Enak Ferlemann (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Enak Ferlemann
Jahrgang
1963
Berufliche Qualifikation
Geschäftsführer
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Cuxhaven - Osterholz
Landeslistenplatz
8, über Liste eingezogen, Niedersachsen
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(...) Zweitens ist es unverzichtbar, die Planung auf bestehenden Strecken aufzunehmen, auch auf denen, die privatwirtschaftlich z.B. durch die Elbe – Weser – Verkehrsbetriebe betrieben sind. Denn diese Kapazitäten wird man brauchen, bis die Y- Trasse zur Verfügung steht. Vor Jahren wurde bereits ein Raumordnungsverfahren durchgeführt und alle Varianten wurden geprüft. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
02.10.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Ferlemann!

In ihrer Rede bei der Einbringung des Bahnprivatisierungsgesetzes am 21.9.07 bemängelten Sie unter anderem,dass heute weder ein vernünftiger Netzzustandsbericht noch ein Netzentwicklungsbericht vorliegt.

Würde dazu nicht ein einfaches Gesetz ohne einen Bahnverkauf genügen, damit der Eigentümer erfährt, was mit seinen Subventionen passiert ?

Mit freundlichen Grüßen
Dr.
Antwort von Enak Ferlemann
2Empfehlungen
04.10.2007
Enak Ferlemann
Sehr geehrter Herr Dr.,

ich bedanke mich für Ihre Frage vom 02.10.2007.

Es bedarf keines Gesetzes, weil der Bund den Netzzustandsbericht als Eigentümer der Aktiengesellschaft Deutsche Bahn fordern kann. Es geht um die Qualität dieses Berichtes, über die es unterschiedliche Auffassungen gibt. Die DB AG muss hier noch nacharbeiten.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Enak Ferlemann MdB
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Frage zum Thema Soziales
07.10.2007
Von:

Setzen sie sich viel für sozial schwächere Leute ein? Also helfen Sie z. B. Menschen in Afrika, indem Sie Ihnen etwas spenden und sich auch mit ihnen auseinandersetzen? Oder setzen Sie sich für schwache und bedrohte Tierarten ein wie z. B. die Elefanten? Wenn Sie Entscheidungen fällen, was Ihre Umwelt betrifft, denken Sie dann über die anderen Leute nach, was für diese auch am besten wäre oder denken Sie dann nur an sich und entscheiden zu Ihrem eigenen Vorteil? Ich finde jeder Mensch hat ein Recht zu leben und wenn dies manche Menschen nicht achten, dann sind sie selbst auch falsch auf der Welt, da Gott die Menschen nicht zum Töten oder Streiten erschaffen hat, sondern damit sie einander lieben und leben.
Antwort von Enak Ferlemann
1Empfehlung
15.11.2007
Enak Ferlemann
Sehr geehrte Frau ,

ich bedanke mich für Ihre Frage vom 07.10.2007.

Ihre positive Einstellung zur Schöpfung habe ich gerne zur Kenntnis genommen. Sie entspricht den Grundsätzen des christlichen Weltbildes der CDU.

Ich freue mich, Ihnen sagen zu können, alle Ihre Fragen mit Ja zu beantworten.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Enak Ferlemann MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Ferlemann,

wie ich sehe haben Sie am 9. November für die Protokollierung von Verkehrsdaten gestimmt, welche bei der Nutzung elementarer Kommunikationsmöglichkeiten wie Internet, Telefon oder Handy anfallen.
Daher möchte ich Sie fragen, was Sie dazu bewegt hat, die Möglichkeit einer Unterwanderung der Bürgerrechte und des Rechts auf ein ein vom Staat nicht lückenlos überwachtes Leben gegen die Hoffnung eines besseren Schutzes vor Terrorismus abzuwägen. Dabei sollte nämlich beücksichtigt werden, dass damit 80 Millionen Menschen unter Generalverdacht gestellt werden und eindeutig vom Staat zu identifizieren sind.
Die selbe Frage werde ich auch Frau Annette Faße stellen, welche über ein imperatives Mandat in den Bundestag eingezogen ist und den selben Wahlkreis vertritt.
Jedoch muss ich Ihnen mitteilen, dass eine solche Entscheidung, wie Sie und ihre Partei sie getroffen haben, von meinem Standpunkt aus, von einer Regierung welche sich dem Volk und dessen Sicherheit verpflichtet fühlt, nicht erwartet hätte.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Enak Ferlemann
2Empfehlungen
28.11.2007
Enak Ferlemann
Sehr geehrter Herr ,

ich bedanke mich für Ihre Frage vom 09.11.2007.

Ich gehöre zu den 366 Bundestagsabgeordneten, die dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (BT-Drs. 16/5846; 16/6979) am 9. November zugestimmt haben. Entsprechend Ihrer Bitte, erkläre ich Ihnen gerne, warum ich mit Ja gestimmt habe.

Mit diesem Gesetz wird das Recht der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen der Strafprozessordnung (StPO) einer umfassenden Neuregelung unterzogen. Diese Neuregelung ist aus verschiedenen Gründen notwendig geworden. Dabei muss dem in der öffentlichen Diskussion vielfach erweckten Eindruck, den auch Sie haben, aufgrund dieser Neuregelung könne nunmehr jeder voraussetzungslos von staatlichen Stellen abgehört werden, entschieden widersprochen werden. Grundvoraussetzung für die Anordnung von Telefonüberwachungsmaßnahmen ist nach wie vor, dass ein durch Tatsachen begründeter Verdacht für eine schwere Straftat vorliegt. Die Anordnung einer solchen Maßnahme unterliegt dabei grundsätzlich einem Richtervorbehalt. Mit der Neuregelung werden darüber hinaus entscheidende Verbesserungen der Rechte der von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Betroffenen geschaffen. Eine Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustands wäre deshalb insbesondere unter diesem Aspekt die unattraktivere Lösung.

Die Rechtspolitik bewegt sich im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in einem Spannungsfeld. Dem Grundrechtsschutz der Bürger steht die ebenfalls verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben (BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.), weil ein solches Gemeinwesen anders gar nicht funktionieren kann. Grundrechtsschutz der Bürger und Strafverfolgungsinteresse des Staates müssen deshalb in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Der Staat darf bei dieser Abwägung allerdings auch nicht die Bedingungen für eine wirksame Strafverfolgung so ausgestalten, dass sie "zahnlos" werden. Er kann nicht den Grundrechten einen absoluten Vorrang vor wichtigen Gemeinschaftsinteressen einräumen. Verfahrensvorschriften müssen deshalb innerhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen die Aufklärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte auch wirksam ermöglichen. Ermittlungsinstrumente sollten deshalb aus rechtspolitischer Sicht – zumindest aus derjenigen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion - nicht weiter beschränkt werden, als dies verfassungsrechtlich geboten ist.

Die stetigen technischen Weiterentwicklungen im Bereich der Telekommunikation und den mit ihr verwandten technischen Medien werden zunehmend auch zur Begehung von Straftaten genutzt. Diese Entwicklung bringt es mit sich, dass verdeckten Ermittlungsmaßnahmen eine wachsende Bedeutung für die wirksame Bekämpfung dieser Kriminalitätsformen zukommt. Die Erfahrungen aus der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis haben gezeigt, dass dies mit dem gegenwärtigen Instrumentarium der Strafprozessordnung nicht mehr optimal gewährleistet ist.

Zudem werden mit dem Gesetz verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen umgesetzt.

Der Gesetz sieht deshalb umfassende Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, zur Kennzeichnungspflicht, zur Löschungspflicht und zur Verwendung von im Wege verdeckter Ermittlungsmaßnahmen erhobener Daten, sowie zur Schaffung wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Bereich vor.

So darf etwa die Anordnung einer Telefonüberwachungsmaßnahme grundsätzlich nur durch ein Gericht erfolgen. Sie ist nur zulässig in den gesetzlich benannten Fällen des § 100a StPO (schwere Straftaten), die auf andere Weise wesentlich schwerer oder nicht aufklärbar sind. Die richterliche Anordnung ist auf höchstens drei Monate befristet. Verlängerungen sind nur – ebenfalls auf höchstens drei Monate befristet – möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen. Aufzeichnungen über Gesprächsgegenstände, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unzulässig. Gleichwohl aufgezeichnete Gesprächsinhalte, die diesen Bereich betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Nach Beendigung einer Maßnahme sind die davon Betroffenen im Regelfall zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist und dabei auf die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen.

Die beruflichen Zeugnisverweigerungsrechte der StPO (§ 53, 53 a StPO) werden mit dem vorliegenden Gesetz nicht verändert. Vielmehr wird der Schutz der Berufsgeheimnisträger vor Ermittlungsmaßnahmen ausdrücklich normiert. Dabei sollen die in den §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1,2 und 4 StPO genannten Personen (Geistliche, Verteidiger, Mandatsträger jeweils bezüglich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist) einen absoluten Schutz genießen. Ermittlungsmaßnahmen sind in diesen Fällen unzulässig. Die übrigen in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträger, sollen einen relativen Schutz genießen. Soweit sich aus einer Ermittlungsmaßnahme ihnen gegenüber Erkenntnisse ergeben würden, über die sie das Zeugnis verweigern dürften, ist die Zulässigkeit einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Die Voraussetzungen für diese Verhältnismäßigkeitsprüfung sind im Übrigen im Laufe der Gesetzesberatungen nochmals verschärft worden (Nunmehr sind verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zu Straftaten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, bei diesen Berufsgeheimnisträgern in der Regel unzulässig). Der Gesetzgeber folgt mit dieser Differenzierung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die dieses zur Zulässigkeit von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Berufsgeheimnisträgern aufgestellt hat (BVerfGE 109, 279, 322 f).

Die spezifischen Anforderungen im Bereich des Berufsgeheimnisschutzes von Journalisten sind in diesem Rahmen ebenfalls berücksichtigt worden. So ist künftig die beweismäßige Verwertung sogenannter Zufallsfunde bei Journalisten unzulässig, wenn diese Funde sich auf Straftaten beziehen, die nicht mit einer Mindesthöchststrafe von fünf Jahren bedroht sind oder wenn es sich bei der Bezugsstraftat um einen Geheimnisverrat handelt. Damit wird der sogenannte Informantenschutz als wesentliches Element der Pressefreiheit gestärkt.

Bei dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung geht es also keineswegs darum, den "gläsernen Bürger" zu schaffen. Das Gesetz genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen vielmehr in vollem Umfang.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Enak Ferlemann MdB
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
09.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Ferlemann,

auch Ich muss leider mit Bedauern feststellen, dass Sie heute dem Gesetzentwurf über die Vorratsdatenspeicherung zugestimmt haben. Mich würde an dieser Stelle interessieren, weshalb Sie dies getan haben. Als überzeugter Gegner diese Gesetzes bin ich der Meinung, dass dieses Gesetz nicht vereinbar mit unserer Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung ist.
So ermöglichen die gespeicherten Datensätze, auch wenn diese ohne Gesprächsinhalt aufgezeichnet werden, Verbindungen zwischen Personen nachzuvollziehen, zu analysieren und zu bewerten. Als vielgenanntes Beispiel möchte ich hier den Informantenschutz anführen, der bisher für unsere Pressefreiheit eine sehr entscheidende Rolle spielte und nun quasi über Nacht wirkungslos wird, wenn die Verbindungen zwischen Informant und Journalist sowieso nachvollziehbar sind und dazu führen wird, dass der für unsere Land wichtige investigative und kritische Journalismus demnächst der
Vergangenheit angehört.
Desweiteren muss ich Ihnen vorwerfen, dass sie mit der Zustimmung für diese Gesetz mich sowie 80 Mio. andere Menschen in diesem Land als potentielle Verbrecher betrachten, wenn durch dieses Gesetz präventiv einen Kanon meiner Verbindungsdaten und Standorte gespeichert wird. Wo soll das hinführen? Wenn ich richtig informiert bin, soll die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vor dem Europäischen Gerichtshof geprüft werden-haben Sie sich dafür eingesetzt, dieses Urteil im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen? Haben sie den andauernden breiten Protest in der Bevölkerung wahrgenommen?
Dürfte ich Sie an dieser Stelle noch fragen,was sie von den geplanten "Online-Durchsuchungen" halten?

Ich hoffe auf eine baldige Antwort und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Enak Ferlemann
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15.11.2007
Enak Ferlemann
Sehr geehrter Herr Brüning,

ich bedanke mich für Ihre Frage vom 09.11.2007, der Ihre Kritik an der Umsetzung der EU – Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht zugrunde liegt. Ihre Bitte, Ihnen zu erklären, warum ich dem Gesetz zugestimmt habe, erfülle ich gerne.

Die Rechtspolitik bewegt sich im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in einem Spannungsfeld. Dem Grundrechtsschutz der Bürger steht die ebenfalls verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben (BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.), weil ein solches Gemeinwesen anders gar nicht funktionieren kann. Grundrechtsschutz der Bürger und Strafverfolgungsinteresse des Staates müssen deshalb in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Ermittlungsinstrumente sollten deshalb aus rechtspolitischer Sicht – zumindest aus derjenigen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion - nicht weiter beschränkt werden, als dies verfassungsrechtlich geboten ist.

Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist ein solches Ermittlungsinstrument, das für die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten unabdingbar ist. In der Diskussion hierüber wird vielfach übersehen, dass bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage Telekommunikationsunternehmen Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) zu Abrechnungszwecken speichern dürfen. Gesprächsinhalte dürfen insoweit nicht gespeichert werden. Über diese Daten haben die Telekommunikationsunternehmen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung den Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu erteilen, wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten oder von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden, geht (§§ 100g u. h StPO). Die Anordnung der Erteilung einer Auskunft ist an strenge rechtsstaatliche Voraussetzungen (u. a. konkreter, durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht, keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung, Richtervorbehalt) geknüpft. Dieses Instrument der Verbindungsdatenabfrage hat sich in der Vergangenheit als unverzichtbar bei der Bekämpfung und Aufdeckung schwerer Kriminalität erwiesen. Mit der stetigen Zunahme sogenannter "Flatratetarife", bei denen eine Speicherung von Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken durch die Telekommunikationsunternehmen nicht mehr erforderlich ist, drohte es mehr und mehr seine Wirksamkeit zu verlieren. Die Möglichkeit, alleine durch Nutzung solcher Flatratetarife, Strafverfolgungsmaßnahmen zu erschweren oder zu vereiteln, dürfte insbesondere der organisierten Kriminalität nicht verborgen geblieben sein. Bereits deshalb war es erforderlich, eine entsprechende Speicherungsverpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, unabhängig davon, ob diese Daten zu Abrechnungszwecken benötigt werden, gesetzlich festzulegen. Die bisherigen Schutzvorkehrungen sind dabei uneingeschränkt beibehalten worden.

Nicht zuletzt diese Erwägungen haben die Bundesregierung bewogen, der Richtlinie Nr. 2006/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, zuzustimmen. Die Bundesregierung hat dies mit Unterstützung des Deutschen Bundestages getan. In dem Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2006 (BT- Drs. 16/545), der mit der Mehrheit der Stimmen des Deutschen Bundestages angenommen wurde, wurde die Bundesregierung aufgefordert, dem Text der Richtlinie bei der abschließenden Befassung des Rates der Europäischen Union zuzustimmen (Nr. II. 1 der Beschlussempfehlung). Auch der Deutsche Bundestag hat in diesem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten insbesondere bei Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind, und bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten unverzichtbar ist (Nr. I. 5 und 6 der Beschlussempfehlung).

Dem Deutschen Bundestag war dabei bewusst, dass das hierfür gewählte Instrument der Richtlinie möglicherweise nicht ganz frei von kompetenzrechtlichen Risiken ist (I. 13 der Beschlussempfehlung). Er hat sich dennoch dafür ausgesprochen, weil es sich insoweit um einen Kompromiss der EU-Mitgliedstaaten gehandelt hat (das Instrument des Rahmenbeschlusses war innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nicht mehrheitsfähig) und es jedenfalls gelungen ist, in der Richtlinie Regelungen mit Augenmaß (z. B. keine Speicherung von Gesprächsinhalten, Beschränkung der Speicherungsfrist auf 6 Monate, Datenabfrage nur bei Verdacht erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten) zu erreichen. Nur deshalb, weil die Bundesregierung diesen Weg der Richtlinie mitgetragen hat, hatte sie die Möglichkeit, diese Kautelen im Text der Richtlinie zu verankern.

Die Richtlinie wird mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie Nr. 2006/24/EG (BT-Drs. 16/5846; 16/6979), das am 9. November im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Gesetz werden die oben genannten Vorgaben, mit denen sowohl dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung als auch dem Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird, eingehalten: Von den Telekommunikationsunternehmen dürfen nur die Verkehrsdaten gespeichert werden. Die Speicherungsfrist ist auf sechs Monate begrenzt. Die Anordnung der Erteilung einer Auskunft über diese Daten ist nach wie vor an strenge rechtsstaatliche Voraussetzungen (u. a. konkreter, durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat, die mittels Telekommunikation begangen wurde; keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung; Richtervorbehalt) geknüpft. Eine anderweitige Verwendung dieser Daten ist nur zu Zwecken der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglich, wenn dies gesetzlich unter Beachtung der Verwendungsbeschränkungen im Telekommunikationsgesetz festgelegt ist. Eine Verwendung beispielsweise zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist nicht zulässig.

Die Telekommunikationsunternehmen haben die neu geschaffenen Speicherverpflichtungen faktisch bis spätestens zum 1. Januar 2009 zu erfüllen. Hierfür wird für die Anbieter von Telefondiensten die Bußgeldbewehrung der Speicherungsverpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt, während für die Internetzugangsdienste die Verpflichtung selbst erst zu diesem Zeitpunkt greift.

Zu Ihrer abschließenden Frage, was ich von den Online – Durchsuchungen halte.

Eine Online–Durchsuchung hat ultima – ratio – Charakter, d.h. sie kann die einzige Möglichkeit sein, um einen terroristischen Anschlag zu verhindern. Entsprechend selten wird sie vorkommen und Menschen wie Sie, die keinerlei Bezug zum Terrorismus haben, sind davon ohnehin nicht betroffen. Ich befürworte sie, weil das BKA (Bundeskriminalamt) eine Rechtsgrundlage zur Durchführung von Online–Durchsuchungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus benötigt.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Enak Ferlemann MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
29.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Ferlemann,

immer wieder ist von Politkern bei Fragen im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung zu lesen, dass sehr enge Vorausetzungen an Überwachungsmaßnahmen geknüpft werden. Z.B. dem Richtervorbehalt.
Diesem Richtervorbehalt unterliegen auch Durchsuchungsbeschlüsse von Privat- und Geschäftsräumen bei Handwerkern ohne Meisterbiref..
In diesem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht alleine 13 (!) Verfassungsbeschwerden stattgegeben, bei denen eben diese Duirchsuchungsbeschlüsse nicht den Anforderungen genügten. 13 Urteile sind über 10 % der Verfssungsbeschwerden, über die das BVerfG jährlich befindet. Mit diesem Wissen ist es skandalös, wenn seitens der Politik immer auf unserem angeblichen hervorragenden Rechtsstaatsprinzip "herumgeritten " wird.
Dreizehn stattgegebenen Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Durchsuchungen wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung deuten aber auf ein erhebliches Problem hin. Diese dreizehn Verfassungsbeschwerden sind nur die Spitze des Eisberges von rechtswidrigen Durchsuchungen bei Handwerkern ohne Meisterbrief. Und auch nur von denen, die den mühsamen und teuren Weg nach Karlsruhe auf sich nehmen.

In den letzten Jahren haben mehrere Tausend solcher Durchsuchungen stattgefunden.. Die allermeisten der Beschlüsse genügen offensichtlich nicht den Anforderungen, die das Verfassungsgericht seit langem an Durchsuchungsbeschlüsse legt und die es jetzt bezogen - auf Durchsuchungen wegen angeblichen Verstößen gegen das Handwerksrecht - ausdekliniert hat. Dennoch wurden etliche Durchsuchungen auf dieser Basis durchgeführt.

Gerne stelle ich Ihnen diese 13 Urteile zur Verfügung !
Ihre Meinung zu diesem Thema würde ich gerne erfahren!

Viele Grüße
Antwort von Enak Ferlemann
3Empfehlungen
29.11.2007
Enak Ferlemann
Sehr geehrte Frau ,

ich bedanke mich für Ihre Frage vom 29.11.2007, sehe aber von ihrer Beantwortung ab.

Sowohl im persönlichen als auch im virtuellen Dialog konzentriere ich mich auf die Fragen der Bürgerinnen und Bürger, die in meinem Wahlkreis 30 (Cuxhaven – Osterholz) in Niedersachsen, wohnen. Von dieser Regel nehme ich nur die speziellen Fragen aus, für die ich in meiner Fraktion der Fachmann bin. Das ist bei Ihrer Frage nicht der Fall.

Ich möchte Sie bitten, sich mit Ihrem Anliegen an Ihren örtlichen Bundestagsabgeordneten der CDU/CSU – Bundestagsfraktion, Herrn Uwe Schummer, Wahlkreis 112 (Viersen), NRW zu wenden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Enak Ferlemann MdB
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Ihre Frage an Enak Ferlemann
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