Dr. Christian Ehler (CDU)
Abgeordneter EU

Grunddaten
Dr. Christian Ehler
© info@cducsu.eu
Jahrgang
1963
Berufliche Qualifikation
Geschäftsführer
Ausgeübte Tätigkeit
MdEP
Wohnort
-
Bundesland
Brandenburg
Bundeslistenplatz
1
weitere Profile
(...) Die EU kann nur in den Politikbereichen gesetzgebend tätig sein, die in den Gründungsverträgen ausdrücklich genannt sind. Außerdem geben die Verträge für die einzelnen Bereiche jeweils Ziele vor, auf die die Maßnahmen der EU ausgerichtet sein müssen. (...)
Parlamentarische Arbeit
Fragen an Dr. Christian Ehler
Auswahl der Fragen und Antworten
Nachricht an folgende Adresse schicken, sobald eine Antwort eintrifft:


An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen
Bitte loggen Sie sich hier ein.
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
04.03.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Ehler,

gern möchte ich mich heute mit ein paar Fragen zum EU-Parlament an Sie als ‚meinen Brandenburger Europa-Abgeordneten‘ wenden, da ich dachte, dass ich mit folgenden Fragen bei Ihnen genau an der richtigen Stelle bin. Natürlich habe ich diesbezüglich auch im Internet recherchiert – nur sind die Massen an Informationen z. T. verwirrend und recht kurze prägnante Informationen und übersichtliche Internetlinks dazu würden mir völlig ausreichen. Vielen Dank im Voraus, falls Sie mir folgende Fragen beantworten können!

1. Warum genau wurde das EU-Parlament gegründet?
2. Welche Kompetenzen genau hat das EU-Parlament im Laufe der Zeit hinzugewonnen?Wann und mit welchem Vertrag ist dies genau geschehen?
3. Auf welchen Politikfeldern hat das EU-Parlament und die EU allgemein Gesetzgebungskompetenzen und auf welchen Gebieten liegen die Kompetenzen ausschließlich bei den Mitgliedstaaten?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Christian Ehler
1Empfehlung
18.03.2010
Dr. Christian Ehler
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen hiermit gerne beantworten möchte.

1.

Das Europäische Parlament wurde 1952 unter dem Namen " Gemeinsame Versammlung" gegründet und hatte ausschließlich beratende Funktionen. Vorher gab es die Europäische Gemeinschaft und die Montanunion, die sozusagen die Vorläufer des Parlaments waren. Der Hauptgrund für die Gründung des EP liegt wie bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in erster Linie in der Friedenssicherung nach den Erfahrungen der Weltkriege, aber auch in der Erkenntnis, dass gemeinsame Interessen durch Integration/ Zusammenschluss verstärkt durchgesetzt werden können.

Die EGKS war ein derartiger Erfolg, dass ihre sechs Gründungsmitglieder nach wenigen Jahren übereinkamen, eine Integration weiterer Bereiche ihrer Wirtschaft vorzunehmen. 1957 unterzeichneten sie den Vertrag von Rom und gründeten damit die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Ziel der Mitgliedstaaten war die Beseitigung von Handelshemmnissen und die Bildung eines "Gemeinsamen Marktes".

1967 wurden die Organe der drei Europäischen Gemeinschaften vereinigt. Seitdem gibt es eine gemeinsame Kommission und einen gemeinsamen Ministerrat sowie das Europäische Parlament als solches.

2.

Seit der ersten Direktwahl im Jahr 1979 hat das Europäische Parlament seine Kompetenzen Zug um Zug ausgebaut. Heute beschließt das Parlament zusammen mit dem Ministerrat Gesetze, die in allen Mitgliedstaaten der EU gültig sind und die unser tägliches Leben betreffen. Allerdings besitzt das Europäische Parlament insbesondere in Bezug auf die Bildung der Exekutive noch immer weniger Einfluss als die meisten nationalen Parlamente. In folgenden Schritten gewann das Europäische Parlament schrittweise an Bedeutung:

  • 1971: die Abgeordneten wurden am Haushaltsverfahren der Gemeinschaften beteiligt

  • 1986 Einheitliche Europäische Akte : Mit dem so genannten Verfahren der Zusammenarbeit war das EP nun an der allgemeinen Gesetzgebung beteiligt und konnte offiziell Änderungsvorschläge an Gesetzentwürfen machen, auch wenn nach wie vor das letzte Wort beim Ministerrat verblieb

  • 1992 Vertrag von Maastricht: In diesem wurde nun für einige Politikbereiche das so genannte Mitentscheidungsverfahren eingeführt, in dem das Parlament dem Rat gleichgestellt wurde. Es konnte nun einen Gesetzentwurf zwar noch immer nicht gegen den Willen des Rats durchsetzen; allerdings konnte auch nichts mehr ohne das Parlament beschlossen werden. Außerdem erhielt es das Recht, eigenständig Untersuchungsausschüsse einzusetzen, was seine Kontrollmöglichkeiten stark erweiterte.

  • 1997 Vertragsreformen von Amsterdam/ 2001 Nizza : Ausweitung des Mitentscheidungsverfahren auf einen Großteil der Politikbereiche der Europäischen Union

  • 2007 Vertrag von Lissabon ( seit 1.12.2009 in Kraft): Ausweitung des Mitentscheidungsverfahren auf die Gemeinsame Agrarpolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Parlament erhält außerdem die volle Hoheit über die Ausgabenseite des EU-Haushalts

3.

Das Parlament hat drei wesentliche Aufgaben: Gesetzgebung, Haushaltskontrolle und Kontrolle der Europäischen Kommission. Das Europäische Parlament hat kein unmittelbares Initiativrecht, das heißt, es kann keine eigenen Gesetzesvorlagen einbringen. Neben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gibt es noch andere Formen der Rechtsetzung in der EU, bei denen das Parlament weniger Mitspracherechte besitzt. Diese erstrecken sich nach dem Vertrag von Nizza heute jedoch nur noch auf einige bestimmte Politikbereiche. So muss das Parlament im Bereich der Wettbewerbspolitik und bestimmten Feldern der Gemeinsamen Handelspolitik lediglich angehört werden; auch in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hat es kaum Mitspracherechte.

Es gibt verschiedene Formen von Zuständigkeiten:

  • ausschließliche Zuständigkeit der EU

  • geteilte Zuständigkeit

  • unterstützende Zuständigkeit

Die EU kann nur in den Politikbereichen gesetzgebend tätig sein, die in den Gründungsverträgen ausdrücklich genannt sind. Außerdem geben die Verträge für die einzelnen Bereiche jeweils Ziele vor, auf die die Maßnahmen der EU ausgerichtet sein müssen. Alle Zuständigkeiten, die der EU nicht ausdrücklich in den Gründungsverträgen übertragen wurden, verbleiben bei den Nationalstaaten.

In den Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der EU fallen zum Bsp.:

  • die Europäische Zollunion

  • die Festlegung der Wettbewerbsregeln für den Europäischen Binnenmarkt

  • die Währungspolitik der Staaten, die an der Europäischen Währungsunion teilnehmen

  • die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

  • die Gemeinsame Handelspolitik

Bei allen Maßnahmen der EU gelten außerdem das Subsidiaritätsprinzip. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sollen politische Entscheidungen nach Möglichkeit auf die niedrigste mögliche Ebene verlagert werden, also auf die nationalen, regionalen bzw. lokalen politischen Beschlussorgane der EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Union soll deshalb nur dann tätig werden, wenn untere Entscheidungsebenen nicht in der Lage sind, Probleme selbstständig in angemessener Form zu lösen.

In den folgenden Politikfeldern treffen die Nationalstaaten letztendlich eigenständige Entscheidung:

  • Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik

  • Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres


Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben, und danke nochmals für Ihr Interesse an der Arbeit des Europäischen Parlaments.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Christian Ehler, MdEP
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
30.06.2010
Von:

Sehr Herr Europaabgeordneter Dr. Ehler,

Sie beschreiben auf die Anfrage von Herrn Schöneberg sehr schön die Aufgaben der EU. www.abgeordnetenwatch.de

Fast alle Berufspolitiker haben zur Begründung des Vertrages von Lissabon die Vorzüge der Subsidiaritätsregeln hervorgehoben, um diesen Vertrag der Bevölkerung schmackhaft zu machen. Auch Sie formulieren in Ihrer Antwort an Herrn Schöneberger (Zitat):
"Bei allen Maßnahmen der EU gelten außerdem das Subsidiaritätsprinzip. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sollen politische Entscheidungen nach Möglichkeit auf die niedrigste mögliche Ebene verlagert werden, also auf die nationalen, regionalen bzw. lokalen politischen Beschlussorgane der EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Union soll deshalb nur dann tätig werden, wenn untere Entscheidungsebenen nicht in der Lage sind, Probleme selbstständig in angemessener Form zu lösen."

Diese Antwort ist aber falsch, wenn ich heute lesen muß, daß die Kommunen nicht einmal mehr bevorzugt Bauland für die einheimische Bevölkerung anbieten dürfen. Angeblich sei das diskriminierend für Ausländer, die ebenfalls gern am Starnberger See oder rund um Berlin leben wollen.
www.br-online.de

Was unternehmen Sie und Ihre Fraktion im EU-Parlament, um den Kommunen hier das Subsidiaritäsrecht zu sichern? Werden sich die Unionsparteien gegen den Verkauf der Heimat wehren? Muß nicht das "Antidiskriminierungsgesetz geändert werden.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Christian Ehler
bisher keineEmpfehlungen
08.08.2011
Dr. Christian Ehler
Sehr geehrter Herr ,

eine Ausführung zu diesem Thema finden Sie in meiner Antwort auf Ihre untenstehende Zusatzfrage vom 9.7.2010.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Cristian Ehler
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Finanzen
09.07.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
die Steuerfrage stellt sich hier wie in den USA: "Why pay taxes when they can just print money?" Was die BRD an Steuern braucht oder haben will, kann sie sich doch genauso gut selber drucken oder sonstwie zinslos erschaffen, wie sie es für die Banken unter dem Vorwand der €- und Griechenlandrettung tat, da sogar überflüssigerweise durch Kreditaufnahme zu 5% Zins bei genau den Banken, die sie damit wegen ihrer Systemrelevanz subventioniert, damit sie durch ihre selbstverschuldete Krise nicht schlechter gestellt sind. Wenn die BRD soviel Geld übrig hat, daß sie bei jeder Geldbeschaffung 5% der Kreditsumme sinnlos an reiche Privatbankster verschenken kann, besteht keine Notwendigkeit für den Bürger, sein mühsam erarbeitetes Realgeld an die BRD abzuführen. Sie mag zunächst die >40 Mia. €, die sie jährlich für Schuldendienst = Privatbankensubvention verschwendet, für die Zwecke einsetzen, für die Steuergelder bei Gemeinwohlorientierung gedacht sind.
Mit freundlichen Grüßen

Bisher ist noch keine Antwort eingetroffen. Um eine Nachricht zu erhalten, sobald eine Antwort eintrifft, tragen Sie sich bitte über die untenstehende Benachrichtigen-Funktion ein.

Auf diese Antwort warten bisher 7 Interessierte
X
Beim Eintreffen einer Antwort benachrichtigen
Lesezeichen
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.07.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Europaabgeordneter Dr. Ehler,

ergänzend zu dieser Frage möchte ich Sie noch fragen, gibt es überhaupt ein praktisches, konkretes Beispiel für die Anwendung der Subsidiarität in Kommunen, Regionen und Ländern?

Ich kenne keines und würde mich freuen, wenn Sie in Ihrer Antwort Beispiele nennen könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Christian Ehler
1Empfehlung
05.08.2011
Dr. Christian Ehler
Sehr geehrter Herr ,

es freut mich, dass Sie sich so aufmerksam den Vorgängen der EU-Politik widmen. Um auf ihre Frage einzugehen, wie sich die Kommunen ihr Subsidiaritätsrecht sichern können, möchte ich nochmal auf das Subsidiaritätsprinzip an sich eingehen und anschließend ein von Ihnen gewünschtes Beispiel erläutern.
Nach dem 5. Artikel des EG-Vertrages heißt es, dass in den Bereichen, welche nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, die Gemeinschaft nur dann handelt, sobald die Aufgaben auf Ebene der Mitgliedsstaaten nicht ausreichend bearbeitet werden können bzw. bestimmte Ziele aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf der Gemeinschaftsebene besser umgesetzt werden können. Das Subsidiaritätsprinzip dient dem Zweck, untergeordneten oder lokalen Behörden ein bestimmtes Maß an Unabhängigkeit gegenüber höhergestellten Behörden oder der Zentralgewalt abzusichern. Sobald es zu solch einer Situation kommt, muss die Europäische Kommission in jedem Fall einer Gesetzesinitiative nachweisen, dass sie befähigt ist, die jeweilige Aufgabe besser zu bewältigen, als die eigentlich zuständigen Regionen oder Mitgliedsstaaten. Im Subsidiaritätsprotokoll aus dem Amsterdamer Vertrag (1999) sind rechtlich verbindliche Präzisierungen für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips enthalten. Hierzu muss das Handeln der Europäischen Union zwei Bedingungen erfüllen:

  • Zum Einen können die Ziele der Maßnahmen nicht ausreichend durch Mitgliedsstaaten erreicht werden und
  • Zum Anderen können sie besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden.

Desweiteren gilt das Subsidiaritätsprinzip nur für Bereiche, die sich die Gemeinschaft und die Mitgliedsstaaten teilen. Das bedeutet, dass es weder ausschließlich für Gemeinschaftszuständigkeiten gilt, noch für ausschließlich nationale Zuständigkeiten. Durch das Fehlen klarer Trennungslinien für die Anwendung des Prinzips kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen des Subsidiaritätsgrundsatzes. Abschließend hierzu lässt sich noch sagen, dass die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane unter Anwendung des Prinzips vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft wird.
Zum Schluss noch die Erläuterung eines von Ihnen gewünschten Beispiels:
Betrachten wir den Grundsatz der Subsidiarität in Bezug auf die Richtlinien zu Luftqualität und Lärmschutz, so verzichtet die EU auf eine Festlegung der Grenzwerte. Diese sollen auf kommunaler bzw. regionaler Ebene getroffen werden. Unter anderem sind aus diesen Richtlinien in Deutschland auch die Umweltzonen in Innenstädten hervorgegangen.

Ich hoffe, ich konnte ihre Fragen weitestgehend klären.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Cristian Ehler
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Internationales
17.02.2011
Von:

Schön guten Tag,
im März und April wird im Handelsausschuss des Europaparlamentes über die zukünftige EU Investitionspolitik beraten und abgestimmt .Dazu gehören auch die Bilateralen Investitionsabkommen (BiTs) der Mitgliedsländern. Zentral geht es um Rechte von internationalen Konzernen .
In der Vergangenheit spielten die BiTs , der Mitgliedsländern und ,auch der EU, im Nord-Süd Handel eine negative Rolle.So .z.B in der Südafrikanischen Bergbau Industrie. Es kam zu einen Streit zwischen einen italienischen/luxemburgischen Unternehmen und den Südafrikanischen Staat. Dabei ging es um ein Südafrikanisches Gesetz zur Aufarbeitung der Apartheid, welches vorsah das mehr schwarze in Leitungsposten kommen sollten. Das Konsortium sah sich nicht fair und gerecht behandelt. Es klagte vor einen Schiedsgericht und der Staat Südafrika musste seine Antiapartheid Politik aufweichen.
Heute sind wir als Europäische Union ,als Weltgemeinschaft vor riesigen Herausforderungen. Wo die grundlegen Voraussetzungen für den Bestand unseres Planeten und der Menschheit gemeinsam auf den Weg gebracht werden müssen. Gerade in den Bereichen Umwelt -, Klima ,Weltarmut , ,Hunger.
Alle Länder müssen dies ihren Einwohnerinnen ermöglichen ein Leben in Würde führen zu können.
Daher müssen in den Investitionsabkommen der EU enthalten sein.

1.Pflichte der Investoren müssen aufgenommen werden. Schutz von Menschenrechte,, Schutz von Umweltrechte und sozialen Rechten.
2.Verpflichtung zum öffentlichen Rechenschaftsbericht,.
3.Präzise und restriktive Sprache hinsichtlich der Investitionsrechte wählen
4.Recht der Regierungen auf Regulierungen und zur Formulierung von Politik im öffentlichen Interesse anerkennen.



Mit großen Interesse verfolge ich die Verhandlungen im EU Parlament. Bitte informieren Sie mich über den aktuellen Stand.der Verhandlungen . Welche Position haben Sie zu den BiTs .

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Christian Ehler
bisher keineEmpfehlungen
04.08.2011
Dr. Christian Ehler
Sehr geehrter Herr ,

es freut mich, dass Sie so aufmerksam bezüglich der Geschehnisse im Europäischen Parlament sind. Auch teile ich Ihre Ansicht über die zu bewältigenden Aufgaben für ein geeintes Europa.

In Hinblick auf Ihre Frage kann ich Ihnen wie folgt antworten:

Der aktuelle Rahmen der ausländischen Direktinvestitionen umfasst derzeit über 1200 bilaterale Investitionsabkommen zwischen EU-Mitgliedern und dritten Ländern. Seit dem Lissabon-Vertrag sind ausländische Direktinvestitionen zu einer besonderen EU-Kompetenz geworden. Daher ist Ihre Frage berechtigt, was in Zukunft mit diesen BITs geschehen soll. Nun hat die Kommission eine Regulierung vorgelegt, welche erfordert, dass alle Mitgliedsstaaten die Kommission über all ihre BITs informieren müssen. Nach Überprüfung der Verträge wäre die Kommission in der Lage diverse Genehmigungen zu entziehen. Dies wird aber nur möglich sein, sobald ein BIT in Konflikt mit dem EU-Recht steht, sich mit einem EU-Investitionsabkommen eines selbigen Landes überschneidet oder allgemeine Konflikte mit der EU-Anlagenpolitik bestehen.

Die Sicht des Ausschusses für Übergangsregelungen bei bilateralen Investitionsabkommen ist in Bezug auf dieses Thema sehr gespalten. Die Mehrheit entschied sich jedoch für eine Lösung, die die aktuellen bilateralen Verträge schützt. Aufgrund einer schwächeren Nachprüfungsbefugnis hat der Ausschuss seine Untersuchungen auf Fälle in denen bilaterale Abkommen ein ernstes Hindernis für künftige Unionsabkommen mit Drittländern darstellen verengt und verlängerte außerdem die Frist, von 5 auf 10 Jahre, innerhalb derer die Kommission das Parlament nach Inkrafttreten der Verordnung über die Ergebnisse der Nachprüfungsprozesse informieren muss. Desweiteren besagt die Verordnung, dass es Mitgliedsstaaten erlaubt ist bestehende BITs dahingehend zu ändern oder neu zu erschließen, sofern sie die Kommission hierüber (mind. 3-5 Monate vorab) informieren. Außerdem stimmte der Ausschuss für ein Mandat für die Kommission, alle anderen Mitgliedstaaten in solchen Fällen zu konsultieren, um sich darüber einig zu werden, ob ein EU-weites Investitionsabkommen nicht vorzuziehen wäre. Falls sich hierzu eine einfache Mehrheit von Mitgliedsstaaten für EU-weite Vereinbarungen ausspricht, könnte es sein, dass in Zukunft weitere Genehmigungen für bilaterale Verhandlungen verweigert werden.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen soweit beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Christian Ehler
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Ihre Frage an Dr. Christian Ehler
  • Wurde Ihre Frage bereits gestellt?
    Durchsuchen Sie alle Fragen und Antworten in diesem Profil nach einem Stichwort:
  • Ihre Frage wurde bisher nicht gestellt?
    Geben Sie bitte hier Ihre Kontaktdaten und Ihre Frage ein:
  •  

    Die Angabe Ihres vollständigen Namens ist verpflichtend.
    Der Name wird verschlüsselt und ist nicht über Suchmaschinen auffindbar.

  •  

    Die Angabe Ihres vollständigen Namens ist verpflichtend.
    Der Name wird verschlüsselt und ist nicht über Suchmaschinen auffindbar.

  •  
    An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen

    Die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse ist verpflichtend.
    Dies ist notwendig, um Sie über eine Antwort des Abgeordneten zu informieren oder bei Rückfragen kontaktieren zu können. Ihre E-Mail-Adresse wird weder an den Abgeordneten noch an Dritte weitergegeben.

  •  

    Diese Angabe ist verpflichtend.
    Sie wird nicht veröffentlicht, aber an den Abgeordneten weitergegeben.

  •  

    Diese Angabe ist optional.
    Sie wird nicht veröffentlicht und nur zur internen Verwendung bzw. für evtl. Rückfragen benötigt.

  • noch 2000 Zeichen

  • Folgende Felder wurden nicht ausgefüllt oder weisen Fehler auf:
    Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse und Wohnort

  • Ich erkläre mich mit der Veröffentlichung meiner Frage auf abgeordnetenwatch.de und mit der dauerhaften Archivierung im digitalen Wählergedächtnis einverstanden.
    Die Freischaltung von Fragen kann je nach Nutzeraufkommen u.U. einige Stunden dauern, da alle eingehenden Fragen von einem Moderatorenteam überprüft werden.
    Ich habe den Moderations-Codex gelesen und sichergestellt, dass meine Frage nicht gegen diesen verstößt. Moderations-Codex aufrufen
    Falls meine Frage nicht freigeschaltet werden kann, werde ich darüber von einem Moderator informiert.
    Aus Gründen der Rechtssicherheit wird Ihre IP-Adresse gespeichert, aber nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.