Sehr geehrter Herr

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in der Entscheidung von 2003 hat das Bundesverfassungsgericht das Regelungskonzept des § 1626a BGB, das die gemeinsame Sorge von einem Konsens der Eltern abhängig macht, nicht beanstandet. Es hat ausgeführt, dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Insbesondere in Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben, habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die Eltern ihre tatsächliche gemeinsame Sorge in der Regel durch die Abgabe von Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern würden. Da die Verfassungsmäßigkeit der Regelung danach von einer Prognose abhängt, hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat
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Wie der Gesetzgeber den Prüfauftrag erfüllt, hat ihm das Bundesverfassungsgericht nicht vorgegeben. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung keine Notwendigkeit, bereits im Jahr 2003 eine Untersuchung in Auftrag zu geben. Vielmehr heißt es darin, dass der bis 2003 verstrichene Zeitraum zu kurz gewesen sei, um schon tragfähige Aussagen über die Wirkung der gesetzlichen Neuregelung machen zu können. Die Bundestagsfraktionen und die Bundesregierung haben vor diesem Hintergrund verschiedene Schritte unternommen, um den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen:
Die SPD-Bundestagsfraktion hat in der vergangenen Legislaturperiode eine Expertenanhörung zum Thema "Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern - Empfehlen sich Gesetzesänderungen?" durchgeführt. Die Anhörung sollte unter anderem Aufschluss darüber geben, ob die derzeitige Regelung der gesellschaftlichen Wirklichkeit ausreichend Rechnung trägt oder Anpassungen der gesetzlichen Regelung notwendig sind. Mit überwiegender Mehrheit sprachen sich die Sachverständigen für gesetzgeberische Korrekturen beim Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern aus. Demgegenüber gingen die Meinungen über ein etwaiges Neuregelungsmodell auseinander.
Seit dem Jahr 2004 wird die Begründung der gemeinsamen Sorge durch Sorgeerklärung statistisch erfasst. Im Jahr 2004 wurden im gesamten Bundesgebiet 87.400 Sorgeerklärungen abgegeben. Unter Berücksichtigung der Geburtsstatistik 2004, nach der 197.129 Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren wurden, ergibt sich für die Begründung der gemeinsamen Sorge eine Quote von 44,34 %. Dies bedeutet einerseits, dass das Rechtsinstitut der Sorgeerklärung zu einem großen Teil gut angenommen wird. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass nicht verheiratete Eltern sich immerhin in mehr als der Hälfte der Fälle (55,66%) nicht entschließen können, die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärung zu begründen. Diese Prozentzahlen allein sind jedoch wenig aussagekräftig, weil sie keinen Aufschluss darüber geben, ob die Eltern zusammenleben und auf welchen Gründen die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen beruht.
Auch aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Justiz eine Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern durchgeführt. Da diese Befragung ein vielschichtiges Bild ergeben hat, gleichzeitig aber keine Untersuchung ist, die wissenschaftlichen Anforderungen entspricht, beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz, ergänzend dazu eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries