Cornelia Ruhkemper (SPD)
Abgeordnete Landtag NRW

Grunddaten
Cornelia Ruhkemper
Geburtstag
18.08.1954
Berufliche Qualifikation
-
Ausgeübte Tätigkeit
 
Wohnort
Bottrop
Wahlkreis
Bottrop , über Wahlkreis eingezogen
Ergebnis
54,5%
Landeslistenplatz
-
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(...) Mit der Umstellung auf die Haushaltsabgabe an die GEZ zu Beginn dieses Jahres ist es in der Tat so, dass pro gemeldeter Wohnung eine Haushaltsabgabe erhoben wird. Diese ist unabhängig davon, wie viele und ob überhaupt TV, PC oder Radiogeräte in der jeweiligen Wohnung vorhanden sind und ob dort jemand dauerhaft wohnt oder nicht. Ausnahmen davon sind nicht vorgesehen. Insofern kann ich Ihnen leider keine befriedigende Antwort auf Ihre Anfrage geben. Viele weitere Informationen dazu finden sie auf der Seite www.Rundfunkbeitrag.de
Der neue Rundfunkbeitrag basiert auf einem Solidarmodell und ist einfach und gerecht verteilt – Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zudem hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, den Gerätebezug nicht mehr länger zum Anknüpfungspunkt des Rundfunkbeitrags zu machen, da in Zeiten technischer Konvergenz die Unterscheidung zwischen Gerätearten immer schwieriger wird. (...)
Parlamentarische Arbeit
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Frage zum Thema Umwelt
27.07.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Ruhkemper,

wir beziehen uns auf die 3. Ä. des TSchG der Bundesregierung und haben festgestellt, dass sich der -§ 13b neu- (Nr. 25, DR 300/12) im Schwerpunkt nur auf die frei lebenden Katzen konzentriert und die Voraussetzungen und Möglichkeiten beschreibt, wie die Länder dieser Symptomatik begegnen können. Eine Kastration ist nur für frei lebende Katzen vorgesehen.

Im gegenwärtigen Entwurf des -§ 13 b neu-, fehlt die Möglichkeit zur Einführung einer Kastrationspflicht für freilaufende Katzen durch die Länder und Kommunen. Die bis dato bestehende Möglichkeit eine kommunale Verordnung zu erlassen, gestützt auf das allgemeine Polizei-und Ordnungsrecht, wäre dann nicht mehr zulässig, weil der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebung im Rahmen des Tierschutzgesetzes Gebrauch gemacht hätte.

Paradoxerweise stehen dann Kommunen, die bereits eine Verordnung zur Kastrationspflicht eingeführt haben, um tierschutzwidrige Umstände zum Schutz der Katze zu verhindern, demnächst vor der Rechtswidrigkeit ihrer Maßnahme, obwohl man mit dem -§ 13 b neu- genau diese tierschutzwidrige Umstände beseitigen bzw. verhindern will.

Obwohl in den Erläuterungen zu Nr. 25 -§ 13 b neu- (DR 300/12 Seite 58, 4. Absatz), unkastrierte freilaufende Katzen als eindeutige Ursache angesehen werden, dass Kastrationsaktionen bei frei lebenden Katzen ohne Erfolg verlaufen, wird auf eine Kastrationspflicht für freilaufende Katzen verzichtet.

Weil mit der Novellierung des -§ 13 b neu- keine Möglichkeit mehr bestehen würde, die Ursache der Problematik anzugehen, werden die Tierschutzorganisationen sich zwangsläufig zurückziehen müssen und die Beseitigung von tierschutzwidrigen Umständen, in denen frei lebende Katzen ihr Leben fristen, der Zuständigkeit kommunaler Amtsträger überlassen.

Wir benötigen eine Kastrationsverpflichtung ohne Beschränkung oder der § 13b muss verworfen werden. Wir hoffen dazu auf eine Initiative des Landes NRW.

MfG
D.
Katzenhilfe Bleckede e.V.

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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
17.12.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Ruhkemper,

lt. einem WDR-Beitrag könnte man sich an seinen Abgeordneten wenden, wenn man ein Problem mit den neuen GEZ-Gebühren hätte.

Vielleicht könnten Sie mir - und Personen in ähnlicher Situation - helfen:

Seit 2003 arbeite ich in Köln. Wg. der gestiegen Benzinpreise habe ich mir 2006 ein 1-Zimmer-Appartement genommen. Ohne PC (Arbeitsplatz reicht), ohne TV (weil ich "fernsehsüchtig" bin und NIE früh ins Bett käme). Das Appartement hat KEIN fliessend Warmwasser und ist noch nicht einmal gedämmt. Also: im Sommer lieber raus, und im Winter so schnell wie möglich ins Bett. Ich besitzte auch kein Smartphone etc., um über dieses Medium die Angebote der GEZ nutzen zu können. Dies habe ich auch nicht vor, mich derartig von den Medien und dem Telefon abhängig zu machen und überall zu jeder Zeit erreichbar zu sein.

Gemeldet, mit eigenem Hausstand - aber auch OHNE PC und TV -, bin ich bei meinen Eltern in Bottrop. Aber meine Wochenenden verbringe ich hauptsächlich bei meinem Freund in Dorsten (mit 1 TV, auf ihn angemeldet).

Lt. den neuen Gebühren soll ich für 2!! Haushalte zahlen, obwohl ich nur in 1!! zur GLEICHEN Zeit wohnen kann. Ich verstehe diese Regelung für Paare/Familien - denn, auch wenn z. B. der Ehemann eine Zweitwohnung hat, so kann dennoch die Ehefrau in der anderen Wohnung zur GLEICHEN Zeit fernsehen.

In dem Beitrag wurde erwähnt, daß es Nachbesserungen für Betriebe geben würde.Also Ausnahmen für die einen, aber nicht für Privatpersonen? Verstoßen wir da nicht gegen die Grundrechte: vor dem Gesetzt sind ALLE gleich.

Deshalb meine Bitte an Sie: Solche Fälle wie meinen (Single mit 2 Haushalten - z.T. vom Finanzamt so erzwungen) bei den Nachbesserungen mit einzubringen.

Bitte informieren Sie mich, ob Sie sich meines Problems annehmen.

Vielen Dank schon mal im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Cornelia Ruhkemper
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10.01.2013
Cornelia Ruhkemper
Sehr geehrte Frau Kremer,

mit der Umstellung auf die Haushaltsabgabe an die GEZ zu Beginn dieses Jahres ist es in der Tat so, dass pro gemeldeter Wohnung eine Haushaltsabgabe erhoben wird. Diese ist unabhängig davon, wie viele und ob überhaupt TV, PC oder Radiogeräte in der jeweiligen Wohnung vorhanden sind und ob dort jemand dauerhaft wohnt oder nicht. Ausnahmen davon sind nicht vorgesehen. Insofern kann ich Ihnen leider keine befriedigende Antwort auf Ihre Anfrage geben. Viele weitere Informationen dazu finden sie auf der Seite www.Rundfunkbeitrag.de
Der neue Rundfunkbeitrag basiert auf einem Solidarmodell und ist einfach und gerecht verteilt – Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zudem hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, den Gerätebezug nicht mehr länger zum Anknüpfungspunkt des Rundfunkbeitrags zu machen, da in Zeiten technischer Konvergenz die Unterscheidung zwischen Gerätearten immer schwieriger wird. Zu kontrollieren, ob ein Teilnehmer z.B. ein TV-Gerät, Radio, Computer oder Smartphone hat, ist somit nicht leistbar. Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen entsprechende Geräte verfügbar sind, darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat. Die Neuregelung des Rundfunkbeitrags halte ich von daher für vertretbar und den veränderten Nutzungsbedingungen angemessen. Die Erhaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems in Deutschland, dass sich – trotz aller Kritik – bewährt hat, halte ich für unabdingbar notwendig, um unsere demokratisches Gemeinwesen funktionsfähig zu halten.

Mit freundlichen Grüßen
Cornelia Ruhkemper
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