Brigitte Zypries (SPD)

Angaben zur Person
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
weitere Profile
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Öffentliche Äußerungen
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Frage zum Thema Familie
07.07.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries!

Gestatten Sie mir zur Abwechslung mal einige Fragen zum Thema gemeinsames Sorgerecht.

Das BVerG hat ja bekanntlich das Regelungskonzept der §1626a BGB im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Damit kann eine nichteheliche Mutter willkürlich die gemeinsame Sorge verweigern, da das BVerG Einzelfallprüfungen für nicht zulässig hält. Der nichteheliche Vater hat in Deutschland somit, gegen den Willen der Mutter, keinen Rechtsanspruch auf die gemeinsme Sorge.

In diesem Zusammenhang sprach das BVerfG von prognostischen Annahmen des Gesetzgebers, ohne deren Richtigkeit dieses Regelungskonzept nicht verfassungsgemäß sei. Dementsprechend der Prüfaufrag an den Gesetzgeber, ob die Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben.

Meine Fragen dazu:
1. Welches sind denn nun genau die Annahmen des Gesetzgebers?
2. Diese Annahmen müssten dann ja schon bei der Diskussion um das Kindschaftrechtsreformgesetz 1997 zugrunde gelegen haben?
3. Auf welchem Fundament beruhen diese Annahmen?
4. Geht es bei diesen Annahmen zentral um die Frage, ob eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist? Wenn ja, worauf beruht diese Annahme.
5. Warum wird in Ihren Untersuchungen unterschieden, ob die unehelichen Eltern zusammenleben oder nicht?
6. Wenn eine nichteheliche Mutter aus niederen Beweggründen dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt, ist es für Sie dann relevant, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenlebt oder nicht?
7. Kann ein nichtehelicher Vater, der gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge beantragen will, nicht direkt beim EGMR klagen. Das BVerfG erlaubt ja keine Einzelfallprüfung.


Vielen Dank für Ihre Bemühung im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
6Empfehlungen
18.07.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ich will versuchen, Ihre Fragen in der gebotenen Kürze zu beantworten. Wenn Sie an weiteren Informationen interessiert sind, empfehle ich Ihnen, die von mir angegebenen Fundstellen nachzulesen.

Zu den Fragen 1 und 2:

Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegungen zu § 1626a BGB ist, dass bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass diese gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Nichteheliche Kinder werden nach wie vor auch im Rahmen "flüchtiger und instabiler Beziehungen" geboren. Das Bundesverfassungsgericht hat es vor diesem Hintergrund nicht beanstandet, dass § 1626a BGB die gemeinsame Sorge an übereinstimmende Sorgeerklärungen der Eltern knüpft. So wird sichergestellt, dass das zur gemeinsamen Ausübung der Sorge erforderliche "Mindestmaß an Übereinstimmung" zwischen den Eltern besteht und sie ihre Entscheidungen am Kindeswohl ausrichten.

Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 29. Januar 2003 sein Augenmerk vor allem auf die nicht miteinander verheirateten Eltern gelegt, die mit dem Kind zusammenleben und für das Kind auch tatsächlich gemeinsam sorgen. Auch für diese Konstellation hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 1626a BGB als verfassungskonform angesehen. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Da die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB danach von einer Prognose abhängt, hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 www.bverfg.de dem Entwurf der Bundesregierung für ein Kindschaftsrechtsreformgesetz (Bundestags-Drucksache 13/4899, S. 58 ff. und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (Bundestags-Drucksache 13/8511, S. 66).

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Annahmen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt. Es soll gewährleistet werden, dass ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern vorliegt. Konflikte, die auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden und damit das Kindeswohl beeinträchtigen, sollen vermieden werden. Auf dieser Überlegung beruht auch der von Ihnen zitierte Satz, dass "eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist".

Zu Frage 5:

Die vom Bundesministerium der Justiz durchgeführte Umfrage bei Rechtsanwälten und Jugendämtern unterscheidet zwischen zusammenlebenden und nicht zusammenlebenden unverheirateten Eltern, weil auch das Bundesverfassungsgericht diese Unterscheidung vornimmt und sein Augenmerk insbesondere auf die zusammenlebenden unverheirateten Eltern gerichtet hat (siehe meine Antwort zu den Fragen 1 und 2).

Zu Frage 6:

Ein Vater, der mit dem Kind zusammenlebt, wird häufig eine besonders enge Beziehung zu diesem aufgebaut haben. Lehnt die Mutter die gemeinsame Sorge dann aus Gründen ab, die nicht vom Kindeswohl getragen werden, ist dies mit Blick auf die Interessenlage des Kindes besonders problematisch.

Zu Frage 7:

Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe zulässig (Artikel 35 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention).

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
07.07.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Justizministerin Zypries,

ist es im Rechtsstaat Deutschland mittlerweile gängige Praxis, dass bei Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem SPIEGEL-Artikel "Gefährlicher Kuhhandel" ( www.spiegel.de ) aus der unveröffentlichten Bayr. BSE-Risikoanalyse nicht ermittelt werden darf?

Jüngstes Beispiel hierfür wäre eine Strafanzeige wegen Korruption gegen Landrat Dr. Denzler (Az.: 105 AR 377/08), vom 20.05.2008, welche seitens der Staatsanwaltschaft Bamberg, eigenständig, in ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen § 74 TierSchG "abgeändert" wurde und weil es den §74 im deutschen Tierschutzgesetz gar nicht gibt, mit Schreiben vom 30.06.2008 durch den Staatsanwalt Derp eingestellt wurde.

Glauben Sie, dass solche Aktivitäten seitens der Justiz dem Rechtsstaat dienlich sind, vor allem unter Berücksichtigung der jüngsten Aussage Ihrer Bundestagskollegin Dr. Bunge, wonach bis zum Jahr 2040 mit schätzungsweise bis zu 600 vCJK-Toten zu rechnen ist www.abgeordnetenwatch.de ?

Vorausgesetzt, alle BSE-Schutzmechanismen greifen.

Doch das tun sie ja bei weitem nicht!


MfG
R.
Antwort von Brigitte Zypries
6Empfehlungen
16.02.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich mich als Bundesministerin der Justiz nicht zu (laufenden) Verfahren äußern kann, gleiches gilt für die Bewertung der Vorgehensweise von Strafverfolgungsbehörden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
08.07.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ganz Deutschland weiß es. Die Politiker nicht. Man pumpt teilweise Geld in Familien, welches nie bei den Kindern ankommt.

Warum ist es so schwierig, dass Kindergeld nicht an die Eltern auszuzahlen sondern direkt in Bildung zu investieren?

Es muss ja zukünftig nicht Kindergeld heißten sondern vielleicht
Fördergeld für Kind.

Freibeträge etc. helfen nicht, da eine immense Ungerechtigkeit besteht. Menschen die viel verdienen haben auch viel davon.
Es muss gerechtterweise nur an die Kinder gedacht werden.
Antwort von Brigitte Zypries
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18.07.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

aus meiner Sicht ist Ihre Analyse der Situation ein wenig zu pauschal. Ich bin mir sicher, dass die Kindergeldzahlungen in den meisten Familien durchaus für die Kinder verwendet werden. In der Regel entstehen Eltern für ihre Kinder sogar deutlich mehr Kosten, sodass das Kindergeld nur ein kleiner Beitrag zur Finanzierung des Bedarfs von Kindern ist.

Sicher gibt es auch Familien, in denen das Kindergeld nicht bei den Kindern ankommt, sondern stattdessen für sonstige Dinge ausgegeben wird. Das will ich keinesfalls verharmlosen. Durch eine gute, präventive Sozialarbeit müssen wir sicherstellen, dass solche Fälle dem Jugendamt früh bekannt werden, sodass dieses dem Kind dann Hilfe leisten kann.

Ihren Vorschlag, mehr Geld für Bildung auszugeben, finde ich grundsätzlich richtig. Allerdings sehe ich Investitionen in Bildung nicht alternativ zu Kindergeldzahlungen. Schließlich haben beide einen ganz unterschiedlichen Zweck. Investitionen in Bildung benötigen wir, weil auch eine qualitativ hochwertige Bildung Voraussetzung einer umfassenden Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist. Zurzeit ist unser Bildungssystem diesen Anforderungen aber nicht gewachsen, sodass wir investieren müssen, um es zu verbessern. Kindergeld dient dazu, die hohen zusätzlichen Kosten abzufedern, die Eltern durch ihre Kinder entstehen. Niemand soll aus finanziellen Gründen davon abgehalten werden, sich seinen oder ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Wie ich oben bereits erläutert habe, glaube ich auch, dass Kindergeld durchaus die materielle Situation von Kindern verbessert.

Mit freundlichen Grüßen
Zypries
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Frage zum Thema Gesundheit
13.07.2008
Von:

Warum haben Sie sich nicht über die Posttraumatische Belastungsstörung informiert?

Wenn Sie sich angeblich mit Kindesmißbrauch und Vergewaltigungen auseinandergesetzt haben, gehört das doch unbedingt mit zum Thema
Antwort von Brigitte Zypries
5Empfehlungen
20.08.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

eine differenzierte Auseinandersetzung mit der posttraumatischen Belastungsstörung ist vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
13.07.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe die Information, dass die Mutter die Einwilligung geben muss, wenn der Vater (der Ehemann ist automatisch der Vater) einen Vaterschaftstest verlangt.
Falls dies der Falls ist, kann die Mutter dem Mann immer die Möglichkeit nehmen, Sicherheit über seine Vaterschaft zu gewinnen.
Es kann auch dem Kind gegenüber nicht zulässig sein, ihm den wahren Vater zu verheimlichen.
Wann wird diese Ungerechtigkeit geändert?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
16.07.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

am 1. April 2008 ist das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten. Seitdem haben Vater, Mutter und Kind einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und damit einen Anpruch auf Klärung der Vaterschaft. Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat sie das Familiengericht auf Antrag zu ersetzen. Das Verfahren wird lediglich dann ausgesetzt, wenn das Wohl des Kindes durch die Klärung der Abstammungsverhältnisse erheblich und in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde - also vor allem dann, wenn es dem Kind wegen der besonderen psychischen Belastungen nicht zumutbar ist , die wahren Abstammungsverhältnisse zu erfahren. Das ist aber, wohlgemerkt, eine Entscheidung des Gerichts und nicht der Mutter.

Daneben besteht für Vater, Mutter und Kind zur Klärung der Verwandschaftsverhältnisse wie bisher die Möglichkeit, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten. Anders als das Klärungsverfahren ist die Vaterschaftsanfechtung aber auf eine Beendigung der Vater-Kind-Beziehung und der damit verbundenen Rechte und Pflichten gerichtet.

Sie sehen also: es ist heute keineswegs so, dass die Mutter dem Vater die Möglichkeit nehmen kann, Sicherheit über seine Vaterschaft zu gewinnen. Mit dem neuen Gesetz haben wir vielmehr ein niedrigschwelliges Angebot geschaffen, das auch dem Mann dazu verhilft, leichter Klarheit zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Ihre Frage an Brigitte Zypries
Die Fragefunktion wurde inzwischen geschlossen.