Dorothea Steiner (GRÜNE)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Geburtstag
21.08.1948
Berufliche Qualifikation
Lehrerin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Osnabrück
Wahlkreis
Stadt Osnabrück
Ergebnis
10,1%
Landeslistenplatz
3, Niedersachsen
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(...) Die Idee eines "Tages der guten Tat" finde ich sehr gut, möchte Sie aber darauf hinweisen, dass es bereits am 20.12. den Internationaler Tag der menschlichen Solidarität ( www.un.org ) gibt, der sicher ähnliche Ziel verfolgt, wie der von Ihnen vorgeschlagene "Tag der guten Tat". (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Gesundheit
27.03.2012
Von:

Wie is ihre meinung zur Elektrischen Zigarette?

Es is ja bewiessen das diese art des rauchens weit aus gesünder is als die normale tabak kippe !
Antwort von Dorothea Steiner
bisher keineEmpfehlungen
29.03.2012
Dorothea Steiner
Sehr geehrter Herr Pothoff,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. In der Tat wird derzeit viel über E-Zigaretten gesprochen. Die Evidenz bei vielen Stellungnahmen ist sehr gering. Die Studienlage zu kurz- und langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen des Konsums der E-Zigarette ist bislang uneindeutig. Als akute Wirkungen sind Atemwegsreizungen möglich. Soweit Nikotin enthalten ist, kann eine psychische Abhängigkeit entstehen. Zudem ist Nikotin ein Nervengift und kann Schädigungen des Herz-Kreislauf-Systems hervorrufen. Mittel- und langfristig schädliche Wirkungen der übrigen enthaltenen Substanzen sind derzeit mangels Studien unklar. Die Förderung des Einstiegs in den Tabakkonsum ist nicht ausgeschlossen, jedoch derzeit nicht belegt. Für die Eignung zur Nikotinentwöhnung gibt es keine fundierten Belege. Welche Wirkungen das ausgeatmete nikotinhaltige Aerosol auf die Qualität der Raumluft hat, ist ebenfalls ungeklärt. Zu bedenken ist bei all dem allerdings, dass es auf dem Markt unterschiedliche Produkte mit unterschiedlicher Zusammensetzung gibt.

Vor diesem Hintergrund halten wir eine Regulierung der E-Zigarette und ihrer Bewerbung zumindest für naheliegend. Es muss sichergestellt werden, dass beim Verkauf der Jugendschutz eingehalten wird und dass keine gefährlichen Zutaten verwendet werden. Viele E-Zigaretten werden u.a. mit dem Argument an den Mann oder die Frau gebracht, dass sie beim Rauchstopp helfen. Belegt ist das nicht. Es muss also ebenfalls sichergestellt sein, dass kein Gesundheitsnutzen behauptet wird, wo keiner ist.

Bislang ist noch unklar, wie die E-Zigaretten rechtlich einzustufen sind. Die Bewertung als Arzneimittel ist nicht unbedingt zwingend, zumal, wenn es sich um Produkte handelt, die kein Nikotin enthalten. Für ein Verbot sehen wir jedenfalls momentan keine Grundlage.


Mit freundlichen Grüßen

Dorothea Steiner, MdB
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Frage zum Thema Finanzen
26.06.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Steiner,

hiermit frage ich Sie.
Wie stehen Sie zu den Artikeln 8, 9, 10, 27 und 30 des ESM- Vertrages?

Mit freundlichem Gruß:

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Frage zum Thema Kinder und Jugend
19.07.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Steiner,

ich würde gerne wissen, wie Sie zum Thema "religiöse Beschneidung von Jungen" im Judentum und Islam stehen. Die Beschneidung ist ein irreversibler Prozeß, und aus dem Judentum und dem Islam kann man aus der innerjüdischen/-islamischen Sicht nicht austreten. Das bedeutet, dass den Jungen, schon bevor sie religionsmündig werden, ein Ritual und eine Religion auferlegt wird, dass sie später vielleicht ablehnen werden, und der sie auch vielleicht nicht angehören möchten. Wie stellt die Bundesrepublik sicher, dass die Religionsfreiheit (Art 4 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 GG) der Jungen gewahrt bleibt? Ist die Religionsfreiheit der Eltern höher zu bewerten als die der Kinder? Da das Recht auf körperliche Unversehrtheit vor dem Recht auf Religionsfreiheit im GG steht, ist es somit nicht höher zu bewerten als die Religionsfreiheit?

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Dorothea Steiner
bisher keineEmpfehlungen
17.08.2012
Dorothea Steiner
Sehr geehrte Frau ,

Ich meine, dass sich die Einwilligung der Eltern zur religiösen Beschneidung vor allem am Kindeswohl orientieren muss; die Rechte der Eltern sind durch Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes verfassungsimmanent begrenzt. Auch die UN Kinderrechtskonvention, der Deutschland beigetreten ist, gibt im Artikel 3 vor, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Das Landgericht Köln kommt daher aus unserer Sicht hinsichtlich der verfassungsrechtlich gebotenen Güterabwägung richtigerweise und stringent zu dem Schluss, dass "die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiösen gesellschaftlichen Umfelds noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohle des Kindes entspricht. Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG begrenzt."

Sicherlich wird diese rein juristische Brille einem wertschätzenden Umgang mit wichtigen Riten und Traditionen von Weltreligionen nicht gerecht. Nichtsdestotrotz dürfen religiöse Riten aus unserer Sicht keinesfalls per se Vorrang vor dem Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit haben. Eine verfassungsrechtlich saubere Abgrenzung bestimmter religiöser Riten gegenüber anderen – wie bspw. auch gegenüber der Beschneidung von Mädchen – halten wir für schwer umsetzbar.

Ich meine, dass wir uns beim heiklen Thema der religiös motivierten Beschneidung von Jungen im Dialog mit den Religionsgemeinschaften, den Ärzteverbänden, den Kinderrechteverbänden etc. um eine kultursensible Lösung bemühen sollten.

Mit freundlichen Grüßen,

Dorothea Steiner, MdB
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Frage zum Thema Finanzen
29.07.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Steiner,

der Presse habe ich die Änderung der Abgabeordnung entnommen. Beängstigend finde ich, dass der Verfassungsschutz über die Gemeinnützigkeit von regierungskritischen Organisationen entscheiden soll. Dies ist - nach meiner Auffassung - nicht mit der Demokratie vereinbar. Wie sehen Sie diese Änderungen?

Mit freundlichen Grüßen

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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
07.12.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Steiner,

die Entscheidung über den Bundesbedarfsplan steht in Kürze an. Grundlage soll der bereits veröffent-lichte Netzentwicklungsplan sein. In diesem ist geplant, die HG- Leitung von Emden nach Philipps-burg in Meerbusch-Osterath zu unterbrechen und einen riesigen Konverter direkt an einem Wohn-gebiet zu bauen. Zu diesem Problem möchte ich Ihnen einige Fragen stellen:

1.Welchen energiepolitischen Sinn macht die Unterbrechung der HGÜ-Leitung von Emden nach Philippsburg in Meerbusch-Osterath? Durch die frühe Unterbrechung kommt es nach ersten Be-rechnungen zu einem Leistungsverlust von mindestens 30 Megawatt pro Jahr.

2.Geht es bei der Unterbrechung der HGÜ-Trasse in Meerbusch-Osterath nur um die Einspeisung von billigerem Strom aus Braunkohlekraftwerken oder sogar um die Einspeisung von noch billigerem Atomstrom aus belgischen Kraftwerken?

3.Warum muss Windstrom aus Nordsee-Offshore-Feldern nach Süden transportiert werden, wenn im Süden nach aktuellen Informationen genug regenerative Energien vorhanden sind bzw. ge-schaffen werden?

4.Alternative Standorte wurden bisher nur vom Netzbetreiber Amprion geprüft. Hierbei standen aber nur wirtschaftliche und technische Überlegungen im Vordergrund (Vermaschung, regionale Last-Erzeugung, Reserven für weitere Einspeisung und freier Trassenraum). Gesundheits- und Umweltaspekte blieben bislang trotz durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfungen ebenso unberücksichtigt wie der drohende Wertverlust der Immobilien in Meerbusch-Osterath. Wann wird diese Prüfung endlich nachgeholt? Wie bewerten Sie dieses Vorgehen auch im Hinblick auf die im EnWG und im UVPG festgelegten Verfahrensvorschriften?

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