Sehr geehrter Herr

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eine Obergrenze für Nebentätigkeiten gibt es weder bei Oberbürgermeistern, noch bei Richtern oder Abgeordneten. Bürgermeister sind kommunale Wahlbeamte und unterliegen somit dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte, in dem geregelt ist, dass sie zur Übernahme einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Dienstherrn benötigen. Auch Bundesrichter dürfen bestimmte Nebentätigkeiten ausüben. Genaueres über die Rechte und Pflichten von Bundesrichtern finden Sie im Deutschen Richtergesetz.
Bundestagsabgeordnete haben eine Pauschale von monatlich 13.660 Euro, aus der Mitarbeiter bezahlt werden. Die Abrechnung erfolgt über die Bundestagsverwaltung, das heißt, kein Abgeordneter hat direkten Zugriff auf dieses Geld und kann es für andere Zwecke verwenden. Die steuerfreie Kostenpauschale von aktuell 3.720 Euro erhalten die Abgeordneten dagegen direkt. Die Pauschale deckt die mandatsbezogenen Mehrausgaben, die ein Abgeordneter hat. Konkret sind das: die Zweitwohnung in Berlin, die Miete für ein oder mehrere Wahlkreisbüros, die Portokosten im Wahlkreisbüro, die Kosten für Schreibmaterial etc. im Wahlkreisbüro, die Benzinkosten für (dienstliche) Fahrten im Wahlkreis usw. Da weder Richter noch Oberbürgermeister Wahlkreise haben, in denen Sie Büros unterhalten müssen, benötigen Sie dementsprechend auch keine Kostenpauschale. Auch Richter und Oberbürgermeister haben Mitarbeiter, die ihnen zuarbeiten. Diese Mitarbeiter sind allerdings in den jeweiligen Verwaltungen angestellt und nicht direkt bei einem Richter bzw. Bürgermeister beschäftigt. Insofern ist ein Vergleich mit den Regelungen für Abgeordnete nicht sinnvoll.
Die Anpassung der Abgeordnetendiäten an die Besoldung von Bundesrichtern und Bürgermeistern beruht übrigens nicht auf dem Gedanken, dass diese Tätigkeiten komplett vergleichbar sind. Abgeordnete vertreten Wahlkreise mit jeweils ca. 250.000 Wahlberechtigten, treffen eine Vielzahl von Entscheidungen, die weitreichende Folgen haben und sind unabhängig tätig. Um überhaupt eine - für die Legitimation hilfreiche – Orientierungsgröße für die Diäten der Abgeordneten zu schaffen, hat der Gesetzgeber 1995 festgelegt, dass die Tätigkeit eines Abgeordneten am ehesten mit der Arbeit von Bürgermeister kleiner Städte (50.-100.000 Einwohner) und einfachen Bundesrichtern (Richter am Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht etc.) verglichen werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass Bundestagsabgeordnete mit Bundesrichtern und Oberbürgermeistern gleichgesetzt werden, und die entsprechenden Regelungen eins zu eins übertragen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Wend