Dr. Rolf Mützenich (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Rolf Mützenich
Jahrgang
1959
Berufliche Qualifikation
Diplom Politikwissenschaftler
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Köln III
Landeslistenplatz
67, Nordrhein-Westfalen
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(...) Im Übrigen wurden auch bislang diejenigen, die ohne Versicherungsschutz krank wurden, in Form der Sozialhilfe durch die Solidargemeinschaft mit abgesichert. In Zukunft wird in Deutschland niemand mehr ohne Krankenversicherung sein. Denn es besteht künftig für alle Einwohnerinnen und Einwohner die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
05.11.2007
Von:

Sehr geehrter Dr. Mützenich,

in Zeiten in denen alle anständigen Bürger mit einer minimalen Tariferhöhung auskommen muss, Renten meist unterhalb der Inflationsrate erhöht werden, die Regierung zuläßt, daß die Energiepreise hemmungslos dreist und ohne jede Bremse wuchern, eine erneute Erhöhung der Diäten von 10% in zwei Jahren zu beschließen sind eine Ohrfeige in das Gesicht jedes Steuerzahlers.
Mich würde interessieren, wie Sie zur momentanen Debatte über die Erhöhung der Diäten stehen, und welches Ihre nächsten Schritte sein werden.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Rolf Mützenich
5Empfehlungen
06.11.2007
Dr. Rolf Mützenich
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage. In diesen Tagen wird öffentlich über das Einkommen der Abgeordneten diskutiert. Das finde ich sehr gut. Transparenz hat noch niemandem geschadet und wer ein öffentliches Amt wahrnimmt, muss sich Fragen zum Beispiel nach seinem Einkommen gefallen lassen. Zunächst einmal möchte ich jedoch festhalten, dass ich bislang den Gesetzentwurf – wie Sie - nur aus der Zeitung kenne.

Hinsichtlich einer möglichen Diätenerhöhung vertrete ich folgende Position: Ich bin auch der Meinung, dass die Bezüge der Abgeordneten an die Vergütung von Bundesrichtern angepasst werden sollten. Im Gegenzug sollten sie dann aber – wie diese auch – ihre Altersversorgung selbst finanzieren. Dies bedeutet, dass man auch die Altersversorgung für Abgeordnete grundsätzlich reformieren müsste. Darüber hinaus bin ich der Auffassung, dass die Möglichkeiten von Nebeneinkünften für Abgeordnete grundsätzlich eingeschränkt werden sollten. Ich zumindest habe mit meinem Mandat einen ´Full Time Job´ übernommen, der mir keinerlei Zeit für weitere Nebentätigkeiten lässt. Ich verfüge auch neben meinen Bezügen über keine Nebeneinkünfte, sondern engagiere mich lediglich ehrenamtlich und unentgeltlich in verschiedenen Institutionen und Vereinen. Entsprechende Informationen können Sie unter meiner Website rolfmuetzenich.de einsehen. Diesbezüglich finde ich es bezeichnend, dass mit der FDP diejenige Fraktion, deren Mitglieder über die höchsten Nebeneinkünfte verfügen, die größten Krokodilstränen über die geplante Diätenerhöhung vergießt.

In der Hoffnung Ihre Frage damit beantwortet zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Rolf Mützenich
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
06.11.2007
Von:

Guten Tag,
Glauben sie wirklich das wir die Vorratsspeicherung zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität tatsächlich brauchen und sind sie sich sicher das die Vorratsspeicherung mit unserem Grundgesetz vereinbar ist? MFg P. Scholtes
Antwort von Dr. Rolf Mützenich
2Empfehlungen
09.11.2007
Dr. Rolf Mützenich
Sehr geehrter Herr Scholtes,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Vorratsdatenspeicherung.

Die von Ihnen und anderen vorgetragenen Bedenken kann ich zum Teil nachvollziehen. Nicht umsonst war die Einführung der Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene lange Zeit sehr umstritten. Ende 2005 hat das Europäische Parlament der Richtlinie aber mit großer Mehrheit zugestimmt. Damit ergibt sich für das Parlament die Frage der Umsetzung der Europäischen Richtlinie in das deutsche Recht.

Das Gesetz novelliert die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zur Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, es setzt die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht um und sorgt außerdem für grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.

Im Einzelnen wird der Katalog der Straftaten die eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO rechtfertigen auf schwere Straftaten (Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von mind. 5 Jahren rechtfertigen) begrenzt. Auf der anderen Seite darf auch bei der Aufklärung schwerer Straftaten nicht in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingegriffen werden. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2005 ergibt sich daher, dass es unzulässig ist, ein Telefonat abzuhören, wenn in diesem über "innerste Gefühle oder höchstpersönliche Überlegungen" gesprochen wird. Sollte dennoch abgehört werden, so dürfen die gewonnenen Informationen nicht in einem Strafverfahren Verwendung finden. Auch Geheimnisträger wie Journalisten, Ärzte oder Rechtsanwälte werden insofern geschützt, als dass sie nur nach sorgfältiger Abwägung im Einzelfall in die Ermittlungen miteinbezogen werden dürfen.

Was die sogenannte Vorratsdatenspeicherung angeht, so ist es Deutschland gegen den Widerstand anderer Mitgliedstaaten gelungen, möglichst grundrechtsschonende Regelungen zu vereinbaren. So ist die Mindestspeicherdauer auf 6 statt wie auf EU-Ebene gefordert 36 Monate begrenzt worden. Es werden nur Verbindungsdaten gespeichert, keine Telekommunikationsinhalte. Solche Daten, die lediglich Informationen enthalten, wer wann wie lange zu welchen anderen Anschluss telefoniert hat, werden heute schon von vielen Telekommunikationsunternehmen zu Abrechnungszwecken 6 Monate lang gespeichert (§ 97, Abs.3, Satz 3 Telekommunikationsgesetz).

Neu ist, dass bei Mobilfunktelefonaten auch der Standort bei Beginn der Kommunikation gespeichert werden, nicht jedoch die Inhalte des Gesprächs. Ferner werden mit Inkrafttreten des Gesetzes auch Unternetverbindungsdaten gespeichert. Allerdings werden lediglich Internetprotokoll-Adressen (IP) gespeichert, das heißt, welcher Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt online war, nicht welche Seiten besucht wurden, oder welchen Inhalt eine E-Mail hat. Auch werden die Daten weiterhin nur beim Telekommunikationsunternehmen gespeichert, nicht bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.

Im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorschlag der EU, hat das deutsche Gesetz versucht, eine Balance zwischen den strafrechtlichen Anforderungen und den zivilrechtlichen Grundrechten zu finden.

Obwohl jetzt die notwendige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen geschaffen wird, bleiben auch für mich Fragen und Unwägbarkeiten. Zusammen mit Kolleginnen und Kollegen beabsichtige ich diese Hinweise in einer "Persönlichen Erklärung" zu meinem Abstimmungsverhalten aufzunehmen. Dabei werde ich sowohl auf den mangelnden Abwägungsspielraum bei der Beachtung vertraulicher Gespräche aufmerksam machen als auch die Gleichstellung weiterer Gruppen mit den jetzt beabsichtigten Berufsgruppen.

Ich werde mir meine Entscheidung nicht leicht machen. Ich bitte aber auch zu bedenken, dass ich in meinen Entschluss die fachlichen Hinweise meiner Kolleginnen und Kollegen ebenso einfließen lassen muss, wie die kritischen Anmerkungen aus einem Teil der Öffentlichkeit.

Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

Dr. Rolf Mützenich
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
06.11.2007
Von:

Tja Herr Mützenich,

mal auf die Schnelle... Wie gedenken Sie am Freitag bzgl. der Vorratsdatenspeicherung und der Demontage unseres Grundgesetztes zu entscheiden?

Ich weiß, ich weiß, ist ja alles halb so schlimm und überhaupt wird ja sowieso nur im Verbrechensfalle...
Seltsam, aber irgendwie habe ich da kein Vertrauen in unsere Regierungsorgane, dass diese riesigen Datenhalden einfach so... mal liegen bleiben.
Von den anderen lustigen Datensammelspielchen (Pässe, Krankenkarte, Steuerdatei) fange ich besser erst gar nicht an.

Des Weiteren formiert sich ja ein, im Vergleich zu der normalen politischen Aktivität der Bundesbürger, gewaltiger ziviler Widerstand.
Und? Einfach Ignorieren?

mfg,
Antwort von Dr. Rolf Mützenich
1Empfehlung
09.11.2007
Dr. Rolf Mützenich
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Vorratsdatenspeicherung.

Die von Ihnen und anderen vorgetragenen Bedenken kann ich zum Teil nachvollziehen. Nicht umsonst war die Einführung der Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene lange Zeit sehr umstritten. Ende 2005 hat das Europäische Parlament der Richtlinie aber mit großer Mehrheit zugestimmt. Damit ergibt sich für das Parlament die Frage der Umsetzung der Europäischen Richtlinie in das deutsche Recht.

Das Gesetz novelliert die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zur Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, es setzt die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht um und sorgt außerdem für grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.

Im Einzelnen wird der Katalog der Straftaten die eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO rechtfertigen auf schwere Straftaten (Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von mind. 5 Jahren rechtfertigen) begrenzt. Auf der anderen Seite darf auch bei der Aufklärung schwerer Straftaten nicht in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingegriffen werden. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2005 ergibt sich daher, dass es unzulässig ist, ein Telefonat abzuhören, wenn in diesem über "innerste Gefühle oder höchstpersönliche Überlegungen" gesprochen wird. Sollte dennoch abgehört werden, so dürfen die gewonnenen Informationen nicht in einem Strafverfahren Verwendung finden. Auch Geheimnisträger wie Journalisten, Ärzte oder Rechtsanwälte werden insofern geschützt, als dass sie nur nach sorgfältiger Abwägung im Einzelfall in die Ermittlungen miteinbezogen werden dürfen.

Was die sogenannte Vorratsdatenspeicherung angeht, so ist es Deutschland gegen den Widerstand anderer Mitgliedstaaten gelungen, möglichst grundrechtsschonende Regelungen zu vereinbaren. So ist die Mindestspeicherdauer auf 6 statt wie auf EU-Ebene gefordert 36 Monate begrenzt worden. Es werden nur Verbindungsdaten gespeichert, keine Telekommunikationsinhalte. Solche Daten, die lediglich Informationen enthalten, wer wann wie lange zu welchen anderen Anschluss telefoniert hat, werden heute schon von vielen Telekommunikationsunternehmen zu Abrechnungszwecken 6 Monate lang gespeichert (§ 97, Abs.3, Satz 3 Telekommunikationsgesetz).

Neu ist, dass bei Mobilfunktelefonaten auch der Standort bei Beginn der Kommunikation gespeichert werden, nicht jedoch die Inhalte des Gesprächs. Ferner werden mit Inkrafttreten des Gesetzes auch Unternetverbindungsdaten gespeichert. Allerdings werden lediglich Internetprotokoll-Adressen (IP) gespeichert, das heißt, welcher Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt online war, nicht welche Seiten besucht wurden, oder welchen Inhalt eine E-Mail hat. Auch werden die Daten weiterhin nur beim Telekommunikationsunternehmen gespeichert, nicht bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.

Im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorschlag der EU, hat das deutsche Gesetz versucht, eine Balance zwischen den strafrechtlichen Anforderungen und den zivilrechtlichen Grundrechten zu finden.

Obwohl jetzt die notwendige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen geschaffen wird, bleiben auch für mich Fragen und Unwägbarkeiten. Zusammen mit Kolleginnen und Kollegen beabsichtige ich diese Hinweise in einer "Persönlichen Erklärung" zu meinem Abstimmungsverhalten aufzunehmen. Dabei werde ich sowohl auf den mangelnden Abwägungsspielraum bei der Beachtung vertraulicher Gespräche aufmerksam machen als auch die Gleichstellung weiterer Gruppen mit den jetzt beabsichtigten Berufsgruppen.

Ich werde mir meine Entscheidung nicht leicht machen. Ich bitte aber auch zu bedenken, dass ich in meinen Entschluss die fachlichen Hinweise meiner Kolleginnen und Kollegen ebenso einfließen lassen muss, wie die kritischen Anmerkungen aus einem Teil der Öffentlichkeit.

Ich hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

Dr. Rolf Mützenich
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.11.2007
Von:

Sehr geehrte Herr Mützenich,

seit einiger Zeit möchte die GEZ von jedem Computerbesitzer Gebühren erhalten. Diese Zwangsmaßnahme finde ich unglaublich. Warum soll eine nationale Einrichtung für die Benutzung eines Computers Geld erhalten, wenn ich damit eine Vielzahl von Diensten abrufen kann, die mit diesem Geld nicht finanziert werden. Wenn dieses Geld den vielen Internetradiosendern, die ich mir anhöre oder Blogautoren, Videomachern u.a. kollektiv zugute käme, dann sähe ich einen Grund gebühren zu bezahlen. Aber um die öffentlich rechtlichen Kassen zu füllen, die gerade in einer globalen Medien- und unterhaltungslandschaft einen denkbar geringen Anteil haben, ist mir völlig unverständlich. Ich bin druchaus der Meinung, daß es die öffentlich-rechtlich geförderte Medienlandschaft braucht um nicht gänzlich mit Soaps, Nachmittagsshows und Hollywood-Blockbustern vorlieb zu nehmen. Aber diese Aufgabe sollte vom Staat übernommen werden oder je nach Nutzen honoriert werden. Einem Menschen, der weder einen Fernseher noch ein Radio besitzt nun aber aufgrund des Besitzes eines Arbeitsgerätes, mit dem er ganz andere Medienangebote nutzt als die der öffentlich-rechtlichen, zum Rundfunkgebührenzahler zu machen kann doch nicht der Weg sein, oder?

Beste Grüße
Antwort von Dr. Rolf Mützenich
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13.11.2007
Dr. Rolf Mützenich
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu den GEZ-Gebühren für internetfähige Computer.

Lassen Sie mich zunächst feststellen, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland Sache der einzelnen Bundesländer ist und dem Bund keine Entscheidungskompetenz zufällt. Insofern kann diese Antwort bestenfalls als Kommentar bezeichnet werden. Für alles weitere müssten Sie sich bitte an die Landesregierung oder den Landtag wenden.

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat im Oktober 2006 beschlossen, dass die Gebühren für die sogenannten "neuartigen Rundfunkgeräte" im Rahmen der Zweitgerätefreiheit nur dann fällig werden, wenn kein anderes angemeldetes Rundfunkgerät oder Fernseher vorhanden ist. Das ist in den wenigsten Privathaushalten oder freiberuflichen Tätigkeiten der Fall. Die finanzielle Belastung sollte sich für ohnehin wenige Bürgerinnen und Bürger insofern relativ gering halten.

Für die SPD-Bundestagsfraktion ist es aber bei der Erarbeitung eines neuen Konzeptes zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von entscheidender Bedeutung, dass mit diesem Konzept ein leistungs- und zukunftsfähiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk für eine freie Information und Meinungsbildung in einer demokratischen Öffentlichkeit sichergestellt werden kann.

Ich hoffe, Ihnen damit ein wenig weitergeholfen zu haben und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

Dr. Rolf Mützenich
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
12.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Mützenich,

Sie schrieben zum Thema Vorratsdatenspeicherung [in den Antworten an Herrn Scholtes sowie Herrn Kroll vom 9.11.2007, Anm. d. Red.]:

Ich werde mir meine Entscheidung nicht leicht machen. Ich bitte aber auch zu bedenken, dass ich in meinen Entschluss die fachlichen Hinweise meiner Kolleginnen und Kollegen ebenso einfließen lassen muss, wie die kritischen Anmerkungen aus einem Teil der Öffentlichkeit.

  • Zitat Ende -

Da Sie hier zugestimmt haben würden mich die Gründe interessieren, welche den Ausschlag für die Zustimmung gegeben haben.

mfG

Antwort von Dr. Rolf Mützenich
2Empfehlungen
13.11.2007
Dr. Rolf Mützenich
Sehr geehrter ,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich habe gemeinsam mit anderen Abgeordneten eine persönliche Erklärung abgegeben, in der wir die Gründe für unsere Zustimmung darlegen. Darin heißt es:

1. "Grundsätzlich stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. Dabei sind wir uns auch bewusst, dass insbesondere durch die rasante Entwicklung der Telekommunikation auch in diesem Bereich Maßnahmen zur Verhinderung schwerster Straftaten notwendig sind.

2. Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass – nicht zuletzt befördert durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – Freiheitsrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung konstitutiven Charakter für die Existenz unseres Gemeinwesens haben und die Beachtung dieser Rechte immer wieder angemahnt wurde. Wir erinnern an die Entscheidungen zur Volkszählung, zur "akustischen Wohnraumüberwachung", zum Luftsicherheitsgesetz oder zum niedersächsischen Polizeigesetz.

3. In diesem Abwägungsprozess gilt für uns, dass Sicherheit keinen Vorrang vor Freiheit genießen darf, will man beides gewährleisten. Weder gibt unsere Verfassung ein Grundrecht auf Sicherheit her, noch ist vorstellbar, dass es ohne Abschaffung der Freiheit eine absolute Sicherheit gegen jedwede Gefährdung durch kriminelles Handeln geben kann.

4. In den letzten Jahren hat es eine zunehmende Tendenz gegeben, ohne die Effektivität bestehender Gesetze zu überprüfen, mit neuen Gesetzen vermeintlich Sicherheit zu erhöhen und Freiheitsrechte einzuschränken. Der vorliegende Gesetzentwurf befördert diesen Paradigmenwechsel und ist deshalb bedenklich. Am Beispiel der sog.Vorratsdatenspeicherung sei dies verdeutlicht: Mit dem Gesetz werden die Telekommunikationsunternehmen zum ersten Mal *verpflichtet*, die im Gesetz aufgeführten Daten zum Zwecke u.a. der Strafverfolgung über einen Zeitraum von 6 Monaten zu speichern. Das ist natürlich ein gravierender Unterschied zur bisherigen Rechtslage, wonach den Unternehmen *gestattet* war, zu Abrechnungszwecken die entsprechenden Daten bis zu 6 Monaten zu speichern. Aus dem Recht der Unternehmen wird eine Verpflichtung, auch zu anderen Zwecken. Damit ist die Einschätzung nicht von der Hand zu weisen, dass hier ein Generalverdacht gegen alle Bürger entsteht, die solche Kommunikationsmittel benutzen, ohne dass für die Speicherung als solcher ein konkretes Verdachtsmoment bestehen muss. Ähnliche Bedenken gelten auch hinsichtlich der Regeln im Bereich der Telekommunikationsüberwachung hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung sogenannter Berufsgeheimnisträger. So ist uns z.B. nicht ersichtlich, warum Abgeordnete des Deutschen Bundestages einen höheren Schutz genießen sollen als Rechtsanwälte, Ärzte und insbesondere unter der Geltung des Art. 5 GG auch Journalisten.

5. Wir werden diesem Gesetzentwurf trotz dieser Bedenken zustimmen, weil es den Rechtspolitikern unserer Fraktion gelungen ist, hohe Hürden für die Umsetzung dieser problematischen Restriktionen einzuziehen. Ein generell geltender Richtervorbehalt z.B. für den Zugriff auf bei den Telekommunikationsunternehmen anlasslos gespeicherte Verbindungsdaten, das ausdrückliche Verbot des Rückgriffs auf Informationen, die zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören, die Beschränkung des Zugriffs und der Verwertung auf "Straftaten von erheblicher Bedeutung" machen den dargestellten Paradigmenwechsel weniger unerträglich. Auch die erfolgreichen Bemühungen der Bundesregierung, Veränderungen bei der EU-Richtlinie 2006/24/EG herbeizuführen (so war dort für die Vorratsdatenspeicherung ein Zeitraum von 36 Monaten vorgesehen), werden ausdrücklich gewürdigt. Der Gesetzentwurf trägt deshalb nach unserer Auffassung nicht den Makel der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit auf der Stirn wie beispielsweise die Vorschläge aus dem Innen- bzw. Verteidigungsministerium zur on-line- Durchsuchung, zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren über die Vorschriften des Art. 35 Abs. 2,3 GG hinaus oder gar zur Neuauflage eines Luftsicherheitsgesetzes. Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird."

Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, bin ich auch gerne bereit, mich mit Ihnen in Köln in meinem Bürgerbüro in Bickendorf (Venloer Str. 710, 50827 Köln) zu treffen.

In der Hoffnung Ihre Frage damit beantwortet zu haben, verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Mützenich
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