Sehr geehrte Frau

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vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23. Juli 2008 zur Strafbarkeit der Bestechung von Abgeordneten und der Umsetzung der VN-Konvention gegen Korruption.
Korruption schädigt die Allgemeinheit und damit letztlich die Bürgerinnen und Bürger. Ich stimme Ihnen deshalb ausdrücklich darin zu, dass ein effektives Vorgehen gegen Korruption im nationalen und internationalen Rahmen von großer Bedeutung ist.
Derzeit befindet sich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung in der parlamentarischen Beratung, mit dem Regelungen zur Korruptionsbekämpfung aus verschiedenen inter-nationalen Instrumenten, etwa auch aus der von Ihnen angesprochenen VN-Konvention aus dem Jahre 2005, in nationales Recht umgesetzt werden sollen.
Bereits nach geltendem deutschem Recht ist Abgeordnetenbestechung in der Form des Stimmenkaufs bzw. -verkaufs strafbar. Zu prüfen ist, ob die sehr breit formulierten Vorgaben der VN-Konvention speziell zum Bereich der Abgeordnetenbestechung überhaupt in verfassungskonformer Weise in deutsches Recht umgesetzt werden können.
Die Vorstellung, Regelungen zur Korruptionsbekämpfung, die für Richter oder Beamte gelten, könnten oder müssten gar "1:1" auf Abgeordnete übertragen werden, halte ich für verfehlt. Beamte und Richter sind kraft ihres Amtes zur Unparteilichkeit angehalten, während der Abgeordnete nach der Vorstellung des Grundgesetzes ein
freies Mandat innehat und damit gerade anders als die erstgenannten Gruppen nur sei-nem Gewissen unterworfen ist. In diesem Rahmen darf er auch durchaus "Interessensvertreter" sein.
Die parlamentarische Meinungsbildung darüber, ob und ggf. in welcher Art und Weise die VN-Konvention in dieser Frage überhaupt verfassungskonform in deutsches Recht umgesetzt werden kann, dauert derzeit noch an. Es geht darum, eine Lösung zu finden, die die Regelungen der VN-Konvention mit der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung des freien Abgeordnetenmandats in Einklang zu bringen, sofern dies überhaupt möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Peter Ramsauer MdB