Sehr geehrter Herr

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haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Gerne lasse ich Ihnen eine Stellungnahme zukommen. Das Thema "Besoldungsentwicklung" war zentral bei der Ausarbeitung der neuen Regelungen. Hier wurde im Besoldungsrecht eine gerechte Lösung gefunden.
Die von Ihnen angesprochenen Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes (Art. 3 DNeuG) stellen sicher, dass jeder übergeleitete Beamte oder Soldat mindestens den bisherigen Zahlbetrag bestehend aus Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage (soweit diese zusteht) zuzüglich der monatsanteiligen Sonderzahlung erhält, die ab dem 1. Juli 2009 als Bestandteil der monatlichen Bezüge gezahlt wird. Zum Stichtag der Überleitung (1. Juli 2009) behält also jeder mindestens sein bisheriges Grundgehalt.
Ihre Beispiele, auf die ich im Folgenden gerne eingehen möchte, halte ich für etwas problematisch. Ihr in die Zukunft gerichteter Wirkungsvergleich zwischen altem und neuem Besoldungssystem ist verständlich, er kann jedoch zu falschen Schlussfolgerungen führen, wenn er auf unvollständige oder unrealistische Annahmen gestützt wird.
Der Gehaltsaufstieg für die Angehörigen der aufsteigenden Gehälter der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 erfolgt - dies gilt gleichermaßen für das alte wie auch für das neue Besoldungsrecht - nach einer Grundgehaltstabelle, die Einkommenssteigerungen sowohl vertikal (durch Beförderung ausgehend vom entsprechenden Eingangsamt) als auch horizontal (durch Erfahrungsstufen, früher: Dienstaltersstufen) ermöglicht. Die Wirkungen der Systemumstellung lassen sich deshalb nur unter Einbeziehung typischer Beförderungsverläufe bestimmen, nicht jedoch durch eine statische Fortschreibung der Situation, wie sie jeweils zum Stichtag der Überleitung besteht. Genau das ist aber bei Ihren Beispielen der Fall.
Das Beispiel vergleichsweise junger Beamter in der Besoldungsgruppe A 14 verdeutlicht das: So ist nach den verfügbaren personalstatistischen Zahlen nicht davon auszugehen, dass eine Beamtin, die mit 34 Jahren das Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreicht hat, in den verbleibenden 33 Jahren ihrer Berufskarriere nicht mehr befördert wird. Entsprechendes gilt für das Beispiel eines 39-jährigen Beamten mit verbleibenden 28 Jahren bis zu Ruhestandseintritt. Die von Ihnen angesprochenen Expektanzverluste in Höhe von rd. 5.000 Euro lassen sich hier nur unter der wenig realistischen Annahme errechnen, dass eine weitere Beförderung nicht mehr erfolgt. Im Falle einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bis zum Jahre 2016 treten hingegen nur noch sehr geringe Expektanzminderungen auf, bei einer Beförderung in den nächsten beiden Jahren entstehen dagegen sogar Expektanzgewinne.
Dass es auf die jeweiligen Karriereverläufe ankommt, zeigen auch die hypothetischen Vergleiche mit jungen Beamten der Besoldungsgruppen A 15 und A 16, für die hohe Expektanzugewinne durch die Reform angenommen werden. Tatsächlich werden diese Besoldungsgruppen typischerweise nicht in vergleichsweise frühen, sondern eher in mittleren oder späten Karriereabschnitten erreicht. Auf diese Situation sind die Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes für die Besoldungsgruppen A 15 und A 16 zugeschnitten. Deren Zielrichtung besteht darin, sicherzustellen, dass die Beamten in diesen Besoldungsgruppen das Endgrundgehalt nicht später als im bisherigen Besoldungssystem erreichen. Ohne die hier durch das Besoldungsüberleitungsgesetz vorgenommene Korrektur könnte es zu Verzögerungen von bis zu drei Jahren kommen. Von praktischer Bedeutung ist dies deshalb, weil der Zeitpunkt des Erreichens des Endgrundgehaltes bei Dienstunfähigkeit Auswirkungen haben kann, die über die aktive Dienstzeit hinausreichen.
In einzelnen Fallkonstellationen können gleichwohl relative "Nachteile" oder "Vorteile" auftreten. Deshalb sind die Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes aber in ihrer Gesamtheit weder ungerecht noch verfassungswidrig. Denn zu berücksichtigen sind nicht allein die absoluten Zahlen, sondern vor allem deren Relation zum gesamten Karriereeinkommen. Verdeutlicht man sich den langen Zeitraum bis zum Ruhestandseintritt (in den o. a. Beispielfällen 28 und 33 Jahre) wird deutlich, dass sich auch im ungünstigen Fall die Expektanzminderung auf unter 1 % des Karriereeinkommens beläuft. Eine solche Bandbreite, der in anderen Ausnahmekonstellationen entsprechend moderate Expektanzgewinne gegenüberstehen, ist bei der Umstellung eines Besoldungssystems unvermeidbar, wenn - wie im Fall des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - ein bestimmter Regelungsaufwand und Kostenrahmen nicht überschritten werden kann.
Eine solche Bandbreite ist auch im Ergebnis hinnehmbar. So hat allein die letzte Besoldungsanpassung für die Jahre 2008/2009 zu einer linearen Steigerung der Gehälter von durchschnittlich 7,7 % geführt. Dies verdeutlicht, dass das Karriereeinkommen insbesondere jüngerer Beamter weniger von den Stichtagseffekten der Besoldungsüberleitung zum 1. Juli 2009 abhängt, sondern vielmehr von der allgemeinen Einkommensentwicklung, die den Maßstab für die regelmäßige Anpassung der Beamtenbezüge bildet.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger