Antje Tillmann (CDU)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Geburtstag
28.08.1964
Berufliche Qualifikation
Steuerberaterin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Erfurt
Wahlkreis
Erfurt - Weimar - Weimarer Land II
Ergebnis
30,8%
Landeslistenplatz
2, Thüringen
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(...) Wie Sie sicherlich wissen, verhandelt das Bundesverfassungsgericht zurzeit über die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder. (...) Wir werden diese Entscheidung abwarten und die Frage der Höhe von Hartz-IV-Regelsätzen für Kinder danach erneut auf die Tagesordnung setzen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Finanzen
25.10.2011
Von:
von

Sehr geehrte Frau Tillmann,

in den letzten Tagen wurde in verschiedenen Medien (Presse, Fernsehen und Hörfunk) überdeutlich, dass Griechenland ein Fass ohne Boden ist. Über Jahre wird Griechenland trotz Schuldenschnitt ständig Milliarden Euros benötigen, um zu überleben. Den Steuerzahler damit zu belasten und national überall zu sparen ist unverantwortlich. Warum machen Sie diesen Wahnsinn mit? Im Grunde geht es nur um die Banker, die sich wieder einmal verzockt haben. Was werden Sie unternehmen, dass solche unverantwortlich agierende Banken nicht mehr gestützt werden?

Mit freundlichen Grüßen
v.
Antwort von Antje Tillmann
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10.11.2011
Antje Tillmann
Sehr geehrter Herr von ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25. Oktober. Ihre Sorgen angesichts der Summen, um die es mittlerweile nicht nur im Falle Griechenlands geht, kann ich sehr gut verstehen. Nichts zu tun und zuzusehen, wie Griechenland in die unkontrollierte Pleite abgleitet, wäre jedoch der absolut falsche Weg. Einen zweiten Fall Lehman Brothers kann sich die Welt in der derzeitigen Situation nicht mehr leisten. Denn dieser würde einen Flächenbrand in ganz Europa mit sich bringen und zunächst Spanien und Italien, dann die Banken, die deren Anleihen gekauft haben, und am Ende auch die jetzt noch gesunden Staaten Europas mit sich reißen. Schuld daran sind aber nicht nur die "gierigen" Banken der Welt, sondern in mindestens ebenso großem Maße die - nicht nur europäischen - Staaten, die nahezu alle jahrzehntelang über ihre Verhältnisse gelebt und die Gunst der Euro-Einführung mit immer weiter sinkenden Zinsen genutzt haben, um auf Pump zu konsumieren, und damit erst die Nachfrage nach immer neuem Kredit erzeugt haben.

Griechenland
Griechenland hat in einem einmaligen Kraftakt mehrere große Sparprogramme beschlossen, die innerhalb vergleichbarer Zeiträume ihresgleichen suchen, und ist damit den Forderungen der Geberländer, die Voraussetzungen für die Gewährung von Garantien für neue Kredite waren, nachgekommen. So wurde die Mehrwertsteuer mehrfach angehoben, ebenfalls erhöht wurden die Grundsteuer, Steuern auf Luxusgüter, Genussmittel, Benzin und Einkommen ab 100.000 €. Der Grundfreibetrag wurde abgesenkt, Rentenzahlungen abgesenkt, das Renteneintrittsalter erhöht, Gehälter im öffentlichen Dienst gesenkt und ein Stellenabbau in der Verwaltung eingeleitet.

Sie schreiben, Griechenland sei ein Fass ohne Boden. Es hat sich in den vergangenen Monaten tatsächlich herauskristallisiert, dass sich das Land mit seiner Schuldenlast, einer nicht mehr wettbewerbsfähigen Wirtschaft und einer bislang quasi nicht existenten (Steuer-) Verwaltung trotz der beschlossenen Sanierungsprogramme sehr wahrscheinlich nicht mehr ohne fremde Hilfe aus der Schuldenspirale würde befreien können. Hier setzt der vor zwei Wochen mit den Gläubigerbanken Griechenlands vereinbarte Schuldenschnitt in Höhe von 50% an. In dieser Höhe verzichten die Kreditinstitute auf ihre Forderungen gegenüber Griechenland. Davon ausdrücklich ausgenommen sind die sich mittlerweile im Bestand der Europäischen Zentralbank befindenden Anleihen. Unter diesen Bedingungen sind die Staaten der Eurozone bereit, einem neuen dreijährigen Programm für Griechenland mit einem Volumen von bis zu 100 Mrd. € zuzustimmen. Damit wollen wir erreichen, dass Griechenland mittelfristig wieder an den Kapitalmarkt zurückkehren kann. Ziel ist eine Schuldenstandsquote von 120% vom BIP im Jahr 2020 mit dann wieder wettbewerbsfähiger Wirtschaft und reformierter Verwaltung. EU und Mitgliedstaaten werden ihr Fachwissen einbringen und Griechenland nach Kräften bei der Umsetzung unterstützen. Dass es dann mit weiterem Spar- und Reformwillen aus eigener Kraft möglich ist, den Schuldenstand weiter abzusenken, hat Belgien in den 90er Jahren eindrucksvoll bewiesen. Geplant ist ab Januar 2012 ein Anleihetausch, der Forderungen von 200 Mrd. € in neue Anleihen in Höhe von 100 Mrd. € umwandelt. Die neuen Forderungen werden die Euro-Staaten mit 30 Mrd. € absichern.

Griechenland steht im Hinblick auf die Umsetzung seiner mit Internationalem Währungsfonds (IWF), Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank vereinbarten Reformprogramme seit 2010 unter permanenter Beobachtung. Alle drei Monate veröffentlicht diese Troika einen Fortschrittsbericht, bei dem mit der nötigen Schärfe auf die tatsächliche Erfüllung der vorgegebenen Bedingungen geachtet wird. Griechenland wartet deshalb auch noch auf die nächste Kredittranche in Höhe von 8 Mrd. €, bis sich alle der künftigen griechischen Übergangsregierung angehörenden Parteien zur Umsetzung des aktuellen Reformprogramms bekannt haben.

Stabilitäts- und Wachstumspakt
Als Kreditgeber haben wir allerdings auch größeren Einfluss auf die in der Schuldenkrise steckenden Länder und können die dringend erforderliche Haushaltskonsolidierung und Strukturreformen eher überwachen und durchsetzen als ohne Hilfsprogramm. Insofern ist gerade Deutschland derzeit in einer relativ guten Verhandlungsposition. Auf Drängen der Bundesregierung werden daher in der Eurozone bis Ende nächsten Jahres Schuldenbremsen eingeführt. Spanien hat dies schon getan. Auch die italienische Regierung hat bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst. Entscheidend ist darüber hinaus auch die Schärfung des Stabilitäts- und Wachstumspakts ebenfalls auf Betreiben der Bundesregierung. Hier werden Fehler rückgängig gemacht, die ausgerechnet von deutscher und französischer Seite nach Einführung des Euro gemacht wurden, als beide Länder jeden Willen vermissen ließen, das Maastrichter Defizitkriterium von drei Prozent einzuhalten und stattdessen den Pakt kurzerhand aufweichten. Wir gehen nun allerdings weiter und führen Sanktionen schon vor Überschreitung 3%-Grenze ein, wenn die Tendenz der Neuverschuldung durch unsolide Haushaltsführung bereits in diese Richtung zeigt. Entscheidungen über Sanktionen müssen künftig im Rat nicht mehr mit Mehrheit beschlossen werden, sondern werden quasi-automatisch verhängt. Der Rat muss sich also explizit mit qualifizierter Mehrheit gegen Sanktionen aussprechen ("umgekehrte Mehrheit"). Damit wurden die Lehren daraus gezogen, dass es jahrelang möglich war, ungehemmt die vorgegebenen Kriterien zu missachten, ohne dass es jemals zu Sanktionen gekommen wäre.

Vorteile
Wir leben seit 65 Jahren in einem friedlichen Europa ohne Kriege und Feindschaften. Für viele mag dies wie eine Selbstverständlichkeit klingen. Der Blick in die Geschichte und in die Nachrichtensendungen lehrt uns aber: Frieden ist keine Selbstverständlichkeit. Er muss tagtäglich erarbeitet werden. In keinem geringeren Maß gilt dies für unseren europäischen Wohlstand. Auch unser wiedervereinigtes Deutschland wäre ohne europäische Perspektive nicht möglich geworden. Die europäische Idee hat große Errungenschaften für Freiheit, Demokratie und Frieden hervorgebracht. Das alles ist allerdings nicht ohne eigene - sowohl politische wie auch finanzielle - Anstrengungen zu haben.

Eine wirkliche Währungskrise kann sich Deutschland nicht leisten. Denn jeder Zehntelprozentpunkt geringeren Wirtschaftswachstums führt zu höherer Arbeitslosigkeit und höheren Kosten für den Bundeshaushalt. Was das Wachstum und die Kosten der Unternehmen betrifft, profitiert Deutschland vom Euro. Gleiches gilt für die Inflationsrate, die zu D-Mark-Zeiten im Durchschnitt deutlich höher lag. Derzeit zahlt Deutschland darüber hinaus für neue Kredite temporär so niedrige Zinsen wie nie zuvor.

Erhöhung der Kernkapitalquote systemrelevanter Banken
Die Rettung systemrelevanter Kreditinstitute ist kein Selbstzweck. Das Beispiel Lehman Brothers hat der Welt vor Augen geführt, dass das komplette Weltfinanz- und somit unser marktwirtschaftliches System insgesamt zusammenbrechen kann, wenn eine systemrelevante Großbank untergeht und in der Folge der Geldfluss zwischen den Banken zum Erliegen kommt, weil das nötige Vertrauen untereinander nicht mehr existiert. 2008 ging das Problem von den USA aus, heute liegt es vor unserer eigenen Haustür. Der griechische Schuldenschnitt hat weitere Abschreibungen bei den Banken zur Folge. Wie schwachbrüstig manche Großbanken sind, zeigte sich gerade wieder an dem Beispiel Dexia. Die rund 70 systemrelevanten Kreditinstitute Europas werden deshalb verpflichtet, bis 30. Juni 2012 vorsorglich ihr Kernkapital als Sicherheitspuffer auf neun Prozent aufzustocken. Der Rekapitalisierungsbedarf liegt bei ca. 106 Mrd. €. Hier gilt es, eine klare Reihenfolge einzuhalten. Da die Eigenverantwortung der Institute im Vordergrund steht, müssen diese zunächst versuchen, Gewinne einzubehalten - das bedeutet Streichung oder Kürzung von Dividenden - oder sich am Kapitalmarkt mit dem nötigen Eigenkapital auszustatten. Reichen diese Bemühungen nicht aus, ist der jeweilige Staat am Zug. Erst, wenn auch der Staat nicht mehr ausreichend helfend eingreifen kann und der Euro insgesamt durch eine Insolvenz des Kreditinstituts gefährdet wäre, greift die EFSF als letzte Instanz unter strengen Auflagen ein. Mit einer Rekapitalisierung wird die Ansteckungsgefahr durch die starke Verflechtung der europäischen Banken bei einer Insolvenz stark verringert. Keine Bank wünscht sich im Übrigen solche Kapitalspritzen, denn sie verwässert die Eigentumsanteile der bisherigen Anteilseigner!

Banken- und Kapitalmarktregulierung
Um aber zu verhindern, dass Banken je wieder so mächtig werden können, dass sie ganze Volkswirtschaften und politische Systeme ins Wanken bringen können, haben wir bereits mehrere Gesetze auf den Weg gebracht, die die Finanzmärkte regulieren.

1. Neben dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe - dessen Beispiel bereits mehrere Staaten gefolgt sind - ist hier beispielhaft das Bankenrestrukturierungsgesetz zu nennen, mit dem eine geordnete Insolvenzmöglichkeit von Banken einschließlich der Weiterführung von systemrelevanten sowie der Abwicklung nicht systemrelevanter Teile eingeführt worden ist. Hiermit wurde ein umfassendes und wirkungsvolles Instrumentarium geschaffen, um die Schieflage eines Kreditinstituts ohne Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems zu bewältigen. Überdies werden Gehaltsexzesse und übermäßige Zahlungen verhindert, wenn der Bankenrettungsfonds an diesen Banken beteiligt ist. Die Einführung solcher Regelungen in allen Staaten Europas wäre wünschenswert.

2. Mit dem Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen werden Banken zur Einführung angemessener, transparenter und nachhaltiger Vergütungssysteme verpflichtet. Hiernach kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in bestimmten Fällen die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile sogar verbieten.

3. Das Gesetz zur Verstärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht ermöglicht stärkere Eingriffsbefugnisse der BaFin in Krisenzeiten und verschärft die Anforderungen für Mitglieder von Kontrollgremien.

4. Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung setzt bei den Vorstandsbezügen Anreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung. Beispielsweise können Aktienoptionen erst nach vier statt nach zwei Jahren eingelöst werden. Bei Unangemessenheit der Vorstandsvergütung haften die Aufsichtsratsmitglieder persönlich.

5. Schließlich haben wir mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie die Zusammenarbeit der Bankenaufsichten bei der gemeinsamen Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Institute gestärkt und bei Verbriefungen einen Selbstbehalt eingeführt, mit dem der Emittent mindestens 10% (bis 2012: 5%) der verbrieften Wertpapiere selbst halten muss.

6. Auf europäische Ebene wurden drei neue Aufsichtsbehörden für Banken (Sitz in London), Versicherungen (Frankfurt) und Wertpapierhandel (Paris) geschaffen, die eingreifen sollen, wenn über Ländergrenzen hinweg arbeitende Finanzinstitute in Schwierigkeiten geraten. Die neuen Aufsichtsgremien sollen Krisen früher vorhersagen, damit sich Wirtschaftseinbrüche wie in den vergangenen Jahren nicht wiederholen. Dafür wird es den neuen Systemrisikorat geben.

7. Zudem haben wir den Verbraucherschutz bei Wertpapiergeschäften z.B. durch die Einführung zwingender Produktinformationsblätter und die Beaufsichtigung sowie schärfere Anforderungen an die Qualifikation der Berater gestärkt.

Dies sind nur einige der bereits umgesetzten Maßnahmen zur Disziplinierung von Unternehmen und Finanzmärkten. Ziel muss sein, dass kein Kapitalmarktsubjekt und kein Kapitalmarktobjekt künftig mehr ungeregelt bleiben. Wir unterstützen außerdem den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung einer Finanztransaktionsteuer, die überhaupt erst von Deutschland und Frankreich in die Diskussion gebracht worden ist. Wir versprechen uns hiervon eine Entschleunigung der Finanzmärkte und weniger Kapitalmarktspekulation.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Tillmann
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Frage zum Thema Finanzen
23.12.2011
Von:

Sehr geehrter Frau Tillmann,

Der Koalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und FDP wurde unter anderem ausgeführt:

"Wir werden insbesondere:

  • die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten neu ordnen,

  • dafür sorgen, dass sich BMF-Schreiben auf die Auslegung der Gesetze beschränken und die Praxis der Nichtanwendungserlasse zurückgeführt wird"

Keines dieser Vorhaben wurde bisher tatsächlich umgesetzt. Tatsächlich wurden sogar für die Finanzverwaltung unliebsame Entscheidungen teils durch rückwirkende Gesetzesänderungen ausgehebelt.

So hatte zum Beispiel der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.7. 2011, VI R 38/10 entschieden, das Kosten der Erstausbildung regelmäßig als Werbungskosten abzugsfähig sind. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wurde diese höchstrichterliche Rechtsprechung auch schon wieder aufgehoben. Trotz gegenteiliger Äußerungen im Koalitionsvertrag wurde der alte Rechtsstand wieder festgeschrieben.

Ein weiterer "gesetzgeberischer Nichtanwendungserlass" betrifft den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten. Auch hier hatte der Bundesfinanzhof eine den Steuerpflichtigen begünstigende Entscheidung getroffen. Mit Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist auch diese Rechtsprechung nicht mehr anwendbar.

Anhand der Aufzählung ist erkennbar, das hier regelmäßig Steuerzahlerfreundliche Urteil des höchsten Finanzgerichts Deutschland durch Änderung der Steuergesetze nicht angewendet werden sollen. So wird die Praxis der Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung einfach durch das Gesetzgebungsverfahren ersetzt.

Wie stehen Sie als Mitglied des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu dieser Praxis der "gesetzgeberischen Nichtanwendungserlasse"?

Wird hierdurch nicht die grundgesetzlich festgeschriebene Gewaltenteilung umgangen, wen die Exekutive (Finanzverwaltung) in die Arbeit des Gesetzgebers eingreift und praktisch die Gesetzesänderungen zumindest mit veranlasst?
Antwort von Antje Tillmann
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05.01.2012
Antje Tillmann
Sehr geehrter Herr ,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage vom 23. Dezember 2011.

Nichtanwendungserlasse
Die Praxis der Nichtanwendungserlasse wird seit der Amtsübernahme von Bundesfinanzminister Schäuble noch restriktiver als zuvor schon angewendet. Das Bundesministerium prüft mit den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern, ob im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Urteil über den Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Hierzu ist es gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sogar verpflichtet, denn im Gegensatz zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden rechtskräftige Urteile des BFH nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung). Dies hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt durch Beschluss vom 21. Juli 2010 bestätigt. Tatsächlich wurde in den vergangenen Jahren lediglich nach jedem 60. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) eine nicht über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Anwendung angeordnet. Alle übrigen Entscheidungen werden allgemein angewandt. Mehr als dreimal häufiger hat der BFH in dieser Zeit übrigens seine Rechtsprechung überprüft und geändert. Auch sollte nicht vergessen werden, dass die allgemeine Anwendung von in einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht in jedem Fall vorteilhaft für den Steuerzahler sein muss. Nicht zuletzt hat jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit, gegen eine auf Grundlage eines Nichtanwendungserlasses ergangene Verwaltungsentscheidung Einspruch einzulegen, denn außer den Finanzbehörden sind weder Steuerpflichtige noch Finanzgerichte oder Bundesfinanzhof an den Erlass gebunden.

Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall
Die von Ihnen angesprochene Änderung des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen in § 33 Einkommensteuergesetz im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes ging auf eine Prüfbitte des Bundesrats zurück. Die Initiative ging hier also von den Ländern (bzw. ihren Finanzverwaltungen) und nicht von der Bundesregierung aus. Ziel der Neuregelung war im Übrigen nicht, die Steuerzahler zu benachteiligen, sondern ihnen das Risiko einer Kostenbelastung in Folge einer falschen Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu ersparen. Es handelt sich um eine für den Steuerbürger wie für die Finanzverwaltung entscheidende verfahrenstechnische Vereinfachung, um unnötige Missverständnisse und langwierige Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden.

Hintergrund war die Änderung der langjährigen Rechtsprechung des BFH. Der Senat sah keine Notwendigkeit mehr darin, die Zwangsläufigkeit bestimmter Krankheitskosten, die nicht stets und eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests vor Beginn der Behandlung nachzuweisen. Vielmehr seien nach dem Gesetz alle geeigneten Beweismittel zum Nachweis der Krankheitskosten zugelassen. Der BFH weist allerdings darauf hin, dass der Steuerpflichtige weiterhin verpflichtet sei, die medizinische Indikation einer Heilbehandlung sowie entsprechender Aufwendungen nachzuweisen. Ein Sachverständigengutachten des behandelnden Arztes reiche hierfür jedoch nicht aus, da dieses lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu werten sei. Bei Zweifeln an der medizinischen Indikation müsse das Finanzgericht ein Gutachten zur medizinischen Indikation der den Aufwendungen zugrunde liegenden Heilmaßnahme einholen. Allerdings trage der Steuerpflichtige das Risiko, dass ein vom Gericht bestellter Gutachter im nachhinein die medizinische Indikation der streitigen Behandlung nicht mehr verlässlich feststellen könne.

Um die für alle Beteiligten bislang geltende Rechtssicherheit und -klarheit aufgrund bestehender Verwaltungspraxis und bislang geltender höchstrichterlicher Rechtsauffassung aufrechtzuerhalten, wurde die Bundesregierung durch den Gesetzgeber ermächtigt, die bisherigen Verwaltungsanweisungen mittels Rechtsverordnung festzuschreiben. Bei einer Vielzahl von Behandlungsmaßnahmen wird auf amts- und vertrauensärztliche Zeugnisse verzichtet, so wie es auch bislang in der Verwaltungspraxis üblich war. Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen konnten wir dadurch herstellen, dass nun gesetzlich geregelt ist, dass bei Vorlage der genannten Nachweise die medizinische Indikation der Heilmaßnahme anerkannt wird. Dadurch ist auch für jeden erkennbar, welche konkreten Nachweise für bestimmte Heilmaßnahmen erforderlich sind. Eine durch die Rechtsprechungsänderung des BFH zwangsläufige Verkomplizierung des Steuerrechts und damit verbundene Risiken für den Steuerzahler konnten damit im Sinne der Steuervereinfachung und der Rechtssicherheit vom Gesetzgeber verhindert werden.

Einen sehr interessanten Aspekt möchte ich in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt lassen: In der im Mai 2011 im Finanzausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz durchgeführten öffentlichen Anhörung hat der Bund der Finanzrichterinnen und Finanzrichter dem Bundestag empfohlen, dem Vorschlag des Bundesrates zu folgen und die dann auch erfolgte Gesetzesänderung zu beschließen. Die von den Abgeordneten befragten Finanzrichter schilderten sehr anschaulich den Ablauf eines steuerrechtlichen Verfahrens nach Änderung der BFH-Rechtsprechung und kamen zu dem Schluss, dass der vermeintliche Vorteil in Wahrheit überhaupt keiner ist, sondern nur Unwägbarkeiten schürt. Sind im Jahr 2011 Aufwendungen entstanden, gibt der Steuerpflichtige die entsprechende Steuererklärung im Mai 2012, vielleicht auch später ab. Das Finanzamt prüft und kommt möglicherweise zu dem Schluss, dass es die Aufwendungen nicht als zwangsläufig einstuft. Der Steuerpflichtige legt Einspruch ein; mit einer Einspruchsentscheidung ist wahrscheinlich frühestens Ende 2012 zu rechnen. Das Verfahren geht zum Finanzgericht. Durchschnittliche finanzgerichtliche Verfahren dauern in Deutschland ca. 18 Monate. Ein durch den Steuerpflichtigen vorgelegtes Gutachten oder Attest hat keinen Mehrwert, weil es lediglich als Parteivortrag gewertet wird (siehe oben). Also wird seitens des Gerichts irgendwann im Laufe des Verfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt werden. Denn, auch das hat der BFH ausgeführt, den Richtern fehlt in diesem Fall die zur Beurteilung der Zwangsläufigkeit notwendige eigene Sachkunde. Ein Arzt muss also ca. drei Jahre nach Entstehen der krankheitsbedingten Aufwendungen feststellen, ob diese zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich zwangsläufig gewesen sind. Das ist allemal ein schwieriges Unterfangen und für den klagenden Steuerpflichtigen mit sehr vielen Unsicherheiten verbunden. Aus diesem Grunde haben wir uns zu der gesetzlichen Neuregelung entschlossen.

Ausbildungskosten
Der BFH hatte in seinen jüngsten Entscheidungen vom Juli 2011 bemängelt, dass der Wille des Gesetzgebers, die Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums vom Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben auszuschließen, obwohl im Jahr 2004 eindeutig formuliert und aus den entsprechenden Drucksachen (vgl. BT-Drs. 15/3339) offenkundig hervorgehend, sich aus dem Normengefüge des Einkommensteuergesetzes nicht eindeutig ergebe. Das nun formulierte Abzugsverbot verdeutlicht die Grundentscheidung des historischen Gesetzgebers, die Kosten der Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen. Diese Grundentscheidung folgt auch den Grundsätzen des Sozialrechts, in dem diese Ausbildungsbereiche der Bildungsförderung und nicht der Arbeitsförderung unterliegen.

Der Abzug wird im Bereich der Sonderausgaben geregelt, weil der konkrete Veranlassungszusammenhang zwischen Erstausbildung und späterer Berufstätigkeit typischerweise nicht hinreichend konkret ist, so dass es aus der Sicht des Gesetzgebers erforderlich und zulässig ist, diesen Bereich nicht im Rahmen der Einkünfteermittlung zu regeln. Diese typisierende Differenzierung wird auch vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet (Beschluss vom 8. Juli 1993).

Da heutzutage von den Bildungseinrichtungen vermehrt Studien- und Ausbildungsgebühren erhoben werden, halten wir eine Anhebung des Höchstbetrags auf 6.000 Euro im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für angemessen. Angesichts staatlicher Instrumente der Ausbildungsförderung (z.B. BAföG) und steuerlicher Begünstigungen bei den Eltern (z.B. Ausbildungsfreibetrag, Kindergeld, Kinderfreibetrag) ist ein unbegrenzter Abzug der Ausbildungskosten allerdings nicht geboten.

Um erhebliche unerwartete Belastungen für die Haushalte von Bund und Ländern und damit sämtliche Steuerzahler zu verhindern (die Auswirkungen des Urteils würden sich im einstelligen Milliarden-Bereich bewegen), war im Gesetzgebungsverfahren Eile geboten. Der Gesetzgeber hat damit das Ziel verfolgt, eine Gesetzeslage wiederherzustellen, die einschließlich der BFH-Entscheidungen vom 18. Juni 2009 einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach. Die Regelung wurde daher noch in das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften aufgenommen.

Im Übrigen sollten die familien- und ausbildungspolitischen Maßnahmen der Koalition als Gesamtpaket betrachtet werden. Wir haben zum 1. Januar 2010 das Kindergeld je Kind um 20 Euro angehoben, so dass Eltern für das erste und das zweite Kind einen monatlichen Anspruch von jeweils 184 Euro, für das dritte 190 Euro und ab dem vierten Kind von 215 Euro haben. Eltern erwachsener Kinder bis 25 Jahren in einer Erstausbildung müssen seit Januar nicht mehr im Blick behalten, ob ihre Kinder mit eigenen Einkünften und Bezügen die Grenze von 8.004 Euro überschreiten. War dies der Fall, wurde das Kindergeld bislang rückwirkend für das ganze Jahr auf 0 gekürzt. Mit der Änderung im Steuervereinfachungsgesetz können Kinder nun unbegrenzt selbst verdienen. Auch wenn das Kind nach Abschluss noch eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium antritt, bleibt der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich weiterhin erhalten, wenn der Familienkasse gegenüber nachgewiesen wird, dass das Kind keine Beschäftigung ausübt, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Unschädlich sind Minijobs, Ausbildungsdienstverhältnisse und Nebenjobs mit max. 20 Wochenstunden.

Gleichzeitig haben wir die Inanspruchnahme des Ausbildungsfreibetrags in Fällen, in denen das Kind während der Ausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts lebt, verbessert. Zur Wahrung des vollen Freibetrags durfte das Kind bisher nicht mehr als 1.848 Euro an eigenen Einkünften und Bezügen erhalten. Jeder Euro darüber hinausgehender Hinzuverdienst reduzierte den Freibetrag um einen Euro, so dass er relativ schnell "aufgebraucht" war. Auch diese Altregelung gilt seit Januar nicht mehr. Ab 2012 können Eltern den Ausbildungsfreibetrag unabhängig davon in Anspruch nehmen, wieviel ihre Kinder selbst verdienen. Daneben wurden außerdem die Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im vergangenen Jahr stark ausgeweitet.

Eine gleichzeitige gesetzliche Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben bedeutete eine Doppelförderung ein und desselben Sachverhalts auf Kosten der Allgemeinheit. Ich bin der Ansicht, wir haben in unserem Steuersystem einen guten Mittelweg zwischen der Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen, sich auf ein späteres Berufsleben vorzubereiten, und der Förderung durch das Gemeinwesen, das natürlich ein Interesse an gut ausgebildeten jungen Menschen hat, gefunden.

Die von Ihnen angesprochenen notwendig gewordenen Gesetzesänderungen sind nicht von der Bundesregierung vorgeschlagen, sondern von den Koalitionsfraktionen aus CDU, CSU und FDP als Änderungsanträge eingebracht worden. Im ersten Fall geschah dies, wie oben bereits erwähnt, auf Vorschlag der Länderkammer. Vor der Stellung von Änderungsanträgen wird auch die Opposition rechtzeitig über die Absichten der Koalitionsfraktionen in Kenntnis gesetzt. Der Bundestag bildet sich seine eigene Meinung und hat in jedem Fall das letzte Wort.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Tillmann, MdB
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Frage zum Thema Finanzen
01.02.2012
Von:

Werte Frau Antje Tillmann!

Ich mache mir so meine eigenen Gedanken zu den unzumutbaren Vorgängen um den BP Wulff.

Ich frage mich, wenn der damilge MP Wulff einen privaten Kredit in dieser Größenordnung aufgenommen hat, sei es rechtlich richtig oder auch nicht, aber es ist immerhin moralisch nicht hinnehmbar, wer bezahlt in diesen fall eigentlich für die 500 000 Euro Steuern? Der Kreditgeber, im steht ja diese Summe nicht zur Verfügung, bzw. der Kreditnehmer, der hat ja dieses Geld auch nicht mehr?

Also wer bezahlt in diesen oder ähnlichen Fall die Steuern?

Zahlt niemand von Beiden ist das dann nicht auch Geldwäsche bzw. Steuerbetrug?

Geldwäsche deshalb, weil jeder Normalbürger bei einer größern Bargeldeinzahlung, verpflichtet ist einen Nachweiß über diese Summe vorzulegen.

Danke
Antwort von Antje Tillmann
1Empfehlung
03.02.2012
Antje Tillmann
Sehr geehrter Herr Heumann,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Vergibt ein Steuerpflichtiger als Privater – also nicht gewerblich – einen Kredit, so stellen die Zinseinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz Einkünfte aus Kapitalvermögen (Erträge aus Kapitalforderungen) dar. Diese Zinseinkünfte hat der Kreditgeber zu versteuern.

Die von Ihnen genannte Summe aus dem Vermögen des Kreditgebers, die diesem für eine Zeitlang nicht mehr zur Verfügung steht, wird deswegen allerdings nicht der Besteuerung entzogen. Denn das Vermögen wurde zuvor bereits – sei es als Einkünfte z.B. aus selbständiger Arbeit, nicht selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen – versteuert. Ob der Kreditgeber dieses bereits versteuerte Vermögen dann für den eigenen Lebensunterhalt verwendet oder einer anderen Person als Kredit zur Verfügung stellt, ändert daran nichts.

Der Kreditnehmer zahlt Zinsen an den Kreditgeber aus ebenfalls bereits versteuerten Einkünften. Die Zinszahlungen, die seine Leistungsfähigkeit entsprechend mindern, kann er steuerlich nicht geltend machen. Die Kreditsumme an sich versteuert der Kreditnehmer nicht, da es sich nicht um eigene Einkünfte, sondern um bereits versteuertes Vermögen eines Dritten (siehe oben), das dem Kreditnehmer nur vorübergehend zur Verfügung steht, handelt. Eigene Einkünfte, die der Kreditnehmer zur Tilgung der Raten sowie der Zinszahlungen aufwendet, hat dieser wiederum mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Die Ausführungen gelten unabhängig davon, wer die Person des Kreditgebers und des Kreditnehmers sind. Die Kreditsumme ist der Besteuerung daher nicht, wie von Ihnen befürchtet, entzogen.

Mit freundlichen Grüßen

Antje Tillmann, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
10.02.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
von Ihrem Kollegen Müller (MdB, CSU) erfahre ich seit Monaten warum auch immer und trotz Nachhakens nichts über evtl. aktuell im Bundestag herumspionierende Geheimdienstler (1).
Ihre Kollegin Stauche äußert sich hierzu ebenfalls nicht, wobei sie als Grund einen nennt, den ich als unzutreffend zurückgewiesen hatte, was Frau Stauche allerdigs nicht beeindruckt hat bis jetzt (2).
Deshalb frage ich Sie, nachdem bekannt wurde, daß BND- Leute angeblich in Pakistan mit Einverständnis der dortigen Machthaber herumspionierten, nun aber doch aus Peschawar herausgeflogen sind (3) und nachdem sich bekanntlich die Verantwortlichen in Ägypten gegen die Einflußnahme (vermittels Geld) durch Propagandisten der "Konrad- Adenauer- Stiftung" wehren:
1.) Können Sie durch eine öffentliche Anfrage herausbekommen, wie viele MdB zugleich für irgend einen Geheimdienst horchen und verhaltensbeeinflussende Gerüchte streuen?
2.) Können Sie das bitte sodann noch aufschlüsseln z.B. in "VS", CIA, OSA, MI 6, FSB, vatikanischen Geheimdienst, andere?
3.) Stünde das Herumspionieren / Gerüchtestreuen im Einklang mit den geltenden - nachlesbaren - Gesetzen und mit der christlichen Lehre, wie Sie diese verstehen?
4.) Wäre die weitere Duldung solcher Leute im Parlament Ausdruck dafür, daß man die Lehren aus den Zeiten von Gestapo, Stasi, KGB und CIA konsequent gezogen hat?

Bitte beantworten Sie alle Fragen sowie die abschließenden zwei:

Unter welchen Voraussetzungen werden Strafanzeigen gegen MdB bearbeitet, die z.B. einer üblen Nachrede bzw. einer Verleumdung von Wählern / Bürgern bezichtigt werden?

Muß sich der Bürger für die Aufhebung der "Immunität" einsetzen?

Mit frdl. Gruß
Dipl. Med. W.
Deutsches institut für Totalitarismusabwehr

1) www.abgeordnetenwatch.de
2) www.abgeordnetenwatch.de
3) www.spiegel.de
Antwort von Antje Tillmann
bisher keineEmpfehlungen
17.02.2012
Antje Tillmann
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Ich muss Ihnen jedoch leider mitteilen, dass ich keinen Grund sehe, irgendeinen Kollegen der Spionage zu verdächtigen. Deshalb darf ich Sie um Verständnis bitten, dass ich keine Veranlassung sehe, eine parlamentarische Anfrage über angeblich herumspionierende Abgeordnete zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen
Antje Tillmann, MdB
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Frage zum Thema Gesundheit
16.03.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Tillmann,

ich schreibe Ihnen heute um Ein Thema zu beleuchten, was in den letzten Wochen in den Medien für eine Menge Aufregung sorgte und mich persönlich sehr nachdenklich stimmt. Ich hoffe das sie mir einige Fragen dazu beantworten können.

Es geht um die E-Zigarette. Ich wundere mich seit geraumer Zeit über die Sinnhaltigkeit von Verboten und komme nicht umhin anzunehmen das die Gesundheit von uns Dampfern nur ein Vorwand (ein ziemlich schlechter ausserdem) ist um wesentlich trivialere Ziele zu erreichen. Wozu verbiete ich ein Produkt das nachweisslich von der FDA in den USA als bei weitem nicht so gesundheitsschädlich wie die Tabakzigarette eingestuft ist? Wozu verbiete ich ein Produkt das die Regierung Grossbritanniens empfiehlt um weniger Schadstoffe beim Nikotintransport aufzunehmen? Wozu verbiete ich ein Produkt dessen Rauch, in Studien bewiesen (siehe Untersuchungsbericht "Raumluftuntersuchung") Schadstoffe unterhalb der Nachweissgrenze liegt, und somit keinem "Nichtraucher" schadet. Warum verschliessen sich die Politiker vor diesem Thema, wobei die Faktenlage doch klarer fast nicht sein kann?

Wegen meiner Gesundheit? Wohl kaum! Tabakzigaretten verbieten wäre doch dann genauso sinnvoll.

Warum wird 2 Millionen Menschen in Deutschland, die unendlich froh sind keine Tabakzigaretten mehr rauchen zu müssen, der Boden unter den Füssen weggezogen? Ich fühle mich ungerecht behandelt, und bin wütend über diese Hetzjagd in den Medien und in der Politik. Selbst die dpa lügt in ihren Artikeln, und das ist für Jeden mit etwas Recherche nachvollziehbar.

Sind es Steuereinnahmen und/oder Tabakkonzernlobbyismus wirklich wert 2 Millionen gestandene erwachsene Menschen in die Illegalität zu treiben?

Bitte antworten sie mir nicht mit Phrasen wie: "wir können es doch nicht genau wissen" "Langzeitstudien müssen abgewartet werden". Das haben wir uns lange genug angehört. Niemand will Dampfer untersuchen die schon 5 Jahre dampfen.

Mit freundlichem Gruß! RU
Antwort von Antje Tillmann
bisher keineEmpfehlungen
28.03.2012
Antje Tillmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16. März.
Die Regelungen bezüglich der Verwendung von sogenannten E-Zigaretten sind in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass eine diesbezügliche Regelung in die Kompetenz der jeweiligen Bundesländer und deren Landesbehörden fällt. Es besteht aber die Möglichkeit gemäß § 3 Absatz 3 Medizinproduktegesetz (MPG), dass die zuständige Bundesbehörde auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde oder des Herstellers über die Klassifizierung einzelner Medizinprodukte oder die Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten entscheidet. Diese Prüfung wurde aktuell an einem Produkt vorgenommen mit der Konsequenz, dass dieses Produkt als zulassungspflichtiges Arzneimittel eingestuft wurde.


Gesundheitsgefährdung sogenannter E-Zigaretten nicht eindeutig

Laut Deutschem Krebsforschungszentrum ist der Handel in Bayern untersagt und auch in Bremen und Nordrhein-Westfalen ist die E-Zigarette verboten. In internationalen und nationalen Studien ist die Faktenlage bezüglich der Gesundheitsgefährdung sogenannter E-Zigaretten nicht eindeutig. Die Gesundheitsgefahr, die durch sogenannte E-Zigaretten entsteht, ist kein vorgeschobenes Argument um diese zu verbieten, sondern könne laut aktuellen Studien für Konsumenten und ebenfalls für Passivkonsumenten bestehen. In einer Stellungnahme hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bereits 2008 zu Vorsicht im Umgang mit elektronischen Zigaretten aufgerufen. So schreibt das BfR, dass "Nikotin [bereits] ohne zusätzliche Substanzen die Gesundheit gefährden kann" und "für die Nutzung der elektronischen Zigarette in Innenräumen […] keine anderen Vorschriften gelten [sollten] als bei herkömmlichen Zigaretten". Auch die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung weist auf die Gefahren im Zusammenhang mit dem Konsum von sogenannten E-Zigaretten hin.


Weniger Steuereinnahmen durch sogenannte E-Zigaretten?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Markt für E-Zigaretten im Vergleich zum Markt für Tabakwaren sehr klein ist und deshalb keine Auswirkungen auf das Tabaksteueraufkommen erkennbar ist. Des weiteren ist anzumerken, dass die Tabaksteuer eine Steuer mit Lenkungszweck ist und diese nicht vordergründig der Erzeugung von Einnahmen dient. Es steht die Beeinflussung gesellschaftlich nicht erwünschten Verhaltens im Vordergrund.


Mögliche Gesundheitsrisiken

Die eingeschränkte Datenlage im Bezug auf mögliche Folgen des Konsums von sogenannten E-Zigaretten lässt keine abschließende Bewertung der Gesundheitsrisiken zu. Es sollte allerdings beim Umgang mit unbekannten Sachverhalten in der Regel von einem Gefährdungspotenzial ausgegangen werden. Propylenglykolos oder andere entsprechend verwendete Flüssigkeiten kann laut Studien zu akuten Reizungen der oberen Atemwege und Augen sowie zu einer Beeinträchtigung der Atemfunktion führen. Nebenwirkungen wie eine Verengung der Atemwege konnten in einer aktuellen Studie bei E-Zigarettenrauchern bereits nach 5 Minuten nachgewiesen werden. Zusätzlich gibt es Hinweise darauf, dass beim Verdampfen des Liquids krebserregende Substanzen entstehen, deren Konzentration bei Untersuchungen des eingeatmeten Dampfes oberhalb der zulässigen Innenraumgrenzwerte lag. Durch E-Zigaretten mit Tabakerhitzung wird außerdem Formaldehyd emittiert welches ebenfalls als krebsfördernd eingestuft ist.
Auch die Inhalation von Nikotin birgt erhebliche Risiken für den menschlichen Körper. So weisen Studien darauf hin, dass Nikotin mutmaßlich ein genetisches Gefährdungspotenzial besitzt und als Risikofaktor für die Entstehung von Herz- und Hirninfarkten, Gewebsnekrosen und Aneurysmen gilt. Weiterhin stellen die verwendeten Kartuschen laut Bundesinstitut für Risikobewertung eine erhebliche Gefahr bei Verschlucken dar. Tödliche Mengen für ein 2 Jahre altes Kleinkind können schon in 1-2 Kartuschen mit 6mg Inhalt sein. Dies ist besonders problematisch, da kein Gegenmittel zur Aufhebung aller Nikotinsymptome zur Verfügung steht.


Gesetzliche Bestimmungen

Aufgrund dieser und anderer Argumente fallen bestimmte Nikotin-Tanks oder Liquids nach Auffassung der Bundesregierung unter das Arzneimittelgesetz und dürfen nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Das Rauchen mit E-Zigaretten ist nach Bundesnichtraucherschutzgesetz in den Einrichtungen der Verfassungsorgane des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Bahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen verboten.


Mit freundlichen Grüßen,
Antje Tillmann
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