Dorothee Bär (CSU)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Dorothee Bär
© Bundestagsfraktion CDU/CSU
Geburtstag
19.04.1978
Berufliche Qualifikation
Diplom-Politologin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Ebelsbach
Wahlkreis
Bad Kissingen
Ergebnis
53,7%
Landeslistenplatz
7, Bayern
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Der CSU-Parteivorstand hat sich nun auf eine parteiinterne Frauenquote geeinigt. Eine Quote von 40 % soll für den Landesvorstand und die Bezirksvorstände gelten. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Familie
05.01.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 420/09 vom 21.07.2010 wurde festgestellt, dass es mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sei, dass einer leidigen Mutter die Alleinsorge für ein minderjähriges Kind zugesprochen würde, WENN GLEICHZEITIG DEM VATER DER WEG ZU EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG VERSAGT BLIEBE.

Mit Datum 03.08.2010 wurde beim Amtsgericht Düren ein "Antragsverfahren" entsprechend der Übergangsregelung 1 BvR 420/09 (Feststellung gemeinsame Sorge / Übertragung der Sorge AUCH auf den Vater) für die beiden gemeinsamen Kinder initiiert.

Der ledige Vater beantragte u. a. Zeugenvernehmung, die hätten beweisen können, dass er sich IN ERHEBLICHEM UMFANG und ÜBER LÄNGERE ZEITRÄUME in die Alltagssorge für die Kinder involviert hatte. Der ledige Vater beantragte ebenfalls eine familienpsychologische Exploration der nicht-ehelichen Familie, deren Sinn die Feststellung war, DASS IM WESENTLICHEN ODER ALLEINE DIE GESETZLICHE UNGLEICHBEHANDLUNG DER BEIDEN ELTERNTEILE zu regelmäßigen Konflikten in der Familie geführt hatte.

Weder wurde irgendeines der Beweisangebote angenommen, noch führte das Amtsgericht entsprechende Ermittlungen "von Amts wegen" durch, die die Ursachen der Konflikte hätten dokumentieren können. Wohl aber wurde ein aus den Konflikten resultierender Umgangsabbruch alleine zum Anlass genommen, eine Mitsorge des Vaters abzulehnen, ohne gleichwohl zu prüfen, wodurch es zum Umgangsabbruch gekommen war.

Die sofortige Beschwerde zum OLG führte zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses - im Übrigen ohne weitere Anhörung.

Daraufhin folgte Verfassungsbeschwerde, die ohne weitere Begründung nicht angenom-men.wurde. Nunmehr erfolgte erneut Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR.

Wie Sie am Beispiel sehen können, ist die deutsche Justiz PRAKTISCH nicht gewillt, die Anforderungen des BvG umzusetzen.

Inwieweit fließt juristische Praxis DES LETZTEN JAHRES in die Reformideen ein?
Antwort von Dorothee Bär
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10.01.2012
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,

bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich zu Entscheidungen deutscher Gerichte nicht äußere.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dorothee Bär
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Frage zum Thema Familie
07.01.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 420/09 vom 21.07.2010 wurde festgestellt, dass es mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sei, dass einer leidigen Mutter die Alleinsorge für ein minderjähriges Kind zugesprochen würde, WENN GLEICHZEITIG DEM VATER DER WEG ZU EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG VERSAGT BLIEBE.

Mit Datum 03.08.2010 wurde beim Amtsgericht Düren ein "Antragsverfahren" entsprechend der Übergangsregelung 1 BvR 420/09 (Feststellung gemeinsame Sorge / Übertragung der Sorge AUCH auf den Vater) für die beiden gemeinsamen Kinder initiiert.

Der ledige Vater beantragte u. a. Zeugenvernehmung, die hätten beweisen können, dass er sich IN ERHEBLICHEM UMFANG und ÜBER LÄNGERE ZEITRÄUME in die Alltagssorge für die Kinder involviert hatte. Der ledige Vater beantragte ebenfalls eine familienpsychologische Exploration der nicht-ehelichen Familie, deren Sinn die Feststellung war, DASS IM WESENTLICHEN ODER ALLEINE DIE GESETZLICHE UNGLEICHBEHANDLUNG DER BEIDEN ELTERNTEILE zu regelmäßigen Konflikten in der Familie geführt hatte.

Weder wurde irgendeines der Beweisangebote angenommen, noch führte das Amtsgericht entsprechende Ermittlungen "von Amts wegen" durch, die die Ursachen der Konflikte hätten dokumentieren können. Wohl aber wurde ein aus den Konflikten resultierender Umgangsabbruch alleine zum Anlass genommen, eine Mitsorge des Vaters abzulehnen, ohne gleichwohl zu prüfen, wodurch es zum Umgangsabbruch gekommen war.

Die sofortige Beschwerde zum OLG führte zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses - im Übrigen ohne weitere Anhörung.

Daraufhin folgte Verfassungsbeschwerde, die ohne weitere Begründung nicht angenom-men.wurde. Nunmehr erfolgte erneut Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR.

Wie Sie am Beispiel sehen können, ist die deutsche Justiz PRAKTISCH nicht gewillt, die Anforderungen des BvG umzusetzen.

Inwieweit fließt juristische Praxis DES LETZTEN JAHRES in die Reformideen ein?
Antwort von Dorothee Bär
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10.01.2012
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,

da Sie sich bei Ihrer Anfrage anscheinend mit Herrn abgesprochen haben, verweise ich auf meine Antwort an ihn.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dorothee Bär
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Frage zum Thema Familie
11.01.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

meine Frage zielte - ausnahmslos und allgemein - auf den rein formalen und praktischen Verfahrensverlauf von Sorgerechtsverfahren NACH der sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - 1 BvR 420/09 - gebotenen Übergangslösung ab. Im Gegensatz zu anderen Zweigen der Justiz (Strafrecht, Verwaltungsrecht) wo es etwa die Grundsätze der "Öffentlichkeit des Verfahrens", sowie ein - wie auch immer geartetes - "Verschuldensprinzip" der Streitparteien gibt, ist in familiengerichtlichen Verfahren das "Kindeswohl" der alleinige Dreh- und Angelpunkt. Auch wird in familiengerichtlichen Verfahren wird - nach wie vor - überdurchschnittlich oft (bewusst?) auf die in anderen Justizzweigen sonst üblichen und entscheidungserheblichen Instrumente zur Verfahrensführung verzichtet (Würdigung von Beweisangeboten, Zeugenvernehmung).

Anstelle "objektiver Bewertungskriterien" tritt also hier nahezu ausnahmslos der unbestimmte Rechtsbegriff des "Kindeswohls", den auch Sie wiederholt bemühen. Da weder gesetzgeberische Bemühungen ersichtlich sind, diesen Begriff nunmehr mit der gebotenen Pflichteile zu konkretisieren, noch die Lebenswirklichkeit von ehelichen und nichtehelichen Kindern zu harmonisieren, ist erkennbar, dass der deutsche Gesetzgeber es aus partikulären politischen oder ideologischen Beweggründen ablehnt, die sich aus den zahlreichen Urteilen des EGMR gegen Deutschland ergebenden, harten Reformen durchzuführen, die aber notwendig sind um einen menschen-, verfassungs- und völkerrechtskonformen Rechtszustand herzustellen.

Ich darf ich Sie daher höflich fragen, wann - nach erfolgter (und erfolgloser) Rechtsweg-ausschöpfung - Ihrer Meinung nach die Voraussetzungen entsprechend Art. 20 Abs. 3 und 4 gegeben wären, nach denen betroffene Bürger die entsprechenden Teile des deutschen Bundestages nunmehr mithilfe von gewaltsamem Widerstand entfernen dürfen, weil - offensichtlich - die verfassungsmäßige Ordnung des Gesetzgebers nicht gegeben ist.
Antwort von Dorothee Bär
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12.01.2012
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,

ich nehme Ihre Auffassung über die Arbeit des Gesetzgebers zur Kenntnis. Sie werden sicherlich keinen Kommentar von mir dazu erwarten. Ich bedaure allerdings sehr, dass der Ton gegenüber Politikerinnen und Politikern, die eine andere Position vertreten als die, die man persönlich für richtig hält, oft unangemessen scharf wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dorothee Bär
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Frage zum Thema Familie
11.01.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Bär

Mit Verwunderung (oder sogar Entsetzen) habe ich Ihre Antwort gelesen.

Bedeutet dies, das nicht mehr die Politik, die Sie ja vertreten, das Primat aufgegeben hat und dies an die Juristerei abgegeben hat?

So habe ich Ihre Antwort aufgefasst.

Nun sollten doch aber gesellschaftliche Entwicklungen, oder Fehlentwicklungen, von der Politik beleuchtet, durchleuchtet bewertet und entsprechend begleitet und korrigiert werden.

Wenn sich aber Politiker hinter Gerichten verstecken, ja diejenigen Gerichte, die den in Gesetzen niedergelegten Willen der Politik interpretieren und durchsetzen sollen,was dann?

Sicher, zu einem laufenden Verfahren Stellung zu beziehen ist schwierig. Mit einem "wenn die Angelegenheit so wie geschildert ist" kann Politikerin aber sehr wohl eine Meinung haben.

Ich bin mir Sicher, das GG legt die Priorität der Politik fest, also sollten Politiker auch eine Meinung haben und vertreten.
Antwort von Dorothee Bär
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12.01.2012
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,

schade, dass Sie meine Antwort falsch interpretieren. Sie haben mir an einem konkreten Fall geschildert, wie Gerichte entschieden haben, und ich habe lediglich gesagt, dass ich Entscheidungen deutscher Gerichte nicht kommentiere.

Dass ich eine Position zur Neuregelung des gemeinsamen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern habe, wissen Sie. Ich habe Sie Ihnen und anderen gegenüber ja schon mehrfach erläutert.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dorothee Bär MdB
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Frage zum Thema Familie
12.01.2012
Von:

Daß Frau Bär sich zu dem Auswirkungen der politischen Vorgaben in der Exekutive ( eine Judikative gibt es in D. ja leider nicht, statt dessen eine politisierte Jurisdiktion ), also den diese Ideologien ausführenden Gerichten, als eine der Politinstruktoren, nicht zu äußern bereit ist, findet mein Verständnis.

Wer würde sich schon gern in die Nesseln setzen und als Gleichstellungsgegner outen, wenn er sich statt dessen in scheinbare ( unterschwellig suggerierte ) Inkompetenz flüchten kann?

Die tatsächliche Mitverantwortung ist informierten Kreisen jedoch wohlbekannt und jeder, der möchte kann ja die "Gleichstellungs"-politischen Statements der Frau Bär an anderer Stelle nachlesen ( kein Link, bitte selber googlen ).

Daher meine Frage an die Politikerin Dorothee Bär:
Warum sind Sie gegen Gleichstellung der Geschlechter und was führen Sie gegen das ( vorstaatliche Natur- )Recht des Kindes auf Unterhalt durch beide Eltern in gleichem Maße, ohne Ansehen deren Geschlechts zur Begründung an, wie es von EMRK, UNkrk und CEDAW, also den für uns höchsten Regelwerken dieses Planeten, vorgesehen und eindeutig festgestellt ist?

Wäre es unangemessen, wenn Sie, Frau Bär, einmal Ihre persönlichen Intuitionen darlegen, welche Sie zu einer radkalen Gegnerin des Kindesrechts nach z.B. UNkrk machen?
Es dürfen natürlich auch politische "Argumente" dazu angeführt werden, die die Leser hier sicherlich stark interessieren.
Kurz, was lässt Sie die politische Position vertreten, daß Männer und Frauen, speziell Väter und Mütter, so unterschiedlich sind, daß man ersteren, zum Schaden der Kinder, unbegründete Restriktionen engegensetzen, zweiteren jedoch nationalrechtliche Privilegien ( ebenfalls unbegründet ) einräumen muß?
Sind Sie für eine komplette Abschaffung des Gleichstellungsgedankens und der Kinderrechte, z.B. auch im GG?

Gruß.........F.
Antwort von Dorothee Bär
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12.01.2012
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,

ich bedaure sehr, dass Sie offensichtlich meine Äußerungen zur Gleichstellungspolitik völlig missverstanden haben – oder sie missverstehen möchten. Ich stehe selbstverständlich hinter der im Grundgesetz festgeschriebene Gleichberechtigung von Mann und Frau. Ich sehe allerdings keinen Zusammenhang zur Neuregelung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern.

Ich verschließe nicht die Augen davor, dass sich in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten mit der Herausbildung neuer Formen des familiären Zusammenlebens auch die Rolle der Väter nichtehelicher Kinder erheblich verändert hat. Heute übernehmen immer mehr nichteheliche Väter ebenso wie die Mütter Verantwortung für ihre Kinder und beteiligen sich aktiv an deren Erziehung. Diesem geänderten Rollenbild muss auch die Neuregelung des Sorgerechts Rechnung tragen. Im Regelfall wird eine gemeinsame Sorge von Mutter und Vater dem Kindeswohl am besten entsprechen, denn dem gedeihlichen Aufwachsen eines Kindes tut es gut, wenn beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für seine Erziehung und Entwicklung übernehmen.

Zugleich aber müssen wir berücksichtigen, dass es mehr als nur vereinzelte Fälle gibt, in denen nicht miteinander verheiratete Eltern nicht zu einer gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung bereit oder in der Lage sind. Auch und gerade für diese Fälle, die oftmals durch erhebliche Konflikte zwischen den Eltern gekennzeichnet sind, muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen. Denn diejenigen Eltern, die sich untereinander auf die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts verständigen, können wie bisher vor oder nach Geburt des Kindes eine verbindliche gemeinsame Sorgeerklärung abgeben.

Für mich ist ein gesetzlicher Automatismus, wonach ein gemeinsames Sorgerecht vorgeschrieben wird, obwohl die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, der falsche Weg. Hierbei würde nicht berücksichtigt, dass keineswegs immer automatisch von einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern ausgegangen werden kann, die gewährleistet, dass die Ausübung gemeinsamer Sorge ohne erhebliche Konflikte verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt. Zudem würde auch ausgeblendet, dass nicht alle Väter nichtehelicher Kinder willens sind, mit der Mutter gemeinsam Sorge für ihr Kind zu tragen.

Die Verantwortung für das Wohl des Kindes liegt in allererster Linie bei den Eltern, die gefordert sind, sich untereinander auf eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts im Interesse ihres Kindes zu verständigen und eine entsprechende Sorgeerklärung abzugeben. Hierfür soll jede denkbare Unterstützung auch staatlicher Stellen angeboten werden. Wird gleichwohl keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, soll es meiner Meinung nach zunächst bei der Alleinsorge der Mutter bleiben. Jedoch soll dem Vater die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen, bei der den Eltern die Sorge gemeinsam übertragen wird, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dorothee Bär
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