Kurt Bodewig (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Kurt Bodewig
Jahrgang
1955
Berufliche Qualifikation
Wohnungskaufmann, Abteilungsleiter/Sozialpolitik DGB NRW
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Neuss I
Landeslistenplatz
13, über Liste eingezogen, Nordrhein-Westfalen
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(...) Sie beziehen sich ebenfalls auf den tendenziösen Panorama-Bericht, der jegliche journalistische Sorgfalt vermissen lässt. Wie Sie sehen, habe ich nur drei Anfragen nicht beantwortet, im Gegensatz zu den zahlreichen Briefen und emails aus dem Wahlkreis, die ich wöchentlich erhalte. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
13.11.2007
Von:

Als Wähler aus Ihre Wahlkreis folgendes Anliegen: Begründen Sie bitte möglichst detalliert Ihre Zustimmung zur Voratsdatenspeicherung, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Fragen:

Wie rechtfertigen Sie, dass für die Strafverfolgungsbehörden Zugriffsmöglichkeiten auf einen Datentopf geschaffen werden, in dem ohne jeden konkreten Verdacht und ohne konkreten Anlass private Verbindungsdaten der Telekommunikation gesammelt werden, die zum Beispiel Rückschlüsse über meine Kontakte und meinen Aufenthaltsorte zulassen?

Wie können Sie sicherstellen, dass diese Daten nicht für unbefugte Zwecke missbraucht werden bzw, dass die im Gesetz genannten Zwecke nicht noch wesentlich erweitert werden?

Aufgrund meiner vertraglichen Vereinbarungen mit Telekommunikationsunternehmen, die Leistunge wie E-Mail-Verkehr, IP- und Mobilelefonie unabhängig von Verbindungsdauer und Anzahl der Verbindungen pauschal abrechnen (sog. Flatrate) ist die Erhebung einzelner Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich. Zwingt das neue Gesetz die Unternehmen jetzt, die Daten dennoch zu sammeln und falls ja, wie verträgt sich diese Auswirkung des Gesetzes mit dem Grundsatz der Datenvermeidung?.
Anders gefragt: Werden künftig Telekommunikationsdaten allein aufgrund des Gsetzes zur Vorratsdatenspeicherung erhoben und gesammelt?
Antwort von Kurt Bodewig
3Empfehlungen
16.11.2007
Kurt Bodewig
Sehr geehrter Herr ,

leider ist es mir erst jetzt möglich, auf Ihre Frage zum "Gesetz zur Novelle der Telekommunikationsüberwachung und zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung" zu antworten.

Bevor ich Ihnen erkläre, warum ich mich trotz einiger vorhandener politischer Problemstellungen schließlich dazu entschieden habe, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, möchte ich Ihnen kurz Einiges zum Gesetzentwurf selbst erläutern.

Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht um. Es novelliert die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen und verleiht ihnen durch eine rechtsstaatliche Eingrenzung einen Charakter, der die Grund- und Bürgerrechte der Menschen mehr schützt. Denn für die Anordnung dieser Maßnahmen gelten ausgesprochen strenge Vorraussetzungen und sehr hohe Hürden.

Im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung haben die Mitglieder der SPD-Bundestagfraktion ihre Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden. Gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedsstaaten ist es Deutschland dann auch gelungen, dass die Mindestspeicherdauer auf sechs Monate – statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate – beschränkt wurde. Dies ist ein vom Deutschen Bundestag wirksam unterstützter Verhandlungserfolg der Bundesregierung auf EU-Ebene.

Die künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen üblicherweise schon heute zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei Mobilfunktelefonaten auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.

Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben den Daten über Telefonverbindungen auch solche Daten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Auch in diesem Bereich werden nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das Telekommunikationsunternehmen lediglich, welchem Teilnehmeranschluss eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung, nicht dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hatte.

Die Daten werden – wie bisher – nur bei den Telekommunikationsunternehmen gespeichert. Wie bisher können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Meine persönliche Entscheidungsfindung basiert auf der Überlegung, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten braucht. Insbesondere durch die rasante Entwicklung der Telekommunikation sind auch in diesem Bereich Maßnahmen zur Verhinderung schwerster Straftaten notwendig.

Andererseits finde ich es wichtig, zu beachten, dass Freiheitsrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung konstitutiven Charakter für die Existenz unseres Gemeinwesens haben. Es ist schwierig, dass in der hier zur Diskussion stehenden Frage Freiheit und Sicherheit gegeneinander aufgewogen werden müssen, zumal niemand eine absolute Sicherheit gegen jede Form der Gefährdung durch kriminelles Handeln geben kann.

Selbstverständlich ist es ein gravierender Unterschied, die Telekommunikationsunternehmen nun zu etwas zu verpflichten, das ihnen zuvor lediglich gestattet war. Es ist meiner Ansicht nach nicht von der Hand zu weisen, dass mit der Speicherung der im Gesetz aufgeführten Daten zum Zwecke der Strafverfolgung ein Generalverdacht gegen alle Bürgerinnen und Bürger entsteht, die solche Kommunikationsmittel benutzen.

Der Grund, warum ich trotz dieser Überlegungen dem Gesetzentwurf zugestimmt habe, ist, dass es den Rechtspolitikern der SPD-Bundestagsfraktion gelungen ist, hohe Hürden für die Umsetzung dieser problematischen Restriktionen darin zu implementieren. Die generell erforderliche Anordnung der Maßnahmen durch einen Richter, das ausdrückliche Verbot des Rückgriffs auf Informationen, die zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören, die Beschränkung des Zugriffs und der Verwertung der Daten auf "Straftaten von erheblicher Bedeutung" machen die anstehenden Veränderungen meiner Ansicht nach akzeptabler und meine Zustimmung vertretbar. Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären würde.

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Bodewig
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Frage zum Thema Internationales
15.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Bodewig,

ich beschäftige mich im Rahmen einer Facharbeit mit der Aufnahme der Türkei in die EU und wollte nun von ihnen ihren persönlichen und den Standpunkt der SPD erfragen.

Ich würde mich über eine baldige Antwort freuen und danke ihnen schon einmal im Voraus für ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Kurt Bodewig
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28.11.2007
Kurt Bodewig
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre interessante Frage. Ich bitte um Entschuldigung dafür, dass ich erst jetzt Gelegenheit habe, Ihnen zu antworten.

Die SPD vertritt die Auffassung, dass die Erweiterung der Europäischen Union bisher Frieden, Stabilität und Wohlstand geschaffen hat. Deshalb setzen wir uns auch dafür ein, die Zusagen gegenüber Ländern einzuhalten, die eine Beitrittsperspektive bekommen haben und die die Kopenhagener Kriterien erfüllen. Das gilt auch für die Türkei. Es ist wichtig, dem Land die fairen Beitrittsverhandlungen zu bieten, die wir ihm zugesagt haben.

Die Verhandlungen, die am 3. Oktober 2005 mit dem Ziel des Beitritts aufgenommen wurden, sind ein Prozess mit offenem Ende. Es gibt keinen Automatismus, der am Abschluss der Gespräche zu einem Beitritt der Türkei zur EU führen wird. Fest steht, dass die Verhandlungen stattfinden und ihr Ausgang sich nicht im Voraus garantieren lässt.

Deutschland hat ein besonderes Interesse an einer Vertiefung der gegenseitigen Beziehungen zur Türkei und an einer Anbindung des Landes an die EU. Trotzdem stellt der Beitritt dieses Landes eine wirtschaftliche, demografische und kulturelle Herausforderung dar. Die im Verhandlungsmandat und in der Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 21. September 2005 enthaltenen Bedingungen einschließlich der Aufnahmefähigkeit der EU müssen deshalb strikt eingehalten werden. Dazu gehört entsprechend der Kopenhagener Kriterien auch die Ausübung der Grundfreiheiten unter Einschluss der Religionsfreiheit.

Ich gehe von einem fairen Bemühen beider Verhandlungsseiten aus.

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Bodewig
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
18.12.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Bodewig,

Sie schreiben in Ihren Antworten hier auf Abgeordnetenwatch.de mehrfach:

"Im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung haben die Mitglieder der SPD-Bundestagfraktion ihre Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden."

Wie kommt es dann das folgende Punkte im Gesetz enthalten, in der EU-Verordnung allerdings nicht zu finden sind?

www.vorratsdatenspeicherung.de

Ich bitte um eine konkrete Beantwortung meiner Frage und nicht um eine einfache Kopie Ihres Standardtextes zu diesem Thema, der meine Frage in keinster Weise beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Kurt Bodewig
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31.01.2008
Kurt Bodewig
Sehr geehrter Herr ,

ich habe bereits im November 2007 auf dieser Seite mehrfach und ausführlich zum Gesetz zur Novelle der Telekommunikationsüberwachung und zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung Stellung genommen. Dem habe ich nichts hinzuzufügen.

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Bodewig
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.01.2008
Von:
-

Warum wurde bisher die EU-Richtlinie 2005/29/EG zum Schutze der Verbraucher gegen unlautren Wettbewerb im Internet, oder Krass gesagt, gegen Internetabzocker nicht umgesetzt?

U.A.wende ich jeden Tag ein paar Stunden auf, um Reingelegten aus der Abbofalle zu helfen.

Siehe WWW.Netwelt.de Forum Vermeintliche Gratisdienste - Abofallen-

Man sollte doch den Abzockern endlich diese Richtlinie als Gesetz in den ewig geldgierigen Rachen stopfen.

Grüsse

Antwort von Kurt Bodewig
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29.01.2008
Kurt Bodewig
Sehr geehrter Herr ,

nachdem mit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches auch dem Schutz der Verbraucher dient, im Jahr 2004 bereits weite Teile der sich damals abzeichnenden und ein Jahr später förmlich verabschiedeten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Lauterkeitsrecht übernommen worden waren, hat sich die Feststellung des danach noch verbliebenen restlichen Umsetzungsbedarfs aufwändiger gestaltet als erwartet. Hinzu kam eine stark erhöhte Arbeitsbelastung im Bundesministerium der Justiz wegen der zusätzlichen vorrangigen Aufgaben aufgrund der deutschen EU-Präsidentschaft im Jahr 2007.

Ein Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie wurde im Juli 2007 vorgelegt. Hierzu haben das Bundesministerium für Technologie, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 15 Landesjustizverwaltungen, der Präsident des Bundesgerichtshofs sowie zahlreiche Verbände teilweise sehr umfangreiche Stellungnahmen abgegeben, die zur Zeit ausgewertet werden.

Eine Entscheidung des Bundeskabinetts ist für Februar 2008 geplant. Die Umsetzung der Richtlinie wird voraussichtlich im Juli 2008 abgeschlossen.

Der verbliebene restliche Umsetzungsbedarf betrifft insbesondere ergänzende Klarstellungen. Um welche konkrete Richtlinienvorschrift es Ihnen geht, kann ich anhand Ihres allgemeinen Hinweises leider nicht feststellen. Wie vom Europäischen Gerichtshof entschieden wurde, kann jedoch in Fällen in denen eine aktuelle nationale Verordnung die Vorgaben einer EU-Richtlinie noch nicht erfüllt, diese Richtlinie auch direkt greifen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Kurt Bodewig
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Frage zum Thema Internationales
16.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Bodewig,

als Stellv. Vorsitzender des Ausschusses "Angelegenheiten der Europäischen Union" haben Sie sich sicherlich intensiv mit dem Vertrag von Lissabon beschäftigt, der bald vom Bundestag ratifiziert werden soll.

Wie beurteilen Sie die folgenden Punkte des Vertrages:

1. Möglichkeit eines, u.U. auch präventiven, Militäreinsatzes im Innern der EU (AEUV Art. 222),

2. Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Verbesserung ihrer militärischen Fähigkeiten (Aufrüstungsverpflichtung - EUV Art. 43 (3) II) und zur Ergreifung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors (EUV Art. 45 (1) e),

3. Möglichkeit von Kampfeinsätzen im "Dienste der Interessen" der EU, zu denen insbesondere auch wirtschaftliche Interessen zählen (EUV Art. 42 (5) und 43 (1)),

4. Festschreibung des bekannten Demokratiedefizits der EU (vgl. EUV Art.17 und AEUV Art. 244ff. für die Machtbündelung bei der Kommission, weitgehend ohne äußere Kontrolle),

5. Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft als Zielsetzung anstelle von nachhaltiger Entwicklung (AEUV Art. 39 (1) a),

6. Liberalisierung des Dienstleistungssektors (AEUV Art. 56ff.),

7. Liberalisierung der internationalen Handelsbeziehungen als Zielsetzung der Gemeinsamen Handelspolitik (AEUV Art. 206), was die in EUV Art. 3 (5) genannten Ziele (gerechter Handel, nachhaltige Entwicklung) letztlich doch auf "freien Handel" verkürzt und die anschließend behandelte Entwicklungszusammenarbeit (AEUV Art. 208ff.) in ein anderes Licht rückt.


Ich danke Ihnen für Ihre Stellungnahme und grüße Sie herzlich!
Antwort von Kurt Bodewig
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10.06.2008
Kurt Bodewig
Sehr geehrter Herr ,

ich danke für Ihre Anfrage vom 16. März. Ich habe die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon begrüßt. Aufgrund der schlechten Lesbarkeit des Vertrags und der Komplexität des europäischen Systems wird der Vertrag häufig kritisiert. Zu Unrecht wie ich finde! Der Vertrag bringt der Europäischen Union mehr Handlungsfähigkeit, mehr Demokratie und mehr Transparenz. Die Grundrechtecharta wird rechtsverbindlich, das Europäische Parlament wird in der Gesetzgebung gleichberechtigt, und die nationalen Parlamente bekommen eine eigenständige Rolle in Subsidiaritätsfragen. Doch eine aufgeklärte Debatte ist schließlich der Grundstein unserer freiheitlichen Demokratie und so freue ich mich zu ihren Punkten einzeln Stellung nehmen zu können.

Zum einen wird die EU nicht "durch die Hintertür" militarisiert. Trotz des wirtschaftlichen Schwerpunktes hat auch die Wahrung von Grundrechten immer schon eine zentrale Rolle im Verlauf der europäischen Integration gespielt. Nun sind solche Grundrechte auch erstmalig vertraglich festgeschrieben. Eines der wichtigsten Ziele der EU bleibt damit der Weltfrieden und das Verbot von Angriffskriegen (vgl. Artikel 21 des EU-Vertrags).

Dass der Vertrag festlegt, dass die Mitgliedstaaten schrittweise ihre militärischen Fähigkeiten verbessern, ist das Ergebnis der gänzlich geänderten Sicherheitslage nach dem Wegfall des Systemkonflikts zwischen Ost und West und den neuen Bedrohungslagen. Die früher auf die Territorialverteidigung ausgerichteten Armeen sind seitdem in einem gezielten Umbau. Zudem erfordert die unbestreitbar notwendige Einsatzmöglichkeit von Soldaten im Rahmen von internationalen Friedensmissionen eine deutlich andere Ausrüstung und eine differenziertere Ausbildung des beteiligten Personals. An diesen Anstrengungen sollen sich alle Mitgliedstaaten beteiligen. Dies ist aber ausschließlich eine gemeinsame politische Zielsetzung, die nicht erzwungen werden kann.

Der Vertrag von Lissabon weist der EU außerdem keine neuen Zuständigkeiten im Bereich der Verteidigungspolitik zu, was ausdrücklich in einer Erklärung zum Vertrag betont wird. Die Kompetenz im Verteidigungsbereich bleibt also bei den Mitgliedstaaten. Für Deutschland bedeutet dies, dass der Parlamentsvorbehalt des Bundestages bei Entscheidungen über Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht angetastet ist. Die von Ihnen geschilderte Gefahr, dass die in Artikel 222 AEUV geregelte Solidaritätsklausel den Einsatz der Bundeswehr oder sonstigen Militärs im Inneren über die bereits geltende Ausnahme im Rahmen der Amtshilfe (vgl. Artikel 35 Grundgesetz) hinaus ermögliche, trifft daher ebenso nicht zu. Dies wäre mit dem besonderen Charakter der deutschen Sicherheitspolitik unvereinbar.

Außerdem kann keinesfalls von einer Festschreibung eines Demokratiedefizits durch den Vertrag gesprochen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Die demokratische Legitimität der EU ist kompliziert, da sie nicht allein durch eine Institution gewährleistet wird, sondern durch mehrere. Die gleichberechtigten Mitentscheidungsrechte des Europäischen Parlaments werden durch den Vertrag von Lissabon noch ausgeweitet. Das bedeutet eine Stärkung der Demokratie. Auch die Kommission wird stärker an das EP gebunden: der Kommissionspräsident wird zukünftig im Lichte des Ergebnisses der Europawahl vom Rat vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament gewählt; die ganze Kommission muss sich dem Votum des Parlaments unterwerfen. Auch die nationalen Parlamente erhalten mehr Einwirkungsmöglichkeiten (z.B. durch die Subsidiaritätsrüge, durch die die Regelungskompetenz der EU zu Beginn eines Gesetzgebungsprozesses kritisch überprüft werden kann). Der Vertrag von Lissabon schafft zudem erstmals die Möglichkeit eines europäischen Bürgerbegehrens. **

Auch die festgeschriebene Liberalisierung des Dienstleistungssektors und der internationalen Handelsbeziehungen stellt meines Erachtens kein Problem dar, da diese nur als Instrumente zur Erreichung der substantiellen Ziele der EU dienen sollen. Mit einer besseren Zuordnung, was Ziele (wie etwa der soziale Fortschritt und faire Entwicklungszusammenarbeit) und was Instrumente sind (etwa der Wettbewerb), ist klargestellt, wonach die Union strebt und welche Mittel sie einsetzen kann, sofern sie diesen Zielen dienen. Wettbewerb kann und wird nie Selbstzweck in der Europäischen Union sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Antworten weiter helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Bodewig
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