Sehr geehrter Herr

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meine Antwort auf Herrn Burkard bezog sich auf die aktuelle Gesundheitsreform, also das GKV-Modernisierungsgesetz, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird. Dieses Gesetz enthält keine Festlegungen über das zukünftige Ausmaß der Steuerfinanzierung des Gesundheitswesens.
Was die GKV betrifft, so wurde bereits im letzten Jahr beschlossen, den Bundeszuschuss im Haushalt 2007 zurückzufahren. Gleichzeitig gibt es Planungen, die Steuerfinanzierung in der Krankenversicherung - vor allem für die Kindermitversicherung und andere gesamtgesellschaftliche Aufgaben - zukünftig wieder auszuweiten. Beides hat natürlich Einfluss auf die Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung, steht aber in keinem direkten Zusammenhang mit dem GKV-Modernisierungsgesetz. Kassenbeiträge, die vollständig in das Gesundheitswesen fließen, als Sondersteuer zu bezeichnen, halte ich für Unsinn.
Was die PKV betrifft, bin ich sicher, dass selbst die privaten Krankenversicherer ihre Argumentation nicht teilen. Es wäre auch ein sehr fragwürdiges Geschäftsmodell, Altersrückstellungen aufzubauen, die den Kunden letztlich nicht zu Gute kommen sollen. Tatsächlich gibt es Fälle, in denen privat Versicherte sich die steigenden Beiträge nicht mehr leisten können und deshalb den Versicherungsschutz und ihre Altersrückstellungen verlieren. Eine Kündigung ohne Not ist dagegen gerade wegen der fehlenden Portabilität der Altersrückstellungen im bisherigen System extrem unattraktiv und kommt entsprechend selten vor.
Es handelt sich bei der von Ihnen beschriebenen Problematik also nicht um ein Massenphänomen, das große Auswirkungen auf die Beiträge haben könnte. Die Belastungen für die Privatversicherungen durch das GKV-Modernisierungsgesetz sind äußerst gering, was die Versicherungskonzerne aber nicht davon abhält, die Verantwortung für ihre steigenden Beiträge zu Unrecht auf die Politik abzuwälzen.
Zum Basistarif in der PKV: Würde die Bezahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II (Grundsicherung für Arbeit Suchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) auslösen, gilt ein ermäßigter Tarif von 250 Euro. Eine mögliche Unterdeckung muss die PKV aus anderen Tarifen subventionieren. Ist auch dieser Beitrag noch zu hoch, wird der Versicherte von den Trägern der Grundsicherung unterstützt. Dies entspricht dem Solidaritätsgedanken, wir er in der Gesetzlichen Krankenkasse schon immer üblich ist. Vor dem Hintergrund des Sozialstaatsgebotes des Grundgesetzes halte ich eine solche Regelung für die PKV durchaus für angemessen.
Es besteht in Zukunft eine Versicherungspflicht. Dies hat zur Folge, dass in Zukunft niemand aufgrund ausstehender Zahlungen an die Versicherung seinen Versicherungsschutz verliert. Im Falle der Bedürftigkeit greift die Überforderungsregelung. Besteht keine Bedürftigkeit, bleibt der Anspruch der Krankenversicherungen auf Bezahlung der Beiträge bestehen, ab einem dreimonatigen Zahlungsrückstand können die Leistungen der Krankenkassen auf den Leistungskatalog der dem Asylbewerberleistungsgesetz entspricht gekürzt werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben. Wenn Sie weitere Detailfragen zur Gesundheitsreform haben, würde ich Sie bitten sich damit an die Abgeordnetenkolleginnen und -kollegen zu wenden, die als Mitglieder im Gesundheitsausschuss direkt mit den Beratungen der Details der Reform betraut sind.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Pronold, MdB