Sehr geehrte Frau

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für Ihre Frage danke ich Ihnen, in der Sie mich zum Thema Renten und Pensionen um meine Meinung bitten. Im Prinzip verstehe ich Ihre Kritik, auch wenn der von Ihnen vorgenommene Vergleich der Höhe von Renten mit Pensionen aus mehreren Gründen methodisch nicht ganz richtig ist:
Zum einen handelt es sich bei der Beamtenversorgung um eine sogenannte Vollversorgung, die nicht nur die Rente ersetzt, sondern auch die teilweise arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, die die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und viele andere Arbeitnehmer, zumindest in Großunternehmen, erhalten. Die Höhe der Beamtenversorgung kann schon deshalb nicht mit der Höhe der Rente gleichgesetzt werden.
Zum anderen gibt es in der heutigen Rentnergeneration zahlreiche "Kleinrenten" bei Personen, die nur kurzzeitig (versicherungspflichtig) gearbeitet haben und danach beispielsweise Hausfrau wurden oder als Selbstständige nicht mehr der Versicherungspflicht unterlagen. Beamte müssen in solchen Fällen aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, weshalb es "Kleinpensionen" zwangsläufig nicht gibt, sondern diese auch noch in Form von Renten anfallen. Das gleiche gilt für Zeitsoldaten, die ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden.
Auch die unterschiedlichen Statusverhältnisse (Beamte und Tarifbeschäftigte) sind nicht gleichmäßig über die unterschiedlichen Qualifikationen verteilt. Mehr als drei Viertel der Beamten (ohne Soldaten) gehören zu den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes, nur knapp ein Viertel gehört zu den Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes.
Nichtsdestotrotz fordert das Grundsatzprogramm der SPD seit längerem, die gesetzliche Rentenversicherung langfristig auf alle Erwerbstätigen auszudehnen, also auch Beamte einzubeziehen. Kurzfristig kann dieses Ziel jedoch nicht verwirklicht werden, weil wesentliche Elemente der Beamtenversorgung durch Artikel 33 des Grundgesetzes geschützt sind. Außerdem kann der Bund seit der sogenannten Föderalismusreform nur noch die Versorgung der Bundesbeamten (und Berufssoldaten) regeln. Für die weitaus größere Zahl der Landesbeamten sind die jeweiligen Länder zuständig. Die zunächst erforderlichen Änderungen des Grundgesetzes bedürften einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat, die auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist.
Auch wenn ein grundlegender Wechsel im System der Beamtenversorgung also nicht stattfinden kann, können Änderungen des Rentenrechts trotzdem wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen werden, wie es schon in der Vergangenheit geschah. So wurde beispielsweise die Regelaltersgrenze auch für Bundesbeamte von 65 auf 67 Jahre gleitend angehoben. Ebenso wurde die weitgehend eingeschränkte Berücksichtigung von Ausbildungszeiten wirkungsgleich auf die Bundesbeamtenversorgung übertragen.
Liebe Frau

, ich nehme Ihre Anregung Ernst und hoffe, dass wir nach einem Regierungswechsel die ersten Schritte einleiten können, um langfristig eine Gleichstellung der Beamtenversorgung und der Rentenversicherung zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sascha Raabe