Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27.01.2012.
Bis zur Verfassungsänderung vom 31.08.1990 galt Art. 146 GG in folgender Fassung:
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Der Vorschrift des Art. 146 GG a. F. kamen ursprünglich zwei Funktionen zu.
Die Norm war zunächst ein Zeichen des Provisoriums. Das Ziel einer endgültigen Verfassung sollte durch den Wegfall des Besatzungsrechts und durch einen in freier Entscheidung herbeizuführenden Konsens des deutschen Volkes über die Gestalt seiner Verfassung erreicht werden. Darüber hinaus sah Art. 146 GG a. F. einen eigenständigen Weg zur Wiedervereinigung vor. Während Art. 23 Satz 2 GG a. F. die Beitrittslösung enthielt, nach der das Grundgesetz in seinem Bestand unangetastet bleiben und nur sein Geltungsbereich erweitert werden sollte, verwies Art. 146 GG a. F. auf die Möglichkeit einer Verfassungsablösung. Mit dem Inkrafttreten einer neuen deutschen Verfassung in einem wiedervereinigten Deutschland hätte das Grundgesetz seine Geltung verloren.
Mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 23 Satz 2 GG a. F. erledigte sich die Zielsetzung des Art. 146 GG a. F., so dass die Norm insgesamt hätte gestrichen werden können. Diesem Ansinnen widersetzte sich jedoch die SPD in Bundestag und Bundesrat. Sie machte ihre Zustimmung zu den mit der Wiedervereinigung verbundenen Änderungen des Grundgesetzes davon abhängig, dass Art. 146 GG a. F. fortgeschrieben und der neuen staatsrechtlichen Lage angepasst werde (Isensee, NJW 1993, 2583, 2584; Plenarprotokoll Bundestag, 11. LP, 222. Sitzung am 05.09.1990, S. 17490)..
Art. 146 GG gilt seit der Verfassungsänderung von 1990 in folgender Fassung:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
In der Literatur besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Art. 146 GG nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Die Vorschrift regelt eine verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Selbstverständlichkeit. Es entspricht dem Grundsatz der Volkssouveränität, dass eine neue Verfassungsgebung jederzeit möglich und insoweit auch keine Ermächtigung der vorherigen Verfassung notwendig ist (Scholz in: Maunz/Dürig, GG, Bd. VI, 29. EL, Art. 146, Rn. 13; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 146, Rn. 8; Isensee in: HStR VII, § 166, Rn. 65).
Der Vorschrift des Art. 146 GG lässt sich auch keine Anwendungspflicht entnehmen. Sie enthält keinen Auftrag zum Erlass einer neuen Verfassung und ändert nichts daran, dass das Grundgesetz die dauerhafte Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist (Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 146, Rn. 3; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Art. 146, Rn. 5).
Diese Position wurde nicht nur mehrheitlich von der Gemeinsamen Verfassungskommission vertreten, sondern auch vom Bundesverfassungsgericht. Dieses hat darüber hinaus mehrfach festgestellt, dass Art. 146 GG kein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht begründet (BT-Drs. 12/6000, S. 111 f.; BVerfGE 89, 155, 180).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern