Dr. Werner Hoyer (FDP)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Werner Hoyer
Jahrgang
1951
Berufliche Qualifikation
Diplom Volkswirt, Staatsminister a. D.
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Köln II
Landeslistenplatz
4, über Liste eingezogen, Nordrhein-Westfalen
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(...) Die FDP im Deutschen Bundestag setzt sich deshalb regelmäßig dafür ein, tendenziöse Interpretationen von Wahlbeteiligungen zu vermeiden. Der Grad der Wahlbeteiligung darf nicht dazu missbraucht werden, eigene politische Vorstellungen mit scheinbar objektiven Daten zu begründen. Eine geringe Beteiligung kann sowohl Ausdruck einer hohen Zufriedenheit mit den bestehenden Verfahren und Ergebnissen signalisieren, als auch das diametral Entgegengesetzte. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
18.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Hoyer ,

Der Neuauflage des EU-Verfassungs-Vertrages dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", hat die Bundesregierung bereits zugestimmt. Der Bundesrat und Sie als Mitglied des Bundestages müssen hierüber noch abstimmen.

Wir möchten Sie hiermit auf den nachfolgenden Artikel 2 "Das Recht auf Leben", der mit das Fundament für die Grundrechte in Europa darstellen soll und über das Sie abstimmen werden, aufmerksam machen:
(Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4900;gekürzt wegen Zeichenbeschränkung)

Artikel 2 2)

Recht auf Leben

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

E r l ä u t e r u n g

1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
, der wie folgt lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt …".

2. "Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet
werden." Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta.

3. So müssen die in der EMRK enthaltenen "Negativdefinitionen" auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2:
"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch
eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen".

b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6:
"Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten
oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden …".

Wir möchten von Ihnen, einem Vertreter des gesamten deutschen Volkes, der nur seinem Gewissen verpflichtet ist, wissen, ob Sie für oder gegen das genannte Vertragswerk stimmen werden.

Für eine Antwort sei vorab gedankt.
Antwort von Dr. Werner Hoyer
11Empfehlungen
04.04.2008
Dr. Werner Hoyer
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. März, zu der ich gerne Stellung nehme.

Dem Vertrag von Lissabon werde ich zustimmen, denn er bringt gegenüber dem zurzeit noch geltenden Vertrag von Nizza eine Vielzahl wichtiger Verbesserungen. Die EU wird handlungsfähiger und auch ein Stück weit demokratischer. Das bedeutet jedoch nicht, dass die FDP-Bundestagsfraktion dem Vertrag völlig kritiklos gegenüber steht. An einigen Stellen hätten wir uns mehr und besseres gewünscht. Kritisch sehen wir beispielsweise, dass der "freie und unverfälschte Wettbewerb" - anders als im ursprünglichen Verfassungsvertrag - im Reformvertrag nicht mehr explizit als "Ziel der Union" genannt wird.

Aus Anlass der bevorstehenden Ratifizierung des Vertragswerks haben wir uns auch mit der von Ihnen aufgeworfenen Problematik befasst. Die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sind für Deutschland - unabhängig von den EU-Verträgen - bindendes Recht. In Ihrer Mail zitieren Sie das Sechste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 28. April 1983, welches die Todesstrafe unter bestimmten Voraussetzungen "in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr" zulässt. Deutschland hat jedoch, ebenso wie die große Mehrheit der anderen EU-Staaten, auch das 13. Zusatzprotokoll vom 3. Mai 2002 ratifiziert, welches die Verhängung der Todesstrafe auch in Kriegszeiten untersagt. Am vollständigen Verbot der Todesstrafe in Deutschland ändert sich durch die EU-Verträge deshalb nichts.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Werner Hoyer
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Frage zum Thema Finanzen
07.04.2008
Von:
-

Sehr geehrter Herr Dr. Werner Hoyer,

Die Bundesrepublik bedient noch Reparationsschulden aus dem Ersten Weltkrieg (siehe Auskünfte des Bundesfinanzministeriums). Ein winziger Haushaltsposten zwar, etwas unter zehn Millionen per anno, aber immerhin begleitet er uns noch bis 2020, wenn alles getilgt ist.

Und das Hundert Jahre nach Kriegsende!!!

Was fällt Ihnen dazu ein? Mir, der 1949 geboren wurde, blieb jedenfalls die Spucke weg. Was habe ich mit den Kriegsschulden des Reiches zu tun?

MfG

-
Antwort von Dr. Werner Hoyer
13Empfehlungen
05.05.2008
Dr. Werner Hoyer
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie besten Dank für Ihre Anfrage vom 8. April 2008. Sie wundern sich darin über die Reparationsschulden, die Deutschland noch aus dem Ersten Weltkrieg bezahlt.

Gerne möchte ich Ihnen meine Position hierzu darlegen. Diese orientiert sich, wie Sie es von einem Liberalen sicherlich erwarten, in erster Linie an rechtstaatlichen Erwägungen. Zu meiner Auffassung von Rechtstaatlichkeit gehört der Grundsatz, dass bestehende Verträge und Abkommen einzuhalten sind ("pacta sunt servanda"). Dieses grundlegende Prinzip gilt auch in Bezug auf Verpflichtungen, deren Grund lange zurückliegt, und erfasst mithin auch die den Reparationsleistungen aus dem Ersten Weltkrieg zugrundeliegenden Verträge.

Sie fragen, was Sie mit den Kriegsschulden des Deutschen Reiches zu tun haben? Die Antwort darauf lautet: Persönlich und unmittelbar nichts – ich übrigens auch nicht, als deutsche Staatsbürger sind wir aber Mitglieder eines Gemeinwesens, das älter ist als seine Mitglieder. Geschichte ist ein kontinuierlicher Prozess, aus dem man nicht nach Belieben einzelne Elemente ausnehmen kann, Beethoven, Schiller und Hegel gehören ebenso zur deutschen Geschichte wie der Erste und der Zweite Weltkrieg. So wie wir heute von den Anstrengungen vieler profitieren, die vor unserer Geburt stattgefunden haben, müssen wir als Mitglieder eines Gemeinwesens auch für Verbindlichkeiten einstehen, die vor unserer Zeit eingegangen wurden. Dies sind zwei Seiten einer Medaille.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dr. Werner Hoyer
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Hoyer!

Vielen Dank für die Antwort auf meine Frage bzgl. der Wiedereinführung der Todesstrafe bei Aufruhr und in kriegsähnlichen Zuständen unter der Ägide eines supranationalen Vertragswerkes wie dem EU-Verfassungs"Vertrages".

Vergangene Woche entschied der EUGH die Aufhebung der Tarifbindung bei öffentlichen Ausschreibungen und hob damit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die diese Praxis ausdrücklich erlaubte, auf. Dies ist nur ein Beispiel für die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips in Europäischen Verträgen.

Bitte seien sie so freundlich und zählen sie - grob - die Poltikbereiche auf, in denen meine Stimme für Sie in naher Zukunft noch Gewicht für "nationale" Politik haben wird, nachdem die einschlägigen Artikel des EU-Verfassungs"Vertrages" ratifiziert wurden.

Vielen Dank

Antwort von Dr. Werner Hoyer
5Empfehlungen
24.06.2008
Dr. Werner Hoyer
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre E-Mail vom 9.4.2008 bedanke ich mich. Sie sorgen sich darin um eine Aushöhlung des Subsidiaritätsprinzips und befürchten einen Bedeutungsverlust der nationalen Parlamente nach Ratifizierung des Vertrags von Lissabon.

Ich möchte Ihnen zunächst in einem wichtigen Punkt Recht geben. Tatsächlich kommt es regelmäßig zu Rechtsetzungsvorschlägen der Europäischen Union, bei denen die Erforderlichkeit einer europäischen Regelung nicht ausreichend dargelegt ist. Als Liberaler beklage ich dies und setze mich dafür ein, in Zukunft noch gründlicher zu prüfen, ob aufgrund der Dimension eines Problems oder der grenzüberschreitenden Bedeutung einer Frage ein europäischer Rechtsakt erforderlich ist.

Die angesprochene Fehlentwicklung hat jedoch mit dem Vertrag von Lissabon nur wenig zu tun. Dieser Vertrag ist notwendig und richtig. Er hilft, die Union effizienter und demokratischer zu machen. In Zukunft wird es etwa die Möglichkeit geben, durch Volksentscheide direkten Einfluss auf die Politikgestaltung zu nehmen. Das Europäische Parlament wird erstmals ein Mitspracherecht in wichtigen Fragen der Justizzusammenarbeit, der inneren Sicherheit sowie der illegalen Einwanderung erhalten. Die Transparenz der Entscheidungsprozesse wird gestärkt, da der EU-Ministerrat bei gesetzgeberischen Handlungen öffentlich tagen und verhandeln will.

Am Subsidiaritätsprinzip rüttelt der Vertrag nicht, sondern bekräftigt dessen Bedeutung. Er gibt uns nationalen Volksvertretern sogar ein Instrument zur Subsidiaritätskontrolle an die Hand. Mittels einer Einspruchsmöglichkeit gegen Gesetzesvorlagen der EU-Kommission wird es für den Bundestag künftig einfacher zu überprüfen, ob eine Maßnahme tatsächlich dem Schutz der Freiheit und des Rechtes dient.

Ihre Stimme für die Vertreter der nationalen Parlamente wird also auch in Zukunft Gewicht haben. Bedenken Sie bitte insbesondere, dass die Umsetzung auf EU-Ebene getroffener Entscheidungen den nationalen Institutionen obliegt. Eine Aufzählung einzelner Bereiche nationalstaatlichen Handelns, wie von Ihnen gewünscht, ist aber wenig sinnvoll. Tatsächlich überschneiden sich in den meisten Bereichen nationale und europäische Kompetenzen, sodass selten ein Bereich ausschließlich einer dieser beiden Ebenen zugeordnet werden kann.

Ich hoffe, dass ich mit meinen Ausführungen Ihre Befürchtungen ein wenig zu zerstreuen vermochte, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Werner Hoyer
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Frage zum Thema Internationales
01.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Hoyer,

am 14. März verabschiedete die UNO-Vollversammlung eine Resolution, die die Zugehörigkeit der Republik Berg-Karabach zu Aserbaidschan bestätigte. Deutschland enthielt sich zusammen mit rund drei Viertel der UNO-Mitglieder der Stimme.

1. Sind Sie mit dem Abstimmungsverhalten der Bundesregierung einverstanden? Warum?

2. Halten Sie eine spätere Anerkennung der Republik Berg-Karabach (parallel zur Anerkennung der Unabhängigkeit Kosovas) für denkbar oder wünschenswert?

3. Unter welchen Umständen halten Sie eine Eingliederung Berg-Karabach in die Republik Aserbaidschans für möglich?

Berg-Karabach ist seit 20 Jahren faktisch unabhängig bzw. mit Armenien assoziiert. Stimmen Sie zu, dass nach so langer Zeit eine Eingliederung in einen (zudem verfeindeten) Nachbarstaat nicht mehr zumutbar ist? Immerhin hat Berg-Karabach noch nie zu Aserbaidschan gehört, zur Zeit der Sowjetunion war es ein autonomes Gebiet, das von Baku aus verwaltet wurde, aber kulturelle Eigenständigkeit hatte.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort von Dr. Werner Hoyer
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22.05.2008
Dr. Werner Hoyer
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre Anfrage hinsichtlich meiner Meinung zum Status der Region Berg-Karabach danke ich Ihnen recht herzlich. Gerne möchte ich versuchen, Ihre umfangreichen – und teilweise recht spezifischen – Fragen zu beantworten.

Wie die Bundesregierung vertritt auch die FDP-Bundestagsfraktion die Meinung, dass die territoriale Integrität Aserbaidschans zu achten und zu bewahren ist – bis die Minsker Gruppe der OSZE eine von allen Konfliktparteien akzeptierte Lösung des Konfliktes findet. Die territoriale Integrität eines unabhängigen und völkerrechtlich anerkannten Staates ist ein hohes völkerrechtliches Gut, das lediglich unter ganz bestimmten und eng abgegrenzten Umständen zur Disposition steht.

Daher sind wir mit dem Abstimmungsverhalten der Bundesregierung bei der von Ihnen angesprochenen Resolution der UN-Vollversammlung generell einverstanden. Die faktische Enthaltung begründete sich meinen Informationen nach lediglich daraus, dass die Frage der territorialen Integrität Aserbaidschans mit weiteren Punkten verknüpft war, denen die Bundesrepublik so nicht zustimmen konnte.

Die FDP-Bundestagsfraktion unterstützt die Bemühungen der Minsker Gruppe sowie sämtliche dort getroffenen, einvernehmlichen Lösungsansätze auf ganzer Linie. Diese von der OSZE einberufene Verhandlungskommission wird weithin als einzig legitimes Gremium zur Lösung des Konfliktes angesehen.

Eine Parallele zu der von Ihnen angesprochenen Unabhängigkeit des Kosovo sehe ich im Falle Berg-Karabachs jedoch nicht. Beim Kosovo handelt es sich um einen Fall "sui generis". Die Anwesenheit der internationalen Gemeinschaft bzw. die internationale Kontrolle durch KFOR seit fast einem Jahrzehnt haben den Kosovo zu einem einmaligen Völkerrechtssubjekt werden lassen. Dies ist weder in Berg-Karabach noch in Abchasien oder Transnistrien der Fall.

Berg-Karabach ist zurzeit völkerrechtlich gesehen ein Teil Aserbaidschans und muss daher nicht in diese Republik "eingegliedert" werden, wie Sie es formulieren. Dennoch genießt die Region schon heute größtmögliche Autonomie und ist de facto unabhängig. So wählt, wie Sie sicherlich wissen, die Bevölkerung beispielsweise bereits ihren eigenen Präsidenten.

Generell möchte ich jedoch zu bedenken geben, dass ich eine rein historische Argumentation für den falschen Ansatz halte, der in den allermeisten Fällen zu kurz greift. Historische Legitimierungen können – wie wir im Kosovo schmerzlich erfahren durften – von allen Konfliktparteien zu ihren Gunsten verwendet, verbrämt oder verklärt werden. Neben der historischen gibt es eben auch eine aktuell völkerrechtliche Sicht ethnischer Konflikte, die meist eine objektivere Wahrnehmung der Konflikte zulässt.

Generell bleibt der deutschen Außenpolitik nicht viel mehr, als alle Beteiligten des Konfliktes zur Besonnenheit aufzurufen. Eine kriegerische Auseinandersetzung würde sämtliche bereits vollzogene Bemühungen um eine friedliche Lösung zunichte machen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Werner Hoyer
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Frage zum Thema Internationales
06.06.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Hoyer,

Deutschland hat genauso wie 140 andere Staaten im Jahr 2003 die UN Konvention gegen Korruption unterschrieben. Bis heute (5 Jahre später) bleibt die Ratifizierung der Konvention aus, obwohl andere führende Industrienationen wie Frankreich, Großbritannien und die USA, aber auch Länder wie Südafrika, China und Russland dieses bereits getan haben.

Eine wesentliche Ursache dafür liegt im § 108 e StGB, der die Bestechung von Abgeordneten regelt. Der Paragraph schränkt den Tatbestand der Bestechung auf ein solch enges Feld ein, dass seine praktische Wirkung gegen Korruption gleich null und damit zu Recht nicht ausreichend für die Ratifizierung der Konvention ist.

Möchte Deutschland nicht das Gesicht vor dem Rest der Welt verlieren, ist es entscheidend, dass es endlich diesen Paragraphen ändert und die Konvention ratifiziert. Über diese Konvention der UN hinaus ist der Paragraph im Übrigen genauso hinderlich für die Ratifizierung der Antikorruptionskonvention des Europarates, die Deutschland auch unterschrieben hat.

Dies ist umso bedeutender, da Deutschland sich eindeutig für den Kampf gegen Korruption geäußert hat und in dem Bereich aussagegemäß eine Führungsrolle übernehmen will.

Ich frage Sie deshalb, wie Ihre Meinung ist zu den Fragen:
  • dass Deutschland die UN Konvention gegen Korruption sowie die Antikorruptionskonvention des Europarates zwar unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert hat
  • ob und wenn ja, auf welche Weise der Paragraph 108e StGB geändert werden sollte.

Besten Dank für Ihre Antwort im voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Dr. Werner Hoyer
2Empfehlungen
15.10.2008
Dr. Werner Hoyer
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der UN-Konvention gegen Korruption. Gern werde ich Ihnen den Standpunkt der FDP-Bundestagsfraktion zu dieser Thematik darlegen.

Der Verhandlungsprozess über die UN-Konvention hat gezeigt, wie schwierig es ist, einheitliche Rechtsstandards auf dem Gebiet des Abgeordnetenrechts aufzustellen. Nichtsdestotrotz hat Deutschland mit der Unterzeichnung im Dezember 2003 als eines der ersten Länder weltweit seinen Willen bekundet, die Konvention umzusetzen.

Die bislang ausgebliebene Ratifizierung ist keine Frage von fehlendem Interesse, sondern zum großen Teil den unterschiedlichen Rechtstraditionen und Rechtsstaatsstandards der Mitgliedsländer geschuldet ist. Nach Auffassung der FDP-Bundestagsfraktion ist die Gleichsetzung von stets überparteilichen Beamten des öffentlichen Dienstes und Abgeordneten mit freiem Mandat nicht praktikabel. Tatsächlich würde sie die Ausübung des freien Mandats – eines der wichtigsten Elemente unserer parlamentarischen Demokratie – nahezu unmöglich machen.

Für die Ratifizierung der UN-Konvention muss nach unserer Überzeugung eine Lösung gefunden werden, die mit dem deutschen Verfassungsverständnis des Abgeordneten vereinbar ist. Ich versichere Ihnen, dass wir Liberale an den diesbezüglichen Beratungen auch weiterhin konstruktiv mitwirken werden, um die bisher eindeutige Positionierung gegen Korruption noch weiter zu verstärken.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Hoyer
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