Axel Schäfer (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Axel Schäfer
Jahrgang
1952
Berufliche Qualifikation
Generalsekretär
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Bochum I
Landeslistenplatz
50, Nordrhein-Westfalen
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(...) Ihre Vermutung, mich würde die Teilprivatisierung der Bahn nicht interessieren, da ich wahrscheinlich "mehr fliege als fahre" muss ich deutlich zurückweisen. Als Pendler zwischen Bochum und Berlin fahre ich wöchentlich hunderte von Kilometern mit der Bahn. Ich habe daher auch bestimmte Ansprüche an ein flächendeckend ausgebautes Schienennetz und einen schonenden Umgang mit unserer Umwelt. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Umwelt
12.11.2007
Von:

Wie stehen Sie zu dem neuen KWK-Gesetz? Durch die geplanten "Verbesserungen" wird eine weitere Verbreitung in der großen Möglichkeit Ein- und Mehrfamilienhaus torpediert. Ich möchte Sie auch eine Disskusion in einen Forum für diese MicroBHKWs hinweisen, um diesen Text nicht zu überfrachten. Dort werden die verschiedensten Vergütungstheorien besprochen. Sollten Links unerwünscht sein kan ich Ihnen entsptechende Links auch per Mail zukommen lassen.

Als Beispiel www.bhkw-forum.de
Antwort von Axel Schäfer
1Empfehlung
28.11.2007
Axel Schäfer
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. November 2007, in der Sie mich um eine Stellungnahme zum neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) bitten. Die Verlängerung der Förderung für kleine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen wurde im Juli 2005 mit der Zustimmung beschlossen. Die Zuschlagsverlängerung für kleine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) war eine wichtige Änderung für alle betroffenen Anlagenhersteller. Nach dem KWK-Gesetz von 2002 sollte der für zehn Jahre gezahlte Bonus von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für Kleinst-KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung nur für Anlagen gelten, die bis Ende 2005 in Betrieb gehen. Durch die Gesetzesänderung konnte die Frist um drei Jahre verlängert werden. Den Kleinstanlagen kann jetzt sowohl für deren technische Entwicklung als auch für die Entschließung weiterer Absatzchancen mehr Zeit eingeräumt werden.

Sicherlich war diese Änderung nur eine marginale Verbesserung im KWK-Gesetz. Um unsere umweltpolitischen Ziele erreichen zu können, brauchen wir die Kraft-Wärme-Kopplung. Daher novellieren wir nun das KWK-Gesetz. Der Gesetzentwurf befindet sich momentan noch in der Ressortabstimmung. Erst am 5. Dezember soll es voraussichtlich zu einem Kabinettsbeschluss kommen. Das bedeutet auch, dass uns das ganze parlamentarische Verfahren noch bevorsteht. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Bürgerinnen und Bürger wie Sie bereits in diesem frühen Stadium auf uns zukommen, damit mögliche Probleme noch im parlamentarischen Verfahren diskutiert und umgangen werden können. Im März dieses Jahres haben die Arbeitsgruppen Umwelt und Energie der SPD-Bundestagsfraktion nun einen Entwurf für eine KWKG-Novelle, basierend auf den Eckpunkten der SPD-Bundestagsfraktion, vorgelegt.

Kernpunkte der Novelle sind:
1. Die Förderung des Neubaus und der umfassenden Modernisierung bestehender KWK-Anlagen unabhängig der Anlagengröße mit einem Zuschlag von 1,5 Cent je erzeugter Kilowattstunde Strom für den Zeitraum von 72 Monaten nach Inbetriebnahme.
2. Für Anlagen unter zwei Megawatt und Brennstoffzellenanlagen gelten gestaffelt höhere Zuschlagssätze und zum Teil längere Förderzeiträume.
3. Förderfähig ist künftig nur noch hocheffizienter KWK-Strom im Sinne des EU-Effizienzkriteriums.
4. Gefördert wird die gesamte KWK-Strom-Erzeugung der Anlagen, unabhängig der Einspeisung in ein öffentliches Netz. Hierdurch sollen insbesondere die enormen industriellen KWK-Potenziale sowie die Areal-
und Objektversorgung erschlossen werden.

Die Kraft-Wärme-Kopplung ist ein wesentlicher Teil der von uns Sozialdemokraten formulierten Strategie für einen wirkungsvollen Klimaschutz, bei dem es gilt, die Erderwärmung auf maximal zwei Grad Celsius zu beschränken. Das gelingt jedoch nur durch den massiven Ausbau Erneuerbarer Energien, durch eine konsequente Einsparung von Energie und Ressourcen sowie durch eine höchst effiziente Ausnutzung der Energieträger, was den Ausbau der KWK zwingend erfordert. Nachdem das Bundeswirtschaftsministerium dieses Thema jahrelang blockiert hat, sind die Verantwortlichen nun im November auf uns hinsichtlich der Novelle des KWK-Gesetzes zugekommen.

Der nun vorliegende Referentenentwurf stellt jedoch einen politischen Kompromiss zwischen den Positionen der SPD und der CDU/CSU dar.

Was Ihre konkrete Anmerkung zur Förderung der kleinen BHKWs betrifft, so haben Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen worden sind, für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage. Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2014 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages für KWK-Strom in dem Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb aufgenommen worden ist, und für die folgenden acht Kalenderjahre; bei einer Aufnahme des Dauerbetriebs im Jahr 2009 oder im Jahr 2010 beträgt der Zuschlag 5,0 Cent pro Kilowattstunde, bei einer Aufnahme des Dauerbetriebs im Jahr 2011 oder im Jahr 2012 beträgt der Zuschlag 4,5 Cent pro Kilowattstunde, bei einer Aufnahme des Dauerbetriebs im Jahr 2013 oder im Jahr 2014 beträgt der Zuschlag 4,0 Cent pro Kilowattstunde.

Im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen Regelung beinhaltet der momentane Entwurf leider eine von zehn auf acht Jahre verkürzte Zahldauer des Zuschlags für KWK-Anlagen mit Dauerbetrieb. Der ursprüngliche SPD-Entwurf enthielt die ursprüngliche "10-Jahres-Regelung". Leider konnten wir dies nicht in den Verhandlungen mit der CDU/CSU durchsetzen.

Das parlamentarische Verfahren steht uns jedoch Anfang kommenden Jahres bevor und die SPD-Bundestagsfraktion wird sich weiterhin vehement für die Stärkung von Mikro-KWK-Anlagen einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Axel Schäfer
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
13.11.2007
Von:
Uwe

Sehr geehrter Herr Schäfer,

ich habe mir Ihre Antwort vom 12.10.2007 zu den oben genannten Thema durchgelesen und bin auf dieses Zitat gestossen "Und hätte die Mehrheit der Parlamentarier Missbrauch an Ihren eigenen Daten zu fürchten, dann würden dieses Gesetz sicherlich nicht verabschiedet werden". Dann frage ich mich, warum gehören unsere Volksvertreter denn zu den sogenannten Ausnahmen dieses Gesetzes? Hätten Sie dann nicht dagegen stimmen müssen oder haben Sie nur dafür gestimmt, da Sie ja nicht betroffen sind.
Hier stellt sich mir die Frage: Haben Sie den Gesetzesentwurf etwa nicht aufmerksam durchgearbeitet?

Auf Ihre vielsagende Antwort freue ich mich.

Mit freundlichen Gruss

Uwe

PS.: An Ihre Kollegen/innen die die Anlage 4 zur 124. Sitzung verfasst haben. Vornehm geht die Welt zugrunde, es ist beschämend sowas zu lesen.
Antwort von Axel Schäfer
2Empfehlungen
15.11.2007
Axel Schäfer
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese zum Anlass nehmen, Ihnen einen umfassenden Überblick über das Gesetz zur Novelle der Telekommunikationsüberwachung und zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung zu geben.

Was Ihren Vorwurf betrifft, Abgeordnete würden durch dieses Gesetz privilegiert behandelt, muss ich davon ausgehen, dass Sie den Gesetzentwurf im Gegensatz zu mir nicht "aufmerksam durchgearbeitet" haben. Die von Ihnen angesprochene und im Gesetz verankerte "Sonderstellung" von Abgeordneten bezieht sich keinenfalls auf die Speicherung oder gegebenenfalls Verwertung von Telekommunikationsdaten von Abgeordneten. Es handelt sich um das Zeugnisverweigerungsrecht, was neben Abgeordneten auch Strafverteidiger und Geistliche erhalten. D.h. wenn ein Abgeordneter in einem Prozess gegen einen Bürger als Zeuge vor Gericht aussagen muss, und dieser Bürger sich dem Abgeordneten (bzw. dem Geistlichen oder Strafverteidiger) im Vorhinein anvertraut hat, dann kann der Abgeordnete in dem Prozess sein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen. Dies ist im Falle des Abgeordneten verfassungsrechtlich geboten und nicht initiativ von den Bundestagsabgeordneten beschlossen worden.

Natürlich sind wir Abgeordnete von der Datenspeicherung genau wie jeder andere Bürger auch betroffen. Die Daten werden flächendeckend gespeichert und im Falle des Begehens einer schweren Straftat wird ein Abgeordneter wie jeder andere Bürger Deutschlands strafrechtlich belangt. Ich gehe auf den Sachverhalt des Zeugnisverweigerungsrechts in meinen folgenden ausführlichen Erläuterungen noch einmal genauer ein:

Das Gesetz
• novelliert die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen,
• setzt die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht um
• und sorgt für grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.

Bereits unter rot-grüner Regierung hatte die Novelle ihren Anfang genommen. Der vom Bundesjustizministerium erarbeitete Entwurf konnte aufgrund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode zunächst nicht weiterverfolgt werden. Das nun vorliegende Gesetz hat diese Arbeiten weitergeführt. Zwischenzeitliche Entwicklungen sind in ihm berücksichtigt. Zum einen sind es Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die eingangs erwähnte EU-Richtlinie umzusetzen, zum anderen waren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zum einfachgesetzlichen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu beachten.

Wir haben bei dem Gesetz einerseits im Auge behalten, dass der Staat für unsere Sicherheit zu sorgen hat und daher die berechtigten Strafverfolgungsinteressen des Staates angemessen berücksichtigt werden müssen.
Andererseits greifen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein, so dass für ihre Anordnung strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz wirksam ausgestaltet sein müssen. Deshalb haben wir das Telekommunikationsüberwachungsrecht weiter rechtsstaatlich eingegrenzt. Dadurch liegen die Hürden für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung in Zukunft noch höher als jetzt. Dabei gilt künftig wie bisher, dass sie – wie künftig bei jeder eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch – grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden darf.

Hürde Nr. 1: Vorliegen einer schweren Straftat
Neu ist dabei, dass Straftaten grundsätzlich nicht in Frage kommen, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Tat muss – auch diese ausdrückliche Regelung ist neu – auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen.

Hürde Nr. 2: Kernbereichsschutz
Eine Telekommunikationsüberwachung ist unzulässig und hat zu unterbleiben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden.

Hürde 3: Berufsgeheimnisträgerschutz
Soll ein Berufsgeheimnisträger wegen des Ermittlungsverfahrens gegen einen Dritten, an dem er selbst in keiner Weise beteiligt ist, überwacht werden, gilt Folgendes:

Das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten wird absolut geschützt. Sie haben eine besondere verfassungsrechtlichen Stellung. Deshalb sind sie von allen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden.

Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und allen anderen zeugnisverweigerungs-berechtigten Berufsgeheimnisträgern wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen künftig nur nach einer sehr sorgfältigen Verhältnismäßigkeits-abwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen. Für die Abwägung wird es zudem einen ausdrücklichen Maßstab im Gesetz geben: Betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht vom Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Eine Straftat ist nur dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie
  • mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden kann,
  • den Rechtsfrieden empfindlich stört und
  • dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
Ergibt die Prüfung also, dass es bei der Ermittlung nicht um eine erhebliche Straftat geht, sind jegliche Ermittlungsmaßnahmen gegen den Berufsgeheimnisträger regelmäßig unzulässig, weil unverhältnismäßig.

Hürde Nr. 4: Berufsgeheimnisträgerschutz bei Verstrickung
Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können nach geltendem Recht zum Beispiel Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn diese für die Aufklärung einer Straftat relevant sind. Künftig muss sich die Annahme des Verstrickungsverdachts auf bestimmte Tatsachen gründen, so dass eine sorgfältige, sich auf konkrete Tatsachen stützende Prüfung erforderlich werden wird.

Hürde Nr. 5: Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfunden
Ein Zufallsfund ist Material, das auf eine Straftat hindeutet, aber nichts mit der Untersuchung zu tun hat, wegen derer eine Durchsuchung angeordnet wurde. Bei Journalisten dürfen solche Zufallsfunde künftig nicht als Beweise in einem Verfahren wegen Geheimnisverrats oder wegen sonstiger Straftaten, die mit einem Höchstmaß von unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, verwertet werden.

Das neue Gesetz enthält darüber hinaus Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht umzusetzen. Auch hier haben wir im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung unsere Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden. So ist es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen, dass die Mindestspeicherungsdauer auf sechs Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt wurde. Dies ist ein vom Deutschen Bundestag wirksam unterstützter Verhandlungserfolg der Bundesregierung auf EU-Ebene.

Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.

Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben den Daten über Telefonverbindungen auch solche Daten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Auch in diesem Bereich werden nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das TK-Unternehmen lediglich, welchem Teilnehmeranschluss eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung, nicht dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hatte.

Die Daten werden – wie bisher – nur bei den TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt darüber hinaus eine Reihe von Verfahrensregelungen. Sie verbessern den Grundrechtsschutz aller, die von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind:
• Richtervorbehalt bei allen eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.
• Konzentration der Zuständigkeit für die Anordnung einer Maßnahme beim Ermittlungsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, um dessen größere Spezialisierung zu erreichen.
• Umfassende, gerichtlich kontrollierte Benachrichtigungspflichten.
• Einführung eines nachträglichen Rechtsschutzes bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.
• Einführung von einheitlichen Kennzeichnungs-, Verwendungs- und Löschungsregelungen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetz dafür Sorge getragen, dass der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz vor schweren Straftaten mit hohen, grundrechtssichernden Schwellen verknüpft ist, so dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt.

Mit freundlichen Grüßen

Axel Schäfer
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Frage zum Thema Arbeit
18.01.2008
Von:

Die Firma Nokia beabsichtigt das Werk Bochum zu schließen. Was können Sie bzw. die Bundesregierung tun um den Beschäftigten zu helfen. Kann in irgendeiner Weise Druck auf Nokia ausgeübt werden den Beschluss rückgängig zu machen?
Antwort von Axel Schäfer
1Empfehlung
25.01.2008
Axel Schäfer
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. Januar 2008, in der Sie auf die drohende Schließung des Nokiawerks in Bochum eingehen.

Als örtlicher Bundestagsabgeordneter setze ich mich natürlich besonders für die Beschäftigten in Bochum ein. Ich habe in dieser Zeit jedoch auch große Unterstützung von meinen Kolleginnen und Kollegen aus der SPD-Bundestagsfraktion erhalten. Zusätzlich habe ich in Telefonaten innerhalb der Republik und der EU bei vielen Kollegen in der Partei und den Gewerkschaften für Solidarität zum Kampf für die Erhaltung der Arbeitsplätze bei Nokia geworben.

Seit Jahren bin ich zufriedener Nutzer von Nokia-Mobiltelefonen – auch um mich mit dem in Bochum gelegenen Standort des Unternehmens solidarisch zu zeigen. Nach der Ankündigung der Schließung des Nokia-Standorts empfinde ich allerdings Wut. Die abrupte Standortverlagerung aufgrund einer höheren Gewinnerwartung ist ein Schlag ins Gesicht aller Beschäftigten. Das Bochumer Werk ist profitabel, dazu haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Verzicht ihren persönlichen Anteil geleistet. In den letzten Monaten wurden viele Überstunden und Sonderschichten gefahren. Die Vorgehensweise der Konzernleitung ist deshalb überhaupt nicht zu rechtfertigen. Die Unternehmensführung kann sich der Verantwortung für rund 2.300 Angestellte und ihre Familien sowie ca. 2000 weitere Arbeitsplätze im Umfeld meiner Ansicht nach nicht einfach entziehen. Ich halte diese Standortentscheidung für höchst unverantwortlich. Arbeitsplätze ohne ersichtlichen Grund auszulöschen, obwohl Nokia erhebliche Bundes- und Landesmittel als Subvention erhalten hat und nach wie vor Gewinne einstreicht, ist eine Verhöhnung unseres Gemeinwesens und der Arbeit von vielen Beschäftigten, die dem Nokia-Konzern bisher zum Erfolg verholfen haben. Das soziale Risiko der Arbeitnehmer scheint den Verantwortlichen im Nokia-Konzern egal zu sein. Eine so unmoralische und gierige Unternehmensführung, die die internationale Hungerlohnkonkurrenz, nationale und EU-Subventionen ausbeutet, um den Eignern und Managern unverschämte Gewinne zuschustern zu können, ist mir zutiefst zuwider.

Als ich von der Nachricht einer drohenden Standortschließung zu Beginn der vergangenen Woche erfuhr, habe ich sofort meine Sitzungen in Berlin unterbrochen und bin nach Bochum gefahren, um Gespräche mit Verantwortlichen der Stadtverwaltung, den Betriebsräten und Betriebsratsvorsitzenden, Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern und Beschäftigten zu führen. Ich habe mit Kollegen und Verantwortlichen in Finnland, Rumänien und Brüssel gesprochen, um eine Lösung zu finden, wie das Vorhaben der Konzernspitze möglicherweise aufgehalten werden kann. Wir stehen momentan alle im engen Dialog und versuchen unser bestes, die drohende Standortschließung zu verhindern.

Zudem setze ich mich momentan vehement dafür ein, dass eine Rückforderung von Bundesmitteln an das Unternehmen Nokia und ein möglicher Verstoß der Nokia-Konzernspitze gegen die Richtlinie über Europäische Betriebsräte geprüft werden. Das Vorgehen der Unternehmensleitung widerspricht allem, wofür Europäische Betriebsräte ins Leben gerufen worden sind, nämlich die Arbeitnehmer an unterschiedlichen Standorten in mehreren Ländern gleichzeitig zu informieren, damit sie nicht gegeneinander ausgespielt oder vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

Dem Versuch des Nokia-Vorstandes, Fakten zu schaffen ohne Beschlüsse des Aufsichtsrates abzuwarten, müssen wir entschieden entgegengetreten. Laut § 33 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte muss die Konzernleitung den Betriebsrat "über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben", rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten und auf Wunsch auch anhören. Ausdrücklich werden hier die ‚Verlegung von Unternehmen’, die ‚Stilllegung von Betrieben’ und ‚Massenentlassungen’ als solche ‚außergewöhnlichen Umstände’ genannt. "Rechtzeitig" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die fraglichen Entscheidungen von der Konzernleitung noch nicht getroffen sein dürfen und eine Berücksichtigung der Vorstellungen des Europäischen Betriebsrats noch möglich sein muss. Ich habe als Mitglied des Europäischen Parlaments 1994 an der Entscheidung über die Europäische Betriebsräte-Richtlinie mitgewirkt, für die wir 24 Jahre lang als Politiker und Gewerkschafter gekämpft haben. Es ist völlig unbestritten, dass die Nokia-Politik mit den Intentionen europäischer Arbeitnehmerbeteiligung nichts zu tun hat. Wir müssen jetzt sowohl dem Recht Geltung verschaffen, als auch bei der diskutierten Reform der Europäischen-Betriebsratsrichtlinie dafür sorgen, dass die Interessenvertretung der Beschäftigten in multinationalen Konzernen EU-weit gestärkt werden.Dafür werde ich mich auch in meiner Funktion europapolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion nachdrücklich einsetzen.

Angeblich ist die Erwartung eines noch höheren Gewinns aufgrund des niedrigen Lohnniveaus in Ungarn und Rumänien der wichtigste Grund für die Verlegung. Die Lohnkosten in Bochum liegen jedoch bei lediglich 4%! Hinzu kommt noch, dass Vereinbarungen zur Arbeitsplatzsicherung, welche mit der Vergabe von Fördergeldern verbunden waren, erst im September 2006 ausgelaufen sind. Insgesamt hat Nokia für Bochum ca. 88 Millionen Euro an öffentlichen Mitteln bekommen. Für mich ist klar, dass finanzielle Zuwendungen wie in anderen Ländern bei Schließungen und gleichzeitiger Neuöffnung im Ausland zurückgezahlt werden müssen. Auch darf eine Verlagerung innerhalb der EU nicht bezuschusst werden. Ich versuche daher auch zu klären, ob für die Umsiedlung von Nokia nach Ungarn und Rumänien unrechtmäßig europäische Fördermittel geflossen sind. Informationen über einige meiner Aktivitäten der letzten Tage im Zusammenhang mit Nokia finden Sie auch auf meiner Homepage im Internet:
www.axelschaefermdb.de.

Mit freundlichen Grüßen

Axel
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Frage zum Thema Sicherheit
02.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Schäfer,

da Ihre anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten hierüber keine Auskunft geben, möchte ich Sie höflichst bitten mir mitzuteilen, ob Sie im Freimaurerbund aktiv sind.

Herzlichen Dank für Ihr Entgegenkommen sowie den damit verbundenen Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Axel Schäfer
1Empfehlung
04.03.2008
Axel Schäfer
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, dass ich weder im Freimaurerbund noch in einer der von Ihnen angesprochenen Organisationen in der mir zugegangenen Email Mitglied bin. Gerne können Sie dies auf den Seiten des Bundestages unter folgendem Link www.bundestag.de nachlesen. Alles weitere über meine Ehrenämter, die keine Nebentätigkeiten, d.h. bezahlte Tätigkeiten, sind, erfahren Sie auf meiner Internetseite www.axelschaefermdb.de .

Mit freundlichen Grüßen

Axel Schäfer
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
07.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Schäfer,

am 23.5.08, dem sogenannten Verfassungstag, soll im Bundestag die Ratifizierung des EU-Vertrags beschlossen werden. Ich finde dieses Vertragswerk auf vielfältige Weise sehr wichtig für Europas Bürger. Umso bedauerlicher finde ich, dass der Text in weiten Teilen kaum verständlich geschrieben ist. Es wohl zutreffend, dass die übergroße Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger Passagen wie die folgende nicht verstehen kann:

"Art. 28e
[...]
51) Die Artikel 29 bis 39 des Titels VI betreffend die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie die polizeiliche Zusammenarbeit werden durch die Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV Kapitel 1, 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. Wie nachstehend in Artikel 2 Nummern 64, 67 und 68 dieses Vertrags angegeben, wird Artikel 29 durch Artikel 61 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt, Artikel 30 durch die Artikel 69f und 69g, Artikel 31 durch die Artikel 69a, 69b und 69d, Artikel 32 durch Artikel 69h, Artikel 33 durch Artikel 61e und Artikel 36 durch Artikel 61d des genannten Vertrags ersetzt. Die Überschrift des Titels wird gestrichen und der Titel erhält die Nummer des Titels betreffend die Schlussbestimmungen."

Es ist klar, dass solche Passagen in zahlreichen Gesetzen zu finden sind. Das ändert aber nichts daran, dass diese Gesetze für Laien unverständlich sind und Misstrauen erregen. Ich würde mir eine kompakte und jedermann verständliche EU-Verfassung wünschen, ähnlich unserem Grundgesetz.

Meine Fragen an Sie: Gibt es eine leicht verständliche Fassung des EU-Vertrags von Lissabon, wenn ja wo ist diese zu finden? Wenn nein: Warum eigentlich nicht? Wie ist sichergestellt, dass alle Abgeordneten wirklich wissen und verstehen, über was sie abstimmen werden? Und: Warum gibt es bei so einem wichtigen Vorhaben keine EU-weite Volksabstimmung? Den Verzicht hierauf finde ich weder bürgernah noch demokratisch! Und Sie?

Danke für Ihre Antwort!

MfG,
A.
Antwort von Axel Schäfer
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29.04.2008
Axel Schäfer
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. April 2008, in der Sie mich um eine konsolidierte Fassung des Reformvertrags von Lissabon bitten.

Gerne gebe ich Ihnen im Folgenden zudem einige Hintergrundinformationen zum Entstehen des Vertragswerks.

Das Gesetz zur Ratifizierung des Vertrages von Lissabon wurde am Donnerstag, 13. März 2008 in 1. Lesung in die parlamentarische Beratung des Deutschen Bundestages eingebracht; am 24. April 2008 haben wir nach der 2. und 3. Lesung über das Gesetz zur Ratifizierung des Vertrags von Lissabon im Plenum des Deutschen Bundestages abgestimmt. Nachdem der Bundestag dem Gesetz und damit dem Vertrag von Lissabon mit Zweidrittel-Mehrheit zugestimmt hat muss auch der Bundesrat dem Vertrag mit Zweitdrittel-Mehrheit zustimmen; daraufhin muss der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen; erst wenn die Urkunde der deutschen Ratifizierung bei der italienischen Regierung hinterlegt ist, ist das Ratifizierungsverfahren für Deutschland abgeschlossen (vgl. Art. 6 der Schlussbestimmungen des Vertrags von Lissabon). Dadurch und durch den Gebrauch des Begriffs "Hohe Vertragsparteien" (Art. 1 des EU-Vertrags [neu]) wird deutlich, dass es sich beim Vertrag von Lissabon und somit auch bei den EU-Verträgen um völkerrechtliche Verträge handelt.

Die Ratifizierung des völkerrechtlichen EU-Reformvertrages durch die EU-Mitgliedstaaten ist der letzte Schritt eines Prozesses, der mit der Laekener Erklärung der Staats- und Regierungschefs zur Zukunft der EU im Jahre 2003 begann und über den Verfassungskonvent und dessen Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa zum jetzigen Vertrag von Lissabon führte. Der Vertrag von Lissabon gliedert sich, wie Sie wissen, anders als der Entwurf des EU-Verfassungsvertrags in zwei Vertragsteile: den Vertrag über die Europäische Union (im Folgenden EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (im Folgenden AEUV).

Der gescheiterte EU-Verfassungsvertrag wurde nicht nur im EU-Verfassungskonvent, sondern auch in den Öffentlichkeiten der EU-Mitgliedstaaten ausführlich diskutiert. Die Ratifizierung des EU-Verfassungsvertrags war bis 2006 in 18 der 27 Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – erfolgreich verlaufen (in Spanien und Luxemburg per Volksabstimmung). Bis heute haben bereits die Parlamente von neun EU-Mitgliedstaaten (Ungarn, Malta, Slowenien, Rumänien, Frankreich, Bulgarien, Polen, Slowakei und Österreich.) und das Europäische Parlament dem Vertrag von Lissabon zugestimmt.

Das Thema Reform der EU stand also mit der Debatte über eine EU-Verfassung seit Jahren auf der europapolitischen Tagesordnung und erfuhr große Aufmerksamkeit. Dennoch – das zeigen Umfragen – ist die Europapolitik in den Medien weit weniger präsent als nationale Themen wie die deutsche Gesundheitsreform. Außerdem verstehen immer weniger Menschen, wie die EU funktioniert – auch wenn die Zustimmung zur EU Ende 2007 so hoch war wie seit zehn Jahren nicht mehr. In der Bevölkerung besteht demnach großer Erklärungsbedarf, trotz einer grundsätzlich positiven Einstellung zur EU. (Vgl. Eurobarometer 68 vom Herbst 2007 unter ec.europa.eu

Warum brauchen wir den Vertrag von Lissabon?

Seit der letzten Anpassung der EU-Verträge in Nizza im Jahr 2001 sind zwölf Staaten der EU beigetreten. Die EU hat sich dadurch von 15 auf 27 fast verdoppelt. Ein effektives und effizientes Handeln wurde der EU dadurch erschwert. Es ist leicht verständlich, dass 15 Staaten Entscheidungen einfacher treffen können als 27 Staaten, zumal die EU vor allem aufgrund des Beitritts der zehn ost- und mitteleuropäischen Staaten heute heterogener ist als noch vor vier Jahren. Ich möchte betonen, dass die Entwicklung der EU seit dem Ende der Blockkonfrontation und insbesondere die Erweiterung um 15 Mitgliedstaaten ein fast unglaublicher Erfolg ist.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung bringt der Vertrag von Lissabon der Europäischen Union mehr Handlungsfähigkeit, mehr Demokratie und – wenn auch nicht im Vertragstext – mehr Transparenz. Die Grundrechtecharta wird rechtsverbindlich, das Europäische Parlament (EP) wird in der Gesetzgebung gleichberechtigt, und die nationalen Parlamente bekommen eine eigenständige Rolle in Subsidiaritätsfragen. Drei wichtige Fortschritte des Vertrags von Lissabon.

Verständlichkeit des Vertrages von Lissabon

Die haben völlig recht mit Ihrer Bemerkung, der Vertragstext sei nicht leicht zu lesen. Es handelt sich um einen Änderungsvertrag, in dem lediglich die Änderungen der geltenden Verträge aufgeführt sind. Der Verfassungsvertrag lag als verständlicher Fließtext vor, ist aber bekanntlich trotz seiner besseren Lesbarkeit gescheitert. Die Verfügbarkeit der konsolidierten Fassung der geänderten EU-Verträge in der Fassung von Lissabon nun ist daher umso erfreulicher. Sie finden diese im Internet unter anderem unter dem folgenden Link:

www.eu-info.de

Der Vertragstext steht allerdings nicht im Gegensatz zum Ziel, Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich zu treffen. Die entscheidende Formulierung ist eben "wie möglich": es gibt angesichts von 27 Mitgliedstaaten, mehreren EU-Institutionen und einer Vielzahl komplexer Politikbereiche eine Grenze, verständlich sein zu können. Aber auch wenn es wünschens- und erstrebenswert ist, dass alle Menschen in Europa alles verstehen, müssen wir hinnehmen, dass Detailfragen nur von Experten beantwortet werden können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Axel Schäfer
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