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Sehr geehrter Herr Neumann,
wie ich grade in einem Artikel lass, setzten Sie sich für das Sperren des Internet-Zugangs bei UrhG-Verletzungen ein.
www.heise.de
Wie ist dieses mit dem Grundprinzipien eines Rechtsstaates unter einem Hut zu bringen, dass ohne Verurteilung und Schuldspruch dem Beschuldigten ggf. ohne jede Grundlage Sanktionen drohen, die allein durch die Musik-, Film-, oder Pornoindustrie veranlasst werden können? Grade Letztgenannten ging in der Vergangenheit am schärfsten gegen UrhG-Verletzungen an ihren Werken vor, siehe
www.lawblog.de
Sollte jemand UrhG-Verletzungen im Netz begehen, bestehen für den Rechteinhaber genügend formaljuristische Mittel, um dieses zu belangen, bzw zu unterbinden.
Verstehe ich Sie also richtig, dass nichtverurteilte Personen, bei denen i.d.R. private "Schnüfflerfirmen" angebliche UrhG-Verstösse feststellten, die Leitung gesperrt werden könnte?
Ausserdem stellt sich mir die Frage, nach der Unschuldsvermtung.
Solange jemand nur beschuldigt wird, heisst es nicht, dass er schuldig ist, würde in diesem Fall aber dafür massiv bestraft.
Darf ich sie dazu dadran erinnern, dass in der Vergangenheit häufig Fehler auftraten, wenn es dadrum ging, IP-Adressen bzgl. angeblicher UrhG-Verletzungen zu ermitteln:
www.heise.de
Wie soll, ihrer Ansicht nach, ein durchschnittlicher Bürger seinen normalen Aktivitäten und Pflichten nachkommen, wenn er weder sein Tefefon, welches in vielen Fällen über die Inet-Verbindung läuft, nutzen, noch seine Rechnungen bezahlen kann, da sein Giro-Konto bei einer sog. Onlinebank ist?
Viele Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichem Gruss
J.