Sehr geehrter Herr

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an dieser Stelle muss ich sicher nicht betonen, dass - wie Ihnen ja bekannt ist - sich die FDP-Fraktion stets für Informationsfreiheit eingesetzt hat und weiter einsetzt. Es erübrigt sich beinahe, noch einmal extra drauf hinzuweisen, dass dies selbstverständlich auch dahingehend gilt, dass die FDP-Fraktion innerhalb der Koalition für Informationsfreiheit wirbt und gerne bereit ist, dort, wo eine Einigung mit dem Koalitionspartner möglich ist, weitere gesetzliche Verbesserungen für Informationsfreiheit anzugehen.
Im Übrigen weise ich an dieser Stelle gerne darauf hin, dass es gerade der FDP-Fraktion zu verdanken ist, dass Journalisten durch das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat belangt werden können. Durch das Gesetz wurde für Journalisten in § 353b StGB die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgeschlossen, wenn diese geheimes Material entgegennehmen, auswerten oder veröffentlichen. Damit geht auch einher, dass Durchsuchungen von Redaktionen allein aufgrund der Tatsache, dass sich dort etwa als Verschlusssachen eingestufte Dokumente befinden könnten, ebenso wie Beschlagnahmen unterbleiben müssen.
Die FDP-Fraktion ist in dieser Wahlperiode mitnichten untätig geblieben, sondern hat sich im parlamentarischen Verfahren gerade für den Schutz von Journalisten und deren Tätigkeit als "vierter Gewalt" eingesetzt. Anders als zuvor erschwert eben nicht mehr das Damoklesschwert einer strafrechtlichen Ermittlung und der damit zusammenhängenden strafprozessualen Maßnahmen eine kritische Recherche und eine Berichterstattung über etwaige Missstände, mittels derer ja oft erst die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit möglich wird.
Eine Art "Parlamentsvorbehalt" bei jedwedem exekutivem Handeln in einem konkreten Einzelfall - etwa der Frage der Einstufung eines Dokument oder auch der Anstrengung einer Klage durch die jeweiligen Bundesministerien - gibt es hingegen nicht. Das Parlament kann durch etwaige Gesetzesänderungen exekutives Handeln generell grundsätzlich ändern, indem es neue Rechtsgrundlagen setzt. Das Parlament kann in besonders schwerwiegenden Fällen einen Untersuchungsausschuss einrichten. Oder das Parlament kann der Bundesregierung insgesamt durch ein Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen. Zudem kann es sich zu einzelnen, besonderes politisch bedeutenden Fällen berichten lassen. Zudem stehen Regierung und Parlament natürlich stets im politischen Diskurs. Parteien und deren Fraktionen, gerade natürlich auch diejenigen, die die Regierung stützen, erwarten natürlich ein bestimmtes, ihrer politischen Haltung entsprechendes Regierungshandeln und fordern von der Regierung dies auch auf der politischen Ebene entsprechend ein. Eine Beteiligungskompetenz zu einzelnen Verwaltungsakten oder zu jedem Einzelfall schlicht-hoheitlichen Handelns der Exekutive gibt es hingegen nicht.
Zur Erläuterung hier ein Auszug aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1979, 359 f): "Das Grundgesetz spricht dem Parlament nicht einen allumfassenden Vorrang bei grundlegenden Entscheidungen zu. Es setzt durch die gewaltenteilende Kompetenzzuordnung seinen Befugnissen Grenzen. Weitreichende - gerade auch politische - Entscheidungen gibt es der Kompetenz anderer oberster Staatsorgane anheim, [...]. Dem Bundestag, der solche Entscheidungen missbilligt, verbleiben seine Kontrollbefugnisse; er kann gegebenenfalls einen neuen Bundeskanzler wählen und damit den Sturz der bisherigen Bundesregierung bewirken; er kann von seinen Haushaltskompetenzen Gebrauch machen - nicht aber erkennt ihm das Grundgesetz eine Entscheidungskompetenz in diesen Fragen zu. Die konkrete Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht, die das Grundgesetz gewahrt wissen will, darf nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden. [...] Die Organe der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt beziehen ihre institutionelle und funktionelle demokratische Legitimation aus der in Art. 20 II GG getroffenen Entscheidung des Verfassungsgebers. [...] Die verfassunggebende Gewalt hat in Art. 20 II, III GG auch die Exekutive als verfassungsunmittelbare Institution und Funktion geschaffen; [...]. Das aber schließt es aus, aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie einen Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen Gewalten als einen alle konkreten Kompetenzzuordnungen überspielenden Auslegungsgrundsatz herzuleiten. Auch die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, vermag die von der Verfassung zugeordneten Entscheidungskompetenzen nicht zu verschieben."
Das IFG wie auch das Presserecht bieten - wie Ihnen natürlich als Kenner des IFG bekannt ist - Klagemöglichkeiten für den Fall, dass einem Anspruch auf Informationsherausgabe nicht erfüllt wird. Dass in einem solchen Verfahren gerade auch geprüft wird, ob ein Ausschlussgrund - wie also etwa Geheimhaltung - einschlägig ist oder nicht, liegt auf der Hand. Sofern also ein IFG-Auskunftsersuchen abgelehnt wurde, kann der Rechtsweg beschritten werden, um ggf. die Herausgabe zu erzwingen.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Piltz