Franz Thönnes (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich. Besuchen Sie das aktuelle Profil.

Grunddaten
Franz Thönnes
Jahrgang
1954
Berufliche Qualifikation
Industriekaufmann, Gewerkschaftssekretär
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Arbeit und Soziales
Wahlkreis
Segeberg - Stormarn-Nord
Landeslistenplatz
3, über Liste eingezogen, Schleswig-Holstein
weitere Profile
(...) Mit dieser Transparenz können sich die Bürgerinnen und Bürger selbst ein Bild über die Funktionen und Nebentätigkeiten ihrer Abgeordneten machen. Natürlich kann man sich bei dem einen oder der anderen fragen, wie z.B. bei einer hohen Anzahl an Aufsichtsratsmandaten oder vielen Nebentätigkeiten, dass alles "unter einen Hut" zu bringen ist. Wichtig ist meines Erachtens, dass erkennbar ist, was es ist, wo es ist und bei wem sie stattfinden. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Franz Thönnes
Auswahl der Fragen und Antworten
Nachricht an folgende Adresse schicken, sobald eine Antwort eintrifft:


An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen
Bitte loggen Sie sich hier ein.
Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
10.11.2007
Von:

Hallo Herr Thönnes,

gibt es einen vertretbaren Grund, warum Sie an der Abstimmung zur VDS nicht teilgenommen haben?
Gibt es weiterhin einen Grund, warum sich die SPD so offenbar gedankenlos (oder sollte ich sagen: uninformiert) am Abbau der Grundrechte beteiligt?

Ist die informelle Selbstbestimmung nur noch ein Witz, über den man im Bundestag besonders herzlich lacht?
Mündigkeit der Bürger ebenfalls?

Sie glauben doch nicht ernsthaft, dass durch diese Maßnahme wirklich die richtig bösen Jungs erwischt werden können, oder?

Es scheint mir eher so, dass unsere (und damit leider auch meine) Regierung so langsam Angst vor dem Volk bekommt - und dieses mittlerweile auch zu Recht!

Erschrockene Grüße von einem weiteren Nicht-SPD-Wähler.
Antwort von Franz Thönnes
bisher keineEmpfehlungen
26.11.2007
Franz Thönnes
Sehr geehrter Herr ,

vielen dank für Ihre Frage die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de gestellt haben.

Aufgrund eines Trauerfalls in der Familie konnte ich am vergangenen Freitag an der Abstimmung im Deutschen Bundestag über das Gesetz zur Novelle der Telekommunikationsüberwachung und zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung nicht teilnehmen. Dennoch hätte ich wie auch meine Fraktion für das Gesetz gestimmt.

Das Gesetz
  • novelliert die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen,
  • setzt die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht um
  • und sorgt für grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.

Bereits unter der SPD-geführten Bundesregierung hatte die Novelle ihren Anfang genommen. Der vom Bundesjustizministerium erarbeitete Entwurf konnte aufgrund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode zunächst nicht weiterverfolgt werden. Das nun vorliegende Gesetz hat diese Arbeiten weitergeführt. Zwischenzeitliche Entwicklungen sind in ihm berücksichtigt. Zum einen sind es Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die eingangs erwähnte EU-Richtlinie umzusetzen, zum anderen waren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zum einfachgesetzlichen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu beachten.

Wir haben bei dem Gesetz einerseits im Auge behalten, dass der Staat für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu sorgen hat und daher die berechtigten Strafverfolgungsinteressen des Staates angemessen berücksichtigt werden müssen.

Andererseits greifen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein, so dass für ihre Anordnung sehr strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz wirksam ausgestaltet sein müssen. Deshalb haben wir das Telekommunikationsüberwachungsrecht weiter rechtsstaatlich eingegrenzt. Dadurch liegen die Hürden für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung in Zukunft noch höher als jetzt. Dabei gilt künftig wie bisher, dass sie – wie bei jeder eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch – grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden darf. Und es gibt Hürden, die schützen:

Hürde Nr. 1: Vorliegen einer schweren Straftat
Neu ist dabei, dass Straftaten grundsätzlich nicht in Frage kommen, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Tat muss – auch diese ausdrückliche Regelung ist neu – auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen.

Hürde Nr. 2: Kernbereichsschutz
Eine Telekommunikationsüberwachung ist unzulässig und hat zu unterbleiben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden.

Hürde 3: Berufsgeheimnisträgerschutz
Soll ein Berufsgeheimnisträger wegen des Ermittlungsverfahrens gegen einen Dritten, an dem er selbst in keiner Weise beteiligt ist, überwacht werden, gilt Folgendes: Das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten wird absolut geschützt. Sie haben eine besondere verfassungsrechtlichen Stellung. Deshalb sind sie von allen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden. Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und allen anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen künftig nur nach einer sehr sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen. Für die Abwägung wird es zudem einen ausdrücklichen Maßstab im Gesetz geben: Betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht vom Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen.

Eine Straftat ist nur dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie
  • mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden kann,
  • den Rechtsfrieden empfindlich stört und
  • dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

Ergibt die Prüfung also, dass es bei der Ermittlung nicht um eine erhebliche Straftat geht, sind jegliche Ermittlungsmaßnahmen gegen den Berufsgeheimnisträger regelmäßig unzulässig, weil unverhältnismäßig.

Hürde Nr. 4: Berufsgeheimnisträgerschutz bei Verstrickung
Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können nach geltendem Recht zum Beispiel Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn diese für die Aufklärung einer Straftat relevant sind. Künftig muss sich die Annahme des Verstrickungsverdachts auf bestimmte Tatsachen gründen, so dass eine sorgfältige, sich auf konkrete Tatsachen stützende Prüfung erforderlich werden wird.

Hürde Nr. 5: Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfunden
Ein Zufallsfund ist Material, das auf eine Straftat hindeutet, aber nichts mit der Untersuchung zu tun hat, wegen derer eine Durchsuchung angeordnet wurde. Bei Journalisten dürfen solche Zufallsfunde künftig nicht als Beweise in einem Verfahren wegen Geheimnisverrats oder wegen sonstiger Straftaten, die mit einem Höchstmaß von unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, verwertet werden.

Das neue Gesetz enthält darüber hinaus Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht umzusetzen. Auch hier haben wir im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung unsere Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden. So ist es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen, dass die Mindestspeicherungsdauer auf sechs Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt wurde. Dies ist ein vom Deutschen Bundestag wirksam unterstützter Verhandlungserfolg der Bundesregierung auf EU-Ebene.

Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.
Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben den Daten über Telefonverbindungen auch solche Daten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Auch in diesem Bereich werden nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das TK-Unternehmen lediglich, welchem Teilnehmeranschluss eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung, nicht dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hatte.
Die Daten werden – wie bisher – nur bei den TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt darüber hinaus eine Reihe von Verfahrensregelungen. Sie verbessern den Grundrechtsschutz aller, die von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind:
  • Richtervorbehalt bei allen eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen,
  • Konzentration der Zuständigkeit für die Anordnung einer Maßnahme beim Ermittlungsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, um dessen größere Spezialisierung zu erreichen,
  • Umfassende, gerichtlich kontrollierte Benachrichtigungspflichten,
  • Einführung eines nachträglichen Rechtsschutzes bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen,
  • Einführung von einheitlichen Kennzeichnungs-, Verwendungs- und Löschungsregelungen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetz dafür Sorge getragen, dass der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz vor schweren Straftaten mit hohen, grundrechtssichernden Schwellen verknüpft ist, so dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt.

Vielleicht ist es mir gelungen Ihnen mit diesen Erläuterungen etwas von Ihrer Skepsis zu nehmen. Haben Sie auf jeden Fall Dank für Ihre Frage, die wie in anderen Fällen auch immer dazu führt, die eigene Entscheidung nochmals zu überdenken.

Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
10.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Thönnes,

am 9.11. wurde über die Vorratsdatenspeicherung abgestimmt. Wieso haben Sie sich nicht an dieser Abstimmung beteiligt, respektive enthalten? Es gab in der Geschichte der Bundesrepublik kaum einen größeren Angriff auf die Freiheit in diesem Land als dieses Gesetz und Sie beteiligen sich nicht, bzw. nehmen nicht klar Stellung? Da hätte ich von "meinem" Abgeordneten aber deutlich mehr erwartet.

Mit enttäuschten Grüßen
Antwort von Franz Thönnes
3Empfehlungen
26.11.2007
Franz Thönnes
Sehr geehrter Herr ,

vielen dank für Ihre Frage die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de gestellt haben.

Aufgrund eines Trauerfalls in der Familie konnte ich am vergangenen Freitag an der Abstimmung im Deutschen Bundestag über das Gesetz zur Novelle der Telekommunikationsüberwachung und zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung nicht teilnehmen. Dennoch hätte ich wie auch meine Fraktion für das Gesetz gestimmt.

Das Gesetz
  • novelliert die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen,
  • setzt die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht um
  • und sorgt für grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.

Bereits unter der SPD-geführten Bundesregierung hatte die Novelle ihren Anfang genommen. Der vom Bundesjustizministerium erarbeitete Entwurf konnte aufgrund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode zunächst nicht weiterverfolgt werden. Das nun vorliegende Gesetz hat diese Arbeiten weitergeführt. Zwischenzeitliche Entwicklungen sind in ihm berücksichtigt. Zum einen sind es Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die eingangs erwähnte EU-Richtlinie umzusetzen, zum anderen waren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zum einfachgesetzlichen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu beachten.

Wir haben bei dem Gesetz einerseits im Auge behalten, dass der Staat für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu sorgen hat und daher die berechtigten Strafverfolgungsinteressen des Staates angemessen berücksichtigt werden müssen.

Andererseits greifen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein, so dass für ihre Anordnung sehr strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz wirksam ausgestaltet sein müssen. Deshalb haben wir das Telekommunikationsüberwachungsrecht weiter rechtsstaatlich eingegrenzt. Dadurch liegen die Hürden für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung in Zukunft noch höher als jetzt. Dabei gilt künftig wie bisher, dass sie – wie bei jeder eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch – grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden darf. Und es gibt Hürden, die schützen:

Hürde Nr. 1: Vorliegen einer schweren Straftat
Neu ist dabei, dass Straftaten grundsätzlich nicht in Frage kommen, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Tat muss – auch diese ausdrückliche Regelung ist neu – auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen.

Hürde Nr. 2: Kernbereichsschutz
Eine Telekommunikationsüberwachung ist unzulässig und hat zu unterbleiben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden.

Hürde 3: Berufsgeheimnisträgerschutz
Soll ein Berufsgeheimnisträger wegen des Ermittlungsverfahrens gegen einen Dritten, an dem er selbst in keiner Weise beteiligt ist, überwacht werden, gilt Folgendes: Das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten wird absolut geschützt. Sie haben eine besondere verfassungsrechtlichen Stellung. Deshalb sind sie von allen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden. Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und allen anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen künftig nur nach einer sehr sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen. Für die Abwägung wird es zudem einen ausdrücklichen Maßstab im Gesetz geben: Betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht vom Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen.

Eine Straftat ist nur dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie
  • mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden kann,
  • den Rechtsfrieden empfindlich stört und
  • dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

Ergibt die Prüfung also, dass es bei der Ermittlung nicht um eine erhebliche Straftat geht, sind jegliche Ermittlungsmaßnahmen gegen den Berufsgeheimnisträger regelmäßig unzulässig, weil unverhältnismäßig.

Hürde Nr. 4: Berufsgeheimnisträgerschutz bei Verstrickung
Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können nach geltendem Recht zum Beispiel Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn diese für die Aufklärung einer Straftat relevant sind. Künftig muss sich die Annahme des Verstrickungsverdachts auf bestimmte Tatsachen gründen, so dass eine sorgfältige, sich auf konkrete Tatsachen stützende Prüfung erforderlich werden wird.

Hürde Nr. 5: Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfunden
Ein Zufallsfund ist Material, das auf eine Straftat hindeutet, aber nichts mit der Untersuchung zu tun hat, wegen derer eine Durchsuchung angeordnet wurde. Bei Journalisten dürfen solche Zufallsfunde künftig nicht als Beweise in einem Verfahren wegen Geheimnisverrats oder wegen sonstiger Straftaten, die mit einem Höchstmaß von unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, verwertet werden.

Das neue Gesetz enthält darüber hinaus Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht umzusetzen. Auch hier haben wir im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung unsere Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden. So ist es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen, dass die Mindestspeicherungsdauer auf sechs Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt wurde. Dies ist ein vom Deutschen Bundestag wirksam unterstützter Verhandlungserfolg der Bundesregierung auf EU-Ebene.

Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.
Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben den Daten über Telefonverbindungen auch solche Daten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Auch in diesem Bereich werden nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das TK-Unternehmen lediglich, welchem Teilnehmeranschluss eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung, nicht dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hatte.
Die Daten werden – wie bisher – nur bei den TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt darüber hinaus eine Reihe von Verfahrensregelungen. Sie verbessern den Grundrechtsschutz aller, die von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind:
  • Richtervorbehalt bei allen eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen,
  • Konzentration der Zuständigkeit für die Anordnung einer Maßnahme beim Ermittlungsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, um dessen größere Spezialisierung zu erreichen,
  • Umfassende, gerichtlich kontrollierte Benachrichtigungspflichten,
  • Einführung eines nachträglichen Rechtsschutzes bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen,
  • Einführung von einheitlichen Kennzeichnungs-, Verwendungs- und Löschungsregelungen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetz dafür Sorge getragen, dass der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz vor schweren Straftaten mit hohen, grundrechtssichernden Schwellen verknüpft ist, so dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt.

Vielleicht ist es mir gelungen Ihnen mit diesen Erläuterungen etwas von Ihrer Skepsis zu nehmen. Haben Sie auf jeden Fall Dank für Ihre Frage, die wie in anderen Fällen auch immer dazu führt, die eigene Entscheidung nochmals zu überdenken.

Mit freundlichen Grüßen

Franz Thönnes
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Internationales
12.11.2007
Von:
E.

Ist es richtig, dass Israel von Deutschland über die geleisteten Zahlungen zur Wiedergutmachung hinaus jetzt bei einem Besuch des Bundesfinanzministers in Israel weitere Forderungen stellen wird?

Halten Sie diese Instrumentalisierung eines furchtbaren Verbrechens noch immer, generationenlang, für richtig?
Antwort von Franz Thönnes
bisher keineEmpfehlungen
14.12.2007
Franz Thönnes
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage, die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de gestellt haben.

Wie der Bundesminister für Finanzen, Peer Steinbrück, wiederholt deutlich gemacht hat, hat es eine offizielle Initiative der israelischen Regierung zur Neuverhandlung von Entschädigungszahlungen für die Verbrechen des Nationalsozialismus nicht gegeben.

Deutschland ist allen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen, insbesondere den "Wiedergutmachungsabkommen" von 1952, nachgekommen. Die Verhandlung weiterer diesbezüglicher Abkommen wird derzeit von keiner der beiden Seiten angestrebt.

Allerdings sind derartige Übereinkommen keineswegs eine Instrumentalisierung der Nazi-Verbrechen. Im Gegenteil regeln sie schlicht und ergreifend die finanzielle Unterstützung jener Menschen, die unter diesen Verbrechen schwer zu leiden hatten und noch immer darunter leiden. Sie werden lediglich durch den Staat Israel vertreten. Davon unabhängig ist die historische Verantwortung Deutschlands keine Frage von Zeit, sondern der Nach- und Folgenwirkung vergangenen Handelns bis in die Gegenwart. Deshalb erlischt sie auch nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
14.11.2007
Von:
E.

Sehr geehrter Herr Thönnes,
als Bürgerin Schleswig-Holsteins, als Mutter, Großmutter, Gemeindevertreterin kann ich nicht nachvollziehen, dass Sie und etliche Ihrer Kollegen es nicht für nötig befinden, auf die Fragen IHRER Wähler zu antworten!
Mal ganz ketzerisch:
bei der anstehenden Abstimmung am Freitag werden aber alle Volksvertreter brav das *Stimmchen* erheben bzw. abgeben, oder?
Sehr nachdenkliche Grüsse aus Eichede
E.
Antwort von Franz Thönnes
bisher keineEmpfehlungen
07.12.2007
Franz Thönnes
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Frage die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de gestellt haben.

Wie Sie auf dieser Seite nachvollziehen können, beantworte ich durchaus die mir gestellten Fragen. Dabei ist eine zeitnahe Beantwortung natürlich das Ziel. Die laufenden Arbeiten als Bundestagsabgeordneter und Parlamentarischer Staatssekretär in Berlin, im Bundesgebiet und im Wahlkreis benötigen jedoch auch ihre notwendige Zeit. Außerdem bitte ich zu berücksichtigen, das manche Anfragen für eine genaue Antwort ein gewisses Maß an Recherche bedürfen. Als erfahrene Gemeindevertreterin werden Sie bestimmt auch bei Fragen zu bestimmten Themenfeldern gegenüber Ihren Bürgerinnen und Bürgern keine "Schnellschüsse" machen, sondern sich mit dem einen oder anderen Aspekt etwas ausführlicher befassen. Ebenso gibt es Bereiche, bei denen im Rahmen der Bearbeitung und der Befassung mit dem Thema auch ein eigener Abwägungs- und Meinungsbildungsprozess stattfindet.

Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Arbeit
16.11.2007
Von:
Fox

Sehr geehrter Herr Thönnes,

warum beantworten Sie eigentlich die Fragen nicht? Ist das Ihrer Ansicht nach nicht Teil der Arbeit als Abgeordneter? Wie stehen Sie zu der Position, dass die Tätigkeit als Abgeordneter eine Vollzeittätigkeit ist, dass Abgeordnete (ähnlich wie Beamte) "mit ganzer Hingabe" ihr Amt auszuüben haben? Wie verträgt es sich dann aber, zeitgleich erhebliche Nebentätigkeiten (ich meine damit nicht Sie ! - da fallen mir eher die Herren Maerz oder Schily ein....) auszuüben? Sollten Abgeordnete mit Regierungsfunktionen (Minister, Staatssekretäre) dann nicht ihr Abgeordnetenmandat ruhen lassen, da auch diese Tätigkeiten "ganze Hingabe" erfordern, so dass insbesondere für die Tätigkeit für den Wahlkreis und die Fragen und Belange seiner Einwohner (Wähler) kaum noch Zeit bleiben kann?

Auf Antworten wartet mit Interesse

Fox
Antwort von Franz Thönnes
1Empfehlung
11.12.2007
Franz Thönnes
Sehr geehrter Herr Fox,

vielen Dank für Ihre Frage die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de gestellt haben.
Bezüglich Ihrer ersten Frage lesen Sie bitte meine Antwort vom 6.12. auf die Frage von Frau Bell. Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Beantwortung von Fragen und der wichtige Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur über Abgeordnetenwatch, sondern auch über die tägliche Korrespondenz, Telefonate, Gespräche im Bürgerbüro, an Infoständen und bei Veranstaltungen stattfindet.

Zu Nebentätigkeiten von Abgeordneten vertrete ich die Meinung, dass diese generell zulässig sind und bleiben sollten. Zu bedenken ist hierbei, dass Abgeordnete nur auf Zeit gewählt werden und damit die Möglichkeit besteht, dass sie bereits nach einer Wahlperiode wieder aus dem Bundestag ausscheiden. Die durchschnittliche Parlamentszugehörigkeit liegt bei zwei Legislaturperioden. In manchen Fällen, insbesondere bei Selbstständigen kann es daher auch von Bedeutung sein, den Kontakt zu dem bisherigen Berufsfeld, Kunden oder Klienten aufrecht zu erhalten.

Wichtig ist aber, dass vollständige Transparenz herrscht und jeder sich über die politischen und beruflichen Aktivitäten der Bundestagsabgeordneten umfassend informieren kann. Zu diesem Zweck hat die ehemalige SPD-geführte Bundesregierung bereits 2005 ein Abgeordnetengesetz erarbeitet, das die Offenlegung der Nebentätigkeiten und der Einkünfte verlangt. Gegen dieses Gesetz reichten neun Abgeordnete vor dem Bundesverfassungsgericht Klage ein, die aber am 04. Juli 2007 abgewiesen wurde.

Das danach in Kraft getretene Gesetz beinhaltet unter anderem folgende Punkte:
  • Die Wahrnehmung des Mandats steht im Mittelpunkt der Abgeordnetentätigkeit, andere berufliche Tätigkeiten sind möglich.
  • Nebeneinkünfte ohne Gegenleistung sind verboten.
  • Alle Nebentätigkeiten und die daraus erzielten Einnahmen sind dem Bundestagspräsidenten zu melden
  • Es wird eine Veröffentlichung der Nebentätigkeiten geben, die Nebeneinkünfte werden innerhalb mehrerer Stufen veröffentlicht (von 1.000 Euro bis 3.500 Euro/monatlich, bis 7.000 Euro/monatlich und über 7.000 Euro/monatlich).
  • Erstmals führt der Bundestag für den Fall von Verstößen ein Sanktionssystem ein, das zur Rückzahlung von unzulässig erhaltenen Einkünften und zu hohen Ordnungsgeldern führen kann.

Mit dieser Transparenz können sich die Bürgerinnen und Bürger selbst ein Bild über die Funktionen und Nebentätigkeiten ihrer Abgeordneten machen. Natürlich kann man sich bei dem einen oder der anderen fragen, wie z.B. bei einer hohen Anzahl an Aufsichtsratsmandaten oder vielen Nebentätigkeiten, dass alles "unter einen Hut" zu bringen ist. Wichtig ist meines Erachtens, dass erkennbar ist, was es ist, wo es ist und bei wem sie stattfinden. Entscheidend aber ist und bleibt, welches Bild die Menschen im Wahlkreis von ihren Abgeordneten haben, ob sie erreichbar sind, ob sie sich um Themen vor Ort kümmern und auch Einsatz zeigen, ob sie präsent sind bei Veranstaltungen und auch Kompetenz für ihre Themen zeigen. Gleiches gilt auch für die Parteien, die in demokratischen Entscheidungen alle vier Jahre mit ihren Delegierten darüber zu befinden haben, ob sie ihre Abgeordnete oder ihren Abgeordnete/n wieder als Wahlkreisbewerber/in aufstellen. Eine weitere Bewertung findet sodann bei den Landeswahlkonferenzen der Parteien zur Aufstellung der Listen für die Bundestagswahl statt. Und letztendlich haben die Wählerinnen und Wähler bei der Wahl das Wort. Damit besteht ein sehr gestuftes Verfahren der Bewertung und letztendlich demokratischen Entscheidung.
Dies gilt dann auch für die Frage der Vereinbarkeit von Abgeordnetenmandat und Regierungsfunktion. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass Parlamentarischer Staatssekretär nur werden kann, wer Mitglied des Deutschen Bundestages ist. Denn dem Amtsverständnis nach fungiert der Parlamentarische Staatssekretär auch als Bindeglied zwischen Parlament und Regierung. Hinzu kommt, dass gerade diese Kombination und Struktur (MdB und Minister/Parlamentarischer Staatssekretär) mit dazu beiträgt, dass die Regierungsfunktionen nicht isoliert sind, sondern die jeweiligen Mandatsträger einen Wahlkreis haben für den sie ebenso Verantwortung tragen und damit auch tagtäglich für die Bürgerinnen und Bürger direkt oder über die Abgeordneten- und Wahlkreisbüros ansprechbar und erreichbar sind. Eine gute Arbeits- und Terminorganisation sowie die notwendige Unterstützung durch gute und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Abgeordnetenbüros sind weitere wichtige Elemente.
Und am Ende bleibt wie beschrieben: Alle vier Jahre entscheiden die Delegierten der Parteien im Wahlkreis und im jeweiligen Bundesland sowie die Wählerinnen und Wähler als Souverän über ihre Abgeordneten (ob mit oder ohne Nebentätigkeit).

Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Ihre Frage an Franz Thönnes
Die Fragefunktion wurde inzwischen geschlossen.