Fritz Rudolf Körper (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Fritz Rudolf Körper
Jahrgang
1954
Berufliche Qualifikation
Theologe, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern a. D.
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Kreuznach
Landeslistenplatz
1, über Liste eingezogen, Rheinland-Pfalz
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(...) Der Entwurf (Drs. 16/7076) enthält in Artikel 17 einen Katalog unterschiedlicher (teilweise rückwirkender) Inkrafttretenszeitpunkte, wobei der allgemeine Inkrafttretenszeitpunkt nach Absatz 8 für den 1. März 2008 vorgesehen war, dieser dürfte sich auf den 1. Januar 2009 verschieben, aber niemand kann es verbindlich sagen, solange es nicht verabschiedet ist. Bislang ist auch noch nicht sicher, dass die abschließende Lesung noch vor der Sommerpause stattfinden wird. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
24.12.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Körper,

Da im Jahr 2009 Bundestags wahlen anstehen frage ich sie ob sie ihr bisheriges Schweigen im Wahlkreis...der auch der meinige ist,fortsetzen wollen .Auch hier im Abgeordneten Frage-zentrum ist ihre Anwesenheit oder besser Abwesendheit wohl nicht der richtige Weg um die Wähler von der Kompetenz einer SPD Regierung zu überzeugen.Ich frage sie hiermit eindeutlich warum sie die hier gestellten Fragen Ihrer Wähler hartnäckig in den Hintergrund schieben?

Mit den Besten Wählergrüssen


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Frage zum Thema Gesundheit
30.01.2009
Von:
-

Sehr geehrter Herr Körper,

zur Regelung der Patientenverfügung (PV) gibt es inzwischen drei Anträge, welche sich in ihrer Position deutliche unterscheiden:

1. Antrag "Stünker"
Dieser Antrag räumt dem Patientenwillen absolutes Vorrecht ein, selbst wenn es durch Unwissenheit oder ungeschickte Abfassung der PV zu einer vom Patienten ungewollten und letztlich tödlichen Entscheidung kommen kann.

2. Antrag "Bosbach"
Dieser Antrag versucht , die Balance zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Fürsorgepflicht des Staates zu finden. Durch das Einziehen gewisser Hürden wird der Patient vor einer Fehlentscheidung bewahrt.

3. Antrag "Zöller"
Dieser Antrag versucht den Patientenwillen, selbst wenn keine PV vorliegt, dialogisch zu ermitteln. Dies hat auch eine deutliche Stärkung der ärztlichen Stellung zur Folge und birgt duch die Hinzuziehung auch mündlicher Äußerungen ein gewisses Risiko der Fehlinterpretation des Patientenwillens.

Wie ist Ihre Position zu diesem Thema und welchen Antrag werden Sie im Bundestag unterstützen ?

Inwieweit unterstützen Sie den Ansatz einer medizinischen Vorsorgevollmacht als Ergänzung oder Ersatz der PV ?

Mit freundlichen Grüßen

-
Antwort von Fritz Rudolf Körper
5Empfehlungen
04.02.2009
Fritz Rudolf Körper
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.
Sie haben Ihre Frage mit einer Charakteristik der drei Gesetzesinitiativen versehen, die zwar Ihre eigene Position sehr deutlich macht, jedoch den jeweiligen Entwürfen in keiner Weise gerecht wird. Ich bin daher froh, bei diesem wichtigem Thema zur Klarstellung der wirklichen Unterschiede beitragen zu können.

Um es gleich zu sagen: ich unterstütze den Gesetzesantrag, der maßgeblich von meinem Fraktionskollegen Joachim Stünker erarbeitet wurde. Wir möchten den Menschen die Option geben, ihr Schicksal zu akzeptieren und auf ärztliche Eingriffe zu verzichten. Die Frage, ob das Leben nach derartigen Eingriffen (z.B. Amputationen, Wiederbelebung nach Schlaganfällen) mit zum Teil tiefgreifenden Folgen gerade auch im Alter lebenswert ist, kann und darf - nur – der Betroffene entscheiden. Niemand sonst. Es gibt keine Schutzpflicht des Staates gegen den Willen des Betroffenen. Eine derartige Schutzpflicht entmündigt die Menschen und läuft auf eine Zwangsbehandlung hinaus. Es kann auch nicht sein, dass die persönliche Einstellung des Arztes über das Schicksal seiner Patienten entscheidet. Wir möchten niemanden zur Abfassung einer Patientenverfügung animieren. Wir wollen, dass die Menschen die Wahl haben und nicht umgekehrt gegen ihren Willen einer Zwangsbehandlung unterworfen werden.

Meine Einschätzung der drei Gesetzesanträge im Einzelnen:

Der "Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts", der federführend von meinem Fraktionskollegen Joachim Stünker erarbeitet wurde, und der Entwurf für ein "Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz", welcher unter anderem auf den Kollegen Wolfgang Zöller zurückgeht, liegen nahe beieinander. Beide wollen dem Willen des Patienten vorrangig Geltung verschaffen – unabhängig von Art und Ausmaß der Erkrankung. Beide Entwürfe wenden sich somit gegen die Ansicht, der Staat habe das Leben auch gegen den Willen des Betroffenen zu schützen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Entwürfen liegt darin, dass der sog. Zöller-Entwurf für die Gültigkeit der Patientenverfügung keine Schriftform verlangt.

Entgegen Ihrer Charakterisierung soll niemand wegen einer "ungeschickten" Abfas-sung der Patientenverfügung oder wegen Unwissens an einer letztlich ungewollten Patientenverfügung festgehalten werden. Diese irrige Auffassung geht von der An-nahme aus, dass der Wortlaut einer Patientenverfügung irgendwie "automatisch" umgesetzt würde. Dies spiegelt eine häufig geäußerte Befürchtung, ist jedoch nicht richtig. Vielmehr muss in jedem Fall eine Patientenverfügung dahingehend ausgelegt werden, ob sie auf die konkrete Situation passt und ob die Folgen wirklich vom Patienten gewollt sind. Hierzu sollen auch nach dem Stünker-Entwurf sämtliche Erkennt-nisquellen über spätere Äußerungen des Patienten ausgeschöpft werden – also auch die Erfahrungen von Angehörigen. Erst wenn feststeht, dass der Patient an seiner Verfügung festhalten wollte, wird sie im Sinne des Patienten umgesetzt.

Beide Entwürfe sehen daher vor, dass zur Ermittlung des in der Patientenverfügung niedergelegten Willens Angehörige, Vertrauenspersonen etc. hinzuzuziehen sind. Es gibt keine "automatische" Umsetzung des Wortlauts. Gemäß dem Stünker-Entwurf ist genau zu prüfen:

  • Ob die Voraussetzungen einer gültigen Patientenverfügung vorliegen: Schriftliche Verfügung eines einwilligungsfähigen Volljährigen; die Verfügung muss ohne Irrtum oder Zwang zustande gekommen sein.

  • Ob die P-Verfügung auf die konkrete Krankheitssituation passt.

  • Ob die Verfügung aktuell ist oder ob Anhaltspunkte für einen Widerruf oder Änderungen bestehen.

Grundsätzlich anders ist der sogenannte Bosbach-Entwurf eines Patientenverfügungsgesetzes. Dieser Entwurf schafft zwei Klassen von Patientenverfügungen (PV):

1. Eine lediglich schriftlich abgefasste PV. Mit dieser PV können Verfügungen über den Abbruch bzw. die Nichteinleitung lebenserhaltender Maßnahmen nur dann verfügt werden, wenn

a) nach ärztlicher Prognose eine unheilbar tödlich verlaufende Krankheit vorliegt oder

b) ein Fall des Wachkomas, aus dem "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Erwachen möglich ist. Ansonsten ist die PV – im Hinblick auf lebenserhaltende Maßnahmen wirkungslos. Folge: am Patient werden alle ärztliche Maßnahmen auch gegen seinen Willen ausprobiert, wenn auch nur die Chance einer Lebensverlängerung besteht. Welcher Preis hierfür vom Patienten zu zahlen ist (ein Leben mit Amputationen, Lähmungen, künstlicher Ernährung etc.) spielt keine Rolle.

2. Eine qualifizierte PV. Hier wird scheinbar der Weg eröffnet, auch über lebenserhal-tende ärztliche Maßnahmen zu verfügen. Allerdings unter so engen Vorausset-zungen, dass der Anwendungsbereich praktisch gegen Null tendieren wird. Die Voraussetzungen:

  • "Zeitnahe" ärztliche Beratung gerade über das später eingetretene Krankheitsbild. Das setzt voraus, dass Arzt und Patient hiervon überhaupt Kenntnis haben.

  • Zusätzliche Aktualisierung durch den Betroffenen alle 5 Jahre
  • Notarielle Beurkundung. Diese muss ebenfalls alle 5 Jahre wiederholt werden.

Sogar bei Einhaltung dieser Bedingungen ist auch die qualifizierte Patientenverfügung unverbindlich, wenn sie erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer Entwicklungen abgegeben wurde, bei deren Kenntnis eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Da spätere Entwicklungen in aller Regel vorher unbekannt sein dürften, ist dies ein Einfallstor dafür, die PV für unwirksam zu erklären.

Diesen Bosbach-Entwurf lehne ich strikt ab. Ich sehe keineswegs, dass er eine "Balance zwischen Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Fürsorgepflicht des Staates" darstellt. Dieser Satz aus der Eigenwerbung des Entwurfs ist in doppelter Hinsicht unzutreffend. Zum einen gibt es überhaupt keine Fürsorgepflicht des Staates gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Erfinder dieser Pflicht verkehren das Recht des Menschen auf Schutz seines Lebens durch den Staat in ein Recht des Staates, von den Menschen ein Weiterleben auch mit Hilfe von schwersten ärztlichen Eingriffen zu erzwingen. Zweitens gehört es zum Kern des Selbstbestimmungs-rechts, auf ärztliche Eingriffe zu verzichten und das Schicksal eines natürlichen Todes anzunehmen. Gerade lebensverlängernde Eingriffe stehen im Zentrum der Sorge derjenigen, die eine Patientenverfügung geschrieben haben. Diese Eingriffe sind besonders tiefgehend und stemmen sich gegen das Schicksal eines natürlichen Todes. Wer den Willen des Patienten gerade in diesem Punkt an gesetzlichen Hürden scheitern lässt, missachtet den Kern menschlicher Selbstbestimmung.

Kurz: Es ist unbestritten und selbstverständlich, dass kein Arzt einen Patienten gegen seinen Willen behandeln darf. Die Entscheidung über ärztliche Eingriffe liegt beim Patienten und nicht beim Arzt. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt einen Eingriff für sinnvoll hält, der Patient dies aber anders sieht. Nichts anderes darf für den Fall gelten, dass der Patient nicht mehr ansprechbar ist und genau für diesen Fall seinen klaren Willen vorher niedergelegt hat. Wer Bedenken hiergegen hat, mag von einer Patientenverfügung für sich selbst absehen. Auch wir Abgeordnete haben jedoch nicht das Recht, für andere Menschen zu entscheiden, dass sie wegen allerlei Bedenken zwangsbehandelt werden müssen. Denn die Alternative zur Patientenverfügung ist ja nicht ein aktueller freier Wille, sondern die Entscheidung anderer.

Eine Vorsorgevollmacht ist immer sinnvoll, damit eine Person meines Vertrauens meine Rechte für mich wahrnehmen kann. Wichtige Entscheidungen sollten jedoch zusätzlich durch eine Patientenverfügung getroffen werden, damit der Bevollmächtigte, die Ärzte und womöglich das Gericht eine klare Entscheidungsgrundlage haben.

Herzliche Grüße nach Koblenz
Fritz Rudolf Körper
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
12.03.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Körper,

in seiner Stellungnahme zu den jüngsten Vorwürfen hat MdB Tauss u.a. folgendes geschrieben:

"Als es kürzlich unter anderem darum ging, die Rechte von Journalistinnen und Journalisten durch eine Ausweitung der Online-Überwachung einzuschränken, wurden zur Einführung in die Debatte vom Präsidenten des BKA den anwesenden Bundestagskolleginnen und -Kollegen in voller Länge unter anderem scheußliche Videosequenzen von der Vergewaltigung eines kleinen Mädchens gezeigt."

a) Entspricht dies den Tatsachen?
b) Nahmen Sie an besagter Sitzung teil?
c) Sind Sie der Meinung, um zu einer Einschätzung des Themenkomplexes "Vergewaltigung von Kindern" zu gelangen, müsse man sich erst einmal eine solche ansehen?
d) Falls nicht, haben Sie gegen die Vorführung protestiert?

mfG

Antwort von Fritz Rudolf Körper
6Empfehlungen
13.03.2009
Fritz Rudolf Körper
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Da Breitenheim nicht allzu weit von meiner Heimat Rehborn entfernt ist, schlage ich vor, dass wir uns in einem persönlichen Gespräch über Ihre Fragen unterhalten. Einen Termin erhalten Sie ein meinem Wahlkreisbüro in Kirn, meine Kontaktdaten finden Sie auf meiner Homepage www.fritz-rudolf-koerper.de

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Rudolf Körper
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
24.04.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Körper,

ich habe konkrete Fragen zu den Vorschlägen der SPD-Bundestagsfraktion zur Verschärfung des Waffenrechts.

Sie fordern ein Verbot großkalibriger Waffen im Schiesssport:

  • Was passiert dann konkret mit meinen Grosskaliberwaffen?

  • Werde ich enteignet?

  • Wer erstattet mir bei einer Enteignung die Anschaffungskosten?

Bitte geben Sie mir auf meine konkreten Fragen auch konkrete Antworten.

Besten Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Fritz Rudolf Körper
2Empfehlungen
30.04.2009
Fritz Rudolf Körper
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage an mich über Abgeordnetenwatch. Die Vorschläge der SPD-Bundestagsfraktion für eine Änderung des Waffenrechts werden Anfang Mai in der Koalition diskutiert werden. Details zu den Folgen einzelner Maßnahmen sind dann Gegenstand eines zweiten Schrittes. So liegt es auf der Hand, dass beispielsweise die Bedeutung einer biometrischen Sicherung großkalibriger Waffen davon abhängt, ob derartige Waffen aus dem Schiesssport herausgenommen werden oder nicht. Erst nach den politischen Weichenstellungen ist es sinnvoll, Folgen einzelner Maßnahmen öffentlich zu diskutieren. Enteignungen sind jedenfalls nicht geplant.

Über Abgeordnetenwatch ist kein direkter Dialog mit Ihnen möglich.
Meine Kontaktdaten finden Sie auf meiner Homepage unter www.fritz-rudolf-koerper.de.

Mit den besten Grüßen
Fritz Rudolf Körper
Ergänzung vom 20.05.2009
Sehr geehrter Herr ,

am 11. März 2009 tötete ein 17-jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer halbautomatischen großkalibrigen Kurzwaffe (Kaliber 9 x 19 mm) fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese Waffe als Sportschütze zwar legal besaß, sie jedoch nicht seinen Pflichten als Waffenbesitzer entsprechend im Waffenschrank aufbewahrte. Dies ist der Anlass für die nun anstehende, erneute Verschärfung der waffenrechtlichen Vorschriften.

Die kritische Diskussion zu diesem Vorhaben spiegelt das Meinungsspektrum, das bei allen sicherheitspolitischen Maßnahmen in Erscheinung tritt: Ablehnung, weil die Maßnahmen zu wenig durchgreifen, Ablehnung, weil die Maßnahmen zu sehr eingreifen, Ablehnung, weil es immer Wege gibt, Präventionsmaßnahmen zu umgehen. Daher möchte ich einige allgemeine Bemerkungen voranstellen.

Es ist uns bewusst, dass der Griff zur Waffe nur das letzte Glied in einer langen Kette ist. Das letzte, im Hinblick auf die Opfer aber das entscheidende. Die tieferen Ursachen für derartige Verbrechen liegen im Geist der Menschen, die sich durch ihre Untaten für (vermeintliche) Kränkungen rächen und sich im Rausch eines durch die Waffe verliehenen Gefühls scheinbarer Überlegenheit als vermeintlicher Herr über Leben und Tod einen Namen machen wollen. Der Littleton-Mörder Dylon Klebold, ein zurückgebliebener Teenager, fantasierte sich vor seiner Tat in göttliche Dimensionen und schrieb: "Mein Zorn ist der eines Gottes. Wir werden Nachfolger haben, weil wir so verdammt göttlich sind." Derartige Verrücktheiten isolierter Hirne haben eine jahrelange Vorgeschichte.
Dem Griff zur Waffe vorgelagert ist meist der suchtartige Konsum aggressiver Filme und Videospiele, durch die sich die meist männlichen Halbwüchsigen in die Rolle eines rücksichtslosen Rächers hineinsteigern, weil sie offenbar keine andere Rolle in der Welt zu finden meinen. Wir werden daher als weitere Maßnahme das System der Kontrolle exzessiv gewalthaltiger Spiele weiter verbessern müssen. Aber auch hier liegt natürlich nicht der Kern der Problematik, da das Verlangen nach derartigen Spielen seinerseits eine Vorgeschichte hat. Und damit landen wir bei Schule und Elternhaus.

Die Politik kann nicht fehlgeleitete Entwicklungen einzelner Jugendlicher aufhalten. Sie kann einzelne Verbrechen nicht zum Anlass nehmen, sich in (scheinbar) problematische Familien über die geltende Rechtslage hinaus einzumischen. Sie kann allerdings die – grundsätzlich in die Kompetenz der Bundesländer fallende - Schulpolitik so ausrichten, dass die Kinder und Jugendlichen dort auf eine Kultur der Anerkennung treffen, statt einem Prozess der Auslese unterworfen zu sein. Der Kern aggressiver Rächerfantasieen ist der Mangel an Anerkennung. Anerkennung des familiären und sozialen Umfelds, aber auch Anerkennung der Institutionen, insbesondere der Schule, die lange Jahre einen dominierenden Einfluss ausübt. Und die Politik kann und muss Gefahrenquellen eindämmen, auch wenn diese nicht die letzte Ursache darstellen sondern "nur" das Mittel für den letzten Schritt. Die Eindämmung dieser Gefahr ist der Sinn der von uns beabsichtigten Änderungen des Waffengesetzes.

In Deutschland gibt es ca. 10 Millionen legale Waffen. Die Anzahl der illegalen Waffen ist naturgemäß nicht bekannt und dürfte um einiges höher liegen. Der Besitz illegaler Waffen ist strafbar. Eine Regelung der Art des Besitzes ist nur hinsichtlich legaler Waffen möglich. Diese Regelungen haben den Sinn, die von Waffen ausgehende Gefährlichkeit – die Gefahr ihrer unbefugten Nutzung zu kriminellen Zwecken – möglichst einzudämmen. Dieses bedeutet: ihre unbefugte Nutzung muss nach Möglichkeit minimiert werden.

Offensichtlich lässt sich nicht feststellen, ob ein ordnungsgemäßer Verschluss der in Winnenden benutzten Waffe die Tat verhindert hätte. Hätte der Täter sich eine illegale Waffe besorgt? Hätte er den Waffenschrank aufgebrochen? Wir wissen es nicht. Das hängt davon ab, mit welcher Intensität er sein Ziel verfolgt hat (Augenblickskurzschluss oder langgeplante Tat) und welche Möglichkeiten alternativer Vorgehensweise er gehabt hätte. Es hängt auch davon ab, ob sich zwischenzeitlich Änderungen in seinem Leben hätten ergeben können, die ihn von seiner Absicht abgebracht hätten. Diese Ungewissheit ist kein Einwand gegen die geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen. Sie zeigt nur, dass je nach der individuellen Fallgestaltung eine auch gesetzlich verursachte Erhöhung der Schwellen und Hindernisse zu einem Abbruch der Tat führen kann.

Es gibt in diesem Zusammenhang ein Wahrnehmungsproblem, das bei der öffentlichen Diskussion berücksichtigt werden sollte: wenn die Umsetzung eines Tatplans durch gesetzgeberische Maßnahmen erfolgreich verhindert wird, ist dies in der Regel für die Sicherheitsbehörden nicht erkennbar und damit in der Öffentlichkeit nicht sichtbar. Eben weil nichts geschieht. Ein Verbrechen trotz der Maßnahmen wird hingegen als scheinbarer Beweis dafür interpretiert, dass die Maßnahmen nichts nutzen. Dabei liegt es schlicht auf der Hand, dass einerseits Verbrechen sich niemals absolut verhindern lassen, dass aber andererseits Prävention und Verfolgungsdruck die Anzahl der Verbrechen minimieren. Die Aufgabe verantwortlicher Politik ist es, die Maßnahmen zu ergreifen, welche die Schwelle zur Begehung von Verbrechen möglichst hoch setzen. Dies hat nichts mit einem "Generalverdacht" gegen sämtliche legale Waffenbesitzer zu tun sondern damit, dass die Einhaltung bestimmter Vorgaben – beispielsweise zur Verwahrung der Waffen - ohne behördliche Kontrolle im Einzelfall laxer ausfällt als unter dem Druck einer jederzeit möglichen Kontrolle. Kontrollen und Kontrolldruck können nicht jeden Regelverstoß verhindern, aber sie werden mit Sicherheit dazu beitragen, dass die Regeln besser eingehalten werden. Das funktioniert im Prinzip nicht anders als Kontrollen im Straßenverkehr.

Die voraussichtlich noch im Mai 2009 im parlamentarischen Verfahren diskutierten Maßnahmen haben das Ziel
• Die Anzahl legaler und illegaler Waffen zu reduzieren
• Den Umgang mit großkalibrigen Waffen einzuschränken
• Die Verwahrung legaler Waffen besser zu sichern
• Mit neuester Technik in Zukunft dafür zu sorgen, dass nur noch legale Besitzer die Waffe nutzen können
• Die Recherche der Polizeibehörden nach Waffen und Waffenbesitzern wesentlich zu beschleunigen
• Spiele zu verhindern, die das simulierte Töten oder Verletzen anderer, realer Menschen zum Inhalt haben

Im Einzelnen heißt dies:
• Reduzierung der Anzahl legaler und illegaler Waffen
o Die Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können. Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Die häufigere Überprüfung des Bedürfnisses nach einer Waffe wird dazu führen, dass die Waffenberechtigung öfter als bisher wieder aberkannt werden kann.
o Das geltende Waffenrecht billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen. Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen über das Grundkontingent hinaus zu reduzieren, wir eine Überschreitung des Grundkontigents in Zukunft nur noch möglich sein, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.
o Den Waffenbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen verzichten und diese vernichten zu können. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als "Waffenhändler" gerieren müssen und sich die Anzahl der im "Umlauf" befindlichen Waffen reduziert.
o Im Hinblick auf den Besitz illegaler Waffen werden wir eine bereits 2002/2003 erprobte und Ende 2003 ausgelaufene Amnestieregelung neu fassen. Bis Ende 2009 wollen wir erneut die Möglichkeit eröffnen, durch die freiwillige Abgabe illegaler Waffen einer Strafverfolgung wegen illegalen Waffenbesitzes, Waffenerwerbes sowie des illegalen Führens von Waffen zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass dem Täter nicht bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war. Zielgruppe dieser Maßnahmen sind Waffenbesitzer, die sich ihrer Waffe in verantwortlicher Weise ohne Gefährdung anderer entledigen wollen und hiervon bislang durch die Gefahr der Strafverfolgung abgehalten wurden.

• Einschränkung des Umgangs mit großkalibrigen Waffen
Wir haben intensiv ein Verbot großkalibriger Schusswaffen im Schießsport diskutiert. Die gegen ein Verbot vorgebrachten Argumente sind auch aus unserer Sicht bedenkenswert. So wurden zahlreiche Sportordnungen der Sportverbände für den Einsatz von Großkaliberwaffen genehmigt mit der Folge, dass entsprechende Einrichtungen Bestandsschutz haben. Ein Verbot würde die deutschen Sportschützen von internationalen Wettbewerben ausschließen. Die auf Großkaliber spezialisierten Vereine stünden vor dem "Aus". Schließlich stellt sich auch die Frage, was mit den zum Teil sehr wertvollen Waffen nach einem Verbot geschehen soll.
Wir haben uns nun im Wege des Kompromisses auf eine Lösung geeinigt, die Jugendliche unter 18 Jahren vom Schießen mit großkalibrigen Waffen ausschließt. Damit wollen wir erreichen, dass Jugendlich sich nicht an den Umgang mit Waffen gewöhnen und mit Waffen umzugehen lernen, mit denen Kapitalverbrechen begangen werden können. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.

• Die Verwahrung legaler Waffen besser sichern
Der sicheren Verwahrung gefährlicher Waffen dient unser besonderes Augenmerk. Unser Ziel ist es, auch verdachtsunabhängige Kontrollen zu ermöglichen. Zur Zeit findet eine Überprüfung der sicheren Verwahrung nur bei begründeten Zweifeln an einer sicheren Aufbewahrung statt. Wir wollen, dass in Zukunft zunächst der Antragsteller vor Erteilung der Waffenbesitzerlaubnis nachweisen muss, dass er Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung der Waffen getroffen hat. Zusätzlich sollen die Waffenbesitzer verpflichtet werden, der Behörde die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrolle der sorgfältigen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition zu ermöglichen. Auch wenn nicht sämtliche Waffenbesitzer tatsächlich kontrolliert werden können, wird alleine die ständige Möglichkeit unangemeldeter Kontrollen eine striktere Befolgung der Regeln veranlassen. Hierbei ist – außer bei Gefahr im Verzug - nicht vorgesehen, dass die Wohnung gegen den Willen des Berechtigten betreten werden kann. Wer seiner Pflicht zur Gestattung einer Kontrolle nicht entspricht, muss jedoch mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte rechnen.
Die unsachgemäße Lagerung von Waffen oder Munition soll in Zukunft als Straftat verfolgt werden, falls hierdurch die Gefahr des Verlustes der Waffe oder des Zugriffs Unbefugter verursacht wurde.

• Mit neuester Technik gegen die unberechtigte Nutzung einer legaler Waffen
Bislang sind Waffenschränke mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet. Wir werden es dem Bundesministerium des Innern ermöglichen, im Wege der Rechtsverordnung technische Systeme der Absicherung von Waffen und Waffenschränken zu verlangen. Dies betrifft insbesondere biometrischen Sicherungssystemen. Die Technik hierzu ist noch in der Entwicklung, aber in ihrer Zielrichtung bereits absehbar. Die gesetzliche Maßnahme wird die technische Entwicklung beschleunigen und vor allem dazu führen, dass aufgrund der Massenproduktion der Einsatz der Technik auch bezahlbar sein wird. Ziel ist die Entwicklung von Erkennungschips, die die Öffnung der Schränke aber auch die Nutzung der Waffe bezogen auf den einzelnen Schuss davon abhängig macht, dass die individuellen körperlichen Merkmale des Berechtigten eingelesen werden.

• Einführung eines elektronischen Nationalen Waffenregisters
Aufgrund der EU-Waffenrechtlinie vom 21. Mai 2008 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, bis Ende 2014 ein computergestütztes Waffenregister einzuführen. In diesem Register müssen Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer der Waffe sowie Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers eingetragen werden. Ein derartiges nationales Waffenregister ist zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden in den Ländern, ohne dass eine Vernetzung existiert. Wir wollen, dass ein derartiges Register bis Ende des Jahres 2012 – und damit zwei Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgegebenen Frist – eingerichtet wird.

• Spiele mit Tötungs- oder Verletzungssimulationen sollen bußgeldbewehrt verboten werden

Durch eine Ergänzung des Ordnungswidrigkeitengesetzes sollen Spiele verboten werden, bei denen die Tötung oder Verletzung von Mitspielern unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenständen simuliert wird. Derartige Spiele sind keine Indianer- und – Cowboyspiele vergangener Zeiten. Sie kennzeichnet vielmehr das Bestreben, einer paramilitärischen Übung unter Einsatz von Tarnanzügen und realistisch anmutenden Schusswaffen möglichst nahezukommen. Vom Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht erfasst werden gesellschaftlich anerkannte traditionelle Sportarten, wie etwa das Fechten. Die Gefahr, dass Gewalt verharmlost wird und hierdurch die allgemeinen Hemmschwellen zur Gewaltanwendung abgebaut werden, besteht hier nicht.
Das Verbot wird im Hinblick auf bestehende Spieleinrichtungen mit einer Übergangsfrist versehen werden müssen, welche eine andere Ausrichtung betroffener Spielstätten ermöglicht.
Es handelt sich hier um eine Maßnahme außerhalb des Waffenrechts, welche nicht auf die Gefährlichkeit der benutzten Gegenstände sondern auf die psychischen Auswirkung bestimmter "Spiele" abstellt. Wir werden in den anstehenden parlamentarischen Beratungen die Notwendigkeit dieser Maßnahme nochmals intensiv beraten.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Rudolf Körper
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
26.04.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Körper,
in einer Pressemitteilung vom 24.04.09 erklären Sie: "Die...letzte Reform des Waffenrechts hat beispielsweise durch das Verbot des Führens feststehender Messer in der Öffentlichkeit und durch eine bessere Kennzeichnung von Schusswaffen zwar wesentlich zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit beigetragen...".
Gibt es inzwischen verlässliche Auswertungen der Kriminalitätsstatistik, oder welche Informationen liegen Ihrer Aussage zugrunde?
Können Sie nähere Angaben machen, ob die "wesentliche Erhöhung der öffentlichen Sicherheit" eher durch das Messertrageverbot oder durch die verbesserte Kennzeichnung von Schusswaffen bewirkt wurde?
Es wäre schön wenn Sie mir dies erläutern können.

Mit freundlichen Grüßen
R.
Antwort von Fritz Rudolf Körper
1Empfehlung
20.05.2009
Fritz Rudolf Körper
Sehr geehrter Herr ,

am 11. März 2009 tötete ein 17-jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer halbautomatischen großkalibrigen Kurzwaffe (Kaliber 9 x 19 mm) fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese Waffe als Sportschütze zwar legal besaß, sie jedoch nicht seinen Pflichten als Waffenbesitzer entsprechend im Waffenschrank aufbewahrte. Dies ist der Anlass für die nun anstehende, erneute Verschärfung der waffenrechtlichen Vorschriften.

Die kritische Diskussion zu diesem Vorhaben spiegelt das Meinungsspektrum, das bei allen sicherheitspolitischen Maßnahmen in Erscheinung tritt: Ablehnung, weil die Maßnahmen zu wenig durchgreifen, Ablehnung, weil die Maßnahmen zu sehr eingreifen, Ablehnung, weil es immer Wege gibt, Präventionsmaßnahmen zu umgehen. Daher möchte ich einige allgemeine Bemerkungen voranstellen.

Es ist uns bewusst, dass der Griff zur Waffe nur das letzte Glied in einer langen Kette ist. Das letzte, im Hinblick auf die Opfer aber das entscheidende. Die tieferen Ursachen für derartige Verbrechen liegen im Geist der Menschen, die sich durch ihre Untaten für (vermeintliche) Kränkungen rächen und sich im Rausch eines durch die Waffe verliehenen Gefühls scheinbarer Überlegenheit als vermeintlicher Herr über Leben und Tod einen Namen machen wollen. Der Littleton-Mörder Dylon Klebold, ein zurückgebliebener Teenager, fantasierte sich vor seiner Tat in göttliche Dimensionen und schrieb: "Mein Zorn ist der eines Gottes. Wir werden Nachfolger haben, weil wir so verdammt göttlich sind." Derartige Verrücktheiten isolierter Hirne haben eine jahrelange Vorgeschichte.
Dem Griff zur Waffe vorgelagert ist meist der suchtartige Konsum aggressiver Filme und Videospiele, durch die sich die meist männlichen Halbwüchsigen in die Rolle eines rücksichtslosen Rächers hineinsteigern, weil sie offenbar keine andere Rolle in der Welt zu finden meinen. Wir werden daher als weitere Maßnahme das System der Kontrolle exzessiv gewalthaltiger Spiele weiter verbessern müssen. Aber auch hier liegt natürlich nicht der Kern der Problematik, da das Verlangen nach derartigen Spielen seinerseits eine Vorgeschichte hat. Und damit landen wir bei Schule und Elternhaus.

Die Politik kann nicht fehlgeleitete Entwicklungen einzelner Jugendlicher aufhalten. Sie kann einzelne Verbrechen nicht zum Anlass nehmen, sich in (scheinbar) problematische Familien über die geltende Rechtslage hinaus einzumischen. Sie kann allerdings die – grundsätzlich in die Kompetenz der Bundesländer fallende - Schulpolitik so ausrichten, dass die Kinder und Jugendlichen dort auf eine Kultur der Anerkennung treffen, statt einem Prozess der Auslese unterworfen zu sein. Der Kern aggressiver Rächerfantasieen ist der Mangel an Anerkennung. Anerkennung des familiären und sozialen Umfelds, aber auch Anerkennung der Institutionen, insbesondere der Schule, die lange Jahre einen dominierenden Einfluss ausübt. Und die Politik kann und muss Gefahrenquellen eindämmen, auch wenn diese nicht die letzte Ursache darstellen sondern "nur" das Mittel für den letzten Schritt. Die Eindämmung dieser Gefahr ist der Sinn der von uns beabsichtigten Änderungen des Waffengesetzes.

In Deutschland gibt es ca. 10 Millionen legale Waffen. Die Anzahl der illegalen Waffen ist naturgemäß nicht bekannt und dürfte um einiges höher liegen. Der Besitz illegaler Waffen ist strafbar. Eine Regelung der Art des Besitzes ist nur hinsichtlich legaler Waffen möglich. Diese Regelungen haben den Sinn, die von Waffen ausgehende Gefährlichkeit – die Gefahr ihrer unbefugten Nutzung zu kriminellen Zwecken – möglichst einzudämmen. Dieses bedeutet: ihre unbefugte Nutzung muss nach Möglichkeit minimiert werden.

Offensichtlich lässt sich nicht feststellen, ob ein ordnungsgemäßer Verschluss der in Winnenden benutzten Waffe die Tat verhindert hätte. Hätte der Täter sich eine illegale Waffe besorgt? Hätte er den Waffenschrank aufgebrochen? Wir wissen es nicht. Das hängt davon ab, mit welcher Intensität er sein Ziel verfolgt hat (Augenblickskurzschluss oder langgeplante Tat) und welche Möglichkeiten alternativer Vorgehensweise er gehabt hätte. Es hängt auch davon ab, ob sich zwischenzeitlich Änderungen in seinem Leben hätten ergeben können, die ihn von seiner Absicht abgebracht hätten. Diese Ungewissheit ist kein Einwand gegen die geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen. Sie zeigt nur, dass je nach der individuellen Fallgestaltung eine auch gesetzlich verursachte Erhöhung der Schwellen und Hindernisse zu einem Abbruch der Tat führen kann.

Es gibt in diesem Zusammenhang ein Wahrnehmungsproblem, das bei der öffentlichen Diskussion berücksichtigt werden sollte: wenn die Umsetzung eines Tatplans durch gesetzgeberische Maßnahmen erfolgreich verhindert wird, ist dies in der Regel für die Sicherheitsbehörden nicht erkennbar und damit in der Öffentlichkeit nicht sichtbar. Eben weil nichts geschieht. Ein Verbrechen trotz der Maßnahmen wird hingegen als scheinbarer Beweis dafür interpretiert, dass die Maßnahmen nichts nutzen. Dabei liegt es schlicht auf der Hand, dass einerseits Verbrechen sich niemals absolut verhindern lassen, dass aber andererseits Prävention und Verfolgungsdruck die Anzahl der Verbrechen minimieren. Die Aufgabe verantwortlicher Politik ist es, die Maßnahmen zu ergreifen, welche die Schwelle zur Begehung von Verbrechen möglichst hoch setzen. Dies hat nichts mit einem "Generalverdacht" gegen sämtliche legale Waffenbesitzer zu tun sondern damit, dass die Einhaltung bestimmter Vorgaben – beispielsweise zur Verwahrung der Waffen - ohne behördliche Kontrolle im Einzelfall laxer ausfällt als unter dem Druck einer jederzeit möglichen Kontrolle. Kontrollen und Kontrolldruck können nicht jeden Regelverstoß verhindern, aber sie werden mit Sicherheit dazu beitragen, dass die Regeln besser eingehalten werden. Das funktioniert im Prinzip nicht anders als Kontrollen im Straßenverkehr.

Die voraussichtlich noch im Mai 2009 im parlamentarischen Verfahren diskutierten Maßnahmen haben das Ziel
• Die Anzahl legaler und illegaler Waffen zu reduzieren
• Den Umgang mit großkalibrigen Waffen einzuschränken
• Die Verwahrung legaler Waffen besser zu sichern
• Mit neuester Technik in Zukunft dafür zu sorgen, dass nur noch legale Besitzer die Waffe nutzen können
• Die Recherche der Polizeibehörden nach Waffen und Waffenbesitzern wesentlich zu beschleunigen
• Spiele zu verhindern, die das simulierte Töten oder Verletzen anderer, realer Menschen zum Inhalt haben

Im Einzelnen heißt dies:
• Reduzierung der Anzahl legaler und illegaler Waffen
o Die Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können. Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Die häufigere Überprüfung des Bedürfnisses nach einer Waffe wird dazu führen, dass die Waffenberechtigung öfter als bisher wieder aberkannt werden kann.
o Das geltende Waffenrecht billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen. Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen über das Grundkontingent hinaus zu reduzieren, wir eine Überschreitung des Grundkontigents in Zukunft nur noch möglich sein, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.
o Den Waffenbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen verzichten und diese vernichten zu können. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als "Waffenhändler" gerieren müssen und sich die Anzahl der im "Umlauf" befindlichen Waffen reduziert.
o Im Hinblick auf den Besitz illegaler Waffen werden wir eine bereits 2002/2003 erprobte und Ende 2003 ausgelaufene Amnestieregelung neu fassen. Bis Ende 2009 wollen wir erneut die Möglichkeit eröffnen, durch die freiwillige Abgabe illegaler Waffen einer Strafverfolgung wegen illegalen Waffenbesitzes, Waffenerwerbes sowie des illegalen Führens von Waffen zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass dem Täter nicht bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war. Zielgruppe dieser Maßnahmen sind Waffenbesitzer, die sich ihrer Waffe in verantwortlicher Weise ohne Gefährdung anderer entledigen wollen und hiervon bislang durch die Gefahr der Strafverfolgung abgehalten wurden.

• Einschränkung des Umgangs mit großkalibrigen Waffen
Wir haben intensiv ein Verbot großkalibriger Schusswaffen im Schießsport diskutiert. Die gegen ein Verbot vorgebrachten Argumente sind auch aus unserer Sicht bedenkenswert. So wurden zahlreiche Sportordnungen der Sportverbände für den Einsatz von Großkaliberwaffen genehmigt mit der Folge, dass entsprechende Einrichtungen Bestandsschutz haben. Ein Verbot würde die deutschen Sportschützen von internationalen Wettbewerben ausschließen. Die auf Großkaliber spezialisierten Vereine stünden vor dem "Aus". Schließlich stellt sich auch die Frage, was mit den zum Teil sehr wertvollen Waffen nach einem Verbot geschehen soll.
Wir haben uns nun im Wege des Kompromisses auf eine Lösung geeinigt, die Jugendliche unter 18 Jahren vom Schießen mit großkalibrigen Waffen ausschließt. Damit wollen wir erreichen, dass Jugendlich sich nicht an den Umgang mit Waffen gewöhnen und mit Waffen umzugehen lernen, mit denen Kapitalverbrechen begangen werden können. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.

• Die Verwahrung legaler Waffen besser sichern
Der sicheren Verwahrung gefährlicher Waffen dient unser besonderes Augenmerk. Unser Ziel ist es, auch verdachtsunabhängige Kontrollen zu ermöglichen. Zur Zeit findet eine Überprüfung der sicheren Verwahrung nur bei begründeten Zweifeln an einer sicheren Aufbewahrung statt. Wir wollen, dass in Zukunft zunächst der Antragsteller vor Erteilung der Waffenbesitzerlaubnis nachweisen muss, dass er Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung der Waffen getroffen hat. Zusätzlich sollen die Waffenbesitzer verpflichtet werden, der Behörde die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrolle der sorgfältigen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition zu ermöglichen. Auch wenn nicht sämtliche Waffenbesitzer tatsächlich kontrolliert werden können, wird alleine die ständige Möglichkeit unangemeldeter Kontrollen eine striktere Befolgung der Regeln veranlassen. Hierbei ist – außer bei Gefahr im Verzug - nicht vorgesehen, dass die Wohnung gegen den Willen des Berechtigten betreten werden kann. Wer seiner Pflicht zur Gestattung einer Kontrolle nicht entspricht, muss jedoch mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte rechnen.
Die unsachgemäße Lagerung von Waffen oder Munition soll in Zukunft als Straftat verfolgt werden, falls hierdurch die Gefahr des Verlustes der Waffe oder des Zugriffs Unbefugter verursacht wurde.

• Mit neuester Technik gegen die unberechtigte Nutzung einer legaler Waffen
Bislang sind Waffenschränke mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet. Wir werden es dem Bundesministerium des Innern ermöglichen, im Wege der Rechtsverordnung technische Systeme der Absicherung von Waffen und Waffenschränken zu verlangen. Dies betrifft insbesondere biometrischen Sicherungssystemen. Die Technik hierzu ist noch in der Entwicklung, aber in ihrer Zielrichtung bereits absehbar. Die gesetzliche Maßnahme wird die technische Entwicklung beschleunigen und vor allem dazu führen, dass aufgrund der Massenproduktion der Einsatz der Technik auch bezahlbar sein wird. Ziel ist die Entwicklung von Erkennungschips, die die Öffnung der Schränke aber auch die Nutzung der Waffe bezogen auf den einzelnen Schuss davon abhängig macht, dass die individuellen körperlichen Merkmale des Berechtigten eingelesen werden.

• Einführung eines elektronischen Nationalen Waffenregisters
Aufgrund der EU-Waffenrechtlinie vom 21. Mai 2008 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, bis Ende 2014 ein computergestütztes Waffenregister einzuführen. In diesem Register müssen Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer der Waffe sowie Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers eingetragen werden. Ein derartiges nationales Waffenregister ist zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden in den Ländern, ohne dass eine Vernetzung existiert. Wir wollen, dass ein derartiges Register bis Ende des Jahres 2012 – und damit zwei Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgegebenen Frist – eingerichtet wird.

• Spiele mit Tötungs- oder Verletzungssimulationen sollen bußgeldbewehrt verboten werden

Durch eine Ergänzung des Ordnungswidrigkeitengesetzes sollen Spiele verboten werden, bei denen die Tötung oder Verletzung von Mitspielern unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenständen simuliert wird. Derartige Spiele sind keine Indianer- und – Cowboyspiele vergangener Zeiten. Sie kennzeichnet vielmehr das Bestreben, einer paramilitärischen Übung unter Einsatz von Tarnanzügen und realistisch anmutenden Schusswaffen möglichst nahezukommen. Vom Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht erfasst werden gesellschaftlich anerkannte traditionelle Sportarten, wie etwa das Fechten. Die Gefahr, dass Gewalt verharmlost wird und hierdurch die allgemeinen Hemmschwellen zur Gewaltanwendung abgebaut werden, besteht hier nicht.
Das Verbot wird im Hinblick auf bestehende Spieleinrichtungen mit einer Übergangsfrist versehen werden müssen, welche eine andere Ausrichtung betroffener Spielstätten ermöglicht.
Es handelt sich hier um eine Maßnahme außerhalb des Waffenrechts, welche nicht auf die Gefährlichkeit der benutzten Gegenstände sondern auf die psychischen Auswirkung bestimmter "Spiele" abstellt. Wir werden in den anstehenden parlamentarischen Beratungen die Notwendigkeit dieser Maßnahme nochmals intensiv beraten.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Rudolf Körper
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