Dr. Matthias Heider (CDU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Dr. Matthias Heider
Geburtstag
18.05.1966
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Lüdenscheid
Wahlkreis
Olpe - Märkischer Kreis I
Ergebnis
47,4%
Landeslistenplatz
3, Nordrhein-Westfalen
weitere Profile
(...) Deshalb ist gesetzlich festgelegt, dass der Beitragssatz für die Gesetzliche Rentenversicherung bis 2020 nicht über 20 Prozent und bis 2030 nicht über 22 Prozent steigen soll. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Internationales
07.03.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Heider,

am 16.3.2011 ist die Haushaltsplanung auf der Tagesordnung. Werden Sie sich dafür einsetzen,

dass das 0,7 % Ziel für Entwicklungshilfe

möglichst bald erreicht wird, wie es ein fraktions-übergreifender Antrag (Das Versprechen einhalten! Aufruf zu einem fraktionsübergreifenden entwicklungspolitischen Konsens zur Erreichung des 0,7%-Ziels) von etlichen MdB vorsieht?

Mit freundlichem Gruß

Antwort von Dr. Matthias Heider
1Empfehlung
17.03.2011
Dr. Matthias Heider
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordentenwatch.de vom 7. März 2011, in der Sie nach dem sogenannten "0,7%-Ziel" (ODA-Quote) in der Entwicklungshilfe fragen.

Es ist richtig, die Anstrengungen für ein Erreichen des 0,7-Prozent-Ziels zu erhöhen. Dieses Bekenntnis haben CDU/CSU und FDP in einem gemeinsamen Antrag dokumentiert (Bundestagsdrucksache 17/2421).

In den vergangenen Jahren ist der Etat des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) um rund 50 Prozent auf nun 6 Mrd. Euro erhöht worden. Eine weitere Erhöhung der ODA-Quote wird auch angesichts der Sparanstrengungen für das Einhalten der neuen Schuldenbremse im Einzelplan des BMZ derzeit nicht zu leisten sein. Unter diesem Blickwinkel ist es bereits ein Erfolg, dass der Haushaltsansatz des BMZ – anders als fast alle anderen Einzelpläne – nicht von Kürzungen betroffen ist.

Um das 0,7-Prozent-Ziel dennoch zu erreichen, müssen innovative Finanzierungsinstrumente ebenso eine größere Rolle spielen, wie die Forcierung wirtschaftlichen Wachstums in den Entwicklungsländern und eine effizientere Nutzung der bereitstehenden Mittel. Die Reform der entwicklungspolitischen Vorfeldorganisationen war dabei ein wichtiger Schritt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Matthias Heider MdB
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Frage zum Thema Umwelt
13.04.2011
Von:

Guten Tag Hr. Heider.

Heute will die Regierung ein Gesetz CCS (Verpressung von CO2) beraten und beschließen.

Ich fordere ein Verbot der unterirdischen Speicherung von CO2! Ich hoffe Sie auch.

Die Folgen sind unabsehbar. Egal welche finanziellen Vorteile dies den Konzernen in Bezug auf die CO2-Zertifikate bietet. Wir Menschen müssen irgendwann erkennen, dass wir Geld nicht essen können. Wir müssen erkennen, dass wir Menschen nur ein Teil dieser Welt sind.

Wie sagte ein Indianer über die Weißen:

erst wenn der letzte Baum gefällt ist, erst wenn der letzte Fluss vergiftet ist, erst wenn der letzte Fisch gefangen ist, erst dann wirst du merken, dass man Geld nicht essen kann


Selbst das Grundgesetz schreibt Ihnen als Bundestagsabgeordneter und uns Bürgern mehr als deutlich im §20a vor, wie wir mit unserer Natur und Umwelt umzugehen haben. Denken Sie jeden Tag daran, es ist Ihre Verpflichtung!

Fragen Sie Fachleute, die nicht Lobbyisten der Wirtschaft sind, wo die Problem bei der CO2 Verpressung und Lagerung liegen! Wir brauchen Investitionen in saubere Energie, nicht Fehlinvestitionen in Rohrkrepierern wie CCS!

Daher die konkrete Frage: wie werden Sie bei diesem Thema abstimmen?
Wie ist Ihre Einstellung dazu?


Viele Grüße
Antwort von Dr. Matthias Heider
bisher keineEmpfehlungen
23.06.2011
Dr. Matthias Heider
Sehr geehrter Herr ,

die Sicherung der deutschen Energieversorgung, die Erreichung der nationalen Klimaschutzziele und die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit erfordern unter Berücksichtigung des beschlossenen Ausstiegs aus der Kernenergie nach meiner Auffassung sowohl eine Forcierung der FuE-Arbeiten zur Steigerung der Kraftwerkseffizienz, als auch die Verwirklichung der Potenziale, die in den CCS-Technologien stecken. Die innovativen CCS-Technologien eröffnen eine Option, CO2-Emissionen aus Großkraftwerken deutlich zu reduzieren. Da das CO2 dazu in den Kraftwerken abgetrennt und in geologischen Formationen, wie erschöpfte Öl- und Erdgasfelder, eingelagert wird, sind hohe Anforderungen an die langfristige Sicherheit und Dichtheit der Speicherstätten unabdingbar.

Dass CCS das Potenzial zur Emissionsminderung in Industrie und Stromerzeugung hat, ist unbestritten. Die Sicherheit der Speicher ist allerdings erst noch zu beweisen. Dies ist wiederum nur dadurch möglich, dass die Zuverlässigkeit der Technik in Demonstrationsvorhaben erprobt und nachgewiesen werden. Offene Fragen, wie Umweltrisiken, Speicherpotenziale und Kosten, können nur auf diesem Wege beantwortet werden.

Insbesondere vor dem Hintergrund der in Deutschland und weltweit existierenden Kohlevorkommen halte ich es für besonders wichtig, eine Technologielinie in Einklang mit den notwendigen Sicherheitsstandards voranzutreiben, die die Nutzung von Kohle mit den Erfordernissen des Klimaschutzes vereinbar macht. Ziel der CDU/CSU Fraktion ist es deshalb, durch geeignete Rahmenbedingungen die Entwicklung und Erprobung von CCS-Technologien zu ermöglichen und bis 2020 zur Marktreife zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Heider MdB
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Frage zum Thema Soziales
15.07.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Heider,
in diesem Jahr erhalten Sie eine Diätenerhöhung von 292,-€,
der Durchschnittsrentner bekommt für den gleichen Zeitraum 9,- € Erhöhung.
Ich will keine Neiddebatten aufkommen lassen, aber halten Sie diesen Zustand für sozial, christlich und gerecht? Sie bekommen also das 33-fache eines Rentners und im nächsten Jahr wieder.
Dies ist ein unerträglicher Zustand.
Durch die prozentualen Erhöhungen geht die Schere zwischen Arm und Reich immer weiter auseinander, hier muß daher mit Sockelerhöhungen gearbeitet werden.
Was werden Sie hier tun?
Die diesjährige Rentenerhöhung zum 1. Juli beträgt 3,1%, der Riesterfaktor kürzt die Rente um 0,64%, der Nachhaltigkeitsfaktor um weitere 0,46% und ein weiteres 1% wird mit ausgefallenen Kürzungen abgezogen.
Es werden dem Rentner also 2,1% Rente in diesem Jahr abgezogen, ohne Kürzungen hätte er fast 30,-€ Erhöhung bekommen.
Im Grund ist ja Frau v.d. Leyen für dieses Thema zuständig, aber sie beantwortet keinerlei Fragen auf ihrer Seite.
Sicher treffen Sie Herr Dr. Heider Frau v.d. Leyen in Berlin mal und klären bitte warum keine Fragen von ihr beantwortet werden und wie die Rentensituation verbessert werden kann. Bitte berichten Sie über das Ergebnis.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit frendlichem Gruß aus Ihrem Wahlkreis.
Antwort von Dr. Matthias Heider
1Empfehlung
10.08.2011
Dr. Matthias Heider
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetewatch.de.

Die Rentenzahlungen der Gesetzlichen Rentenversicherung richten sich gemäß dem Prinzip der dynamischen Rente nach der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung sowie den individuell eingezahlten Beiträgen. Allerdings kann kein umlagefinanziertes Rentensystem der Welt es auf Dauer verkraften, wenn immer weniger Beitragszahler für immer mehr Beitragsbezieher aufkommen müssen. Deshalb ist gesetzlich festgelegt, dass der Beitragssatz für die Gesetzliche Rentenversicherung bis 2020 nicht über 20 Prozent und bis 2030 nicht über 22 Prozent steigen soll. Um dies zu erreichen, sorgen die Berücksichtigung der Aufwendungen für die private Altersvorsorge und seit 2005 der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor dafür, dass das Verhältnis von Beitragszahlern und –beziehern in der Rentenformel berücksichtigt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Heider MdB
Ergänzung vom 15.08.2011
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetewatch.de.

Die Rentenzahlungen der Gesetzlichen Rentenversicherung richten sich gemäß dem Prinzip der dynamischen Rente nach der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung sowie den individuell eingezahlten Beiträgen. Allerdings kann kein umlagefinanziertes Rentensystem der Welt es auf Dauer verkraften, wenn immer weniger Beitragszahler für immer mehr Beitragsbezieher aufkommen müssen. Deshalb ist gesetzlich festgelegt, dass der Beitragssatz für die Gesetzliche Rentenversicherung bis 2020 nicht über 20 Prozent und bis 2030 nicht über 22 Prozent steigen soll. Um dies zu erreichen sorgen die Berücksichtigung der Aufwendungen für die private Altersvorsorge und seit 2005 der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor dafür, dass das Verhältnis von Beitragszahlern und -beziehern in der Rentenformel berücksichtigt wird.

Neben diesen strukturellen Effekten, greift zudem noch die Entscheidung der Bundesregierung von 2009, die Renten künftig durch eine Schutzklausel nicht mehr zu mindern, auch wenn die Löhne fallen. Da dies in der zurückliegenden Wirtschafts- und Finanzkrise der Fall war, werden die ausgefallenen Minderungen nun mit den anstehenden Erhöhungen verrechnet. Da sich der aktuelle wirtschaftliche Aufschwung auch in den Tarifabschlüssen und Löhnen der Arbeitnehmer niederschlägt, werden auch die Rentnerinnen und Rentner weiter profitieren. Darüber hinaus leite ich Ihre Fragen gerne an Ministerin Dr. Ursula von der Leyen weiter.

Die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung hängt ebenfalls mit der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung zusammen. Der Bundestag hat entschieden, dass sich die Abgeordnetenentschädigungen an den Gehältern von gewählten hauptamtlichen Bürgermeisten und Oberbürgermeistern mittlerer Kommunen sowie von Richtern an obersten Bundesgerichten als Bezugsrahmen orientieren sollen.

Zu Beginn der jetzigen Wahlperiode lag die Abgeordnetenentschädigung ca. sechs Prozent unter den vorgegebenen Bezugsgrößen. Durch die Nullrunden in 2010 und 2011 hat sich dieser Abstand weiter vergrößert. Auch mit der jetzt geplanten Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung wird die Bezugsgröße nicht erreicht. Nimmt man die Vorgaben zur Ausstattung der Abgeordneten und den selbst gewählten Bezugsrahmen ernst, sind gelegentliche Erhöhungen der Abgeordnetenentschädigung die logische Folge. Dass dies nicht automatisch erfolgt, sondern durch den Deutschen Bundestag jeweils beschlossen werden muss, erhöht die Transparenz und bietet die Chance, das System der Abgeordnetenentschädigung zu erläutern.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Heider MdB
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Frage zum Thema Soziales
06.08.2011
Von:
-

Sehr geehrter Herr Dr. Heider,

kann es sein, dass Arbeitslose, die weder ALG I noch ALG II von der Arbeitsagentur erhalten und nur einen Minijob (Verdienst < 400 €) haben, einen Krankenkassenbeitrag von 143,51€ bezahlen, während Personen, die 401€ verdienen, zumindest nach meiner Berechnung nur einen Beitrag von 32,88€?

Kann es sein, dass die Krankenkassen zusätzlich zu diesen 143,51€ noch vom Minijob-Arbeitgeber einen Pauschalbetrag erhalten?

Kann es sein, dass also die Ärmsten in Deutschland noch zusätzlich bestraft werden, während die Krankenkassen auch von diesem Personenkreis noch relativ viel Geld erhalten?

Aus Telefonaten mit der Bundesknappschaft und Frau Neubert vom BMAS (02.08.11, ca. 9:15 Uhr) ergeben sich die oben angegebenen Aussagen.

Mit nachdenklichen Grüßen aus Ihrem Wahlkreis
-
Antwort von Dr. Matthias Heider
bisher keineEmpfehlungen
21.09.2011
Dr. Matthias Heider
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetenwatch.de. In Ergänzung zu Ihrem vorangegangenen Telefonat mit meinem Büro antworte ich Ihnen gerne.
Der Arbeitgeber zahlt für einen 400-Euro-Minijobber Pauschalbeträge in Höhe von 13 Prozent zur Krankenversicherung, 15 Prozent zur Rentenversicherung, 0,6 Prozent für die Umlage 1, 0,14 Prozent für die Umlage 2 und 2 Prozent Steuern. Bei genau 400 Euro wären dies 122,96 Euro. Für den Arbeitgeber entstehen also Kosten von insgesamt 522,96 Euro.

Der Pauschalbetrag muss auch für Personen entrichtet werden, die bereits aufgrund anderer bestehender Versicherungspflichten (z.B. aufgrund einer bestehenden Hauptbeschäftigung oder einer freiwilligen Krankenversicherung) Krankenversicherungsbeiträge zahlen. So kann es grundsätzlich zu der Situation kommen, dass Arbeitslose, die sich aufgrund ALG II-Leistungen ausschließender Vermögensbestände freiwillig versichern müssen, auch über den Arbeitgeber ihres Minijobs Pauschalbeiträge in die Kranken- und Rentenversicherung entrichten.

Daher kann es unter Umständen für beide Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) lohnend sein, den Minijob in eine Beschäftigung in der Gleitzone (Midijob, 401 – 800 Euro) zu überführen. Für den Arbeitnehmer ergibt sich eine (neue) Sozialversicherungspflicht; für den Arbeitgeber können sich geringere Beiträge zu den Sozialkassen ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Matthias Heider MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
06.03.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Heider,

ich zitiere den Artikel 146 des deutschen Grundgesetzes:

"Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

Dieser Artikel bedeutet für mich, dass wir in der Bundesrepublik Deutschland keine Verfassung besitzen, die jedoch für einen Staat, der sich selbst als demokratisch bezeichnet, unabdingbar ist.

Warum wird den Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf eine selbst akzeptierte Verfassung selbst nach der deutschen Einigung von 1989/90 weiterhin verwehrt, wenn jedoch alle Voraussetzungen dafür vorhanden sind?

Über eine klare Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Matthias Heider
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03.04.2012
Dr. Matthias Heider
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Email vom 7. März 2012, in der Sie auf die Ablösung des Grundgesetzes durch eine Verfassung nach Art. 146 Grundgesetz (GG) eingehen. Gerne möchte ich Sie auf folgendes hinweisen:

Das Verhältnis der Verfassungsänderung bis hin zur völligen Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung nach Art. 146 GG ist eine wichtige Frage der grundgesetzlichen Ordnung. Ihre Anmerkungen, dass eine Verfassung für Deutschland unabdingbar sei und darüber hinaus den Bürgerinnen und Bürgern verwehrt bleibe, lassen nicht das Spannungsfeld von Art. 146 GG und Art. 79 GG erkennen und gehen in ihrer Aussage zu kurz.

Vorab: Art. 146 GG gibt eine verfassungspolitische und verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit wieder und besitzt wenn überhaupt nur deklaratorische Bedeutung. Denn dem Grundsatz der Volkssouveränität entspricht es, dass auch Akte einer Verfassungsgebung jederzeit möglich sind, ohne dass es hierzu einer konstitutionellen Ermächtigung bedürfte. Einer solchen konstitutionellen Ermächtigung bedarf nur das Verfahren der Verfassungsänderung. Verfassungsgebung ist ursprüngliche und primäre Staatsgewalt; sie aktualisiert sich und gilt unabhängig von bestehenden konstitutionellen Legitima-tionszusammenhängen.

Zunächst die historischen Fakten: Der ursprüngliche, durch den Parlamentarischen Rat beschlossene Wortlaut des Art. 146 GG war folgender: "Dieses GG verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." Was sich dahinter verbirgt, lässt sich erkennen, wenn Art. 146 GG im Zusammenhang mit der ursprünglichen Präambel des GG gelesen wird. Der Parlamentarische Rat stellte dort fest, dass das deutsche Volk das GG beschlossen habe, "um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben"; es habe bei diesem Beschluss "auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war", und das "gesamte Deutsche Volk" bleibe aufgefordert, "in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden". Inhaltlich zielte Art. 146 in seiner ursprünglichen Fassung demnach auf die Wiedervereinigung: Das im Hinblick auf die Wiedervereinigung als vorläufig gedachte GG sollte seine Gültigkeit verlieren, wenn das gesamte deutsche Volk aus Anlass der Wiedervereinigung eine neue Verfassung beschließt. So sollte verhindert werden, dass das geltende GG ein Hindernis für die Wiedervereinigung darstellt; diese Vorschrift stellte eine Brücke her zu einer neuen, anlässlich der Wiedervereinigung beschlossenen Verfassung und legitimierte damit auch etwaige unter dem geltenden GG im Zuge der Wiedervereinigung durchzuführende Vorbereitungen einer solchen Verfassungsgebung. Die Wiedervereinigung war somit der einzige Anwendungsfall, den der Parlamentarische Rat für eine legale Verfassungsgebung vorgesehen hatte. Sieht man von diesem einzigen möglichen Fall ab, war das GG durch Art. 79 Abs. 3 GG in seinem Kernbereich vor Änderungen absolut geschützt (sog. Unabänderlichkeitsgarantie).

Die Wiedervereinigung wurde dann bekanntlich ohne Verfassungsgebung vollzogen; sie fand allein im Wege des Beitritts der DDR statt. Schließlich wurde im Zuge der vereinigungsbedingten Grundgesetzänderungen Art. 146 GG um den Relativsatz ergänzt, der klarstellen sollte, dass das GG "nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt". Diese Neuregelung des Art. 146 GG (anstelle seiner Streichung) war ein politischer Kompromiss, der die Möglichkeit, im Kontext der Wiedervereinigung auch nach dem Beitritt der DDR noch eine Verfassungsgebung in die Wege zu leiten, offenhalten sollte.

Entscheidend für das Verständnis des geänderten Art. 146 GG ist nun die Regelungsbefugnis des verfassungsändernden Gesetzgebers bei der Änderung des Art. 146 GG. Die vereinigungsbedingten Grundgesetzänderungen stellten keinen Akt der Verfassungsgebung dar und waren daher an Art. 79 Abs. 3 GG gebunden. Der verfassungsändernde Gesetzgeber konnte also den Anwendungsbereich des Art. 146 GG gegenüber seiner ursprünglichen Fassung nicht über den Ausnahmefall der Wiedervereinigung hinaus erweitern; die Legalisierung von Verfassungsgebungsakten ohne Bezug auf die Wiedervereinigung war ihm nicht möglich. Würde man Art. 146 GG n. F. als anlasslose Legalitätsbrücke zu jeglicher neuen Verfassung verstehen, dann wäre damit die den Kern des GG bewahrende Vorschrift des Art. 79 Abs. 3 GG wirkungslos geworden; zu einem solchen Eingriff in die Grundstruktur des GG war der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 1990 nicht befugt.

Zusammenfassend möchte ich deutlich machen, dass Art. 146 GG n. F. keinen legalen Weg für einen Akt der Verfassungsgebung eröffnet; diese Vorschrift hat inzwischen allenfalls noch deklaratorische Bedeutung, indem sie auf die faktische Möglichkeit einer Verfassungsgebung außerhalb des Legalitätskontextes des GG verweist.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Matthias Heider
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