Dorothee Bär (CSU)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Dorothee Bär
© Bundestagsfraktion CDU/CSU
Geburtstag
19.04.1978
Berufliche Qualifikation
Diplom-Politologin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Ebelsbach
Wahlkreis
Bad Kissingen
Ergebnis
53,7%
Landeslistenplatz
7, Bayern
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(...) Ich vertrete die Auffassung, dass grundsätzlich beide Eltern sehr wichtig für das Kind sind. Wenn Eltern sich nicht darauf einigen können, dass und wie sie beide die Verantwortung für ihr Kind übernehmen und für es sorgen, muss – wie im EGMR-Urteil gefordert - im Einzelfall geprüft werden, welche Regelung für das betroffene Kind die beste ist. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Familie
13.01.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

Die Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder geboren werden, sind - ganz zweifellos - in Deutschland auch häufig "suboptimal".

Ein Beispiel:
Eine ledige ALG II - Empfängerin ("Cindy") entbindet im Vollrausch in der Badewanne einer anonymen Plattenbauwohnung ihr viertes Kind, von der vierten männlichen Thekenbekanntschaft, die sie in der Hoffnung, endlich einen adäquaten "Versorgermann" gefunden zu haben, "abgeschleppt" hat. Während sie sich am nächsten morgen um 11 Uhr mit ihrer "Eroberung" langsam aus dem Bett pellt, haben die übrigen minderjährigen Kinder - sich selber überlassen - bereits eine Dose Hundefutter als Frühstück geöffnet, weil sie außer Bier nichts anderes gefunden haben.

Was bringt Sie - angesichts solcher, ebenfalls dokumentierter Lebenswirklichkeiten in Deutschland - zu der Erkenntnis, dass eine ledige Mutter - immer und in jedem Falle - zunächst erziehungsgeeigneter sein sollte? Sich - trotz all dem - jeder der vier Väter also erst in einem "Antragsverfahren" für das Sorgerecht qualifzieren müsste, obwohl sich eine solche ledige Mutter wohl fraglos längst Disqualifiziert hat?

Es ist wirklich eine Zumutung, allen ledigen Vätern einen solch demütigenden Antrag bei Gericht zuzumuten, um zu einem Elternrecht zu kommen, das ohnehin dem Naturrecht entspringt und daher - zunächst - beiden Eltern gleichermaßen - zuzufallen hat.

Es ist unserer "Cindy" durchaus zuzumuten, ihre Bedenken gegen die Verantwortungsfähigkeit der Väter ihrer Kinder substantiell zu begründen.

Wo nimmt (bzw. nahm) der deutsche Gesetzgeber in 1998 (Kindschaftsrechtsreform) das Recht her, es - ohne die Notwendigkeit einer stichhaltigen Begründung - der subjektiven Einschätzung einer ledigen Cindy (und damit ihrer Willkür) zu überlassen, ob ein Vater Träger des grundgesetzlich verbrieften Elternrechtes wird, oder nicht?

§ 1626a BGB war nichtig (!) von Anfang an (jur:: ex tunc)

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dorothee Bär
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18.05.2012
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht verheirateter Eltern wird auf folgender Basis ("erleichtertes Antragsverfahren") neu geregelt:

Der Vater kann wählen, ob er nach Abgabe einer Sorgeerklärung das Sorgerecht direkt beim Familiengericht beantragt oder sich (zunächst) an das Jugendamt wendet. Auch wenn er sich gegenüber dem Jugendamt erklärt, kann er jederzeit das Familiengericht anrufen, insb. wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.

Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter eine Frist zur Stellungnahme von 6 Wochen, innerhalb derer sie zum Antrag des Vaters Stellung nehmen muss. Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern, wenn die Mutter nicht Stellung nimmt oder keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe geltend macht bzw. derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Das Familiengericht spricht auch dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung, "Beweislastumkehr").

Die Koalitionspartner haben sich nach reiflicher Überlegung für dieses Modell entschieden, da es im Einklang mit dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Belangen der Eltern sowie des Kindes am gerechtesten wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dorothee Bär
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Frage zum Thema Kinder und Jugend
29.01.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) begrenzt die Bezugsdauer von Unterhaltsvorschuss derzeit auf höchstens 72 Monate bzw. bis zum 12. Lebensjahr des Kindes mit der Begründung, dass mit zunehmendem Alter des Kindes der Betreuungsaufwand geringer werde und sich die Erziehungssituation erleichtere, sprich eine Vollzeitbeschäftigung möglich sei. Ob man hiervon in jedem Fall ausgehen kann, halte ich zwar für zweifelhaft, gehe jetzt aber einfach mal von dieser Möglichkeit aus.
Jedoch ist diese Begründung in Zeiten von Niedriglöhnen und anderen prekären Beschäftigungsverhältnissen (insbesondere für Frauen nach längeren Erziehungszeiten), in denen es auch den wenigsten "Zweielternfamilien" möglich ist, von einem Einkommen zu leben, meines Erachtens nicht mehr zeitgemäß.
Denn selbst mit einer Vollzeitbeschäftigung können viele Alleinerziehende (in 95% der Fälle Mütter, die eben leider von hause aus meistens schon geringere Einkommen erzielen als Väter) den Bedarf für sich und ein oder mehrere Kinder nicht decken.
Würde das UVG hinsichtlich der Bezugsdauer geändert, hätte das für viele Alleinerziehende und deren Kinder zur Folge, nicht mehr auf HartzIV-Leistungen angewiesen zu sein (gefühlt: nicht mehr betteln zu müssen).
UV-Leistungen wiederum könnten bis zu 30 Jahre rückwirkend vom zahlungspflichtigen Elternteil zurückgefordert werden, während die stattdessen geleisteten HartzIV-Bezüge rückerstattbar sind.
Wie stehen Sie zu einer Änderung des UVG dahingehend, UV-Leistungen bis zum Ende des Unterhaltsanspruches des Kindes zu gewähren?
Falls Sie dies ablehnen, womit begründen Sie die bisherige Altersgrenze von 12 Jahren (oder auch die zeitweise angedachte Altersgrenze von 14 Jahren)?
Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dorothee Bär
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03.02.2012
Dorothee Bär
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie mit bitten, zu den jetzigen Regelungen des UVG Stellung zu beziehen. Das tue ich gerne.
Der Unterhaltsvorschuss ist nicht als dauerhafte Leistung konzipiert, die der Staat für die Kinder von Alleinerziehenden zahlt bis diese volljährig sind. Der Unterhaltsvorschuss wurde eingeführt als eine vorübergehende Leistung, die in einer schwierigen Lebenssituation (Trennung der Eltern) dem Elternteil, bei dem die Kinder leben, – meistens der Mutter – kurzfristig helfen soll, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen für die Existenzsicherung der Kinder nicht nachkommt.
Aus diesem Grunde erfolgte die Zahlung anfangs für maximal 36 Monate, inzwischen für 72 Monate und maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Die Ausgestaltung als vorübergehende Unterstützungsleistung soll auch klarstellen, dass vorrangig die Eltern verpflichtet sind, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Der Gesetzgeber hat Regelungen getroffen, mit denen die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, der seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, durchgesetzt werden können.
Die Befristung der Zahlung des Unterhaltsvorschusses auf das 12. Lebensjahr des Kindes rührt tatsächlich daher, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Betreuungsbedarf mit zunehmendem Alter der Kinder abnimmt. CDU/CSU und FDP haben im Koalitionsvertrag vorgesehen, die Zahlungen bis zum 14. Lebensjahr des Kindes zu gewähren, weil auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres Kinder oft noch eine besondere Zuwendung durch den alleinerziehenden Elternteil benötigen.
Dieses Vorhaben steht weiterhin auf unserer Agenda, kann aber momentan aufgrund der angespannten Haushaltslage nicht umgesetzt werden. So wünschenswert aus Sicht der Alleinerziehenden eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses wäre, so dürfen wir gerade als Familienpolitikerinnen und Familienpolitiker nicht zulassen, dass immer neue Schulden aufgenommen werden, deren Zins- und Tilgungslasten dann unsere Kinder und Enkel tragen müssen. Wir dürfen nicht auf Kosten der nachfolgenden Generationen leben.
Daher bitte ich – auch im Interesse unserer Kinder – um Verständnis dafür, dass wir derzeit keine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses finanzieren können.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Dorothee Bär MdB
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Frage zum Thema Verlängerung von AKW-Laufzeiten
01.02.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

sie stimmten am 8.10.2010 für die Verlängerung von AKW-Laufzeiten, nicht ein Jahr später (am 30.06.2011) stimmen Sie für den Atomausstieg bis 2022. Wie wehren Sie sich dagegen, dass dieses Verhalten den Eindruck vermitteln könnte, dass Sie sich eher dem Fraktionszwang als Ihrem Gewissen unterwerfen.

Besten Gruss
Antwort von Dorothee Bär
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27.02.2012
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie Kritik am vorgesehenen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) äußern und sich dafür aussprechen, dem ESM im Deutschen Bundestag nicht zuzustimmen.

Ich versichere Ihnen, dass ich die weit verbreitete Sorge über die Entwicklung in einigen Ländern der Eurozone sehr gut nachvollziehen kann. Es ist für alle offensichtlich geworden, dass die Währungsunion in der Form, wie sie in den ersten Jahren ihrer Existenz aufgestellt war, nicht dauerhaft existieren kann. Wir arbeiten daher konsequent an einer verbesserten Stabilitätsarchitektur für Europa, zu der der ESM einen wesentlichen Beitrag leisten wird. Ich werde dem ESM daher im Bundestag zustimmen und möchte Ihnen meine Gründe dazu gerne erläutern.

Der auf europäischer Ebene beschlossene und unterschriebene ESM-Vertrag setzt aus meiner Sicht ein deutliches Signal für nachhaltige Stabilität innerhalb Europas. Denn es können Situationen auftreten, in denen akut in Schwierigkeiten geratene Euro-Länder kurzfristig von ihren Partner unterstützt werden müssen. Denn ein im Falle des Nichthandelns möglicher Flächenbrand hätte unabsehbare Folgen für ganz Europa und damit auch für die deutsche Wirtschaft und unsere öffentlichen Haushalte. Ziel aller jetzigen und zukünftigen Maßnahmen darf aber nur die kurzfristige zielgerichtete Krisenhilfe sein, ganz ausdrücklich nicht die dauerhafte Alimentierung von Staaten.

Der ESM darf daher nicht isoliert von den anderen, ebenso wichtigen Bausteinen für eine dauerhaft stabile Währungsunion betrachtet werden. Eine Währungsunion kann nur funktionieren, wenn jedes Mitgliedsland aus eigener Kraft solide wirtschaftet und wettbewerbsfähig ist. Ein fundamentaler Baustein im neuen Regelungsgefüge Europa ist neben dem ESM daher auch der am 30. Januar von den Staats- und Regierungschefs fast aller Mitgliedstaaten beschlossene Fiskalvertrag. Die Einführung von Schuldenbremsen nach deutschem Vorbild in allen anderen Euro-Staaten, die mit diesem Vertrag verpflichtend sein wird, ist eine entscheidende Weichenstellung für die Stabilisierung unserer Gemeinschaftswährung. Im Vertrag sind auch Maßnahmen zu einer verbesserten wirtschaftspolitischen Koordinierung sowie für mehr Konvergenz enthalten. Nicht zuletzt verbessern wir mit der Schärfung des Stabilitätspakts und der Einführung des Euro-Plus-Pakts die Rahmenbedingungen für eine stabile und wettbewerbsfähige Währungsunion noch weiter.

Um eine enge Verzahnung der Aspekte kurzfristige Krisenhilfe und mittel- bis langfristige Solidität der Empfängerländer zu gewährleisten, fußt der ESM auf dem Grundsatz, dass Solidarität nur bei entsprechender fiskalpolitischer Solidität gewährt werden kann. Leistungen des ESM dürfen daher auch nur von Staaten beansprucht werden, die die Vorgaben des Fiskal-Vertrages umsetzen – insbesondere die der nationalen Schuldenbremsen.

Es ist in keiner Weise so, dass wir mit dem ESM unsere Verpflichtung für einen verantwortungsvollen Umgang mit deutschen Steuergeldern aus der Hand geben. Der Deutsche Bundestag wird seine Haushaltsverantwortung im Zusammenhang mit dem ESM in vollem Umfang wahrnehmen. Etwas anderes würde auch das Bundesverfassungsgericht nicht zulassen. Der Deutsche Bundestag muss nicht nur den ESM-Vertrag durch ein Zustimmungsgesetz ratifizieren und den deutschen Beitrag zum Stammkapital des ESM genehmigen. Der Deutsche Bundestag oder seine Gremien werden auch danach bei allen Entscheidungen einbezogen, wenn dies die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages erfordert. Dies gilt insbesondere für die Entscheidungen, einem in Not geratenen Euro-Mitgliedstaat eine Finanzhilfe zu gewähren. Die konkreten Beteiligungsrechte werden in einem Gesetz zur Umsetzung des ESM-Vertrags geregelt, das derzeit vorbereitet wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Dorothee Bär
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.02.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

ich bin persönlich sehr viel im Internet unterwegs und deshalb verfolge ich mit Besorgnis das vorranschreiten des Gesetzgebungsverfahrens von Acta.
Das größte Unding ist es das nicht gewählte Volksvertreter wie sie, sondern Lobbyisten in Brüssel das Gesetz aushandeln und das ist das schlimmste was man der Demokratie antun kann.
Durch dieses Gesetz würde jeder Internetanschluss grundsätzlich überwacht werden und jeder Bürger würde damit pauschal kriminalisiert werden.
Das ist wieder nur ein Versuch der "Content-Mafia" veraltete Strukturen beuzubehalten, anstatt sich mit Netzgemeinschaft zusammenzusetzen und neue Möglichkeiten und Lösungen zu finden, damit in Zukunft alle Profitieren.
Meine Frage ist nun wie sie persönlich und auch ihre Partei dazu stehen und was sie hoffentlich tun um dieses Gesetz zu verhindern.

lg

Antwort von Dorothee Bär
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16.02.2012
Dorothee Bär
Lieber Herr ,

glücklicherweise ist die Unterzeichnung von ACTA nun erst einmal vom Tisch.
Sie haben völlig Recht: Der Entstehungsprozess dieses Abkommens, nämlich geheim und an den Menschen vorbei, ist nicht hinnehmbar.

So schafft man kein Vertrauen bei den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes.
Auch was Inhalt des ACTA-Textes angeht, lehne ich den diffusen Charakter klar ab. Es kann nicht sein, dass man einen Gesetzestext "so oder so" interpretieren kann, je nachdem, ob man nun beispielsweise für oder gegen Netzsperren ist.

Insofern werde ich mich auch weiter dafür stark machen, dass wir ein vernünftiges, den modernen Lebensgewohnheiten der Menschen entsprechendes Urheberrecht erarbeiten, das sowohl Rechteinhabern, wir Rechtenutzern gerecht wird.

Viele Grüße,
Ihre Dorothee Bär, MdB

Stv. Generalsekretärin
Vorsitzende CSU-Netzrat und CSUnet
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Frage zum Thema Wirtschaft
12.02.2012
Von:
-

Sehr geehrte Frau Bär,

Meine Frage bezieht sich auf unsere Eurokrise, die ausführlich von Herrn Sinn in folgendem Video beschrieben und analysiert wird:
www.youtube.com
In dem Video werden zwei prinzipielle Lösungsansätze genannt:
* der jetzige europäische Ansatz
* der in USA praktizierte Schuldenausgleich zwischen den Ländern
Warum ist nach Ihrer Meinung die USA-Lösung für Europa ungeeignet?

MfG

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