Von:


Sehr geehrter Herr Wiefelspütz,
Sie stimmen mittlerweile der heimlichen Online-Durchsuchung zu und wünschen sich gemäß Ihrem Intweview mit der TAZ, daß das BVerfG im anstehenden Urteil über das NRW-Gesetz das Recht auf informationelle Selbstbestimmung neu definiert. Nun frage ich Sie, wie diese Neudefinition aussehen soll. Denn bisher war ich der Meinung, daß der Begriff Selbstbestimmung zur Kategorie jener Begriffe gehört, die ihren Wortsinn verlieren, wenn man sie umdefiniert.
Nehmen wir als Beispiel den Begriff Freiheit. Wenn man sie auch nur ein bißchen einschränkt, ist sie schon keine mehr. Und jemand, der nicht über sich selbst bestimmen darf, genießt auch keine Selbstbestimmung. Deshalb betreiben Sie Euphemismus, wenn Sie von einer Neudefinition der informationellen Selbstbestimmung sprechen, denn die Einschränkung, die Ihnen offenbar vorschwebt, bedeutet in Wirklichkeit die Abschaffung dieses Rechts. Das betrachte ich im höchsten Maße als verfassungsfeindlich, denn immerhin hat das BVefG, also der oberste Hüter unserer Verfassung, dieses Recht, welches Sie nun offensbar als ärgerliches Hindernis betrachten, einst im Zuge richterlicher Rechtsfortbildung höchstselbst erschaffen. Und Sie stellen es nun in Frage.
Bisher glaubte ich, daß Frau Zypries tatsächlich nicht wußte, was das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist, als Sie in einem Interview mit dem Deutschlandfunk sagte: "Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung heißt ja nur, dass Bürger darüber informiert werden müssen, wer was von ihnen speichert." Nach Ihrem Interview mit der TAZ, sehr geehrter Herr Wiefelspütz glaube ich aber beinahe, daß das eine geplante Vorlage für Sie war.
Meine Frage deshalb: Schwebt Ihnen als Neudefinition des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die etwas eigenwillige Interpretation unserer Justizministerin vor?