Dorothee Bär (CSU)

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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.11.2009
Von:

Ich habe gerade ein Pdf der Ju gelesen in dem sie auch einen Beitrag haben.
Ich zitiere einen Satz aus diesem Beitrag :

" So können bspw. durch das im Kampf gegen Kinderpornographie bereits erfolgreich angewendete sog. "Access-Blocking" auch Erfolge im Kampf gegen Islamisten erzielt werden."

So jetzt zu meiner Frage:

Meinen sie mit erfolgreicher Anwendung " in Deutschland" oder andere Länder.
Weil ich dachte in Deutschland wird das Zuganganserschwerungsgesetzt momentan nicht umgesetzt.
Und würden sie mir bitte ihre Definition von Islamisten erklären ?

vielen Dank im Voraus
Antwort von Dorothee Bär
7Empfehlungen
26.11.2009
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10.11.2009 und Ihre Rückmeldung zu meinem Aufsatz. Gerne nehme ich zu Ihren Fragen Stellung.

1. Access-Blocking wird im Ausland bereits erfolgreich angewendet. Das Zugangserschwerungsgesetz wird derzeit in Deutschland nicht angewendet. Wie bereits bei meiner anderen Antwort zu diesem Thema angemerkt, wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, dass die Polizeibehörden versuchen werden, das Löschen von Seiten mit kinderpornographischem Inhalt zu erreichen. Sollte dies aber im ersten Jahr keine klaren Erfolge bringen, bin ich dafür, im Kampf gegen Kinderpornographie Internetsperren anzuwenden. Für andere Bereiche ist keine Anwendung von Internetsperren vorgesehen.

2. Der Begriff "Islamist" bezeichnet in meinem Aufsatz einen Anhänger des islamischen Fundamentalismus.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Dorothee Bär
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
11.11.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

ich habe Ihre Äußerungen zu Netzsperren im Kampf gegen Islamisten gelesen und bin nun einigermaßen verwirrt. Denn vor drei Monaten sagten Sie in der Süddeutschen Zeitung ( blogs.sueddeutsche.de ) Folgendes:

"Daher sind der Konsum, die Produktion und der Vertrieb von kinderpornographischem Material im Internet die einzigen Tatbestände, bei denen eine Sperrung vorgenommen werden darf"

Können Sie mir erklären, welches Ereignis innerhalb der letzten drei Monate Ihren Sinneswandel bewirkt hat, nun die Internetsperren auf weitere Internetseiten auszuweiten?

Damals begründeten Sie die Zulässigkeit der Sperrung von Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt damit, dass sie nicht das Grundrecht auf Kommunikation stören. Gilt dies nun auch für islamistische Seiten? Und wie soll eine Feslegung einer Sperrliste Ihrer Meinung nach aussehen?

Beste Grüße
Antwort von Dorothee Bär
11Empfehlungen
16.11.2009
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, werden die Polizeibehörden versuchen, das Löschen von Seiten mit kinderpornographischem Inhalt zu erreichen. Sollte dies aber im ersten Jahr keine klaren Erfolge bringen, bin ich dafür, im Kampf gegen Kinderpornographie Internetsperren anzuwenden. Für andere Bereiche ist keine Anwendung von Internetsperren vorgesehen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Dorothee Bär
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Frage zum Thema Familie
14.12.2009
Von:

Sehr gehrte Frau Abgeordnete!

Ich habe vorletzte Woche mitbekommen, dass uneheliche Kinder jetzt auch vom Vater betreut werden dürfen. Wie sieht die Gesetzesänderung im Detail aus? Werden allein sorgeberechtigte Mütter jetzt einen Teil der Verantwortung abgeben müssen, oder muss der ledige Vater vor Gericht ziehen, damit er für seine Kinder sorgen kann?
Wird das Urteil im Sinne der Gleichberechtigung auch der Männer und mit ihnen der Kinder und Familien umgesetzt werden, oder läuft es darauf hinaus, Müttern, egal wie, eine Vorrangstellung, wenigstens einen zeitlichen Vorsprung, zu bewahren? Was ist bei "Vater unbekannt" ? Wird die Mutter Sanktionen zu spüren bekommen, die absichtlich nicht zur Vaterschaftsklärung beiträgt sowie Kind und Vater dadurch voneinander trennt? Wird nun auch endlich das Anfechten von Vaterschaften, die noch nicht anerkannt sind, erleichtert bzw. überhaupt erst einmal möglich gemacht? Oder beharrt der Gesetzgeber auf alten ideologischen Schranken der Abwertung des Familienlebens durch eine Glorifizierung der standesamtlichen Eheschließung (weder Kinder noch Väter werden ferner hier genannt, sondern explizit nur "die Mutter") in Artikel 6 unserer Verfassung?

Servus,
Alex
Antwort von Dorothee Bär
15Empfehlungen
22.01.2010
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht. In Deutschland erhält der uneheliche Vater nicht automatisch mit Geburt des Kindes das Sorgerecht. Dies wird im Urteil des Europäischen Menschengerichtshofs vom 3. Dezember 2009 auch nicht kritisiert. Der Europäische Menschengerichtshof bemängelt vielmehr, dass die deutschen Gerichte im konkreten Fall nicht geprüft haben, ob eine gemeinsame Sorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entsprochen hätte.
Eine pauschale gesetzliche Regelung für alle Fälle würde den unterschiedlichen Lebensumständen von nichtverheirateten Eltern nicht gerecht werden. Daher lehne ich eine gemeinsame Sorge für unverheiratete Eltern kraft Gesetz ab. Entscheidend muss das Kindeswohl sein. Entsprechend des Urteil des Europäischen Menschengerichtshofs hielte ich es für richtig, wenn in Zukunft im Einzelfall durch das Familiengericht geprüft wird, ob eine gemeinsame Sorge im Interesse des Kindes liegt(, und dann der Vater auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhält). Anhaltspunkte für eine solche am Kindeswohl orientierte Einzelfallprüfung könnten sein, wenn der Vater über einen längeren Zeitraum gezeigt hat, dass er in der Lage und willens ist, für das Kind zu sorgen und eine Kommunikation und Kooperation über sorgerechtsrelevante Punkte zwischen den Eltern grundsätzlich möglich ist. Zurzeit wird eine vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene Studie erstellt. Wenn diese vorliegt, werden wir im Deutschen Bundestag über weitere Schritte debattieren.

Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Bär
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Frage zum Thema Familie
22.01.2010
Von:

EGMR-Urteil zum § 1626a BGB, Ihre Antwort auf die Frage von Herrn Kaltenhöfer:

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

seit langer Zeit verfolge ich als betroffener Vater (die Mutter, wir beide waren nie verheiratet, ist sorgerechtlich ausgefallen) das "Nichtehelichen"-Thema und kann die geschlechtsspezifische, teils vom Trauschein abhängige Ungleichbehandlung nicht nachvollziehen.
Was genau macht Ihres Erachtens einseitig "nichteheliche" Mütter geeigneter als Väter, wenn sie ohne Trauschein automatisch das Sorgerecht haben, "nichteheliche" Väter es mühsam unter Beweis stellen sollen? Warum haben es dann verheiratete Väter auch, und wo liegen die "unterschiedlichen Lebensverhältnisse" begründet, die so tiefgreifend in die Grundrechte aus Art. 6 GG hineininterpretiert werden?
Wofür soll bis Ende 2010 eine Studie abgewartet werden, wenn diese biologischen und damit grundrechtlich geschützten Tatsachen klar und nicht zerredbar sind und es in anderen Ländern (Frankreich etc.) auch keine derartige Mütterbevorzugung gibt? Inwiefern ist das Kindeswohl so symbiotisch-einseitig an den Willen der Mutter zu koppeln? Ist "Kindeswohl" nicht ein autonomer Begriff, der das Kind als eigenständigen Grundrechtsträger und rechtsfähige Person, nicht den gesetzlichen Vertreter, betrifft?

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Dorothee Bär
2Empfehlungen
03.02.2010
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22.1.2010 zum Thema Sorgerecht.

Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Lehnt einer der Elternteile die gemeinsame Sorge ab, hat die Mutter die Alleinsorge (§ 1626a Abs. 2 BGB). Der Gesetzgeber hat die gemeinsame elterliche Sorge von der Zustimmung beider Elternteile abhängig gemacht, da die Lebenssituationen, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, häufig weniger homogen und weniger stabil sind als die Lebenssituationen ehelicher Kinder. Es kann daher nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zu kooperieren. Das Gesetz knüpft daher die gemeinsame Sorge daran, dass die Eltern ihre Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft durch die Abgabe von Sorgeerklärungen dokumentieren.

Ich vertrete die Auffassung, dass grundsätzlich beide Eltern sehr wichtig für das Kind sind. Wenn Eltern sich nicht darauf einigen können, dass und wie sie beide die Verantwortung für ihr Kind übernehmen und für es sorgen, muss – wie im EGMR-Urteil gefordert - im Einzelfall geprüft werden, welche Regelung für das betroffene Kind die beste ist. Dabei spielt neben der allgemeinen Erziehungs- und Förderungskompetenz der Elternteile, die Kontinuität der Beziehung und Bindung, sowie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit eine Rolle. Es spielt auch eine Rolle, inwieweit der jeweilige Elternteil in der Lage ist, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nicht nur zu tolerieren, sondern auch zu fördern. Ein gemeinsames Sorgerecht unter allen Umständen zu erzwingen, halte ich für problematisch, da dadurch ggf. mehr Schaden entstehen kann. Ob und inwieweit Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit – im Normalfall - eine enge Bindung zwischen Mutter und Kind begründen und dies ggf. bei Sorgerechtsstreitigkeiten berücksichtigt wird, kann ich nicht profunde beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen


Dorothee Bär
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Frage zum Thema Kinder und Jugend
26.01.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Bär,

wie ich der Presseberichterstattung entnehmen konnte, gehören Sie zu den Unterzeichnern eines Briefs an die rheinland-pfälzische Staatskanzlei, in dem Sie fordern, dass Hersteller von Festplatten-Rekordern oder DVB-Receivern per Codesystem eine "digitale Alterskennzeichnung" für TV-Programme einbauen sollen. Eltern könnten so beispielsweise per Knopfdruck nur Sendungen mit einer Altersfreigabe ab 12 oder 16 Jahren freischalten.

www.presseportal.de

Ich freue mich über Ihr Engagement zum Thema Jugendschutz. Sicher wissen Sie aber auch, dass der bereits in den aktuell verfügbaren Geräten eingebaute Jugendschutz seit langem für Ärger sorgt: Er ist auch bei kinderlosen Haushalten nicht abschaltbar und sorgt deshalb für mitunter misslungene Aufzeichnungen und schwarze Bildschirme kurz vor Ende von Spielfilmen oder Serien. Eingaben sind zudem regelmäßig zu wiederholen.

Falls Sie die Forderung nach einer neuen digitalen Alterskennzeichnung weiterführen möchten, dann bitte ich Sie, auch jene Haushalte zu bedenken, in denen keine Kinder und Jugendliche aufwachsen und in denen somit kein Jugendschutz aktiviert sein muss. Daher sollte ein solcher Jugendschutz auf Wunsch auch vom Benutzer dauerhaft deaktivierbar sein - gern auch gegen Eingabe einer Ziffernfolge ähnlich der Superpin bei Handys.

Meine Frage: welche Zielrichtung verfolgen Sie bei diesem neuen Jugendschutz, und wird er für Erwachsene deaktivierbar sein?

Beste Grüße

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