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Sehr geehrte Frau Ministerin,
in Ihrer Antwort vom 21. November 2011 an Frau März und vom 12.12.2011 an Frau Kuklinski fassen sie sich zur Frage, ob Richter zur Verantwortung gezogen werden können, selbst zusammen:
(1)"Im Wege der Dienstaufsicht, die die Dienstvorgesetzten (zunächst die je-weiligen Präsidentinnen oder Präsidenten des Gerichts, an dem der Rich-ter tätig ist) ausüben, können Richter zur Einhaltung ihrer Dienstpflichten angehalten und ggf. Dienstvergehen geahndet werden.
…"
(2)"Sollte ein Richter im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit eine Straftat begehen, so obliegt deren Verfolgung der zuständigen Staatsanwaltschaft. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen sind gemäß § 158 Abs. 1 Strafpro-zessordnung neben den Staatsanwaltschaften die Beamten und Behörden des Polizeidienstes sowie die Amtsgerichte zuständig."
Ist 1. nicht absolut blauäugig -und m.E. auch falsch- angesicht der Unabhängigkeit der Richter - oder behaupten Sie (als gemäß Artikel 55 Nr. 6 der bayerischen Verfassung übergeordnete Dienstaufsichtige) da Einfluss-/ Ahndungsmöglichkeiten?!
Zu 2.
was tun Sie als aufsichtsführende Ministerin dagegen, dass Amtsgerichte/Amtsrichter (in Bayern) offen die Annahme von Strafanzeigen verweigern
und Staatsanwälte offen die Verfolgung solcher Strafanzeigen in eigener Sache (!) entscheiden -mit offensichtlichem Ergebnis-, ohne auch nur den Anschein eines unbefangenen rechtsstaatlichen Verfahrens wahren zu müssen?
Ist Ihnen ausserdem bekannt, dass Richter im deutschen Strafrecht dem (doppelten) Richterprivileg (
tinyurl.com ) unterliegen, d.h. als Richter (und darum geht es mit den Anfragen ja wohl)
"(...) schon im Interesse der Rechtssicherheit (...) (BGHSt 47, 105, 109)."
(z.B. aus
openjur.de > BGH 4 StR 47/09 Ziffern 16ff)
"normale" Straftaten ungestraft ausüben dürfen?
Wie stehen Sie als der Rechtspflege des Volkes (!) Verpflichtete und Bayerische MDL dazu?
Danke f Ihre Antwort!
Frohe Weihnacht u.ein gutes 2012