Antje Tillmann (CDU)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Antje Tillmann
Jahrgang
1964
Berufliche Qualifikation
Steuerberaterin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Erfurt - Weimar - Weimarer Land II
Landeslistenplatz
2, über Liste eingezogen, Thüringen
weitere Profile
(...) Das Aussetzen der Kraftfahrzeugsteuer für neue erstmals zugelassene PKW sollte der Startschuss für die Ankurbelung des Fahrzeugabsatzes, für die Stabilisierung der Konjunktur und damit für die Sicherung von Arbeitsplätzen am Standort Deutschland sein. Die Entlastung wird nach EU-Abgasvorschriften differenziert und leistet dabei auch einen Beitrag zur Verminderung der Schadstoffbelastung. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
21.01.2008
Von:

Guten Tag Frau Tillmann

Meine frage dreht sich ums Grundgesetz,und zwar um den Artikel 146.

Da dieser Artikel ja die Geltungsdauer des Grundgesetzes beschreibt.Von daher ist die frage wieso wir immer noch das Grundgesetz haben und keine Verfassung!

Ist den die BRD kein Einheitlicher und Freiher Staat oder wie ist dieser Artikel zu verstehen.
Antwort von Antje Tillmann
2Empfehlungen
11.02.2008
Antje Tillmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 21.01.2008, in der Sie die Frage nach der vermeintlichen Vorläufigkeit des Grundgesetzes aufwerfen. Dazu ist Folgendes zu sagen:

Gemäß Artikel 146 verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde. Einen Aufruf, eine derartige Verfassung zu beschließen, enthält das Grundgesetz jedoch nicht, wie der Text der Präambel zeigt:

"[…] hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt
dieses Grundgesetz gegeben.

Die Textpassagen des Artikels 146 GG werden gelegentlich dahingehend interpretiert, nur eine direkt – also plebiszitär – beschlossene Verfassung erfülle das staatsrechtliche Programm des Grundgesetzes und der vorläufiger Status sei weiterhin gegeben. Mehrheitlich wird in der Staats- und Rechtswissenschaft darin jedoch kein demokratisches Defizit gesehen, denn das Prinzip der Repräsentativen Demokratie, das hier letztlich zur Anwendung kommt, sei qualitativ und demokratietheoretisch nicht mangelhaft, sondern eine graduelle und systematische Grundentscheidung.

Die in der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes offen gehaltene Möglichkeit, dass mit ihm nur für eine Übergangszeit eine neue Ordnung geschaffen wurde, wurde 1990 gestrichen und durch die Feststellung ersetzt, dass die Deutschen in den seit dem 03.10.1990 zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Ländern in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben und dass das Grundgesetz damit für das gesamte deutsche Volk gilt. Die Feststellung ist darum heute Bestandteil des geltenden Artikels 146 GG. Eine Aufforderung an das Parlament oder das deutsche Volk, das Grundgesetz noch einmal zu beschließen oder über eine andere Verfassung abzustimmen, ist dieser Bestimmung nach der in der Rechtswissenschaft herrschenden Ansicht nicht zu entnehmen. Der verbliebene Hinweis, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist, bedeutet nach herrschender Meinung lediglich den Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Verfassungsablösung und das Erfordernis, dass jede Verfassung, die das Grundgesetz ablösen wollte, durch eine freie Entscheidung des deutschen Volkes legitimiert sein müsste. Fazit: Das Grundgesetz ist die Verfassung.

Der vom Deutschen Bundestag bereits vor geraumer Zeit ratifizierte, aber wegen der fehlenden Ratifizierung durch Frankreich und die Niederlande bisher nicht in Kraft getretene Vertrag über eine europäische Verfassung würde das Grundgesetz nicht ablösen. Er fasst die bestehenden vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union zusammen und modifiziert sie, ändert aber nichts an der Stellung der Mitgliedstaaten als Herren der Verträge und geht nicht den Schritt zur (Bundes-) Staatlichkeit der EU. Es handelt sich insoweit nicht um einen Fall des Artikels 146 GG, sondern um einen völkerrechtlichen Vertrag, den der Bundestag nach dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren ratifizieren konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Tillmann
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
12.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Tillmann,

wann endlich wird auch das Straßennetz privatisiert? Es ist doch für einen möglichen Investor bestimmt gewinnbringender ein gut ausgebautes Straßennetz privat zu bewirtschaften als ein fast nicht mehr vorhandenes und kaputtes Schienennetz.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Antje Tillmann
bisher keineEmpfehlungen
30.04.2008
Antje Tillmann
Sehr geehrter Herr ,

ich habe Ihre Frage bereits im August des letzten Jahres beantwortet. Sollte Sie meine Antwort nicht zufriedengestellt haben, bitte ich Sie, Ihre Frage genauer zu formulieren.

Nach dem Grundgesetz stehen die Bundesfernstraßen im Eigentum des Bundes. Eine Privatisierung wäre nur über eine Grundgesetzänderung möglich, die nicht beabsichtigt ist. Zwar könnte der Staat durch den Verkauf Erlöse erzielen aber der Bürger müsste dann mit einer PKW-Maut rechnen. Die Bereitschaft der Bundesbürger, eine derartige Maut zu entrichten ist indes klein. Dies gilt umso mehr, als dass die Straßen mit Steuermitteln finanziert wurden und die Bürger durch die Maut ein zweites Mal zur Kasse gebeten werden. Eine solche Doppelbelastung wäre den Menschen in unserem Land nur schwer vermittelbar.

Ein besserer Weg, um die Belastung der Haushalte so gering wie möglich zu halten, sind die bereits angesprochenen sog. PPP-Projekte (Public-Private-Partnership). So sieht das sog. A-Modell (erstes bundesweites PPP-Autobahnprojekt) an der A 8 zwischen München und Augsburg vor, dass ein Privater einen Autobahnabschnitt ausbaut und für einen bestimmten Zeitraum in Stand hält. Im Gegenzug erhält er hierfür die LKW-Mauteinnahmen, die auf dieser Strecke erzielt wurden.

Ein anderes Mittel zur Senkung der Kosten (und damit zur Effizienzsteigerung) ist die Vereinfachung der Genehmigungs- und Bauphase von Bundesfernstraßen. So hat der Wirtschaftsrat der CDU festgestellt, dass 35 Prozent der notwendigen Mittel für Verwaltungskosten in der Genehmigungsphase und weitere 21 Prozent für sonstige Verwaltung und Gutachten benötigt werden. Es ist also ein effizienteres Planungsverfahren notwendig, das darauf ausgerichtet ist Kosten zu sparen. Dies könnte im Rahmen der Föderalismusreform II thematisiert werden. Denn solange die Länder die Straßen planen und der Bund für die Kosten aufkommt (Art. 90 Abs. 1 GG), sehen die Länder womöglich keinen Anreiz zum sparen. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundliche Grüßen
Antje Tillmann
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
22.04.2008
Von:

Sehr geehrter Frau Tillmann,

Ich möchte Ihnen einige Fragen zum EU-Vertrag von Lissabon stellen.

Im Artikel 28a dieses Vetragswerks geht es um die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Im Absatz 3 heißt es da "Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die [...] Europäische Verteidigungsagentur ermittelt den operativen Bedarf [...], trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und [...] beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten."

Das hört sich nach allem möglichen an, aber nicht nach Abrüstung in der EU, oder? Dies bestätigt sich leider auch in Art. 28d, der weitere Details zur Europ. Verteidigungsagentur regelt. Demnach soll sie nach Abs. 1 a) prüfen, ob die Mitgliedsstaaten die Aufrüstungsvorgaben auch erfüllen, nach d) die Waffentechnologie und -forschung unterstützen und e) die industrielle und technologische Basis des Verteidigungssektors stärken.

Welche Personen sollen denn eignetlich die Verteidigungsagentur besetzen? Warum wird diese nicht vom Europ. Parlament überwacht? Wie ist gesichert, dass hier nicht Entscheidungen getroffen werden wie "Die EU braucht 20 neue Atom-U-Boote und jeder Mitgliedsstaat (auch die Bundesrepublik) beteiligt sich an den Kosten!"? Kann diese Agentur die Höhe und Zweckbindung des deutschen Verteidigungshaushalts beeinflussen? Was passiert, wenn sich ein Land diesen Vorgaben verweigert?

Ich gehe davon aus, dass Sie ein friedliebender Mensch sind und Ihnen diese Passagen ein ebensolcher Graus sind wie mir! Werden Sie diesem Vertrag dennoch zustimmen?

Warum gibt es kein demokratisches europaweites Referendum zu dieser Quasi-Verfassung?

Für Ihre Stellungnahme vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

A.
Antwort von Antje Tillmann
1Empfehlung
20.05.2008
Antje Tillmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich gern beantworten möchte.

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Wie Sie zutreffend ausführen, formuliert der Vertrag eine gemeinsame Sicherheits und Verteidigungspolitik, deren Operationsfähigkeit sich auf zivile und militärische Mittel stützt. Der Umstand, dass der Vertrag die zivile Komponente nicht erwähnt bedeutet jedoch nicht, dass es eine solche nicht gibt.

Nach Artikel 42 EUV verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, "ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten."

Sie kritisieren, dass der erste Satz eine de facto Aufrüstungsverpflichtung enthalte und dass Satz 2 der Bestimmung recht umfangreiche Kompetenzen in die Hände einer demokratisch nicht legitimierten Institution lege. Die Institutionen der EU sind über die demokratisch gewählten nationalen Parlamente legitimiert. Hinzu kommt, dass Artikel 42 EUV das gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungskonzept der Verträge von Maastricht und Nizza lediglich präzisiert. Zudem befindet sich Artikel 42 EUV systematisch unter einem ausdrücklich als "Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik" benannten Abschnitt des Vertrages. Aufgrund seiner Struktur sind im Vertragswerk folgende, speziellere Normen auch immer im Zusammenhang mit den allgemeinen "Gemeinsamen Bestimmungen" unter Titel I des Vertrags zu lesen. So heißt es, korrespondierend mit den Vorschriften zur Sicherheit und Verteidigung in Titel I, in Artikel 3 Absatz 5 EUV:

"In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen." Durch diese Vorschriften werden Angriffskriege für unzulässig erklärt. Eine solche Regelung verstößt gegen das Völkerrecht, da sie nicht zur Selbstverteidigung im Sinne von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen, auf welche sich Artikel 42 EUV unter Absatz 7 ausdrücklich beruft, dienen würde. Dementsprechend ist es das Ziel der Union, Frieden zu sichern und im Verteidigungsfall geeignete gemeinsame Maßnahmen ergreifen zu können, wie es bereits in der Präambel des Vertrags von Maastricht angedacht war:

"ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern." und heute in der Fassung des Vertrags von Lissabon lautet: "ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 42 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern." Daher kann ich der These, der Vertrag von Lissabon ermögliche Angriffskriege nicht teilen.

Europaweite Volksabstimmungen
Zu Ihrer zweiten Frage möchte ich darauf verweisen, dass der europäische Verfassungsvertrag von allen 25 Mitgliedsstaaten nach den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorgaben ratifiziert werden muss, jeder der 25 Staaten kann somit die Ratifizierung blockieren. Ein europaweites Referendum ist im europäischen Recht nicht vorgesehen, das Grundgesetz der Bundesrepublik sieht für Fragen der europäischen Integration keine Volksabstimmungen vor. Nach Artikel 23 und 79 GG entscheiden Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit über Annahme oder Ablehnung des EU-Verfassungsvertrages. Eine Mitwirkung der Bevölkerung in Form eines Referendums ist in unserem Grundgesetz für den vorliegenden Reformvertrag nicht vorgesehen: Das Grundgesetz folgt dem Leitbild der repräsentativen Demokratie. Mit gutem Grund haben sich Väter unserer Verfassung dafür entschieden, die Verantwortung für alle grundsätzlichen politischen Fragen in die Hände der gewählten Volksvertreter zu legen. Die bewährten Regelungen unseres Grundgesetzes sind nicht nur sachdienlicher, sondern letztlich auch ein Ausdruck einer starken Demokratie, die sich nicht von emotionalen Augenblicksentscheidungen abhängig macht. Die gescheiterten Referenden in Frankreich und den Niederlanden haben im übrigen gezeigt, dass die Bürger in Wirklichkeit nicht den Verfassungsvertrag abgelehnt, sondern das Referendum als Chance gesehen haben, ihre Unzufriedenheit mit der eigenen Regierung und bestimmten europäischen Entscheidungen zu artikulieren, an denen sich auch durch den neuen EU-Vertrag nichts geändert hat.

Mit freundlichen Grüßen
Antje Tillmann MdB
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Frage zum Thema Finanzen
23.04.2008
Von:

Insolvenzverfahren der Zusammenbruch der Göttinger Gruppe Securenta trifft rund 300000 Anleger. Das angelegte Geld - oft für die Altersvorsorge gedacht - ist verloren. Neben dem Verlust der Ersparnisse droht die Rückzahlung einst gewährter Steuervorteile. Die meisten sind Kleinanlieger die das für die Altersvorsorge Angelegt haben, von den Insolvenzverwalter wurde schon angekündigt wegen der Rückzahlung der Steuervorteile die sich auf 3000 Euro belaufen.
Meine frage in wieweit kann der Start eingreifen, um Kleinanlieger noch vor eine Rückzahlung der Steuervorteile zu bewaren, wo doch schon alles verloren ist.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Antje Tillmann
2Empfehlungen
22.05.2008
Antje Tillmann
Sehr geehrter Herr Schroer,

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse.

Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit können Steuerbescheide nur aufgehoben, geändert oder berichtigt werden, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Unerheblich ist, ob sich der Fehler dabei zugunsten des Steuerpflichtigen oder zu seinen Lasten auswirkt. Ein Steuerbescheid kann zum Beispiel nach Paragraph 173 Abgabenordnung aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen. Im Wege der Steuergerechtigkeit muss dann der Steuervorteil vom zuständigen Finanzamt zurückgefordert werden, der Staat hat diesbezüglich keine Wahl, Recht und Gesetz muss beachtet werden. Lagen die Voraussetzungen für die Gewährung des Steuervorteils tatbestandlich nicht vor, kann der Vorteil auch nicht gewährt werden.

Wie sich die Situation für die Anleger der Göttinger Gruppe darstellt, kann ich Ihnen nicht beantworten. Eine generelle Aussage lässt sich hierzu nicht machen, da im Einzelfall durch das zuständige Finanzamt geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine Steuerrückzahlung vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Tillmann
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
25.04.2008
Von:

Meine frage bezieht sich auf den "EU-Vertrag".

Wie konnten Sie als gewählte Verteterin des Volkes es so verraten in dem Sie dem Vertag zustimmen.Wissen Sie eigentlich was in diesem Schandwerk steht oder was es für die "Bundesrepublik für negative auswirkungen hat.

Wieso gab es sowie es sie in Irland geben wird keine Volksabstimmung?

Mit vorherriger aufklärung was genau in dem reformvertrag steht?

Hat denn das Volk nichts mehr zu sagen wenn es um seine zukunft geht?

Weil das macht doch eine echte Demokratie aus,wieso entscheiden denn über alles die Leute die ich alle paar jahre mal Wählen darf.
Antwort von Antje Tillmann
1Empfehlung
23.05.2008
Antje Tillmann
Sehr geehrter Herr ,

am 24. April 2008 hat der Deutsche Bundestag in namentlicher Abstimmung und mit großer parlamentarischer Mehrheit dem Ratifikationsgesetz zum Vertrag von Lissabon zugestimmt. Im Folgenden möchte ich Ihnen darlegen, warum dieses Vertragswerk unbedingt zustimmungswürdig war und inwiefern die von Ihnen gegen die Zustimmung vorgetragenen Argumente meines Erachtens einer anderen Bewertung bedürfen.

Lassen Sie mich zunächst auf das Argument eingehen, dass die Öffentlichkeit in den Diskussionsprozess über den Vertrag von Lissabon nicht einbezogen gewesen sei und der Vertrag ohne Transparenz für Wählerinnen und Wähler und ohne öffentliche Diskussion ratifiziert werde. Man kann sich natürlich immer eine breitere Beteiligung der Öffentlichkeit wünschen. Bei Politikern wird ein solches Anliegen in aller Regel sogar auf offene Ohren stoßen. Gleichwohl werden häufig die Angebote zur öffentlichen Diskussion nur von bestimmten Interessengruppen wahrgenommen, bei denen eine Befassung zumeist beruflich begründet ist. Ich darf in dem Zusammenhang darauf hinweisen, dass der federführende EU-Ausschuss im Deutschen Bundestag anlässlich des Ratifizierungsverfahrens zwei Expertengespräche und eine Anhörung zu den inhaltlichen Neuerungen des Vertrages von Lissabon durchgeführt hat, die öffentlich waren und sich einer großen Resonanz erfreuten. Ich gestatte mir zugleich den Hinweis, dass es sich bei den Neuerungen des Vertrages von Lissabon europarechtlich nicht um eine völlig neue Materie gehandelt hat, sondern der Reformvertrag in beträchtlichem Umfang die politische Substanz des europäischen Verfassungsvertrages aus dem Jahre 2004 übernommen hat, der leider in Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden scheiterte. Als Ergebnis aus den Anhörungen und Expertengesprächen kann ich Ihnen berichten, dass mit Ausnahme der von der Fraktion DIE LINKE benannten Sachverständigen die Experten einmütig den Abgeordneten die Ratifizierung des Vertrages von Lissabon empfohlen haben.

Ich kann auch dem Argument, der Vertrag sei undemokratisch und behebe das demokratische Defizit des EU-Verfassungsvertrags nicht, schwerlich zustimmen, das Scheitern des Verfassungsvertrages hat den Reformprozess in Europa über Jahre zur Stagnation verurteilt, die erst durch die Deutsche EU-Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 beendet werden konnte. In der Diskussion über die Frage, wie der politische Reformprozess fortgesetzt werden könne, hat sich herauskristallisiert, dass eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten dem politischen Ziel, Europa eine Verfassung zu geben, skeptisch bis ablehnend gegenüber stehen. Insofern greift der Vertrag von Lissabon genau diese Bedenken auf und beschränkt die politischen Reformen auf jene Punkte, die von allen Mitgliedstaaten gemeinsam unterstützt werden. Es ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, aus dieser Konsequenz etwas Undemokratisches abzuleiten. Hinsichtlich des demokratischen Defizits möchte ich anmerken, dass dem EU-Parlament zwar in der Tat weiterhin kein Initiativrecht zusteht. Die Europäischen Institutionen sind jedoch historisch bedingt mit einem Demokratiedefizit "aufgewachsen", das im Laufe der Geschichte allerdings schon erheblich gemildert werden konnte. Richtig bleibt dennoch, dass die Demokratisierung der Europäischen Union in kleinen Schritten vorankommt und auch der Vertrag von Lissabon dazu seinen Beitrag leistet. Als großer Erfolg ist z. B. zu verbuchen, dass durch die Festlegung des Mitentscheidungsverfahrens als Regelverfahren in der europäischen Gesetzgebung das Europäische Parlament zum gleichberechtigten Gesetzgeber neben dem Rat wird.

Dass die meisten EU-Mitgliedstaaten die Ratifizierung im Wege von Parlamentsbeschlüssen durchführen, ist in den nationalen Verfassungen für die In-Kraft-Setzung von multilateralen Verträgen geregelt. Lediglich die Republik Irland muss zur Ratifizierung ein Referendum bzw. eine Volksbefragung durchführen. Die Erfahrungen mit dem Verfassungsvertrag zeigen im Übrigen, dass die an der Volksbefragung teilnehmenden EU-Bürger häufig nicht die gestellten Fragen beantworten, sondern politische Rechnungen begleichen, die mit dem Gegenstand des Referendums im Grunde nichts zu tun haben. Es ist natürlich theoretisch möglich, dass eines Tages auch in der Bundesrepublik Deutschland ein Volksentscheid für wichtige politische Fragen eingeführt wird. Gegenwärtig gibt es für die dazu notwendige Änderung des Grundgesetzes im Deutschen Bundestag jedoch keine parlamentarische Mehrheit.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Stellungnahme, die Position der CDU/CSU-Bundestagsfraktion näher gebracht zu haben und danke Ihnen für Ihr Engagement "in Sachen Europa".

Mit freundlichen Grüßen

Antje Tillmann
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