Dorothee Bär (CSU)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Dorothee Bär
© Bundestagsfraktion CDU/CSU
Geburtstag
19.04.1978
Berufliche Qualifikation
Diplom-Politologin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Ebelsbach
Wahlkreis
Bad Kissingen
Ergebnis
53,7%
Landeslistenplatz
7, Bayern
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(...) Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, werden die Polizeibehörden versuchen, das Löschen von Seiten mit kinderpornographischem Inhalt zu erreichen. Sollte dies aber im ersten Jahr keine klaren Erfolge bringen, bin ich dafür, im Kampf gegen Kinderpornographie Internetsperren anzuwenden. Für andere Bereiche ist keine Anwendung von Internetsperren vorgesehen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Familie
13.01.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

Die Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder geboren werden, sind - ganz zweifellos - in Deutschland auch häufig "suboptimal".

Ein Beispiel:
Eine ledige ALG II - Empfängerin ("Cindy") entbindet im Vollrausch in der Badewanne einer anonymen Plattenbauwohnung ihr viertes Kind, von der vierten männlichen Thekenbekanntschaft, die sie in der Hoffnung, endlich einen adäquaten "Versorgermann" gefunden zu haben, "abgeschleppt" hat. Während sie sich am nächsten morgen um 11 Uhr mit ihrer "Eroberung" langsam aus dem Bett pellt, haben die übrigen minderjährigen Kinder - sich selber überlassen - bereits eine Dose Hundefutter als Frühstück geöffnet, weil sie außer Bier nichts anderes gefunden haben.

Was bringt Sie - angesichts solcher, ebenfalls dokumentierter Lebenswirklichkeiten in Deutschland - zu der Erkenntnis, dass eine ledige Mutter - immer und in jedem Falle - zunächst erziehungsgeeigneter sein sollte? Sich - trotz all dem - jeder der vier Väter also erst in einem "Antragsverfahren" für das Sorgerecht qualifzieren müsste, obwohl sich eine solche ledige Mutter wohl fraglos längst Disqualifiziert hat?

Es ist wirklich eine Zumutung, allen ledigen Vätern einen solch demütigenden Antrag bei Gericht zuzumuten, um zu einem Elternrecht zu kommen, das ohnehin dem Naturrecht entspringt und daher - zunächst - beiden Eltern gleichermaßen - zuzufallen hat.

Es ist unserer "Cindy" durchaus zuzumuten, ihre Bedenken gegen die Verantwortungsfähigkeit der Väter ihrer Kinder substantiell zu begründen.

Wo nimmt (bzw. nahm) der deutsche Gesetzgeber in 1998 (Kindschaftsrechtsreform) das Recht her, es - ohne die Notwendigkeit einer stichhaltigen Begründung - der subjektiven Einschätzung einer ledigen Cindy (und damit ihrer Willkür) zu überlassen, ob ein Vater Träger des grundgesetzlich verbrieften Elternrechtes wird, oder nicht?

§ 1626a BGB war nichtig (!) von Anfang an (jur:: ex tunc)

Mit freundlichen Grüßen


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Frage zum Thema Kinder und Jugend
29.01.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) begrenzt die Bezugsdauer von Unterhaltsvorschuss derzeit auf höchstens 72 Monate bzw. bis zum 12. Lebensjahr des Kindes mit der Begründung, dass mit zunehmendem Alter des Kindes der Betreuungsaufwand geringer werde und sich die Erziehungssituation erleichtere, sprich eine Vollzeitbeschäftigung möglich sei. Ob man hiervon in jedem Fall ausgehen kann, halte ich zwar für zweifelhaft, gehe jetzt aber einfach mal von dieser Möglichkeit aus.
Jedoch ist diese Begründung in Zeiten von Niedriglöhnen und anderen prekären Beschäftigungsverhältnissen (insbesondere für Frauen nach längeren Erziehungszeiten), in denen es auch den wenigsten "Zweielternfamilien" möglich ist, von einem Einkommen zu leben, meines Erachtens nicht mehr zeitgemäß.
Denn selbst mit einer Vollzeitbeschäftigung können viele Alleinerziehende (in 95% der Fälle Mütter, die eben leider von hause aus meistens schon geringere Einkommen erzielen als Väter) den Bedarf für sich und ein oder mehrere Kinder nicht decken.
Würde das UVG hinsichtlich der Bezugsdauer geändert, hätte das für viele Alleinerziehende und deren Kinder zur Folge, nicht mehr auf HartzIV-Leistungen angewiesen zu sein (gefühlt: nicht mehr betteln zu müssen).
UV-Leistungen wiederum könnten bis zu 30 Jahre rückwirkend vom zahlungspflichtigen Elternteil zurückgefordert werden, während die stattdessen geleisteten HartzIV-Bezüge rückerstattbar sind.
Wie stehen Sie zu einer Änderung des UVG dahingehend, UV-Leistungen bis zum Ende des Unterhaltsanspruches des Kindes zu gewähren?
Falls Sie dies ablehnen, womit begründen Sie die bisherige Altersgrenze von 12 Jahren (oder auch die zeitweise angedachte Altersgrenze von 14 Jahren)?
Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dorothee Bär
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03.02.2012
Dorothee Bär
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie mit bitten, zu den jetzigen Regelungen des UVG Stellung zu beziehen. Das tue ich gerne.
Der Unterhaltsvorschuss ist nicht als dauerhafte Leistung konzipiert, die der Staat für die Kinder von Alleinerziehenden zahlt bis diese volljährig sind. Der Unterhaltsvorschuss wurde eingeführt als eine vorübergehende Leistung, die in einer schwierigen Lebenssituation (Trennung der Eltern) dem Elternteil, bei dem die Kinder leben, – meistens der Mutter – kurzfristig helfen soll, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen für die Existenzsicherung der Kinder nicht nachkommt.
Aus diesem Grunde erfolgte die Zahlung anfangs für maximal 36 Monate, inzwischen für 72 Monate und maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Die Ausgestaltung als vorübergehende Unterstützungsleistung soll auch klarstellen, dass vorrangig die Eltern verpflichtet sind, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Der Gesetzgeber hat Regelungen getroffen, mit denen die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, der seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, durchgesetzt werden können.
Die Befristung der Zahlung des Unterhaltsvorschusses auf das 12. Lebensjahr des Kindes rührt tatsächlich daher, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Betreuungsbedarf mit zunehmendem Alter der Kinder abnimmt. CDU/CSU und FDP haben im Koalitionsvertrag vorgesehen, die Zahlungen bis zum 14. Lebensjahr des Kindes zu gewähren, weil auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres Kinder oft noch eine besondere Zuwendung durch den alleinerziehenden Elternteil benötigen.
Dieses Vorhaben steht weiterhin auf unserer Agenda, kann aber momentan aufgrund der angespannten Haushaltslage nicht umgesetzt werden. So wünschenswert aus Sicht der Alleinerziehenden eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses wäre, so dürfen wir gerade als Familienpolitikerinnen und Familienpolitiker nicht zulassen, dass immer neue Schulden aufgenommen werden, deren Zins- und Tilgungslasten dann unsere Kinder und Enkel tragen müssen. Wir dürfen nicht auf Kosten der nachfolgenden Generationen leben.
Daher bitte ich – auch im Interesse unserer Kinder – um Verständnis dafür, dass wir derzeit keine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses finanzieren können.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Dorothee Bär MdB
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Frage zum Thema Verlängerung von AKW-Laufzeiten
01.02.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

sie stimmten am 8.10.2010 für die Verlängerung von AKW-Laufzeiten, nicht ein Jahr später (am 30.06.2011) stimmen Sie für den Atomausstieg bis 2022. Wie wehren Sie sich dagegen, dass dieses Verhalten den Eindruck vermitteln könnte, dass Sie sich eher dem Fraktionszwang als Ihrem Gewissen unterwerfen.

Besten Gruss

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