Clemens Binninger (CDU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Clemens Binninger
© Clemens Binninger MdB (Foto: Laurence Chaperon)
Geburtstag
24.04.1962
Berufliche Qualifikation
Polizeioberrat
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wohnort
Sindelfingen
Wahlkreis
Böblingen , über Wahlkreis eingezogen
Ergebnis
45,1%
Landeslistenplatz
keinen, Baden-Württemberg
weitere Profile
(...) Eine Pleite Griechenlands oder weiterer Euro-Staaten würde mittelbar jeden Deutschen treffen – beispielsweise weil sein Arbeitsplatz, seine Lebensversicherung oder seine Altersvorsorge davon nicht unberührt bleiben würde. Es ist zu befürchten, dass die Auswirkungen einer Pleite ähnlich gravierend sein würden, wie die Pleite der Investmentbank Lehman Brothers im Jahr 2008. Seinerzeit ist die deutsche Wirtschaftsleistung um rund fünf Prozent eingebrochen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Redebeitrag vom 28.10.2011

17.) Beratung BeschlEmpf u Ber (4.A)
zum Antrag DIE LINKE.
Befugnis des Bundeskriminalamtes zur Online-Durchsuchung aufheben
- Drs 17/2423, 17/3633 -
Dauer: 06:39
Redebeitrag vom 19.10.2011

ZP.1) Aktuelle Stunde
auf Verlangen aller Fraktionen
Befugnisse und Instrumentarien von Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden im Internet bei Verfolgung von schweren Straftaten
Dauer: 06:23
Redebeitrag vom 22.09.2011

25.) Erste Beratung BReg
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetz
- Drs 17/6925 -
Anmerkung: 10:19:16 Zwf: Jan Korte, DIE LINKE.
Dauer: 09:22
Redebeitrag vom 01.07.2011

ZP20.) Aktuelle Stunde
auf Verlangen DIE LINKE.
Einschränkung des Versammlungsrechts durch Massenfunkzellenabfrage
Dauer: 05:34
Redebeitrag vom 15.04.2011

27.) Beratung Antrag B90/GRÜNE
Keine Vorratsdatenspeicherung von Fluggastdaten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung
von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
KOM(2011)32 endg.,Ratsdok 600 7/11
hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i.V.m. § 9 Absatz 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union
- Drs 17/5490 -
Dauer: 07:20
Redebeitrag vom 24.02.2011

14.) Zweite und dritte Beratung BReg
Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Drs 17/3630, 17/4145, 17/4893 -
Dauer: 12:53
Redebeitrag vom 19.01.2011

ZP.2) Aktuelle Stunde
auf Verlangen DIE LINKE.
BND-Akten über Adolf Eichmann
Dauer: 05:45
Redebeitrag vom 06.10.2010

ZP.1) Aktuelle Stunde
'Projekt Stuttgart 21'
Dauer: 06:01
Redebeitrag vom 26.03.2010

24.) Beratung Antrag B90/GRÜNE
Keine Vorratsdatenspeicherungen über den Umweg Europa
- Drs 17/1168 -
Anmerkung: 12:18:50 Zwf: Jerzy Montag, B90/GRÜNE 12:22:25 Zwf: Dr. Konstantin von Notz, B90/GRÜNE 12:28:02 Zwf: Wolfgang Wieland, B90/GRÜNE
Dauer: 18:28
Redebeitrag vom 02.12.2009

ZP.1) Aktuelle Stunde
auf Verlangen B90/GRÜNE
'Durchwinken des SWIFT-Abkommens durch die Bundesregierung und Umgehung des Europäischen Parlaments'
Dauer: 05:20
Erläuterungen
  • Stand vom 23.11.2011
Fragen an Clemens Binninger
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
26.03.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Binninger,

in Ihrer Antwort an wiesen Sie auf eine Studie schwedischer Wissenschaftler hin, die gezeigt haben soll, dass der in Cannabis enthaltene Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) die Nervenzellen im Belohnungszentrum des Gehirns dauerhaft verändert, was die Anfälligkeit für Opiate erhöht.

Diese Arbeit legt tatsächlich nahe, dass die Verabreichung von THC bei heranwachsenden Ratten zu entsprechenden Veränderungen führt. Vorausgesetzt, dieses Ergebnis ist überhaupt auf den Menschen übertragbar, warum würde dies die Strafverfolgung gegen erwachsene Cannabiskonsumenten rechtfertigen?

Angesichts der bekannten Schäden durch Alkohol müssten Sie konsequenterweise auch ein generelles Alkoholverbot fordern, um Kinder und Jugendliche zu schützen.
Da Sie dies ablehnen, könnten Sie dann bitte die Forschungsarbeiten nennen, welche belegen, dass Alkohol in den Hirnen Heranwachsender keinerlei Schäden verursacht?

Verschiedene Forschungsarbeiten kamen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis, dass Verbote und Strafandrohungen keinen Einfluss auf die Konsumverbreitung ausüben ( tinyurl.com , tinyurl.com , tinyurl.com , tinyurl.com ).
Wodurch schützt ein Cannabisverbot Heranwachsende, wenn es überhaupt nicht geeignet ist den Konsum insgesamt einzudämmen?

Bereits 1994 betonte das Bundesverfassungsgericht, der Gesetzgeber habe angesichts der "offenen kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom Cannabiskonsum ausgehenden Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung (...) die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Einschluss der Erfahrungen des Auslandes zu beobachten und zu überprüfen" ( tinyurl.com ).
Wird die Bundesregierung I.E. dieser Vorgabe gerecht, wenn sie die Ergebnisse der erwähnten Studien zur Wirkung von Verboten und Strafandrohungen missachtet?

Freundliche Grüße
Antwort von Clemens Binninger
3Empfehlungen
28.03.2012
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

ich habe schon mehrfach auf Fragen zur – offensichtlich auch von Ihnen geforderten – Legalisierung von Cannabis geantwortet. Ich habe mich mit dem Thema befasst und bin zu der Überzeugung gekommen, dass eine Legalisierung dieser Droge falsch wäre.

Die Schädlichkeit und die Suchtwirkung eines dauerhaften Cannabis-Konsums sind nachgewiesen, so dass ein Verbot gerechtfertigt ist. Die Tatsache, dass die Abhängigkeit von anderen Substanzen wie zum Beispiel Alkohol ebenfalls gesundheitliche Schäden verursachen kann, kann doch wahrlich kein Argument dafür sein, Cannabis zu legalisieren. Wenn bestimmte Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass Verbote im internationalen Vergleich wenig Einfluss auf Cannabis-Konsum haben, entbindet das den Staat nicht von seiner Schutzfunktion besonders gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden, sondern wirft eher die Frage auf, wie diese Funktion besser erfüllt werden kann. Das geschieht jedenfalls nicht, indem man Cannabis legalisiert. Und zuletzt: In der von Ihnen angesprochenen Entscheidung von 1994 hat das Bundesverfassungsgericht das Cannabis-Verbot als verfassungsgemäß anerkannt, was 2004 und 2005 übrigens bestätigt wurde. Die Tatsache, dass der Bundestag Cannabis nicht legalisiert, bedeutet nicht, dass er sich nicht mit wissenschaftlichen Erkenntnissen zu dem Thema befasst, sondern lediglich, dass er zu einem anderen Ergebnis kommt, als Sie es sich offensichtlich wünschen.


Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
28.03.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Binninger,

tatsächlich wünsche ich mir nur eine rationale Drogenpolitik. Maßnahmen sollten sich auf wissenschaftlicher Basis an der Gefährlichkeit einer Substanz orientieren, und man sollte ganz sicher nicht aus ideologischen Gründen willkürlich gegen Nutzer anderer psychoaktiver Substanzen als Alkohol vorgehen.

Alkohol ist eine der gefährlichsten Drogen überhaupt ( tinyurl.com , tinyurl.com , tinyurl.com ). Trotzdem wird politisch zugelassen, dass dieses tödliche Nervengift massenhaft konsumiert wird. Eine derartige Konsumverbreitung bei solch hohem Risikopotential würde bei jeder anderen Substanz sofort zum Verbot führen.
Wieso ist das beim Alkohol anders?

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ( tinyurl.com ) schreibt vor, dass eine staatliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.

Warum ist Strafverfolgung gegen Cannabiskonsumenten, angesichts des akzeptierten höheren Risikos durch den viel schädlicheren Alkohol ( tinyurl.com , tinyurl.com ), Ihrer Meinung nach angemessen?

Cannabis ist für ca. 40 Prozent der 15-16-Jährigen verfügbar ( tinyurl.com ), und unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Deutschland ist der Konsum weiter verbreitet als in den Niederlanden, wo Cannabis für Erwachsene frei verfügbar ist ( tinyurl.com ).
Wodurch ist das Cannabisverbot I.E. trotzdem geeignet, Heranwachsende vor den Risiken des Konsums zu schützen?

Die Drogen- und Suchtkommission wies bereits im Jahr 2002 darauf hin, dass "die empirische Forschung die prinzipielle Überlegenheit präventiver gegenüber repressiver Maßnahmen nachgewiesen hat." ( tinyurl.com )
Kann Strafverfolgung gegen Konsumenten erforderlich sein, obwohl mildere Mittel offenbar erfolgreicher sind?

Geht es Ihnen in der Drogenpolitik eigentlich um Schadensminderung oder um Bestrafung Andersdenkender?

Freundliche Grüße
Antwort von Clemens Binninger
4Empfehlungen
30.03.2012
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

die Argumente zur Cannabis-Legalisierung, die Sie vortragen, sind im Prinzip identisch mit denen aus Ihrer letzten Anfrage an mich. Insofern verweise ich auf meine Antwort dazu.

Selbstverständlich reichen in der Drogenpolitik Verbote alleine nicht aus. Genauso wenig wie Präventionsmaßnahmen alleine ausreichend sind. Wichtig ist, dass beide Instrumente zum Einsatz kommen. Genau dieser Ansatz wird in Deutschland seit langem verfolgt.

Offensichtlich unterscheiden sich unsere Ansichten zum Thema Cannabis-Legalisierung grundlegend. Das ist absolut legitim. Das sollten wir dann aber auch so akzeptieren.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
15.04.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Binninger,

es gibt laut Medienberichten die Absicht von Union, FDP und SPD, das Rederecht von Abgeordneten im Bundestag künftig noch stärker als bisher zu reglementieren. Wie stehen Sie persönlich zu diesem Ansinnen? Können Sie sich vorstellen, dass allein eine solche Absicht das Demokratieverständnis der Bürger beschädigt, die Parteienverdrossenheit weiter schürt und der Priratenbewegung neue Unterstützer auch aus dem bürgerlichen Lager zuführt?

Für eine zeitnahe Anwort wäre ich Ihnen sehr verbunden-

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Clemens Binninger
3Empfehlungen
26.04.2012
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

gerne beantworte ich Ihren Beitrag. Wie Sie sicher verfolgt haben, sind die Pläne für eine Änderung des Rederechts im Bundestag mittlerweile vom Tisch. Das begrüße ich.

Grundsätzlich muss es Regeln geben, nach denen die Rednerliste im Plenum des Bundestages aufgestellt wird. Es ist angesichts der zahlreichen Tagesordnungspunkte schlichtweg praktisch nicht möglich, dass alle Abgeordneten zu jedem Punkt, zu dem sie gerne sprechen möchten, auch ans Rednerpult treten können. Daher wählen alle Fraktionen intern einvernehmlich aus, wer für die Fraktion im Plenum spricht. Meist sind dies die Fachpolitiker, die für das Thema zuständig sind. (Unberührt davon hat jeder Abgeordnete die Möglichkeit zu Zwischenfragen, Kurzinterventionen oder zur Begründung seines Abstimmungsverhaltens.)

Anders stellt sich die Frage, wenn ein Abgeordneter seinen Redewunsch anmeldet, den die Fraktion nicht als Redner benannt hat. Hier ist es meiner Einschätzung nach ausreichend, wenn der Bundestagspräsident von sich aus verantwortungsvoll agiert und auch die Fraktionsführungen bei seiner Entscheidung, zusätzliche Redner zuzulassen, informiert bzw. anhört. Aus meiner Sicht besteht daher keine Notwendigkeit, in der Geschäftsordnung eine gesonderte Regelung für Redner zu schaffen, die eine andere Meinung vertreten wollen als die Mehrheit der eigenen Fraktion.

Man muss aber auch sagen, dass das Thema "Rederecht" in der Öffentlichkeit teilweise völlig verzerrt debattiert wurde. Um ein Redeverbot oder ähnliches ist es nie gegangen.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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Frage zum Thema Euro-Rettungsschirm
19.05.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Binninger,

Sie werden dem ESM-Vertrag wohl zustimmen, dann können Sie mir sicher den ARTIKEL 32 (Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen) und darin besonders die Absätze 2 bis 6 erläutern und begründen. Nach meiner Ansicht werden dadurch rechtsfreie Räume für den ESM erstellt, die man in einer Diktatur aber nicht in einer Demokratie suchen würde.

Was bedeutet z.B. genau der folgende Wortlaut im Absatz 5:
(5) Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich.
Heißt das etwa, daß diese Unterlagen nicht gegen den Willen der ESM-Behörde eingesehen werden können?

Bitte, antworten Sie nicht mit juristisch verklausulierten Formulierungen.

Mit freundlichem Gruß

Antwort von Clemens Binninger
1Empfehlung
22.05.2012
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

es ist richtig, dass der ESM-Vertrag in Artikel 32 und übrigens auch in Artikel 35 Immunitäten für den ESM, sein Vermögen, seine Amtsträger und Bediensteten vorsieht. Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums sind solche Regelungen aber nicht ungewöhnlich, sondern bei internationalen Finanzinstitutionen üblich. Auch andere vergleichbare Institutionen wie der IWF, die Weltbank oder regionale Entwicklungsbanken sehen solche Immunitäten vor.

Die Tätigkeit des ESM beinhaltet äußerst komplexe rechtliche Vorgänge, die regelmäßig auch mit erheblichen Risiken behaftet sein können. Durch die erwähnten Regelungen soll der ESM und sein Vermögen vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt werden. Das ist im Interesse der ESM-Mitglieder und damit auch des deutschen Steuerzahlers. Die persönliche Immunität der Amtsträger und Bediensteten kann durch den Gouverneursrat des ESM, in dem die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Eurozone vertreten sind, oder den Geschäftsführenden Direktor aufgehoben werden. Dadurch wird Missbrauch entgegengewirkt.

Insofern bestätigen sich Ihre Befürchtungen nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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