP-Fraktion innerhalb der Koalition für Informationsfreiheit wirbt und gerne bereit ist, dort, wo eine Einigung mit dem Koalitionspartner möglich ist, weitere gesetzliche Verbesserungen für Informationsfreiheit anzugehen.

Im Übrigen weise ich an dieser Stelle gerne darauf hin, dass es gerade der FDP-Fraktion zu verdanken ist, dass Journalisten durch das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat belangt werden können. Durch das Gesetz wurde für Journalisten in § 353b StGB die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgeschlossen, wenn diese geheimes Material entgegennehmen, auswerten oder veröffentlichen. Damit geht auch einher, dass Durchsuchungen von Redaktionen allein aufgrund der Tatsache, dass sich dort etwa als Verschlusssachen eingestufte Dokumente befinden könnten, ebenso wie Beschlagnahmen unterbleiben müssen.

Die FDP-Fraktion ist in dieser Wahlperiode mitnichten untätig geblieben, sondern hat sich im parlamentarischen Verfahren gerade für den Schutz von Journalisten und deren Tätigkeit als "vierter Gewalt" eingesetzt. Anders als zuvor erschwert eben nicht mehr das Damoklesschwert einer strafrechtlichen Ermittlung und der damit zusammenhängenden strafprozessualen Maßnahmen eine kritische Recherche und eine Berichterstattung über etwaige Missstände, mittels derer ja oft erst die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit möglich wird.

Eine Art "Parlamentsvorbehalt" bei jedwedem exekutivem Handeln in einem konkreten Einzelfall - etwa der Frage der Einstufung eines Dokument oder auch der Anstrengung einer Klage durch die jeweiligen Bundesministerien - gibt es hingegen nicht. Das Parlament kann durch etwaige Gesetzesänderungen exekutives Handeln generell grundsätzlich ändern, indem es neue Rechtsgrundlagen setzt. Das Parlament kann in besonders schwerwiegenden Fällen einen Untersuchungsausschuss einrichten. Oder das Parlament kann der Bundesregierung insgesamt durch ein Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen. Zudem kann es sich zu einzelnen, besonderes politisch bedeutenden Fällen berichten lassen. Zudem stehen Regierung und Parlament natürlich stets im politischen Diskurs. Parteien und deren Fraktionen, gerade natürlich auch diejenigen, die die Regierung stützen, erwarten natürlich ein bestimmtes, ihrer politischen Haltung entsprechendes Regierungshandeln und fordern von der Regierung dies auch auf der politischen Ebene entsprechend ein. Eine Beteiligungskompetenz zu einzelnen Verwaltungsakten oder zu jedem Einzelfall schlicht-hoheitlichen Handelns der Exekutive gibt es hingegen nicht.

Zur Erläuterung hier ein Auszug aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1979, 359 f): "Das Grundgesetz spricht dem Parlament nicht einen allumfassenden Vorrang bei grundlegenden Entscheidungen zu. Es setzt durch die gewaltenteilende Kompetenzzuordnung seinen Befugnissen Grenzen. Weitreichende - gerade auch politische - Entscheidungen gibt es der Kompetenz anderer oberster Staatsorgane anheim, [...]. Dem Bundestag, der solche Entscheidungen missbilligt, verbleiben seine Kontrollbefugnisse; er kann gegebenenfalls einen neuen Bundeskanzler wählen und damit den Sturz der bisherigen Bundesregierung bewirken; er kann von seinen Haushaltskompetenzen Gebrauch machen - nicht aber erkennt ihm das Grundgesetz eine Entscheidungskompetenz in diesen Fragen zu. Die konkrete Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht, die das Grundgesetz gewahrt wissen will, darf nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden. [...] Die Organe der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt beziehen ihre institutionelle und funktionelle demokratische Legitimation aus der in Art. 20 II GG getroffenen Entscheidung des Verfassungsgebers. [...] Die verfassunggebende Gewalt hat in Art. 20 II, III GG auch die Exekutive als verfassungsunmittelbare Institution und Funktion geschaffen; [...]. Das aber schließt es aus, aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie einen Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen Gewalten als einen alle konkreten Kompetenzzuordnungen überspielenden Auslegungsgrundsatz herzuleiten. Auch die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, vermag die von der Verfassung zugeordneten Entscheidungskompetenzen nicht zu verschieben."

Das IFG wie auch das Presserecht bieten - wie Ihnen natürlich als Kenner des IFG bekannt ist - Klagemöglichkeiten für den Fall, dass einem Anspruch auf Informationsherausgabe nicht erfüllt wird. Dass in einem solchen Verfahren gerade auch geprüft wird, ob ein Ausschlussgrund - wie also etwa Geheimhaltung - einschlägig ist oder nicht, liegt auf der Hand. Sofern also ein IFG-Auskunftsersuchen abgelehnt wurde, kann der Rechtsweg beschritten werden, um ggf. die Herausgabe zu erzwingen.

Mit freundlichen Grüßen

Gisela Piltz
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