Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. August 2011 zum Abkommen mit der Schweiz. Hierzu ist Folgendes anzumerken:
Ich kann Ihren Unmut gut nachvollziehen, es sind jedoch noch weitere Aspekte zu bedenken. Das Abkommen mit der Schweiz verfolgt das Ziel, deutsche Steueransprüche, die aus Kapitalanlagen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz resultieren, in Zukunft wie in Deutschland zu besteuern. Dies ist bisher nur dann möglich, wenn die Steuerpflichtigen diese Anlagen ihren Finanzämtern mitteilen oder diese Kenntnisse aufgrund eines Ankaufs steuererheblicher Daten – also letztlich durch Zufall – erlangt werden. D. h. der heutige Zustand führt dazu, dass die Steuern auf schweizerische Anlagen entweder eine freiwillige Angabe in der Steuererklärung darstellen, oder nur zufällig besteuert werden. Steuer- und Strafansprüche hinsichtlich in der Schweiz angelegten Schwarzgeldes würden durch Verjährung erlöschen, ohne dass die betroffenen Steuerpflichtigen dafür einen Cent an Steuern zahlen müssten. Unmoralisch wäre es diesen Zustand beizubehalten. Gerechtigkeit durch Freiwilligkeit oder Zufall kann es nicht geben.
Diesen ungerechten Zustand soll das Abkommen beenden. Zukünftig ist eine Besteuerung von Kapitalanlagen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz wie in Deutschland vorgesehen. Daneben enthält das Abkommen Mechanismen, die zur Aufdeckung künftigen Schwarzgeldes in der Schweiz dienen. Das Abkommen stellt somit einen Neuanfang in den steuerlichen Beziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz dar.
Ein Neuanfang ist jedoch in Verhandlungen nur dann durchzusetzen, wenn gleichzeitig eine Lösung für die Vergangenheit gefunden wird. Eine derartige Lösung sieht auch dieses Abkommen vor. Bei der vorgesehenen Nachversteuerung für die Vergangenheit handelt es sich nicht um einen Ablasshandel, sondern um eine pauschale Besteuerung, die auf realistischen Annahmen basiert. In diesem Zusammenhang ist als Teil des Verhandlungspakets auch vorgesehen, dass Deutschland von der strafrechtlichen Verfolgung von Beteiligten an Steuerdelikten absieht, die vor Unterzeichnung des Abkommens begangen wurden, sofern entsprechende Sachverhalte nicht schon vor Unterzeichnung des Abkommens bekannt waren. Laufende Verfahren sind von dem Abkommen nicht betroffen.
Mit freundlichen Grüßen
Max Stadler