Dr. Ernst Dieter Rossmann (SPD)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Dr. Ernst Dieter Rossmann
© spdfraktion.de
Geburtstag
04.02.1951
Berufliche Qualifikation
Diplompsychologe
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Elmshorn
Wahlkreis
Pinneberg
Ergebnis
31,8%
Landeslistenplatz
1, Schleswig-Holstein
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(...) Das endgültige Nichtbestehen nach zwei bis drei Versuchen, sei es beim Abitur, bei der Berufsausbildung oder bei den Abschlussprüfungen an der Unis, hat meiner Einschätzung nach mehrere Gründe, die ich mir aber nicht alle persönlich zu eigen machen möchte:

1. Das Erreichen einer Leistung bzw. eines Abschlusses muss immer einen zeitlichen Hintergrund haben, damit Leistungen vergleichbar sind. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Gesundheit
28.10.2009
Von:
-

Sehr geehrter Herr Rossmann,
als Rentner erlebe ich im Bekanntenkreis immer wieder, dass Leute sich damit brüsten, nur einen Kleckerbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen; und die Ehefrau ist natürlich mitversichert. Der Beitrag basiert dann auf einer relativ kurzen Mitgliedschaft zur BfA während der Berufstätigkeit. Später sind sie dann ausgetreten (befreiende Lebensversicherung oder Selbständigkeit). Das ist gerade der wohlhabendere Teil, der dann natürlich durch Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte besser lebt als die eigentlichen Rentenbezieher. Warum lässt man so etwas durchgehen, wenn man dauernd etwas über fehlendes Geld in der gesetzlichen KV liest? Entweder wegen löcheriger Gesetze oder fehlendem Interesse seitens der Krankenversicherungen geht hier sicher ennorm viel durch die Lappen.
Mit freundlichen Grüßen
-
Antwort von Dr. Ernst Dieter Rossmann
1Empfehlung
29.10.2009
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Krankenversicherung der Rentner.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich zum Fall der Menschen aus Ihrem Bekanntenkreis wenig Konkretes sagen kann, da mir hierzu die notwendigen Fakten zur Beurteilung des Sachverhalts fehlen.

Grundsätzlich gilt, dass die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) eine Pflichtversicherung ist. In ihr werden Rentner und Rentenantragsteller versichert, wenn die so genannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt ist. Die Vorversicherungszeit ist grundsätzlich erfüllt, wenn mindestens 9 Zehntel der 2. Hälfte des Erwerbslebens eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Im Fall eines Selbstständigen dürfte also eher das gegenteilige Problem eintreten, dass einfach die Vorversicherungszeit fehlt, um in die KVdR zu kommen, da eventuelle Beitragszeiten als Angestellter üblicherweise eher am Anfang einer Erwerbsbiographie eines Selbstständigen stehen. Wenn diese Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist, besteht nur die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung für Rentner. Hier werden dann allerdings Mieten und Kapitaleinkünften in die Beitragsbemessung der Krankenversicherung mit einbezogen.

Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz von 2003 wurde übrigens durch die damalige rot/grüne-Regierung dafür gesorgt, dass Kapitalabfindungen aus Direktversicherungen, die bei Vertragsschluss bzw. vor Eintritt des Versicherungsfalls (z.B. Eintritt in den Ruhestand, Erwerbsunfähigkeit) vereinbart oder zugesagt worden sind, der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Hier hat also eine Gleichstellung mit anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung stattgefunden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen zu den Fällen aus Ihrem Bekanntenkreis nichts Genaueres sagen kann. In der Stoßrichtung Ihrer Kritik stimme ich Ihnen jedoch zu. Der medizinische Fortschritt und der veränderte Altersaufbau der Gesellschaft erfordern mehr Solidarität, aus der sich niemand ab einer bestimmten Einkommensgrenze verabschieden darf. Die SPD will deshalb die Krankenversicherung zu einer Bürgerversicherung weiterentwickeln. Auch Gutverdienende, Beamte, Selbständige und Politiker werden dann in die solidarische Krankenversicherung einbezogen. Jede Kasse muss jeden und jede ohne Ansehen des Risikos versichern, jeder zahlt entsprechend seiner Leistungsfähigkeit. Die Beiträge zur Bürgerversicherung richten sich wie bisher nach dem Einkommen - bei Löhnen, Gehältern und Renten. Zusätzlich sollen auch Kapitalerträge zur Finanzierung herangezogen werden. So wird verhindert, dass sich so wie derzeit dem solidarischen System entziehen kann, wer gut verdient und gesund und jung ist. Mit der CDU war dies in der vergangenen Legislaturperiode leider nicht zu machen. Auch der Koalitionsvertrag der CDU/CSU/FDP-Regierung verheißt mit dem gewünschten Ausbau privater Zusatzversicherungen, dem Ausstieg aus der paritätischen Finanzierung der GKV durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer und insbesondere dem angestrebten Wechsel auf einkommensunabhängige Arbeitnehmerbeiträge nichts Gutes für eine solidarische Gesundheitspolitik.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB
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Frage zum Thema Familie
23.11.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Rossmann,

Am 09.11.2009 hat die Bundesregierung im Kabinett das Wachstumsbeschleunigungsgesetz beschlossen.

In diesem Gesetz wird auch die Erhöhung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes geregelt.
Nach dem Gesetzentwurf soll das sächliche Existenzminimum von 1.932 Euro auf 2.184 Euro angehoben werden.Der Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 für minderjährige Kinder wird seit dem 01.01.2008 aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes berechnet.
Das bedeutet für mich als Unterhaltzahlender, dass sich der Kindesunterhalt in meinem Fall von 295€ auf 334€ erhöht, was einer Steigerung von satten 13% !!!!!!!!!!! entspricht.

WO BITTE BLEIBT DA DIE GERECHTIGKEIT?????????

Mir bleibt dadurch ein Betrag von 900€. Davon soll ich mein gesamtes Leben bestreiten,d.h.

Wohnung
Auto(zur Arbeit)
Lebenshaltung
GEZ-Beiträge
Privathaftpflichtversicherung

und wenn es nach den teilweise realitätsfremden Vorstellungen einiger Politiker geht, auch noch

Altersvorsorge (Riester)
Krankenzusatzversicherung
Zahnzusatzversicherung
Zuzahlungen bei Arztbesuchen(Praxisgebühr, Medikamente)

Diese Liste lässt sich beliebig fortsetzen.
und das alles von 900 Euro??????

Was ich interessant finde:warum wird der Kindesunterhalt an das Steuerrecht angelehnt, ich aber diese "dauernden Lasten" steuerlich gar nicht in Ansatz bringen kann???

Ich möchte nicht falsch verstanden werden, ich gehöre zu den Vätern, die immer Unterhalt gezahlt haben und dies auch in Zukunft vorhaben weiterhin zu tun.Aber das bitte mit vernünftigem Augenmaß !

Und schreiben Sie mir jetzt nicht, Sie können zu speziell meinem Einzelfall nichts sagen.Da bin ich längst nicht allein !

Müssen wir unterhaltzahlenden Väter es hinnehmen, dass wir im Alter Sozialfälle sind, obwohl wir unser ganzes Leben lang immer gearbeitet haben??

Nein, das müssen wir nicht!!
Was meinen Sie dazu??
Für eine Anwort auf diese für uns wichtige Thematik bedankt sich

Antwort von Dr. Ernst Dieter Rossmann
bisher keineEmpfehlungen
27.11.2009
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Frage zu den unterhaltsrechtlichen Folgen des von der Bundesregierung geplanten sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetzes.

Ich muss meiner Antwort vorwegstellen, dass ich selbst kein Jurist bin und Ihren konkreten Fall nicht umfänglich kenne, insofern kann ich zu den konkret von Ihnen genannten Zahlen nichts sagen. Dazu fehlen u.a. die Angaben über Ihr Einkommen, ggf. bestehende weitere Unterhaltsverpflichtungen und ihre sonstige steuerliche Situation. Über die Folgen für Sie speziell sollten Sie sich gegebenenfalls nach Verabschiedung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes rechtsanwaltlich beraten lassen.

Der von Ihnen genannte Zusammenhang zwischen dem Anstieg des sächlichen Existenzminimums einerseits und dem Mindestunterhalt minderjähriger Kinder andererseits ist jedenfalls zutreffend. Durch die Erhöhung des Kinderfreibetrages im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes dürfte auch der zu zahlende Mindestunterhalt ansteigen. Hier muss allerdings eine Gesamtbetrachtung gemacht werden, denn höhere Unterhaltszahlungen werden zumindest anteilig ja durch das erhöhte Kindergeld bzw. die steuerliche Ersparnis durch den erhöhten Kinderfreibetrag ausgeglichen. So würde sich durch die geplante Kindergelderhöhung z.B. beim ersten Kind von 164 auf 184 Euro monatlich der zu zahlende Unterhaltsbetrag um die Hälfte der Erhöhung, also um zehn Euro, verringern. Sollte Ihr Einkommen so hoch sein, dass die Inan-spruchnahme des Kinderfreibetrages für sie steuerlich günstiger ist, haben Sie entsprechend höhere Steuererleichterungen.

Die Erhöhung Ihrer Unterhaltspflicht dürfte also netto geringer sein als von Ihnen hier dargestellt. Nichtsdestotrotz haben Sie natürlich Recht, wenn Sie kritisieren, dass in der Darstellung der Bundesregierung zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz überhaupt nicht vorkommt, dass hier durch die erhöhten Unterhaltsbelastungen für bestimmte Personengruppen zusätzliche Belastungen entstehen können anstelle der von der Bundesregierung propagierten Entlastungen.

Ich möchte mich deshalb für den Hinweis von Ihnen und auch vielen anderen Einzelpersonen und Verbänden aus dem familienpolitischen Bereich bedanken. Am Montag, 30.11.2009 wird zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz eine Anhörung stattfinden. Ich habe unsere fachpolitischen Experten auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt aufmerksam gemacht und mir wurde zugesichert, dass dieser in die Anhörung einfließen wird.

Aus den oben beschriebenen Auswirkungen der Erhöhung des Kindergeldes bzw. des Kinderfreibetrages geht übrigens auch schon mein Hauptkritikpunkt an den familienpolitischen Bestandteilen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes hervor. Wegen der progressionsabhängigen Wirkung der Kinderfreibeträge begünstigt deren Anhebung vor allem Bezieher hoher Einkommen. Dies wird insgesamt kaum zu mehr Konsum, sondern vor allem zu einer höheren Spartätigkeit bei diesen gutverdienenden Familien führen. Im Unterschied dazu kommt die angestrebte Stärkung der Familienförderung Kindern aus Familien, die auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind, überhaupt nicht zugute, da es hier auf die Transferleistungen angerechnet wird. Die Anhebung der Steuerfreibeträge ist deshalb weder sozial gerecht noch ein Beitrag zur Wachstumsstärkung.

Auch die weiteren Bestandteile des Wachstumsförderungsgesetz sind meiner Ansicht nach fragwürdig. Hier wird Geld an der falschen Stelle ausgegeben und damit kein weiteres Wachstum gefördert, sondern nur Steuerausfälle verursacht. So werden tiefe Löcher in die öffentlichen Haushalte gerissen und insbesondere die Fähigkeit von Länder und Kommunen zur Finanzierung öffentlicher Investitionen weiter eingeschränkt. Das schwarz-gelbe Gesetzesvorhaben verschlechtert insoweit die Bedingungen für eine echte Wachstumsbeschleunigung.

Ich werde deshalb dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz der Bundesregierung
nicht zustimmen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
01.12.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Rossmann,

aus der Presse weiß ich, dass es Unmengen von Umfragen zu allen möglichen Themen gibt. Und dass auch die Bundesregierung Umfragen in Auftrag gibt. Können Sie mir helfen, Statistiken darüber zu finden, wie viele solcher Umfragen und zu welchen Themen die Regierung in den letzten Jahren bestellt hat?

Danke.

Mit freundlichem Gruß
Antwort von Dr. Ernst Dieter Rossmann
1Empfehlung
02.12.2009
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Sehr geehrte Frau ,

herzlichen Dank für Ihre Frage zu von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Meinungsumfragen. Ich habe dazu das für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung zuständige Bundespresseamt angefragt und um eine Stellungnahme gebeten. Sobald ich diese Antwort erhalte, werde ich sie hier einstellen. Erfahrungsgemäß kann dies einige Wochen dauern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB
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Frage zum Thema Kinder und Jugend
17.03.2010
Von:
-

Sehr geehrter Herr Rossmann,

ich weiß gar nicht so recht wie ich da anfangen soll.

Mein großer Sohn ist 13 Jahre alt und erkrankt. Somit bin ich mit Ihm zu Kinderarzt gefahren und nach der Behandlung wollte ich eine Bescheinigung für meinem Arbeitgeber haben.
An der Rezeption sagte man mir das ich diese nicht mehr bekomme da mein so wie gesagt 13Jahre alt ist.
Es ist für mich unverständlich wie man erwarten kann das sich Kinder ab einem 13. Lebensjahr zu Hause alleine versorgen können sollen. Wer kommt denn in einem Schadensfall auf wenn keine Aufsichtsperson vor Ort ist.
Von meiner Sicht her kann dieses nur jemand beschlossen haben der anscheinend selber keine Kinder hat und nicht weiß wie es ist sich um ein krankes Kind zu kümmern.
Entschuldigen sie bitte aber es ärgert mich maßlos so etwas überhaupt in Erwähgung zu ziehen. Bitte sagen sie mir wie ich mich da noch verhalten soll. Für mich bedeutet das kranksein meines Kindes das ich kein Geld verdienen kann und das nur weil ich keine AU vom Arzt bekomme die dringend notwendig ist.
Ich selber arbeite leider nur auf geringfügiger Basis weil mir leider alles andere verwährt bleibt. Ich soll mehr Geld an die Krankenkasse bezahlen, aber wofür, wenn nicht mal Kinder in einem Krankheitsfall abgesichert sind, und ich angst haben muss das zu Hause etwas passiert.
Wie lange ist es Ihrer Sicht nach denn vertretbar ein krankes Kind ohne Aufsicht alleine zu lassen???
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, denn mir leigt diese Angelgenheit doch sehr am Herzen.

vielen Dank und freundliche Grüße
-
Antwort von Dr. Ernst Dieter Rossmann
1Empfehlung
23.03.2010
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Sehr geehrte Frau -,

herzlichen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de .

Ich persönlich hätte mir für die Freistellung der Eltern von der Arbeit beim einem kranken Kind die Altersgrenze von 14 Jahren gewünscht und in besonderen Ausnahmefällen bei Jugendlichen die Altersgrenze von 16 Jahren. Leider war es meinem Büro auf die Schnelle nicht möglich, herauszufinden, warum der Gesetzgeber die Altersgrenze von 12 Jahren festgelegt hat.
Ich werde aber diesbezüglich weiter recherchieren und melde mich dann bei Ihnen wieder, wenn ich die Begründung für diese Altersgrenze herausgefunden habe.

Bis dahin sende ich Ihnen nur eine Übersicht der gesetzlichen Lage dazu:

*Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder*

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege und Betreuung ihres erkrankten bzw. pflegebedürftigen Kindes. Voraussetzung ist, dass sie nach ärztlichem Attest ein krankes Kind betreuen müssen und die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht möglich oder zumutbar ist. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht dann Anspruch auf:

1. Bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie für kurze Zeit (nach herrschender Rechtsprechung sind dies ca.fünf Arbeitstage) mit ärztlichem Attest der Arbeit fernbleiben müssen und arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. In vielen Fällen ist diese Möglichkeit durch den Arbeits- bzw. Tarifvertrag ausgeschlossen.
2. Unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dies trifft immer dann zu, wenn die Voraussetzungen zur bezahlten Freistellung nicht vorliegen und das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und hilfebedürftig ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann.

Der Freistellungszeitraum beträgt für

* Elternpaare: pro Kind und Elternteil zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 25 Arbeitstage je Elternteil
* Alleinerziehende: pro Kind 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstage.

Bei unbezahlter Freistellung zahlt die gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten Krankengeld. Ist die Freistellung zur Pflege und Betreuung infolge eines Unfalles des Kindes im Kindergarten, im Hort oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin oder nach Hause erforderlich, wird Krankengeld von der Unfallversicherung gezahlt. Für Beamtinnen und Beamte gelten entsprechende Regelungen, die beim jeweiligen Dienstherrn erfragt werden können.

Weiterführende Informationen und Links

*RECHTSGRUNDLAGE**
*Bürgerliches Gesetzbuch bundesrecht.juris.de
BGB § 616
Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung,
bundesrecht.juris.de V, § 45
Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung
bundesrecht.juris.de SGB VII, §§ 45ff.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB
Ergänzung vom 26.04.2010
Sehr geehrte Frau -,

Ihr Anliegen zum Kinderkrankengeld ist nicht vergessen, ich möchte Sie dazu kurz auf den aktuellen Stand bringen:

Ich habe mittlerweile Antwort vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages erhalten, der in meinem Auftrag die Herkunft und damalige Begründung der Altersgrenze von zwölf Jahren recherchiert hat. Diese Altersgrenze wurde im Zuge der Harmonisierung des deutschen Sozialrechts nach der Wiedervereinigung mit einer Gesetzesänderung vom 20.12.1991 eingeführt, zuvor wurde das Kinderkrankengeld nur bis zu einer Altersgrenze von acht Jahren gezahlt.

Daraufhin habe ich das Bundesministerium der Gesundheit angeschrieben und um Stellungnahme dazu gebeten, ob es nicht aus entwicklungspsychologischer Sicht sinnvoller wäre, analog zur Strafmündigkeit auf das Alter von 14 Jahren abzustellen. Ich werde mich wieder bei Ihnen melden, sobald ich hier Antwort erhalten habe.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB
Ergänzung vom 09.06.2010
Sehr geehrte Frau -,

wie ich Ihnen im April bereits angekündigt hatte, habe ich in der Angelegenheit Kinderkranken-geld das Bundesministerium der Gesundheit angeschrieben und mittlerweile Antwort erhalten. Die zuständige parlamentarische Staatssekretärin, Frau Widmann-Mauz (CDU) schreibt, dass sie die Ausführungen, wonach entwicklungspsychologische Gründe dafür sprächen, eine Altersgrenze von 14 Jahren beim Kinderkrankengeld einzuführen, nicht teile. Außerdem müsse insbesondere die gegenwärtige Finanzsituation berücksichtigt werden. Die Kosten für das Krankengeld seien in den letzten zwei Jahren jeweils um 10% angestiegen und würden dieses Jahr voraussichtlich 7,6 Milliarden Euro betragen.

Diese von ihr genannte Zahl bezieht sich allerdings auf das gesamte Krankengeld und nicht nur auf das Kinderkrankengeld nach §45 SGB V. Es handelt sich hierbei also wohl eher um eine "Nebelkerze", die das Gesundheitsministerium wirft.

Angesichts der Kürzungspläne der Bundesregierung insbesondere im Sozialbereich fehlt derzeit offensichtlich beim Gesundheitsministerium der politische Wille, dort, wo es sinnvoll ist sozial-staatliche Leistungen zu erweitern und z.B. das Kinderkrankengeld bis zum vierzehnten Lebensjahr zu zahlen. Das finde ich bedauerlich.
Ich halte es allerdings für höchst bedenklich, wie Frau Widmann-Mauz nach meinem Dafürhalten mit falschen Zahlen agiert. Um hier Klarheit zu schaffen, werde ich deshalb offiziell im Zuge meines parlamentarischen Fragerechts die Bundesregierung nach den Kosten einer entsprechenden Erweiterung des Kinderkrankengeldes bis zum 14. Lebensjahr fragen. Über die Antwort werde ich Sie dann wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Dieter Rossmann
Ergänzung vom 17.06.2010
Sehr geehrte Frau -,

ich habe mittlerweile die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage zum Thema Kinderkrankengeld erhalten. Danach schätzt die Bundesregierung ein, dass eine Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld auf das vollendete 14. Lebensjahr die gesetzliche Krankenversicherung mit bis zu 20 Millionen Euro zusätzlich belasten würde. Dies sei angesichts der knappen Kassen des Bundes und der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu finanzieren.

Nun muss man natürlich immer Ausgaben auch im Zusammenhang der Finanzsituation der öffentlichen Haushalte sehen und hier gegebenenfalls Prioritäten setzen. Angesichts des Umfangs des gerade ersten vorgelegten Sparpakets der Bundesregierung handelt es sich hier allerdings um eher unbedeutende Summen. Ich werde insofern weiter dafür werben, hier entsprechend zu einer Ausweitung des Kinderkrankengeldes zu kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Dieter Rossmann
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Frage zum Thema Familie
31.05.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Rossmann,

vergangene Woche sendete das ZDF einen Beitrag im "auslandsjournal" über das Wegschauen der Justiz beim Umgangsboykott alleinerziehender Mütter in unserem Nachbarland Östereich. Auch ich hatte den nicht wegzudiskutierenden Eindruck, dass in unserem Kreis Pinneberg das Jugendamt Mütter ganz gezielt deckt, wenn Umgang verhindert, hintertrieben oder boykottiert wird, ja Stellungnahmen bewusst so verfasst werden, dass Väter vor Gericht Nachteile erleiden.

Wie gedenken Sie in Zukunft Machtmissbrauch deutscher Jugendämter (bzw. deren MitarbeiterInnen) gegenüber Vätern zu begegnen, der im Übrigen schon seit vielen Jahren, wenn nicht Jahrzehnten von verschiedensten Institutionen, auch dem EuGH kritisch beobachtet wird?
Antwort von Dr. Ernst Dieter Rossmann
2Empfehlungen
07.06.2010
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihren Hinweis auf einen Beitrag des ZDF-Auslandsjournals zum österreichischen Familienrecht und die Anmerkungen zur Arbeit des Jugendamtes in Pinneberg.

In der von Ihnen angesprochenen Sendung im ZDF-Auslandsjournal wurde das österreichische Familienrecht hinsichtlich der Umgangsregelungen und der entsprechenden Sanktionen bei Verstößen sehr kritisch bewertet. Ich kann nicht einschätzen, ob diese Darstellung zutreffend ist, jedenfalls erscheint sie mir etwas einseitig. Auch in Österreich als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht die Klagemöglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, so dass jedenfalls hier Regelungen auf nationalstaatlicher Ebene, die den Umgangsberechtigten faktisch rechtlos stellen würden, angegriffen werden könnten. Im Detail möchte ich als Nicht-Jurist die österreichischen Regeln allerdings nicht umfassend bewerten.

Das deutsche Recht stellt bei den Fragen des Umgangsrechts jedenfalls das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Dies ist auch in §1626 BGB entsprechend festgelegt. Deshalb werden regelmäßig Umgangsregelungen gefunden, die den Umgang mit beiden Eltern vorsehen. Ich halte diese Regelung auch für sinnvoll und wünschenswert für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen. Auch die Möglichkeiten des familienrechtlichen Rechtsschutzes halte ich in Deutschland insgesamt für gut: Die entsprechenden Urteile und Beschlüsse können durch das Einlegen von Rechtsmitteln entsprechend überprüft werden. Die Verletzung des Besuchsrechts kann z.B. Sanktionen wie Geldbuße oder Zwangshaft nach sich ziehen.

Was das konkrete Handeln des Jugendamtes des Kreises Pinneberg angeht, so ist in meiner Sprechstunde durchaus schon mal Kritik diesbezüglich geäußert worden. Ich bitte dennoch um Ihr Verständnis, dass ich als Außenstehender und fachlich nicht Zuständiger diese Einzelfälle nicht bewerten kann und darf. Sollten Sie von kritischem Verwaltungshandeln betroffen sein, kann ich Ihnen nur raten, sich juristisch beraten lassen und dann entsprechend vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB
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