Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie leider nicht erläutern, mit welchem Artikel des Vertrages von Lissabon die Todesstrafe angeblich eingeführt wurde.
In der "Charta der Grundrechte", die als Anlage Bestandteil des Vertrages von Lissabon ist, heißt es in Artikel 2:
.....
"Recht auf Leben
(1) Jede Person hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."
Vielleicht sind aber von Ihnen auch die "Erläuterungen zur Charta der Grundrechte" gemeint. Hierzu hat die EU-Kommission auf eine Anfrage im Europäischen Parlament folgendes ausgeführt:
"(…) In Bezug auf Artikel 2 der Charta ("Recht auf Leben") wird in den Erläuterungen insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hingewiesen, der wie folgt lautet: "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen".
Ferner ist Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK genannt, der Folgendes besagt: "Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …".
Weder die Bezugnahmen in den Erläuterungen noch der Artikel 2 der Charta ermöglichen die Wiedereinführung der Todesstrafe.
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Protokoll Nr. 13 zur EMRK die Todesstrafe unter allen Umständen abgeschafft werden soll, auch für Taten, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Das Protokoll wurde am 5. Mai 2002 unterzeichnet und am selben Tag von 40 Staaten ratifiziert.(…)" Hierzu zählte auch Deutschland.
Unabhängig von Ihrer Fragestellung weise ich Sie noch daraufhin, dass generell eine Änderung des Grundgesetzes nur mit einer Zweidrittel Mehrheit in Bundestag und Bundesrat möglich ist. Dies ist formal und auch in der politischen Praxis eine sehr hohe Hürde, an der in der Vergangenheit schon viele Vorhaben gescheitert sind.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Voss