Arnold Vaatz (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Arnold Vaatz
Jahrgang
1955
Berufliche Qualifikation
Diplom Mathematiker
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Dresden II - Meißen I
Landeslistenplatz
1, Sachsen
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(...) Es verwundert immer wieder, mit welcher Selbstverständlichkeit die Aktivitäten der Hamas im politischen Diskurs außer Betracht bleiben und wie wenig der Frage nachgegangen wird, mit welchen Mitteln sich Israel dem Vernichtungswillen seiner Gegner widersetzen soll. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
29.10.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Vaatz,
als Vertreter des Volkes stimmten Sie dem Rettungspaket für die Banken zu.
Besonders die Einkommenshöhe von 500 000 €/Jahr für Bankenmanager war im Rettungspaket der Diskussion wert. Dies wurde damit begründet , dass in diesen Reihen sehr hohe Gehälter üblich sind bzw. dass man nicht riskieren wolle, diese Manager gingen in die USA. Dort würde noch besser "gezahlt".
Sind Sie auch meiner Meinung, dass man diese Versager doch gehen lassen sollte? Jeder Absolvent eines BWL-Studiums mit Bankausrichtung könnte es besser - und billiger tun?
Mit freundlichen Grüßen aus dem Striegistal
Antwort von Arnold Vaatz
1Empfehlung
13.11.2008
Arnold Vaatz
Sehr geehrte Frau ,

Ich vertrete eher die Auffassung, dass man die Manager in Haftung nehmen und nicht ohne weiteres aus Ihrer Verantwortung entlassen sollte.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
13.11.2008
Von:

Herr Vaatz,

mit gelindem Entsetzen las ich ihre Antwort zum Thema Linkspartei.

Ich zitiere:
"im Gegensatz zur Linkspartei bekennt sich die CDU eindeutig zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, ich hab..."

Wir reden hier über eine von deutschen Bundesbürgern, alle samt im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, in den Deutschen Bundestag gewählte, sich freiheitlich, demokratisch gebildete Partei, deren MdB´s den Amtseid auf die Verfassung unseres Landes abgelegt haben!
* Den gleichen Amtseid ( Damit auch die Grundlage; die Verfassung ) , den ihr Bundeskanzler Kohl seinem sogenannten Ehrenwort unterordnete, um seine Komplizen nicht verraten zu müssen!

Vielleicht bin ich nur falsch informiert,. aber für mich ist die Linke eine offizielle, in den Bundestag gewählte und absolut verfassungskonforme Partei.

Mit welcher Begründung dürfen sie eine solche unhaltbare und auch unverschämte - den Wählern gegenüber - Behauptung aufrechterhalten?

Wort- und Gruss- Fassungslos
Antwort von Arnold Vaatz
bisher keineEmpfehlungen
22.01.2009
Arnold Vaatz
Herr ,

die führenden Repräsentanten der Linkspartei sehen in der Überwindung unseres politischen Systems das Ziel ihrer Bemühungen. Dies wiederholen sie immer wieder vor ihren Anhängern. Halten Sie das für ein eindeutiges Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Deutschland?

Hinzu kommt, daß Gliederungen der Linkspartei vom Verfassungsschutz beobachtet werden und immer wieder Fakten für eine weitere Beobachtung sprechen, dass ehemalige IMs der Staatssicherheit über Mandate der Linkspartei in Landesparlamente einrücken, ihre vorherige Tätigkeit verteidigen und eine Entschuldigung ablehnen, dass es direkte Kontakte zur größten Guerillaorganisation Lateinamerikas gibt und sich die Linkspartei auf europäischer Ebene für eine Streichung der FARC von der Liste der terroristischen Organisationen einsetzt...
Die Aufzählung ließe sich beliebig erweitern und ich erkenne daher nicht, was an meiner Formulierung falsch gewesen sein sollte.

Hochachtungsvoll
Arnold Vaatz
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Frage zum Thema Soziales
14.11.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Vaatz,
Mit Datum vom 25.11.2007 hatte bereits die Frage an Ihnen gestellt, ob politische Häftlinge, die als BRD Bürger in sozialistische Drittlandstaaten verhaftet und verurteilt wurden (aufgrund ihrer Fluchthilfe von DDR-Bürgern ,meistens Familienmitglieder) auch Anspruch auf die "Besondere Zuwendung für Haftopfer" gemäß § 17a StrRehaG (sogen.Opferrente) haben. Diese Betroffenen besitzen eine HHG-Bescheinigung aber können keinen Anspruch geltend machen. Ich möchte Sie fragen wie ich Ihre Antwort auf Frau. Dr.S. Plogstedt verstehen soll. Ein klares "Ja" oder "Nein" würde sehr hilfreich sein. Der § 1 Abs.5 StrRehaG macht hierzu nur die Aussage, dass für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, die Vorschriften dieses Gesetzes gelten. Eine wirkliche Aussage zur der Frage kann hier nicht erkannt werden.

Allerdings möchte ich auch darauf hinweisen, dass zur Berechtigung der sogen.Opferrente, Sondergruppen bereits genannt wurden,die auch nicht auf den Gebiet der ehem.DDR verurteilt wurden und in den Genuss der Opferrente mit einer HHG-Bescheinigung oder entsprechenden Rehabilitierung nach 1992 gekommen sind. Darunter fallen Personen, die rechtsstaatswidrig in eine psychische Anstalt eingewiesen worden sind, wenn dies der politischen Verfolgung galt sowie Personen, die rechtsstaatswidrig unter haftähnlichen Bedingungen lebten oder Zwangsarbeit leisten mussten bspw. in DDR-Jugendwerkhöfen oder in Workuta/Sibirien u.a. Zwangsarbeitslager. Diese Betroffenen wurden per russischen Befehl in Russland verurteilt und nicht in der DDR, wie es im Gesetzblatt zur Opferrente steht.

Meine Frage wäre dahingehend, wieso man nicht die Gruppe der Inhaftierten BRD Bürgern,die oftmals in den 50iger Jahren aus der DDR flüchteten und aus sozialen Gründen, nicht kommerziellen Gründen, auch als Sondergruppe zur Opferrente anerkennen kann.

MfG
ehrenamtl.Hilfe SOR-Team
Antwort von Arnold Vaatz
bisher keineEmpfehlungen
08.12.2008
Arnold Vaatz
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14.11.2008.

Voranstellen möchte ich, dass es sich bei § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz um eine weitere der bereits bestehenden und in §§ 16 ff. Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz geregelten sozialen Ausgleichsleistungen handelt. Insoweit hat sich der berechtigte Personenkreis mit Ausnahme weiterer erforderlicher Voraussetzungen des § 17a StrRehaG nicht geändert.

Wer auf dem Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. DDR verhaftet und von sowjetischen Stellen interniert oder von einem Sowjetischen Militärtribunal verurteilt worden ist, kann nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Ansprüche auf Haftentschädigung geltend machen, auch wenn er einen Teil seines politischen Gewahrsams in sowjetischen Lagern außerhalb der damaligen sowjetischen Besatzungszone verbracht hat, aber anschließend in die DDR oder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist. Wesentlich ist, dass der Betroffene im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet in Gewahrsam genommen wurde und eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten hat.

Wer in Staaten des ehemaligen sozialistischen Auslands verurteilt worden ist und dort inhaftiert war, kann keine Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Anspruch nehmen. Es ist nicht geplant, hieran etwas zu ändern.

Das Bundesjustizministerium hat ein Merkblatt über das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren herausgegeben, das ich Ihnen anliegend beifüge.

Im Übrigen können Sie sich wie Sie es auch in der Vergangenheit getan haben, gern direkt an mein Büro wenden. Telefonnummer und Anschrift sind Ihnen bekannt.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
14.11.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Vaatz,
in meiner Frage haben Sie keinerlei Bezug genommen auf die Nazis welche in der CDU Karriere gemacht haben. Z.B. Hans Karl Filbinger , Nazirichter, Mitglied der NSDAP und nach dem Krieg CDU-Mitglied mit Höhepunkt als Ministerpräsident. de.wikipedia.org
Schimpfen Sie erst einmal mit Ihrer eigenen Partei bevor Sie wahrscheinlich aus Angst vor Machtverlust andere attackieren und dämonisieren.
1.Inwieweit sind Sie an der Nazi-Aufarbeitung Ihrer Partei interessiert???
2. Reden Sie von demokratischen Grundsätzen welche für Sie gelten. Was ist denn mit Herrn Kohl? Steht der Mann über allem?
3. Viele Menschen in Deutschland wollen für wichtige Entscheidungen eine Volksabstimmung. Warum wehrt sich Ihre Partei so vehemmt gegen uns Bürger? Meinen Sie wir "einfache " Bürger sind nicht in der Lage selber für uns zu wissen was gut ist?
4. Warum lassen Sie uns Bürger nicht selbst über den sogenannten EU-Vertrag entscheiden? Ist doch schließlich eine Verfassung und laut GG haben wir das RECHT über eine solche abzustimmen.
Herr Vaatz, seien Sie mutig und beantworten Sie meine Fragen vielleicht ohne nichtssagende Phrasen. Danke.
MfG
Antwort von Arnold Vaatz
4Empfehlungen
28.11.2008
Arnold Vaatz
Sehr geehrter Herr ,

meiner Antwort vom 13.11.2008 habe ich nichts hinzuzufügen.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
20.11.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Vaatz,

Sie haben am 12.11. zum "BKA-Gesetz" zugestimmt. Dieses Gesetz umfasst u.a. die "heimliche Onlinedurchsuchung".

Erst vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht ein neues Grundrecht formuliert - das Grundrecht auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme". Mit dem neuen "BKA-Gesetz" wird dieses Grundrecht ad absurdum geführt. Wie vereinbahren Sie dieses Grundrecht mit dem neuen "BKA-Gesetz"?

Mit dem "BKA-Gesetz" wurden heimliche Online-Durchsuchungen und heimliche Wohnungsdruchsuchungen ermöglicht. Als Bürger muss man demzufolge stets mit einer derartigen Durchsuchung rechnen. Dies gilt insbesonder auch für Bürger "die nichts zu verbergen haben", denn jeder Bürger kann durch bösen Willen (eine falsche Spur) oder durch Verkettung ungünstiger Zufälle in das Fadenkreuz der Ermittlungen geraten. Mit der Heimlichkeit der Durchsuchungen muss sich demzufolge jeder Bürger als Insasse eines Panoptikums fühlen. Es genügt, wenn jederzeit die Möglichkeit besteht, ausgespäht zu werden, um Angst vor einem solchen Ausspähen in den Bürgern hervor zu rufen. Und zu verbergen hat jeder Bürger etwas, sei es ungewöhnliche religiöse, politische oder sexuelle Ansichten oder eine Liebesaffaire.

Ich persönlich sehe in dem neuen BKA-Gesetz eine offensichtliche Verletzung von Grundrechten. Wie können Sie es rechtfertigen, dass sie trotzdem dafür gestimmt haben? Und wie können Sie das BKA-Gesetz mit der Angst vor einer panoptischen Überwachung vereinbaren?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Arnold Vaatz
2Empfehlungen
05.12.2008
Arnold Vaatz
Sehr geehrter Herr ,

zunächst möchte ich Sie über die Hintergründe der Novelle zum BKA-Gesetz informieren:

Die Große Koalition hat im November 2005 im Koalitionsvertrag vereinbart: "Das Bundeskriminalamt soll zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus Präventivbefugnisse erhalten." Die grundgesetzliche Kompetenz der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus erhielt das BKA im Jahr 2006 durch Verfassungsänderung (Stichwort: Föderalismusreform I). Mit dem "Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus" erhält das Bundeskriminalamt nun die polizeilichen Befugnisse, die es zur Erfüllung dieser Aufgabe braucht. Die Maßnahmen entsprechen den Befugnissen, die den Länderpolizeien als Standardmaßnahmen zum allergrößten Teil bereits seit Jahren zur Verfügung stehen. Die Befugnis zur Online-Durchsuchung ist bislang erst in einem Landespolizeigesetz (Bayern) geregelt.

Entschieden trete ich der Behauptung entgegen, dass die Online Durchsuchung ungerechtfertigt Grundrechte verletze. Verdeckten Maßnahmen der Gefahrenabwehr werden wie bisher enge rechtsstaatliche Grenzen gesetzt und die Möglichkeit der Online Durchsuchung trägt dem aktuellen Stand der Technik Rechnung:

Eine Maßnahme wird nicht allein dadurch zur geheimdienstlichen Maßnahme, weil sie heimlich erfolgt. Die Heimlichkeit einer Maßnahme ist ebenfalls häufiges Merkmal einer ganzen Reihe von Maßnahmen der Strafprozessordnung und der Befugnisse in den Landespolizeigesetzen. Die Aufgaben und Befugnis der Dienste sind gesetzlich klar in den Dienstegesetzen geregelt. Die Dienste sammeln Nachrichten und Informationen über Bestrebungen, die sich gegen den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richten. Polizeiliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Demgegenüber hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung oder bedeutende Sachwerte abzuwehren.

Beim BKA ist diese Aufgabe der Gefahrenabwehr beschränkt auf den Bereich des internationalen Terrorismus. Für diesen Bereich entsteht eine Doppelzuständigkeit: Neben dem BKA bleiben die Länderpolizeibörden für die Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus zuständig. Für alle übrigen Bereiche der Gefahrenabwehr bleibt es bei der alleinigen Zuständigkeit der Länderpolizeibehörden.

Um seine neue Aufgabe im Bereich der Gefahrenabwehr erfüllen zu können, stehen dem BKA operative polizeiliche Standardmaßnahmen wie Sicherstellung oder Identitätsfeststellung, aber auch verdeckte Maßnahmen wie Observation, Telekommunikationsüberwachung oder Wohnraumüberwachung sowie erstmals die Maßnahme der Online-Durchsuchung zur Verfügung.

Die verdeckten Maßnahmen werden grundsätzlich auf Anordnung des Richters durchgeführt. Lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen (Eilfälle) wird die Anordnung durch den Präsidenten des BKA getroffen, die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

Das Internet hat sich zu einer modernen Tatwaffe für Terroristen entwickelt. Dort findet man Bombenbauanleitungen, Propaganda für den heiligen Krieg bis hin zu gezielten Aufforderungen oder Verabredungen zu terroristischen Anschlägen. Das Bundeskriminalamt wird mit den neuen Befugnissen in die Lage versetzt, auf diese neuen Herausforderungen angemessen und wirkungsvoll reagieren zu können. Mit der offenen Beschlagnahme des Computers einschließlich Festplatte ist es im Zeitalter der Hochtechnologie nicht mehr getan. Hochprofessionelle Täter verschlüsseln ihre Daten auf den Festplatten, so dass sie im Fall einer Beschlagnahme nichts wert sind. Mit Hilfe von Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) und Online Durchsuchungen können die Daten vor der Verschlüsselung ausgelesen werden.

Unter der Verantwortung von Bundesinnenminister Otto Schily waren bereits Online Durchsuchungen durch die Nachrichtendienste durchgeführt worden, allerdings ohne gesetzliche Grundlage. Die Maßnahmen wurden lediglich auf eine interne Dienstanweisung gestützt. Bundesinnenminister Dr. Schäuble hat die rechtswidrigen Maßnahmen gestoppt und dafür gesorgt, dass das Instrument der Online-Durchsuchung durch das BKA auf eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage gestellt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Online Durchsuchung in seiner Entscheidung vom 27.02.2008 unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet. Der BKA-Gesetzentwurf berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Punkt für Punkt. Das Bundesverfassungsgericht hat in derselben Entscheidung auch die Zulässigkeit der Maßnahme der Quellen-TKÜ bestätigt. Wie die konventionelle Telekommunikationsüberwachung ist sie am Maßstab des Art. 10 GG zu messen. Hier erforderliche Sicherungen sind auch in der Novelle des BKA-Gesetzes berücksichtigt. Die Maßnahmen der akustischen und optischen Wohnraumüberwachung zum Zweck der Gefahrenabwehr sieht das Grundgesetz ausdrücklich vor (Art. 13 Abs. 4 GG). Sie gehören zu den Standardbefugnissen in beinah allen Länderpolizeigesetzen.

Die Novelle des BKA-Gesetzes dient ausschließlich der Abwehr terroristischer Gefahren zum Schutz von Leib oder Leben der Bevölkerung und herausragender Sachwerte. Jede Maßnahme wird einer eigenen Eingriffsschwelle unterworfen, die auf die besondere Schwere des Grundrechtseingriffs in jedem Fall abgestimmt ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Im Hinblick auf die Begrenzung der Aufgaben auf die Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus wird nur ein sehr eng begrenzter Personenkreis betroffen sein. Das Schüren entsprechender Ängste in der Bevölkerung vor einem Überwachungsstaat entbehrt jeglicher Grundlage und ist deshalb unverantwortlich.

Mit freundlichem Gruß

Arnold Vaatz
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