Clemens Binninger (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Clemens Binninger
Jahrgang
1962
Berufliche Qualifikation
Polizeioberrat a.D., Referent für Innen- und Sicherheitspolitik
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Böblingen
Landeslistenplatz
keinen, Baden-Württemberg
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(...) Alle anderen Gemeinschaften von Menschen werden demzufolge lediglich *nicht privilegiert*, natürlich aber akzeptiert. Von der rechtlichen Seite kann von einer "Diskriminierung" homosexueller Partnerschaften keine Rede sein. Ich warne eindringlich davor, anzunehmen, dass die *Nicht-Privilegierung* bestimmter Gruppen eine *Diskriminierung* sei. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
13.02.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wolff,

ich bin angehöriger eines Waffentragenden Bereiches der Bundeszollverwaltung.
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat nach einem Bericht des "Spiegels" bei Zoll und der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Empörung ausgelöst. Das Gericht hatte die Klage eines Zöllners
abgewiesen, der bei der Festnahme eines Verdächtigen verletzt wurde und dies als Dienstunfall anerkennen lassen wollte. Der Beamte war vor knapp zwei Jahren in Halle dienstlich unterwegs (in Uniform), als ihn ein Passant um Hilfe bat, weil eine Frau verprügelt wurde.
Die Oberfinanzdirektion Hamburg wollte die Heilkosten nicht tragen, da der Zollbeamte keine polizeilichen Befugnisse gehabt und als Privatmann gehandelt habe (Az.: 5 A 239/06 MD). GdP-Bundesvorsitzender Konrad Freiberg nannte das Urteil eine Katastrophe. "Der Bürger muss sich darauf verlassen können, von einem Beamten in Uniform Hilfe zu erhalten."

Ich habe dieses schon vor mehreren Monaten ihrem "Ausschuss-Kollegen" von der FDP-Fraktion bemängelt. Er hat mir damals zugesichert, sich um diese wie er selbst sagte "Gesetzeslücke" zu kümmern. Bisher geschah nichts....

Mittlerweile hat sich auch das Magazin "der SPIEGEL" mit diesem Thema beschäftigt und in seiner aktuellen Ausgabe das Unverständnis dargestellt!!!!!

Leider wird diese Gesetzeslücke vom Bundesministerium der Finanzen (Herrn Steinbrück) voll in Kauf genommen.
Man fragt sich manchmal wirklich, warum wir (Zollbeamten) leider nicht dem BMI unterstehen!!!

Wenn in Baden-Würtemberg so etwas wie oben beschrieben mir persönlich widerfahren würde, müsste ich (aufgrund fehlender Befugnisse und angst vor Kosten die auf mich zukommen) selbst in Uniform weiterlaufen und mich darauf berufen" das ich nicht zuständig bin".
Wie stehen Sie hierzu? Sehen sie sich fähig zu handeln??
Vielen Dank für die Antwort
Antwort von Clemens Binninger
1Empfehlung
06.03.2008
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

ich gehe davon aus, dass sich Ihre Anfrage auch an mich richtet, auch wenn Sie meinen Kollegen Wolff in der Anrede ansprechen.

Ich halte eine Änderung des von Ihnen beschriebenen Zustands für dringend notwendig. Sie selbst weisen auf eine entsprechende Initiative in Bayern hin. Ich habe Ihre Anfrage zum Anlass genommen, mich vom Polizeisprecher der CDU-Landtagsfraktion in Baden-Württemberg, Herrn Thomas Blenke MdL, über geplante Veränderungen informieren zu lassen. Er hat mir mitgeteilt, dass diese Gesetzeslücke bei der derzeit laufenden Novellierung des Polizeigesetzes Baden-Württemberg geschlossen werden soll. Der von Ihnen angesprochene Vorfall wäre dann als Dienstunfall einzustufen.

Ich unterstütze dieses Vorgehen und gehe davon aus, dass in Zukunft weitere Bundesländer ähnliche Regelungen einführen werden.

Gestatten Sie mir abschließend noch den Hinweis, dass Sie mich auch direkt per Mail unter clemens.binninger@bundestag.de erreichen können. Informationen über meine Arbeit finden Sie auf meiner Homepage (www.clemens-binninger.de). Dort finden Sie auch meine übrigen Kontaktdaten.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
15.02.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Binninger,

ich hab auf www.abgeordnetenwatch.de eine Antwort von Ihnen gelesen und und habe dazu eine Frage.
Es bezieht sich auf diese Frage: www.abgeordnetenwatch.de
und direkt auf diesen Absatz Ihrer Antwort:

"Allerdings muss auch für die Nutzung der vorrätig gespeicherten Daten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf einen Beschluss des Amtsgerichts Offenburg hinweisen (Az. 4 Gs 442/07), das der ansässigen Staatsanwaltschaft untersagt hat, mittels Provider-Anfrage die Identität eines MP3-Tauschbörsennutzers festzustellen, da es sich im vorliegenden Fall um Bagatellkriminalität gehandelt habe."

Sie schliessen also aus, dass die Daten die nun erhoben werden zum Aufklären von Bagatelldelikten, wie dem Tauschen von Musik, genutzt werden?

Allerdings habe ich gelesen, dass am 24.1.2008 ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgelegt wurde, der vorsieht, dass Zugangsprovider an Inhaber von Patent-, Urheber- und anderen Rechten Auskunft über Nutzerdaten erteilen müssen, wenn dies zur Verfolgung von Rechtsverletzungen erforderlich ist.

Hier finden Sie den Gesetzesentwurf: dip.bundestag.de

Ich frage Sie nun ob Sie sich gegen dieses Gesetz einsetzen werden und wenn es doch zur Abstimmung kommen sollte, im Herbst gegen das Gesetz stimmen werden, oder sich dem Fraktionszwang fügen.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Clemens Binninger
3Empfehlungen
22.02.2008
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte vorwegschicken, dass der von Ihnen angeführte Gesetzentwurf zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht ohne weiteres mit dem zitierten Antwortauszug aus einem meiner früheren Beiträge auf Abgeordnetenwatch zu vergleichen ist. Die damalige Antwort bezog sich auf das sog. Telekommunikationsüberwachungsgesetz, in dem zur Verfolgung schwerwiegender Verbrechen die Vorratsdatenspeicherung geregelt wurde.

Dabei zeigt der Hinweis auf schwerwiegende Straftaten, dass bei der Nutzung der Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Verhältnismäßigkeit eine besondere Bedeutung eingeräumt wird. Ein Beleg hierfür war auch die von mir angeführte Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg, die in Fällen der Bagatellkriminalität die Zulässigkeit einer Provider-Abfrage als unverhältnismäßig ablehnte.

Auch der von Ihnen angesprochene Gesetzentwurf zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums schränkt die Datenabfrage bei Providern deutlich ein, indem er hohe Voraussetzungen verlangt und dabei auf die Verhältnismäßigkeit Wert legt. Ein Eindruck, dass in jedem Fall und ohne rechtliche Hürden eine Datenabfrage möglich wäre, ist schlichtweg falsch.

Das Gesetz sieht nämlich folgendes vor: (1) Es besteht ein Richtervorbehalt, ein Gericht muss also den Zugriff auf die Daten zulassen. (2) Ein Auskunftsrecht besteht nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr bzw. bei einer Rechtsverletzung zu gewerblichen Zwecken. Private Aktivitäten sind - sofern sie keine gewerblichen Ausmaße annehmen - nicht betroffen. (3) Der Informationsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

Ich darf hierzu auf den Gesetzentwurf verweisen, der entsprechende Regelungen für das Patentgesetz (auf den Seiten 5 und 7 / § 140b und c), für das Markengesetz (auf den Seiten 10 und 11 / § 19), für das Urheberrechtsgesetz (auf den Seiten 17 und 18 / § 101 und 101a), für das Geschmacksmustergesetz (auf den Seiten 19 und 20 / § 46) und für das Sortenschutzgesetz (auf den Seiten 22 und 23 / § 37b) vorsieht.

Aus den dargelegten Gründen kann ich deshalb dem Gesetz zustimmen. Davon abgesehen, gibt es in der CDU/CSU-Fraktion keinen Fraktionszwang.

Gestatten Sie mir abschließend noch den Hinweis, dass Sie mich auch direkt per Mail unter clemens.binninger@bundestag.de erreichen können. Informationen über meine Arbeit finden Sie auf meiner Homepage (www.clemens-binninger.de). Dort finden Sie auch meine übrigen Kontaktdaten.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
20.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Binninger,
ich schreibe Ihnen als Mitglied des Innenausschusses zum Thema Bundestagswahlrecht.
Bei der Bundestagswahl ´05 erfolgte ja im WK "Dresden II" eine um 14 Tage verzögerte Nachwahl, weil eine aussichtslose Direktkandidatin kurz vor dem eigentlichen Wahltermin verstarb. Das Wahlergebnis der anderen Wahlkreise wurde bekannt und das Paradoxon des negativen Stimmgewicht für jedermann erlebbar: Die CDU warb dafür, anderen Parteien die Zweitstimme zu geben, um selbst ein Überhangmandat mehr ergattern zu können, die (damaligen) Wahlkampfgegner gaben Empfehlungen dafür, der CDU die Zweitstimme zu geben, damit eben dies nicht geschieht.
Damals wurde gefordert, das Wahlrecht dahingehend zu ändern, dass es z.B. zukünftig Ersatzpersonen für Direktkandidaten gibt, um die Notwendigkeit solcher Nachwahlen unwahrscheinlicher zu machen. Gibt es hierzu Initiativen des Innenausschusses, bestimmter Fraktionen, des Ältestenrats oder anderen? Man hört nämlich hiervon nichts mehr.

Ein weiteres Problem bzgl. Überhangmandaten sehe ich in folgender Tatsache: Scheiden direkt gewählte Abgeordnete aus Bundesländern, in denen deren Partei Überhangmandate errang, aus dem Bundestag aus, so gibt es keine Nachrücker. Ihr Parteikollege Matthias Wissmann zog es Mitte letzten Jahres vor, aus dem Bundestag auszuscheiden, um als Präsident des Verbandes der Automobilindustrie Lobbyarbeit zu machen. Seither hat der WK Ludwigsburg keinen Abgeordneten mehr!
Vor wenigen Wochen verstarb ihr Parteikollege Jo Krummacher. Seither hat der WK "Stuttgart I" keinen Bundestagsabgeordneten mehr!
Zudem verschiebt sich ja auch das Kräfteverhältnis der Fraktionen untereinander, ohne dass sich am "Wählerwillen" etwas geändert hat. Zur Zeit ist CDU hiervon betroffen, in der letzten Legislaturperiode war es die SPD, deren Fraktion durch ähnliche Umstände schmolz.
Ich erachte dies als groben Systemfehler unseres Wahlsystems. Gibt es Bestrebungen, hier etwas zu ändern, und wenn ja, was?
mfG
M.
Antwort von Clemens Binninger
bisher keineEmpfehlungen
09.04.2008
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

ich danke Ihnen für Ihre Frage zum Bundestagswahlrecht.

Im Zusammenhang mit Ihrer ersten Frage zur Nachwahl in Dresden 2005 ist das Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts (Bundestagsdrucksache 16/7461) aus dem Dezember 2007 von Bedeutung. Mit dem Gesetz wurde § 43 des Bundeswahlrechts geändert, so dass es in Zukunft möglich sein wird, eine Nachwahl am Tag der Hauptwahl durchzuführen, wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt. Demnach kann eine Nachwahl am Tag der Hauptwahl stattfinden, wenn noch rechtzeitig ein neuer Kreiswahlvorschlag eingereicht ist, vom Kreiswahlausschuss zugelassen wird und noch keine Wahlscheine und Stimmzettel ausgegeben worden sind.

In Bezug auf die Thematik des "negativen Stimmgewichts" hat es in dieser Legislaturperiode keine Wahlrechtsreformen gegeben. Dass es hier zu paradoxen Effekten einer individuellen Wahlentscheidung kommen kann oder sich Mehrheitsverhältnisse durch das Ausscheiden von Abgeordneten aus Ländern mit Überhangmandaten verschieben können, sind Folgen unseres Bundestagswahlsystems mit Erst- und Zweitstimme. Die Möglichkeiten, die derzeit diskutiert werden, um die Effekte des negativen Stimmgewichts zu verhindern - sei es die Verrechnung von Mandaten zwischen den Bundesländern oder ein Wahlsystem mit nur einer Stimme - überzeugen mich nicht.

Bei der Diskussion um eine Wahlrechtsänderung sind für mich deshalb zwei Kriterien ausschlaggebend. (1) Die Frage der Verhältnismäßigkeit: Sind die Verzerrungseffekte so gravierend, dass sie eine tiefgreifende Änderung des Wahlrechts notwendig machen? Als "groben Systemfehler" würde ich den aktuellen Zustand vor diesem Hintergrund nicht bezeichnen. (2) Die Frage der verfassungsrechtlichen Bewertung: Verstößt die aktuelle Regelung gegen die im Grundgesetz verankerten Wahlrechtsgrundsätze oder andere gleichrangige Regelungen? Dies ist nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 1997 in seiner Grundsatzentscheidung zur Verfassungskonformität von Überhangmandaten entschieden, dass Überhangmandate mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In diese Entscheidung wurden auch die Effekte des negativen Stimmgewichts einbezogen. Aufgrund dieses Urteils sieht die Regierungskoalition bisher keinen Anlass, eine entsprechende Gesetzesänderung vorzunehmen.

Am 16. April 2008 wird vor dem Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung zweier Wahlprüfungsbeschwerden stattfinden, die das negative Stimmengewicht zum Gegenstand haben. Das Urteil in diesem Verfahren bleibt abzuwarten.

Ganz unmittelbare Auswirkungen, so wie von Ihnen in Stuttgart und Ludwigsburg angesprochen, begegnen wir auf Parteiebene dadurch, dass z. B. die beiden Stuttgarter Wahlkreise von mir mitbetreut werden.

Gestatten Sie mir abschließend den Hinweis, dass Sie mich auch direkt per Mail unter clemens.binninger@bundestag.de erreichen können. Informationen über meine Arbeit finden Sie auf meiner Homepage (www.clemens-binninger.de). Dort finden Sie auch meine übrigen Kontaktdaten.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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Frage zum Thema Internationales
23.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Binninger,

wie denken Sie als Mitglied des Deutschen Bundestags zum Thema Tibetkrise, Menschenrechtsverletzungen und ein eventuelles Olympia-Boykott, sollte China die Menschenrecht weiter massivst verletzen?
Antwort von Clemens Binninger
3Empfehlungen
27.03.2008
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

ich sehe die Situation in Tibet mit großer Sorge und sehr kritisch. In einem Land, welches Gastgeber für die Jugend der Welt bei den olympischen Spielen sein will, müssen Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Pressefreiheit gewährleistet sein. Es wäre allerdings verfrüht, jetzt bereits von einem Boykott der Spiele zu sprechen.

Stattdessen sollte die chinesische Regierung nachdrücklich aufgefordert werden, die Menschenrechte einzuhalten. Konsequenzen, wie zum Beispiel einen Boykott, sollte man dabei nicht von vornherein ausschließen.

Die Position des DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) in diesem Zusammenhang ist mir deshalb unverständlich. Wer einen Boykott kategorisch ausschließt, erteilt der chinesischen Regierung einen Blanko-Scheck. Das Argument, der Sport dürfe sich nicht von der Politik vereinnahmen lassen, ist zwar per se nicht falsch, muss dann aber auch gegenüber der chinesischen Regierung gelten. Denn es darf nicht sein, dass der Sport einer Regierung eine Bühne zur Präsentation bietet und hinter dem Vorhang ereignen sich Menschenrechtsverletzungen.

Gestatten Sie mir abschließend noch den Hinweis, dass Sie mich auch direkt per Mail un-ter clemens.binninger@bundestag.de erreichen können. Informationen über meine Arbeit finden Sie auf meiner Homepage (www.clemens-binninger.de). Dort finden Sie auch meine übrigen Kontaktdaten.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
25.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Binninger,
in den letzten Wochen hat es mehrere Entscheidungen des BVG zur inneren Sicherheit gegeben - etwa zur Online-Durchsuchung, zur Kennzeichen-Erfassung oder zur Vorratsdatenspeicherung. Alle haben sie festgestellt, dass die betreffenden Regelungen mit dem Grundgesetz kollidieren oder wie Spiegel online vor kurzem getitelt hat: Karlsruhe bremst erneut den Schnüffelstaat.
Wie stehen Sie als Innenpolitiker zu diesen Urteilen? Viele Stimmen hatten doch schon im Vorfeld Kritik an diesen betreffenden Gesetzen geübt.
Freundliche Grüße
G.
Antwort von Clemens Binninger
2Empfehlungen
15.04.2008
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage zu den jüngsten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts im Bereich "Sicherheit". Ich hoffe, Sie haben Verständnis dafür, dass die Antwort etwas ausführlicher ausfällt.

Mit Blick auf die drei von Ihnen angesprochenen Entscheidungen sind vorab zwei wesentliche Punkte zu unterstreichen: (1) Karlsruhe hat keine der Maßnahmen - Onlinedurchsuchung, Kennzeichenerfassung oder Vorratsdatenspeicherung - untersagt. Es wurden lediglich die Voraussetzungen, unter denen sie zum Einsatz kommen dürfen, präzisiert und einige Einzelaspekte konkretisiert. (2) Keine der Regelungen, gegen die vor dem Verfassungsgericht geklagt wurde, stammt aus dem Bundesinnenministerium. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, das die Vorratsdatenspeicherung regelt, wurde von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) auf den Weg gebracht. Das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz mit Regelungen zur sog. Onlinedurchsuchung stammt aus dem Haus von NRW-Innenminister Dr. Ingo Wolf (FDP). Die Gesetze zur automatischen Erfassung von Kfz-Kennzeichen aus Schleswig-Holstein und Hessen.

Gerne nehme ich auch zu den Entscheidungen im einzelnen Stellung.

  • Onlinedurchsuchung/Urteil vom 27. Februar:
Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Ermittlungsinstruments "Onlinedurchsuchung" bestätigt. Die Entscheidung zur Online-Durchsuchung hilft uns, weil sie klare Vorgaben macht, die wir im Entwurf für das neue, sog. Bundeskriminalamtsgesetz berücksichtigen werden.

Karlsruhe hat unter anderem wichtige Aussagen darüber gemacht, wann die Onlinedurchsuchung eingesetzt werden darf. So wird sie nur zur Bewahrung eines überragend wichtigen Rechtsguts eingesetzt werden - also bei drohenden Gefahren für Leib, Leben und Freiheit oder den Bestand des Staates. Auch haben die Richter Verfahrenssicherungen vorgeschrieben. So müssen Onlinedurchsuchungen von einem Richter angeordnet werden und der Kernbereich privater Lebensgestaltung muss gewahrt bleiben (was der Entwurf aus dem Bundesinnenministerium bereits vorsah).

Das Urteil trifft auch eine klare Aussage darüber, dass die Online-Durchsuchung nicht nur zur Gefahrenabwehr, sondern auch zur Strafverfolgung eingesetzt werden darf.

  • Kennzeichen-Erfassung/Urteil vom 11. März:
Auch hier hat das Verfassungsgericht die Maßnahme des Kennzeichen-Scannings grundsätzlich für rechtmäßig erklärt. Allerdings müssen zur Durchführung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Urteil beruht im Wesentlichen auf der Argumentation, dass der Anlass und der Ermittlungszweck in den beiden Landesgesetzen nicht ausreichend definiert sind. Damit werden sie dem verfassungsmäßigen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht, weil sie nach Ansicht der Richter im Zweifelsfall schwerwiegende Eingriffe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zulassen.

Ich sehe das Urteil eher kritisch, weil es meiner Einschätzung nach hohe grundrechtliche Hürden für das sog. Kennzeichen-Scanning aufstellt. In der Praxis werden mit den angesprochenen Landesgesetzen Kennzeichen erfasst und mit der Fahndungsdatei abgeglichen, wird kein Treffer erzielt, so werden die erfassten Daten sofort wieder gelöscht! Dieses Vorgehen beanstandet das Urteil nicht und macht deutlich, dass hier kein Grundrechtseingriff vorliegt. Es sieht aber einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung gegeben, sobald ein erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und Grundlage für weitere Ermittlungen wird. Genau das ist allerdings das Ziel des Kennzeichen-Scannings, nämlich die Fahndung nach gestohlenen Fahrzeugen oder Fahrzeugen ohne Versicherungsschutz. Weshalb für jemanden, der mit einem gestohlenen Fahrzeug unterwegs ist, ein erhöhter Grundrechtsschutz gelten soll, leuchtet mir nicht ein. Hier überwiegt meiner Einschätzung nach der Schutz des Eigentums des rechtmäßigen Besitzers.

Damit das Kennzeichen-Scanning möglich ist, wird gesetzlich genau festgelegt werden müssen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck Kennzeichen erfasst werden sollen. Eingriffsintensive Verwendungszwecke wie etwa eine polizeiliche Beobachtung werden nur in sehr begrenztem Rahmen möglich sein. Weniger eingriffsintensive Zwecke, wie die Fahndung nach gestohlenen Fahrzeugen werden mit einer entsprechend eng gefassten gesetzlichen Regelung möglich sein.

  • Vorratsdatenspeicherung/Beschluss vom 11. März:
Zentral an diesem Beschluss ist aus meiner Sicht, dass der Hauptkritikpunkt der Beschwerdeführer, nämlich die Speicherung der Verbindungsdaten durch die Telekommunikationsunternehmen für 6 Monate, vom Gericht nicht beanstandet wurde. Deutschland wird damit auch weiterhin der EU-Vorgabe entsprechen, die eine Vorbehaltszeit zwischen 6 Monaten und 2 Jahren vorsieht. Lediglich die Frage, wann die gespeicherten Daten zur Strafverfolgung genutzt werden dürfen, wird in Zukunft möglicherweise stärker zu präzisieren sein.

Bis zur Entscheidung in der Hauptsache hat Karlsruhe aber auch hier das Gesetz zum größten Teil bestätigt. Ohne Einschränkung ist die Nutzung der gespeicherten Daten möglich, wenn es sich um die Verfolgung schwerer Straftaten nach §100 a StPO (wie z. B. Mord, Totschlag, Geldwäsche) handelt. Weiterhin dürfen gespeicherte Daten zur Strafverfolgung genutzt werden, wenn es sich um die Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder solcher, die mittels Telekommunikation begangen wurden, handelt und die Verkehrsdaten von den Unternehmen zu Abrechnungszwecken (und nicht aufgrund der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung) gespeichert wurden. Im Gegensatz zu schweren Straftaten, wurde die Nutzung der Daten bei "nur" erheblichen Straftaten und solchen, die mittels Telekommunikation begangen wurden, vom Gericht leicht eingeschränkt.

Gestatten Sie mir abschließend den Hinweis, dass Sie mich auch direkt per Mail unter clemens.binninger@bundestag.de erreichen können. Informationen über meine Arbeit finden Sie auf meiner Homepage (www.clemens-binninger.de). Dort finden Sie auch meine übrigen Kontaktdaten.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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