Dr. Beate Merk (CSU)
Abgeordnete Landtag Bayern

Grunddaten
Jahrgang
1957
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Staatsministerin der Justiz, stellv. CSU-Parteivorsitzende, MdL
Wohnort
-
Stimmkreis
Wahlkreis Schwaben - Ohne Stimmkreis
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(...) Ihre Frage lässt sich sehr kurz beantworten: Weder ich noch Mitarbeiter meines Hauses haben auf die betreffenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Regensburg und das Ergebnis dieser Ermittlungen in irgendeiner Weise politischen Einfluss genommen. (...)
Parlamentarische Arbeit
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
13.10.2009
Von:

Ehrenwerte Frau Dr. Merk,

gibt es einen besonderen Grund, warum Sie mir die Antwort auf diese Frage www.abgeordnetenwatch.de schuldig geblieben sind?

Besondere Brisanz erhält diese unbeantwortete Frage natürlich aufgrund "neuester" Erkenntnisse des Paul-Ehrlich-Institutes zur Gesamtstrategie Blutversorgung angesichts vCJK im Zusammenhang mit einer aktuellen Frage an Herrn MdB Ramsauer ( www.abgeordnetenwatch.de ) .

Bezogen auf meine Strafanzeige aus obiger unbeantworteter Frage, hätte Herr Dr. Ramsauer eigentlich mit "NEIN" antworten müsssen, denn jener Bamberger CSU-Landrat hat maßgeblich dazu beigetragen, dass Rinder ohne BSE-Test geschlachtet wurden und die Täter bis heute straffrei geblieben sind.

Wird die CSU, deren stellvertretende Parteivorsitzende Sie u.a. sind, derartige juristische Spielchen, die lebensgefährlich für die Öffentlichkeit sind weiterhin tolerieren oder endlich die längst überfälligen Maßnahmen ergreifen?

R.
Antwort von Dr. Beate Merk
bisher keineEmpfehlungen
23.11.2009
Dr. Beate Merk
Sehr geehrter Herr ,

wie Sie aufgrund zahlreicher von Ihnen bereits erstatteter Strafanzeigen wissen, übt der Generalstaatsanwalt die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften seines Geschäftsbezirks aus. Soweit Sie sich über die Sachbehandlung einer Staatsanwaltschaft beschweren wollen, rege ich deshalb an, sich an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zu wenden.

Soweit das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Ihren Beschwerden über Bescheide eines Generalstaatsanwalts befasst war, hat sich kein Anlass zu dienstaufsichtlichen Beanstandungen ergeben. Insofern verweise ich auf die Ihnen erteilten Bescheide.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
18.10.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Merk,

hinsichtlich des Schutzes von sogenannten Drittgeheimnissen gibt es offenbar divergierende Überzeugungen, wenn es um die Frage der Verfügungsberechtigung geht.

Wie es scheint, wird neuerdings zunehmend die Auffassung vertreten, es genüge durchaus, wenn der anvertrauende oder sonst Daten übermittelnde Informand einverstanden sei mit der Offenbarung des einen Dritten betreffenden Privatgeheimnisses durch einen in § 203 StGB genannten beruflichen Geheimnisträger (vgl. Anfrage des Herrn Kruse bei der Bundesjustizministerin, Link 1).

Das Problem scheint von praktischer Bedeutung zu sein z.B. bei Jugendamtsberichten, die im Rahmen der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren an die Familiengerichte geschickt werden sowie bei Anwaltschreiben und wohl auch bei sogenannten "familienpsychologischen Gutachten".

Mich interessiert, wie die bayerische Staatsanwaltschaft verfahren soll, ginge es allein nach Ihnen als Justizministerin:
Soll der Informand den Schweigepflichtigen evtl. sogar allein von seiner gesetzlichen Schweigepflicht entbinden dürfen oder - entsprechend früher wohl völlig unumstrittener Auffassung - allein der Dritte?

Ich übe einen der in § 203 StGB genannten Berufe aus und wünsche unbedingt Klarheit der Regeln, welche die Persönlichkeitsrechte und den Seelenfrieden der Bürger schützen sollen.

Mit freundlichen Grüßen
W.
Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland

(1) www.abgeordnetenwatch.de
Antwort von Dr. Beate Merk
bisher keineEmpfehlungen
30.10.2009
Dr. Beate Merk
Sehr geehrter Herr ,

als Anlage wird Ihnen das Schreiben vom 30. Oktober 2009 per E-Mail übersandt.

Mit freundlichen Grüßen

Regina Anders
Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
03.11.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Ihr Mitarbeiter Reinhard schrieb am 30.10.09:
"Umstritten ist die Rechtslage allerdings bei den von ihnen angesprochenen Drittgeheimnissen, d.h. bei solchen personenbezogenen Informationen, die sich nicht auf den Patienten, Mandanten usw. des Schweigepflichtigen, sondern auf einen Dritten beziehen. Teilweise wird hier vertreten, die Verfügungsbefugnis stehe allein demjenigen zu, den das Geheimnis betrifft. Nach anderer Ansicht ist der Anvertrauende entweder allein oder doch jedenfalls neben der Person, die das Geheimnis betrifft, verfügungsberechtigt." ( www.abgeordnetenwatch.de ).

Hierzu möchte ich Sie fragen, ob es Ihrer Meinung nach in Ordnung ist, wenn nicht alsbald klargestellt wird, ob sich ein Schweigepflichtiger (z.B. ein Jugendamtsmitarbeiter, der im Rahmen der Mitwirkungspflicht gem. § 50 SGB VIII dem Familiengericht Bericht erstattet) denn nun strafbar macht, wenn er im Bericht Drittgeheimnisse einer Person offenbart und sich dabei jeweils nur auf die "Erlaubnis" (die ja auch ein Auftrag sein könnte...) beruft, welche ihm die "Anvertrauenden" (oder sonst Informierende) gegeben haben.

Sollte nicht das Gesetz bzw. die Rechtslage unumstritten sein sowohl für die Schweigepflichtigen als auch für deren Mandanten, Patienten, Klienten usw. sowie nicht zuletzt auch für die Recht anwendenden Staatsanwälte und Richter Bayerns?

Soll denn nun nach Ihrer ganz persönlichen Überzeugung bzw. Ihrem politischen Willen als Juristin und CSU- Justizministerin allein der Geheimnisträger verfügungsberechtigt sein oder - entsprechend der Auffassung u.a. der Frau MdB Zypries (SPD) - der "Informant"?

Mit freundlichen Grüßen
W.
Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland
Antwort von Dr. Beate Merk
1Empfehlung
14.12.2009
Dr. Beate Merk
Sehr geehrter Herr ,

zu Ihrer Frage vom 3. November 2009 teile ich mit, dass nicht jede in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage einer Klärung oder Klarstellung durch den Gesetzgeber bedarf. Es ist zuvörderst Aufgabe der Gerichte umstrittene Fragen im konkreten Fall einer Entscheidung zuzuführen.

So verhält es sich auch mit der von Ihnen aufgeworfenen Frage nach der Verfügungsberechtigung bei Drittgeheimnissen im Rahmen des § 203 Strafgesetzbuch. Die wenige hierzu veröffentlichte Rechtsprechung und die hiesigen Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis sind Ausdruck dessen, dass die Bewältigung der Problematik der Verfügungsberechtigung bei der konkreten Rechtsanwendung keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erforderlich werden lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
14.12.2009
Von:

Ehrenwerte Frau Dr. Merk,

warum lügen Sie in aller Öffentlichkeit?

Denn wenn diese Ihre Aussage www.abgeordnetenwatch.de

Zitat:
"Das deutsche Tierschutzgesetz verfügt nur über § 1 bis § 22. Leider kann ich Ihnen Ihre Frage nach einem "§ 74 TierSchG" daher nicht beantworten."

der Wahrheit entspricht, so ist Ihre aktuelle Antwort www.abgeordnetenwatch.de

Zitat:
"Soweit das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Ihren Beschwerden über Bescheide eines Generalstaatsanwalts befasst war, hat sich kein Anlass zu dienstaufsichtlichen Beanstandungen ergeben."

eine glatte Lüge.

Oder tolerieren Sie gar Anarchie bei den Bamberger Justizbehörden?

Anarchie, die lebensbedrohliche Ausmaße, in Form von unkontrollierter Infektion mit BSE-Prionen, angenommen hat ( www.medizin-forum.de )!

Ob nun über prionenverseuchte Blutkonserven, Rinderschlachtbetriebe, OP-Bestecke, Zahnarztbohrer usw. Die Möglichkeiten sind Dank Ihrer Untätigkeit mehr als vielfältig.

Nicht zu vergessen natürlich Rinderschlachtungen ohne BSE-Test!

Gerne komme ich in diesem Zusammanhang dem Wunsch Ihres CSU-Kollegen MdEP Ferber nach
www.abgeordnetenwatch.de

Zitat:
"Für Ihre Detailfragen verweise ich Sie erneut, und ich bitte Sie diese Empfehlung auch ernst zu nehmen, da die ganze Angelegenheit - wie Sie wissen - nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt, an die zuständigen nationalen und lokalen Behörden, denen Sie bereits bekannt sein dürften."

Wo befinden sich ehrenwerte Frau Dr. Merk aktuell die Rinder mit den Ohrnummern?

DE 1601170053 - DE 0981766590 - DE 0919638499 - DE 0982502886 - DE 0931480856 -
DE 0930292409 - DE 0931261542 - DE 0931471317 - DE 0930079953 usw. (bei Bedarf)

Hatten diese Tiere ein negatives oder positives BSE-Testergebnis?

R.
Antwort von Dr. Beate Merk
bisher keineEmpfehlungen
08.01.2010
Dr. Beate Merk
Sehr geehrter Herr ,

wie Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt wurde, ist aufgrund Ihrer Beschwerden gegen Bescheide des Generalstaatsanwalts in Bamberg die jeweilige Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dienstaufsichtlich überprüft worden. Dabei hat sich kein Anlass zu einer Beanstandung ergeben. Ihre Anfrage, der ich insoweit kein relevantes neues Vorbringen zu entnehmen vermag, gibt keinen Anlass zu einer Änderung dieser dienstaufsichtlichen Beurteilung.

Soweit Sie nach dem Verbleib bestimmter Rinder forschen wollen, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich an die zuständigen Verwaltungsbehörden zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.02.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Merk,

sie werden auf heise.de mit den Worten zitiert:
"Da Daten anders als Autos oder Handys keine Sachen sind, kann man sie nicht stehlen. Und wo es keine gestohlene Ware gibt, da gibt es auch keine Hehlerei."

Mich würde interessieren, inwieweit diese Aussage auch auf das Schwerverbrechen "Raubkopieren" anwendbar ist. Immerhin handelt es sich dabei auch nur um den Austausch von Daten. Falls ein Unterschied zwischen Musik-Daten und Steuer-Daten besteht, wie werden Daten kategorisiert und wie kann ich erkennen, welche Daten ich unbehelligt stehlen darf? Kann man im Zusammenhang von Daten überhaupt noch von Diebstahl sprechen, wenn es sich dabei nicht um Sachen handelt?

Um ein aktuelles Beispiel zu nennen: Jemand stiehlt einer großen Krankenversicherung viele persönliche Daten der Kunden und erpresst anschließend die Krankenkasse mit diesen Daten. Macht er sich strafbar? Prinzipiell hat er ja nichts gestohlen, oder doch?

Ich sehe ein, dass Daten keine physikalischen Dinge sind (wobei das so auch nicht stimmt, da Daten zu jedem Zeitpunkt durch eine physikalische Konfiguration von Elementarteilchen auf einem sogenannten Datenträger vorliegen), aber man sollte dabei auch beachten, dass sich die Welt im sogenannten Informationszeitalter befindet. In diesem Zusammenhang sind die Daten eines Menschen neben der Wahrheit das wichtigste Gut, dass jeder Mensch besitzt. Machen diese Daten doch einen nicht unerheblichen Teil der Identität des Menschen aus.

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Dr. Beate Merk
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24.02.2010
Dr. Beate Merk
Sehr geehrter Herr Melassa,

für Ihre E-Mail als Reaktion auf meinen Namensartikel "Kaufen oder nicht Kaufen" im Münchner Merkur danke ich Ihnen und freue mich, dass sie sich so engagiert an dieser Debatte beteiligen. Solche Rückmeldungen sind für mich wichtig. Es ist in der Tat eine sehr schwierige Frage, ob der Staat die Steuersünder-CDs kaufen darf, die derzeit mehreren Bundesländern angeboten wurden. Hier kann man - wie die aktuelle Debatte zeigt - sehr unterschiedlicher Meinung sein. Ich habe in dem Artikel klar zu Ausdruck gebracht, dass der Staat hier sehr sorgfältig abwägen muss. Einerseits haben viele Menschen bei dem CD-Kauf zu Recht ein ungutes Gefühl; es bleibt der fade Beigeschmack, dass der Rechtsstaat mit Straftätern Geschäfte macht - und das ist für mich als Justizministerin ein sehr gewichtiger Gesichtspunkt. Aber andererseits bin ich der festen Überzeugung, dass der Staat in Zeiten der häufig leider hemmungslosen Marktwirtschaft entschlossen handeln sollte, wenn einzelne sich zu Lasten der Gemeinschaft zu Unrecht bereichern. Hier brauchen wir ein klares Signal, dass der Staat alle Straftaten - ganz gleich ob der Täter arm oder reich ist - konsequent verfolgt und für Steuergerechtigkeit sorgt. Nachdem ich diese Gesichtpunkte miteinander abgewogen habe, habe ich die Auffassung vertreten, dass wir uns diese Daten beschaffen sollten.

Warum sich unsere Strafverfolger bei dem Ankauf nach deutschem Recht nicht strafbar machen und die CD im späteren Strafprozess verwertet werden dürfen oder zumindest wichtige Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen liefern können, habe ich in dem Namensartikel näher begründet.

Etwas überraschend war die Reaktion mancher über meine Feststellung, dass der "Datenklau" kein Diebstahl im Sinne unseres Strafgesetzbuches ist, denn das ist unter Juristen völlig unstrittig: Der Straftatbestand des Diebstahls (§ 242 des Strafgesetzbuchs) setzt voraus, dass der Täter eine "bewegliche Sache" einem anderen wegnimmt. Wegen Hehlerei (§ 259 des Strafgesetzbuchs) macht sich strafbar, wer eine "Sache" ankauft oder einem anderen verschafft. "Sache" im Sinn dieser beiden Bestimmungen kann nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur nur ein körperlicher Gegenstand sein; bei der Hehlerei muss es sich dabei um den Gegenstand handeln, der Tatobjekt einer anderen Straftat war. Das Sichverschaffen und die Weitegabe von Daten als solchen erfüllen diese Tatbestände daher eindeutig nicht.

Personenbezogene oder geschäftliche Daten als solche sind damit keineswegs schutzlos; der strafrechtliche Schutz für diese Daten - dessen Stellenwert ich als Verbraucherschutzministerin sehr hoch einstufe - wird durch andere Bestimmungen unseres Strafgesetzbuches gewährleistet bzw. durch das Bundesdatenschutzgesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder etwa das Urheberrechtsgesetz. Im konkreten Fall habe ich aber dargelegt, dass sich ein deutscher Beamter meines Erachtens auch insoweit nicht strafbar macht, wenn er die CD ankauft: Die schwere Steuerhinterziehung ist ein Delikt, das Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Strafverfolgungsinteresse des Staates und das Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit sind dann höher einzustufen als das Geheimhaltungsinteresse der Bank an Steuerhinterzieherdaten. Strafbar macht sich der deutsche Beamte mit dem Ankauf somit nicht. Dass der Informant, der sich die Daten unberechtigt verschafft, dadurch eine Straftat begeht, habe ich mit keinem Wort in Zweifel gezogen.

Der von Ihnen eingewandte Umstand, dass z.B. jegliche Form des Raubkopierens von Musik, Videos oder Software strafbar ist, steht daher zu meiner Äußerung keineswegs im Widerspruch. Die Strafbarkeit dieser Handlungen ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechts (§§ 106 ff. des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte). Für die Verletzung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist es nämlich - anders als bei § 242 und § 259 StGB - allein entscheidend, dass eine urheberrechtlich geschützte geistige Schöpfung (Musik, Film) unberechtigt vervielfältigt oder verbreitet wird, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Form dieses Werk gespeichert vorliegt und auf welche Weise die Vervielfältigung oder Verbreitung erfolgt.

Natürlich macht sich derjenige strafbar, der sich rechtswidrig Krankendaten beschafft und anschließend damit die Krankenkasse "erpresst". Er hat zwar keinen Diebstahl begangen - weil die Daten keine Sache sind -, aber schon das rechtswidrige Beschaffen ist in jedem Fall als Ausspähen von Daten strafbar. In Betracht kommen weitere Straftatbestände zum Schutz von personenbezogenen Daten. Sollte er etwa damit drohen, die Patientendaten öffentlich zugänglich zu machen, falls ihm die Krankenkasse nicht einen bestimmten Geldbetrag bezahlt, läge auch eine strafbare Erpressung vor. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass die betroffenen Banken mit den Steuerdaten erpresst wurden.

Ich kann Ihnen versichern, dass alle Aspekte dieser durchaus komplexen Problematik umfassend geprüft und berücksichtigt wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL
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