Dr. Peter Tauber (CDU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Geburtstag
22.08.1974
Berufliche Qualifikation
Historiker
Ausgeübte Tätigkeit
Pressesprecher
Wohnort
Gelnhausen
Wahlkreis
Hanau
Ergebnis
39,4%
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Zu der von Ihnen geäußerten Befürchtung habe ich vor einigen Tagen eine Pressemitteilung auf meiner Homepage veröffentlicht, in der ich dargelegt habe, dass die Umsetzung des Projekts "Stuttgart 21" nicht in Verbindung mit der Realisierung der Kinzigtalbahn in Verbindung gebracht werden kann. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Gesundheit
12.12.2012
Von:

heute ist ja wohl die Debatte zur Beschneidung im Bundestag. In diesem Sinn würde mich sehr interessieren, wie Deine Meinung zum Thema Beschneidung von nicht einwilligungsfähigen Kindern einzuordnen ist.

In den Medien wird offensichtlich durch extreme Lobbyarbeit von einem hohen Zustimmungsgrad unter den Abgeordneten zum geplanten Gesetzesvorhaben gesprochen. Werden Sie sich dieser Meinung anschließen?

Bist Du auch der Meinung, dass männliche Säuglinge und Kleinkinder auf Wunsch der Eltern beschnitten werden können?

Für mich ist nicht erklärlich, dass ein Klaps auf den Po eines Kindes strafbar sein soll, während ein so extremer Eingriff wie die Beschneidung ohne medizinische Indikation, wenn er unter Glaubensgesichtspunktet betrachtet wird, straffrei sein soll.

Für mich handelt es sich in beiden Fällen um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Ich bin gespannt auf Deine Antwort.
Antwort von Dr. Peter Tauber
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13.12.2012
Dr. Peter Tauber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage zur Frage der Zulässigkeit der Beschneidung von minderjährigen Jungen. Sie üben darin nachdrücklich Kritik an dem am 12.12.2012 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz, welches eine solche Beschneidung auf gesetzlicher Grundlage auch künftig zulässt.

Kaum ein anderes Thema wird derzeit in der Öffentlichkeit so breit und so kontrovers diskutiert. Ausgelöst wurde diese Diskussion durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012, mit dem wohl erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein Strafgericht die Beschneidung eines minderjährigen Jungen aus religiösen Gründen als rechtswidrige Körperverletzung wertete. Es handelt sich zwar um die Entscheidung eines Einzelfalls, die keine Bindungswirkung für andere Gerichte hat. Dennoch hat das rechtskräftige Urteil die jüdische und muslimische Gemeinschaft in Deutschland tief verunsichert. Eltern, die ihre Söhne beschneiden lassen möchten und Ärzte, die die Beschneidungen vornehmen sollen, befürchten nun, dass sie sich damit strafbar machen könnten.

Für das religiöse Selbstverständnis von Juden und Muslimen ist die Beschneidung von Jungen jedoch von grundlegender Bedeutung. Sie fühlen sich durch das Urteil ausgegrenzt und fürchten ganz generell um die soziale Akzeptanz ihres religiösen Lebens in Deutschland.

Die Frage nach der Zulässigkeit der Beschneidung muss deshalb geklärt werden. Eine Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht, welche die Gerichte bundesweit binden würde, ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Es ist daher Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob die religiös motivierte Beschneidung von Jungen trotz verständlicher Einwände mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Der Deutsche Bundestag hat deshalb am 19. Juli 2012 in einem fraktionsübergreifenden Beschluss die Bundesregierung mit breiter Mehrheit aufgefordert, bis zum Herbst einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung miteinander in Einklang bringt. Das nun verabschiedete Gesetz hat nun für alle Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen und stellt sicher, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich rechtlich zulässig ist.

Diese Entscheidung haben wir uns nicht leicht gemacht. Im Mittelpunkt unserer Überlegungen stand und steht dabei stets das Wohl des Kindes.
Dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die Grundrechte der Eltern auf Kindeserziehung und Religionsausübungsfreiheit sind im Sinne des Kindeswohls angemessen auszugleichen.

Schon das Landgericht Köln selbst hat in seiner Entscheidung betont, dass die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Beschneidung von Jungen "nicht unvertretbar" auch anders beantwortet werden kann, als das Gericht dies getan hat.

In nahezu allen Ländern der Welt und insbesondere auch in unserem Kulturraum wird diese Frage anders beantwortet. Dort ist die Beschneidung minderjähriger Jungen erlaubt. Auch in Deutschland hat das Amtsgericht Köln als Vorinstanz und haben Zivil- und Verwaltungsgerichte anders geurteilt. So hat etwa das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Anspruch muslimischer Eltern gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der medizinischen Kosten der Beschneidung ihres Sohnes bejaht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2002). Das OVG hat damit zugleich die Rechtmäßigkeit der Beschneidung bestätigt.

Die Beschneidung von Jungen ist als Eingriff in die körperliche Integrität irreversibel und natürlich keine Bagatelle. Sicherlich ist Ihnen bekannt, dass die Weltgesundheitsorganisation den Eingriff bei Männern zumindest regional als eine medizinisch und hygienisch sinnvolle Vorsorgemaßnahme sogar empfiehlt. Schätzungen zufolge ist etwa ein Drittel der männlichen Weltbevölkerung beschnitten. Die Beschneidung von Jungen gilt als der weltweit am häufigsten durchgeführte kinderchirurgische Eingriff; insbesondere in den USA wird er zur Förderung der Gesundheit häufig vorgenommen.

Wir sind der Auffassung, dass Eltern all dies berücksichtigen dürfen, wenn sie entscheiden, ob eine Beschneidung dem Wohl ihres Sohnes dient.
Denn es sind die Eltern, die – in den Grenzen unserer Rechtsordnung – den Inhalt des Kindeswohls festlegen. Sie dürfen sich bei Entscheidungen zur Gesundheit ihres Kindes auch von religiösen Motiven leiten lassen, solange die Behandlung bzw. der Eingriff nach allgemeinen Maßstäben medizinisch vertretbar ist. Das Recht von Eltern, ihre Kinder religiös zu erziehen, ist grundgesetzlich geschützt. Und die Beschneidung von Jungen ist, gerade auch mit Blick auf die Situation über Deutschland hinaus, medizinisch vertretbar, wenn sie fachgerecht und ohne unnötige Schmerzen für das Kind durchgeführt wird.

Die Beschneidung von Jungen mit Einwilligung ihrer Eltern soll daher auch künftig zulässig sein, wenn gewährleistet ist, dass dabei alle modernen medizinischen Standards eingehalten werden.

Jüdisches und muslimisches religiöses Leben muss weiterhin in Deutschland möglich sein. Jüdische und muslimische Eltern sollen nicht gezwungen sein, ihre Söhne bei unseren Nachbarn im europäischen Ausland oder in Hinterzimmern von Laien beschneiden zu lassen. Das wollen wir sicherstellen, indem wir die weltweit akzeptierte Beschneidung minderjähriger Jungen verfassungskonform regeln.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Tauber, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
15.01.2013
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Tauber,

ich beziehe mich auf Ausschussdrucksache 17(4)636.

Ist es richtig:

1.
Dass mit § 32 Abs. 1 Satz 2 Arbeitgebern das Recht eingeräumt würde, nach laufenden Ermittlungsverfahren zu fragen?
Nach Rechtsprechung ist z. Zt. nur die Frage nach Vorstrafen zulässig.

2.
Dass mit § 32 Abs. 6 Satz 2 Arbeitgebern das Recht eingeräumt würde, öffentlich zugängliche Daten über Beschäftigte zu erheben; zugleich die bisher nach § 33 Abs. 1 BDSG für derartige Datenerhebungen bestehende Informationspflicht entfallen soll?
Warum sollen Arbeitnehmer im Verhältnis zu Arbeitgebern damit schlechter gestellt werden als Bürger, deren Daten von anderen Dritten ohne ihre Kenntnis gespeichert werden?

3.
Dass durch § 32 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich die Frage nach einer Behinderung zulässig sein und nur die Frage nach einer Schwerbehinderung durch § 32 Abs. 3 ausgeschlossen sein soll?
Im Ergebnis würde eine Diskriminierung behinderter Menschen möglich werden; zudem fehlt es beim Begriff "Behinderung" im Unterschied zu der nach SGB IX festgestellten "Schwerbehinderung" an präzisen Maßstäben.

4.
Dass durch § 32c Abs. 2 Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt würde, für die Planung von Versetzungen Persönlichkeitsprofile der Beschäftigten zu erstellen?
Was wäre dies anders als Vorratsdatenspeicherung auf betrieblicher Ebene?

5.
Dass durch § 32c Abs. 3 Nr. 2 Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt würde, ärztliche Untersuchungen durchführen zu können, wenn eine Versetzung geplant ist?
Wäre dies nicht die Lizenz für Arbeitgeber, eine Beförderung vom Gesundheitszustand abhängig machen zu können?

6.
Dass durch § 32d Abs. 3 Arbeitgebern eine Lizenz zur Kontrolle erteilt würde, wenn künftig anlasslose Screenings von E-Mails und Internetzugriffen durchgeführt werden können, um zu prüfen, ob es Straftaten aus dem Bereich der Untreue, Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit gegeben hat?
Damit würden Maßnahmen legalisiert, die in der Vergangenheit als Datenschutzskandale galten (z. B. bei der Bahn).
Antwort von Dr. Peter Tauber
1Empfehlung
19.04.2013
Dr. Peter Tauber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Nachricht, die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de haben zukommen lassen. Sie hätten sich auch direkt an mich wenden können, aber da Sie diesen Weg gewählt haben, würden Sie normalerweise auch eine Antwort bekommen. Sie haben mir aber eine vorgefertigten Musterschreiben vom Blog beschaeftigtendatenschutz.net ( beschds.wordpress.com ) zukommen lassen, dass ganz viele Kolleginnen und Kollegen bekommen haben.

Auf meinem Blog habe ich mich vor einiger Zeit in anderem Zusammenhang zu Massen-Mails etc. geäußert. Diesen Text können Sie gerne nachlesen: blog.petertauber.de

Sie schaffen es sicher, Ihr Anliegen auch selbst zu formulieren. Ich freue mich auf Ihre eigenen Zeilen.


Es grüßt Sie

Dr. Peter Tauber
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Frage zum Thema Privatisierung der Wasserversorgung verhindern (Grünen-Antrag)
16.04.2013
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Tauber,

Sie haben einen Antrag der Grünen im Bundestag bezüglich der Privatisierung von Wasser zusammen mit Ihrer Partei abgelehnt, obwohl der Antrag einer Formulierung vom CDU-Parteitag im Dezember letzten Jahres entspricht, auf dem sich die CDU gegen die von der EU geplanten Privatisierung ausgesprochen hat. Entspricht diese Entscheidung Ihrer persönlichen Meinung oder haben Sie sich der Fraktionsdisziplin untergeordnet?
Antwort von Dr. Peter Tauber
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22.04.2013
Dr. Peter Tauber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 16. April diesen Jahres und ihrer freundlichen persönlichen Erinnerung an dieselbe. Auch wenn das Internet ein schnelles Medium ist, so werbe ich doch um ein wenig Verständnis, dass eine Antwort ein paar Tage dauert. Jede Anfrage von Bürgern ist wichtig und wird von mir auch gerne beantwortet, aber alles zu seiner Zeit.

Aber jetzt zu Ihrem Thema. Fassen wir es kurz: Die Wasserversorgung wird nicht privatisiert!

Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag und ich persönlich sprechen sich ausdrücklich gegen jegliche Privatisierungs- oder Ausschreibungspflicht für die öffentliche Wasserversorgung aus. Es muss klar sein, dass niemand eine Kommune zwingen darf, ihre Wasserversorgung zu privatisieren. Es muss in der Entscheidung der jeweiligen Kommune liegen, über die beste Form der Versorgung zu entscheiden. Die in der Öffentlichkeit geführte Debatte über den in der Beratung befindlichen Vorschlag für eine Konzessionsvergaberichtlinie auf europäischer Ebene beinhaltet nämlich entgegen der Diskussion keinen "Zwang zur Privatisierung". Die Vorschriften berühren auch keine kommunalen Eigenbetriebe. Die Rechtsform des Eigenbetriebs bei der Wasserversorgung ist nicht Gegenstand der Debatte.

Wenn die Wasserversorgung bspw. durch eine kommunale GmbH organisiert ist, hatte die EU eine europaweite Ausschreibung beim Erreichen bestimmter Anteils- und Umsatzgrenzen geplant. Dieses Ansinnen ist nun auch auf Druck der Bundesregierung und der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zurückgestellt worden. Die neuen EU-Rechtsvorschriften werden Kommunen nicht zwingen, die Wasserversorgung öffentlich auszuschreiben, es aber auch nicht verbieten. Die Kommunen entscheiden also wie jetzt auch künftig selbständig, wie sie die Wasserversorgung organisieren wollen. Das bleibt in Deutschland Sache der kommunalen Selbstverwaltung und das ist gut so.

Ich verstehe Ihre Sorgen, darum ist mir diese Klarstellung besonders wichtig. Ich wende mich aber auch gegen diejenigen in der Debatte, die eine weit verbreitete Skepsis gegen Europa nutzen, um Stimmung vorbei an den Fakten zu machen.
Noch einmal: Ein Zwang zur Privatisierung der Wasserversorgung steht nicht zur Debatte. Wer das wider besseren Wissens behauptet, schürt mit billiger Polemik die Ablehnung Europas. Und oft kommen die flotten Sprüche aus dem linken politischen Lager, dass in den Sonntagsreden immer die Einheit Europas feiert. Das passt nicht zusammen.

Ich persönlich rate von der Privatisierung der Wasserversorgung auch in Zukunft ab. Die erstklassige Qualität der Wasserversorgung soll nicht gefährdet werden.

Sehr geehrter Herr ,

gerade im Sinne der Europäischen Einigung sollten man populistische Kampagnen und das Spiel mit Halbwahrheiten auf Kosten der Europäischen Union unterlassen und bei der Diskussion um die vermeintliche Privatisierung des Trinkwasser soll man bitte entlang von Fakten diskutieren und nicht mit gefühlten Wahrheiten.

Es grüßt Ihr
Tauber
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
21.04.2013
Von:

Sehr geehrter Abgeordneter,

in der neuen Broschüre des Unternehmens Facebook "Facebook erfolgreich nutzen – Leitfaden für Politiker und Amtsträger" wird Ihr Profil an mehreren Stellen als Beispiel für eine gut abgestimmte Politikerpräsenz bei Facebook genannt. In der Broschüre wurden sowohl Bilder von Ihrer Seite als auch wörtliche Zitate von Ihnen abgedruckt.

In dieser Broschüre wird auf Seite 18 unter der Überschrift "Mythen über Facebook" die berechtigte Kritik von Datenschutzbeauftragten, Verbraucherschützern und Datenschutzaktivisten als "Mythos" diskreditiert.

Daher frage ich Sie:

Haben Sie der Nutzung Ihrer Bilder, Ihres Profils oder Ihrer Zitate für die Veröffentlichung in einer Broschüre des Unternehmens Facebook vorab zugestimmt? Waren Sie darüber informiert, dass Sie in dieser Broschüre genannt werden? Haben Sie eine Vorabversion der Broschüre bekommen, bevor diese veröffentlicht wurde? Teilen Sie die Sicht von Facebook, es handele sich bei Datenschutzverstößen des Unternehmen lediglich um "Mythen"?

Ich freue mich auf Ihre Antworten!
Antwort von Dr. Peter Tauber
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24.04.2013
Dr. Peter Tauber
Sehr geehrte Frau ,

danke für Ihre Anfrage zum Leitfaden für deutsche Politiker, den das Unternehmen Facebook jüngst vorgestellt hat. Es gab einen entsprechenden Leitfaden bereits mit amerikanischen Politikern. Facebook ist an mich herangetreten und hat mich gefragt, ob ich bereit sei, exemplarisch an der Gestaltung eines Leitfadens für Deutschland mitzuwirken. Ich habe zugestimmt, da ich Facebook nicht nur für meine politische Arbeit nutze, sondern auch ein privates Profil habe. Die verwendeten Screenshots meiner Facebookseite sowie die wörtlichen Zitate sind von mir freigegeben worden. Den weiteren Inhalt des Leitfadens kannte ich vorher nicht, sehe aber keine Notwendigkeit, mich grundsätzlich davon in Teilen oder in Gänze zu distanzieren. Die Frage, ob Facebook deutsches Recht bricht, wie von Thilo Weichert u.a. behauptet, ist mindestens strittig. Dass das Unternehmen seine eigene Sichtweise vertritt, wird man ihm kaum vorwerfen können. Ich mache mir dabei nicht jede Position, die Sie in der Broschüre finden, zu eigen, sage aber auch ganz offen, dass ich die Kritik von Weichert für völlig überzogen halte. Mittels des Leitfadens sollen die Chancen, die in der unmittelbaren Kommunikation zwischen Bürger und gewähltem Volksvertreter liegen, aufgezeigt werden. Diese liegen für mich auf der Hand. Darum habe ich u.a. einen eigenen Leitfaden, den Sie auf meiner Internetseite unter www.petertauber.de runterladen können, gestaltet.

Herzliche Grüße

Ihr
Peter Tauber
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