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Sehr geehrter Herr Binninger,
ich habe einige Fragen zum neuen BGB §
"1631 d BGB Beschneidung des männlichen Kindes
(1) "Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet ist.
(2) "In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind."
a.) Wer oder was regelt, was unter ärztlicher Kunst zu verstehen ist?
b.) Ab wann ist das Kindeswohl gefährdet und wer stellt fest, ob das Kindeswohl gefährdet ist?
c.) Wer oder welche Institution überprüft, ob die "vergleichbar befähigten Personen aus Religionsgesellschaften" auch wirklich befähigt sind?
d.) Falls unter den "Regeln der ärztlichen Kunst" zu verstehen ist, dass eine schmerzfreie Operation durchzuführen ist, so handelt es sich dann doch um eine lokale Betäubung, welche mit z.B. dem Betäubungsmittel Lidokain erreicht wird. Besitzen die "befähigten Personen" für diesen Fall die notwendige anästhesische Ausbildung und die Erlaubnis Betäubungsmittel zu beziehen, besitzen, ein- und auszuführen und natürlich einzusetzen?
e.) Wurde beim Gesetzentwurf zur Beschneidung berücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 3 C 20/00, festgestellt hat, dass (Auszug):
"Außer Zweifel steht auch, dass der Schutz der Volksgesundheit verfassungsrechtlichen Rang genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 174 f.).
In Art. 2 Abs. 2 GG wird jedermann das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet."
Vielen Dank für ihre Antwort.