Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
21.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe mal eine Frage: ich bin eine Vater der seinen Unterhalt gern und regelmäßig zahlt, was heutzutage trauriger Weise auch nicht alltäglich ist. Ich habe eine Frage zum Mindestunterhalt. Bei mir handelt es sich um einen OST-WEST Fall. Ich habe das noch nicht richtig verstanden. Im Moment zahle ich für meine beiden Kinder 229 € ( OLG Dresden 8 und 11 Jahre ) Was muß ich ab dem 1.1.2008 zahlen? Das doppelte Existenzminimum ( im Moment 3648 € )wird angesetzt das macht bei 100% 304 €abzgl. 77€ Kindergeld 227 Euro. Die Übergangsregelung besagt das es auf keinen Fall sinken darf was ich auch in Ordnung finde.Also gehe ich recht in der Annahme das ich ab dem 1.1.2008 die 229 € die ich jetzt zahle auch weiterhin zahlen kann? Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen da man das nicht eindeutig erlesen kann was im BMJ dazu geschrieben wird.

Mit freundlichen Grüßen
René
Antwort von Brigitte Zypries
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26.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen ist den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass es mir auch als Bundesministerin der Justiz verwehrt ist, Ihnen in dem von Ihnen konkret geschilderten Fall Rechtsrat zu erteilen. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich an eine Anwältin oder einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden.

Im übrigen gestatten Sie mir bitte die Anmerkung, dass ich ein öffentlich zugängliches Internet-Forum nicht für den geeigneten Ort halte, um höchstpersönliche Daten - wie die Einkommens- oder Familiensituation - zu offenbaren.

Über die Reform des Unterhaltsrechts im Allgemeinen können Sie sich gerne auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
21.11.2007
Von:

Sehr geehrte Justizministerin Brigitte Zypries,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 15.11.07.
Ihr Bestreben klare gesetzliche Regelungen für "Deals" aufzustellen, die eine einwandfreie und rechtsstaatlich unbedenkliche Vorgehensweise gewährleisten, finde ich begrüßenswert. Meine Frage, wieweit die Rechte von Nebenklagen endlich den Rang erhalten, der ihnen gebührt, haben Sie nicht beantwortet!? Sie haben auch offen gelassen, wer bei einer "Verständigung" nach Ihren Vorstellungen in der öffentlichen Hauptverhandlung und unter Anhörung aller Beteiligter, wirklich Beteiligter, z. B. als Nebenkläger, ist?. Meine Frage ist, ob die von Ihnen als abgesichert beschriebenen vielfachen Hinweis- und Protokollierungspflichten für eine vollumfängliche Nachprüfung in der Rechtsmittelinstanz reichen? Werden endlich Wortprotokolle, verpflichtend ohne Antrag, in die Gerichtsverfahren eingeführt, statt diese weiterhin als Ergebnisprotokolle im Belieben der Vorsitzenden Richter/innen zu belassen? Erleben nicht alle Beteiligte der Verfahren außer Richtern/innen, Staatsanwälten/innen, Verteidiger/innen diese gesetzlich geregelten "Deals" als eine Obrigkeitsregelung nach Gutsherren/ -damen Willkür Akt der Gnade wie Ungnade Art mit und ohne Bart?
Warum diese halbherzige Vorgehensweise einer gesetzlich geregelten "Deal" Modifikation, statt des wirklichen Aufbaus einer den Hauptverfahren verpflichtend vor geschalteten, Kosten senkenden, Säule der Mediation in den Gerichten? Was meinen Sie dazu? Danke!

Mit freundlichem Gruß
Ihr ganz und gar
Antwort von Brigitte Zypries
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12.12.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Einschätzung, dass eine gesetzliche Regelung der Verfahrensverständigung eine obrigkeitliche Entscheidung nach Gutsherrenart befördern wollte, teile ich überhaupt nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Alle rechtsstaatlichen Verfahrensstandards sind einzuhalten und das Gericht muss sich an die vom Strafgesetzbuch vorgegebenen Strafrahmen halten.

Zu Ihren weiteren Fragen:

  • Nebenklage: Nach meinen Vorstellungen soll auch die Nebenklage in den Prozess der Verständigung eingebunden werden. Zu der Bekundung des Gerichtes, welchen Inhalt eine Verständigung haben könnte, sollen die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Zu den Verfahrensbeteiligten gehören auch die Nebenklägerin und der Nebenkläger. Dies wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt.

  • Protokollierung: Eine Einführung sogenannter "Wortprotokolle", also die wörtliche Protokollierung all dessen, was in der Hauptverhandlung gesagt wurde, ist nicht vorgesehen. Die wesentliche Funktion des Protokolls besteht darin, in der Revisionsinstanz die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten worden sind. Die Revision stellt keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung aus der ersten Instanz dar. Sie ist auf eine Rechtskontrolle des Urteils gerichtet. Dafür sind das Urteil selbst zu prüfen sowie die Einhaltung der Verfahrensförmlichkeiten in erster Instanz. Kommt es zu einer Verständigung, so ist deren wesentlicher Ablauf, Inhalt und Ergebnis zu protokollieren sowie die Beachtung der vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen durch das Gericht. Im Protokoll ist auch zu vermerken, wenn eine Verständigung nicht stattgefunden hat. Damit wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, alle bedeutsamen Verfahrensförmlichkeiten auch einer Verständigung zu überprüfen.

  • Mediation: Bereits mit dem Gesetz zur Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs aus dem Jahre 1999 wurde festgeschrieben, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit prüfen sollen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf eine solche Eignung aber nicht angenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
22.11.2007
Von:

Hallo

Auf die Frage, warum Sie die informationelle Selbstbestimmung auf das simple Auskunftsrecht nach dem BDSG verkürzen (jeder hat das Recht zu erfahren, wer was über ihn speichert) haben Sie Herrn Brueckner geantwortet [Anm. d. Red.: zur Frage von Herrn Brueckner] und verweisen auch auf diese Antwort bei weiteren Fragen.

Nur hat Ihre Antwort schlichtweg überhaupt nichts mit der Frage des Herrn Brueckner zu tun. Da sehe ich das Problem.

Sie beantworten die Frage, wie Sie in einem öffentlichen Interview das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu einem Auskunftsrecht reduzieren, damit, dass dieses Recht nicht schrankenlos ist und ggf. zurückstehen muss.

Natürlich müssen Grundrechte abgewogen werden und es muss auch überlegt werden, welches Grundrecht wann am wichtigsten ist (Vergleich: Kind im brennenden Zimmer, Zimmer ist abgeschlossen ...), aber die Frage lautete schlichtweg:

Wie können Sie in einem öffentlichen Interview als Juristin und Bundesjustizministerin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf ein Auskunftsrecht reduzieren?
ihre Aussage war: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung heißt doch nur, dass jeder erfahren kann, was man über ihn speichert.

Und dies ist schlichtweg falsch, dies ist das Auskunftsrecht nach BDSG, die informationelle Selbstbestimmung aber ist etwas völlig anderes.

Daher noch einmal die Frage: Wie kann es sein, dass Sie in einem so wichtigen Interview für die Öffentlichkeit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung so umdefinieren als dass nur das Auskunftsrecht überbleibt?

Da Sie letztendlich auch verantwortlich sind für Gesetzesentwürfe usw, welche das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangieren, frage ich mich:
Wissen Sie es nicht besser? Das wäre fatal.
Oder wie kann Ihnen dies passieren?

ich würde über eine Antwort froh sein, denn bisher haben Sie diese Frage nicht beantwortet.
Antwort von Brigitte Zypries
23Empfehlungen
26.11.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

Sie wiederholen lediglich die Frage von Herrn Brueckner. Darauf habe ich bereits geantwortet und dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Gesundheit
22.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

Sie schrieben: "Im Freien besteht immer die Möglichkeit, dem Zigarettenrauch auszuweichen, erst Recht auf Straßen."

Ich glaube Sie unterschätzen den Ausmass des Problems. Wenn es nach Ihnen geht, soll ich den Weg vor mir ständig nach Rauchern absuchen. Ich glaube Sie stimmen mir zu, dass diese jedoch nich immer leicht erkennbar ist (abgesehen davon, dass ich diese Einschränkung meiner Freiheit unakzeptabel finde).
Auch wenn viele Nicht-Raucher es (trotzdem) versuchen, merkt man die Raucher erst, wenn man bereits den Rauch eingeatmet hat, und damit ein bestimmter Schaden bereits entstanden ist.

Weiteres Problem sind die Eingänge zu den öffentlichen Einrichtungen. Wenn ich als Pendler das Bahngelände betreten möchte, muss ich die Luft für eine halbe Minute anhalten. Manchmal ist der Raum von über 100m Radius ´verraucht´.

Und was ist mit behinderten Menschen? Welche Chance haben sie?

Mit freundlichem Gruß,
Antwort von Brigitte Zypries
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29.02.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

wir wollen das Rauchen in Deutschland nicht generell für alle Menschen und an allen Orten verbieten. Deshalb bleibt es dabei: Raucher und Nichtraucher müssen sich rücksichtsvoll zueinander verhalten. Ich denke, dass sich vieles im Laufe dieses Jahres einspielen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
25.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Fassungslosigkeit empfinden in diesen Tagen viele Menschen angesichts des Todes der fünfjährigen Lea.

Meine Frage lautet, ob hier der Gesetzgeber nicht zu lasch handelt?

Ist es nicht Mord, wenn jemand ein Kind verhungern und verdursten lässt? Steht hier nicht eine Tötungsabsicht im Raum, denn sogar Menschen aus bildungsfernen Schichten dürften wissen, dass Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug auf längere Dauer zum Tod führt.

Wäre hier nicht eine Anklage wegen Mordes korrekter und vielleicht auch abschreckender gewesen? Darf man in solchen Fällen, in denen ein hilfloses Kind der Nachlässigkeit der Eltern ausgesetzt ist, noch Verständnis walten lassen?

Ich bin geneigt Sie zu bitten, dass der Richter, welches Urteil er auch spricht, im Namen des Volkes, ausgenommen Frau , zu sprechen. Ein Urteil wegen Totschlages mag im Namen des Volkes, jedoch nicht in meinem ergehen.

Ihrer Nachricht sehe ich gerne und mit Interesse entgegen.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
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05.12.2007
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

das Gesetz, das die Strafverfolgungsbehörden in einem solchen Fall anwenden, ist das Strafgesetzbuch. Bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen kommen grundsätzlich zwei Straftatbestände in Betracht - Mord oder Totschlag. Oftmals stellt man fest, dass in der Bevölkerung Unklarheit darüber herrscht, wie sich diese beiden Delikte unterscheiden. Viele Menschen nehmen an, Mord sei eine absichtliche, Totschlag eine unabsichtliche Tötung. Das ist jedoch falsch. In beiden Fällen muss der Täter vorsätzlich handeln. Ein Mord im Sinne des Strafgesetzbuches unterscheidet sich vom Totschlag dadurch, dass zusätzlich zur Tötung eines Menschen ein sogenanntes Mordmerkmal verwirklicht wurde. Die in Betracht kommenden Merkmale sind im Gesetz aufgezählt. Demnach liegt ein Mord dann vor, wenn der Täter * aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder aus niedrigen Beweggründen, * heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder * um eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen, gehandelt hat.

Der Totschlag wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen des Totschlags kann eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Mord wird stets mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Die Feststellung, ob bei einer konkreten Tat ein Mordmerkmal vorlag, kann letztlich nur das zuständige Gericht treffen. Nur das Gericht und die übrigen unmittelbar am Verfahren Beteiligten kennen alle relevanten Faktoren. Die Presseberichterstattung ist gerade in Aufsehen erregenden Tötungsfällen keineswegs immer verlässlich und bietet oftmals nur lückenhafte Informationen. Sie könne sich jedoch sicher sein, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften ihrer Aufgabe, Straftaten zu verfolgen und gerecht zu bestrafen, mit großer Sorgfalt nachkommen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Ihre Frage an Brigitte Zypries
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