Annette Widmann-Mauz (CDU)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Annette Widmann-Mauz
Jahrgang
1966
Berufliche Qualifikation
Assistentin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Tübingen
Landeslistenplatz
5, Baden-Württemberg
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(...) Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion steht die Datensicherheit bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte an erster Stelle. Von daher ist sicherzustellen, dass die Verfahren, die derzeit im Rahmen von Modellvorhaben getestet werden, sicher und datenschutzrechtlich den hohen Erwartungen und Anforderungen des Bürgers entsprechen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Bahnprivatisierung
26.05.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Widmann-Mauz,

wie werden Sie bei der anstehenden Abstimmung zur Bahnprivatisierung am kommenden Freitag votieren?
Und wie begründen Sie Ihr Votum?

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Annette Widmann-Mauz
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18.06.2008
Annette Widmann-Mauz
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26.05.08, in dem Sie mich zu meiner Haltung in Sachen Bahnprivatisierung fragen. Es ist meine feste Überzeugung, dass der Bund seiner Infrastrukturverantwortung im öffentlichen Verkehrswesen nachkommen muss. Eine komplette Privatisierung der Deutschen Bahn AG und des dazugehörigen Schienennetzes lehne ich aus diesem Grund ab. Die Kernforderung, dass die vorhandene Schieneninfrastruktur in staatlicher Hand verbleiben muss, konnte die Union mit dem "Holding Modell" gegen erhebliche Widerstände durchsetzen.

Auch mit dem Holdingmodell bleiben die Absicht der Bahnreform von 1994 bis heute unbestritten gültig: "Mehr Verkehr auf die Schiene" und "Nachhaltige Entlastung des Bundeshaushalts". Beide Zielsetzungen lassen sich letztendlich nur durch einen gesunden Wettbewerb auf den Bahntrassen verwirklichen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat sich immer zu diesen Zielen bekannt.

Eine gute Infrastruktur ist Basis für einen funktionierenden Wettbewerb auf der Schiene. Allerdings darf diese Infrastruktur nicht im alleinigen Eigentum eines einzelnen Bahnunternehmens stehen. Der Zugang muss uneingeschränkt allen Wettbewerbern ermöglicht werden. Das gebietet auch das EU-Recht aus gutem Grund, z. B. um zu verhindern, dass Trassenpreise und Netzzugang von Monopolisten diktiert werden. Durch die Hereinnahme privaten Kapitals werden die Entscheidungen des Vorstands vom Kapitalmarkt kontrolliert und bewertet. Finanzielle Engagements der DB AG, wo auch immer auf der Welt, werden dadurch der Effizienzkontrolle von Investoren unterzogen und haben positive Auswirkungen auf den Aktienkurs und die Rendite, von der auch das Bundesunternehmen DB AG als Hauptanteilseigner profitiert. Die DB AG erhält durch die Gewinnausschüttungen neue finanzielle Spielräume zur weiteren Verbesserung der Schieneninfrastruktur in Deutschland.

Nicht desto Trotz hat der Bund nach Art. 87e GG weiterhin zu gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, bei Ausbau und Erhalt der Schieneninfrastruktur wie auch der Verkehrsangebote auf dem Schienennetz Rechnung getragen wird. Die staatliche Infrastrukturverantwortung nimmt der Bund derzeit durch die Finanzierung der Netzinvestitionen in Höhe von bis zu 4 Mrd. € pro Haushaltsjahr wahr. Die mit breiter politischer Mehrheit beschlossene Bahnreform war von Beginn an in Stufen angelegt. Wir stehen nach der Organisationsprivatisierung und der erfolgreichen Konsolidierung zu einer wettbewerbsfähigen DB AG, vor einer neuen Stufe, nämlich der Beteiligung privater Kapitalgeber an den Betriebsgesellschaften. Dieser Schritt war richtig, da der Bund allein die notwendigen Kapitalerhöhungen für die weltweit angelegten Logistikaktivitäten des Unternehmens nicht leisten kann.

Bei den Überlegungen zur Teilprivatisierung der DB AG haben das Parlament und die CDU/CSU-geführte Bundesregierung sowohl die Ziele der Bahnreform als auch die Infrastrukturverantwortung des Bundes berücksichtigt. Darüber hinaus haben finanz- und haushaltspolitische, volkswirtschaftliche, europarechtliche, beschäftigungspolitische und ordnungspolitische Gesichtspunkte im Entscheidungsprozess eine wichtige Rolle gespielt. Mit der jetzt getroffenen Entscheidung für das sog. "Holdingmodell" setzt sich eine vernünftige Variante der Teilprivatisierung auf Basis der Beschlusslage der Union durch. Wir haben immer darum gekämpft, dass das Eigentum an der Infrastruktur beim Staat bleibt, dass also nicht das Schienennetz privatisiert wird, sondern der Bahnbetrieb. So ist es jetzt auch vorgesehen: Die Infrastruktur - also Schienen, Bahnhöfe und Energieversorgung - bleiben voll in staatlicher Hand. Der Bereich Verkehr und Logistik wird zum Teil privatisiert. Die Transportgesellschaften werden unter einer neuen Unterholding, der sog. Verkehrs- und Logistik AG (VuL AG), zusammengeführt. Diese soll zunächst zu 24,9 % privatisiert werden. Die Mehrheitsbeteiligung an der VuL AG bleibt unter dem Dach der DB AG Holding. Die Eisenbahninfrastrukturgesellschaften (EIU) bleiben weiterhin im Eigentum der bundeseigenen DB AG Holding. Da an der Holding keine Investoren beteiligt werden, gibt es wie heute auch keinerlei Zugriff oder Einflussmöglichkeiten von Privatgesellschaftern auf die Infrastruktur. Als Alleingesellschafter der DB AG ebenso wie als Geldgeber für Unterhalt und Ausbau der Infrastruktur bleibt der Bund Herr über die Infrastruktur.

Aus dem Erlös kann eine Offensive für das deutsche Schienennetz, für Elektrifizierung, Bahnhofssanierung und Lärmschutz, finanziert werden, die wegen der Begrenzung der Teilprivatisierung auf 24,9 Prozent leider kleiner ausfallen wird, als erhofft. Die DB AG hat in den letzten Jahren jede Menge Logistikunternehmen weltweit aufgekauft, die mit deutschem Schienenverkehr überhaupt nichts zu tun haben. Dies ist zwar unternehmerisch in einem globalen Markt ein wichtiger Aspekt, doch es ist nicht Aufgabe des deutschen Staates und des deutschen Steuerzahlers, das damit verbundene unternehmerische Risiko zu tragen. Aufgabe des deutschen Staates ist es, Schieneninfrastruktur, d.h. Gleise, Bahnhöfe, Weichen und Energie den Bahnunternehmen zur Verfügung zu stellen, nicht aber, im Ausland Logistik zu betreiben. Bildlich gesprochen, holen wir mit der Hereinnahme privaten Kapitals das Geld zurück, das von der DB AG in den letzten Jahren für Tochterunternehmen von Amerika bis Osteuropa ausgegeben wurde.

Was Befürchtungen bezüglich eines Rückzuges der DB AG aus dem bestehenden Streckennetz betrifft, gilt festzuhalten, dass die Verantwortung für den Regionalverkehr bei den Ländern liegt. Sie legen selbst fest, wo und wie oft Züge im Nahverkehr fahren. Der Bund stellt ihnen hierfür Mittel in Höhe von rund sieben Milliarden Euro zur Verfügung. Daran wird sich durch das Gesetz zur Teilprivatisierung der DB AG nichts ändern. Neu ist hingegen, dass die DB AG künftig jährlich einen Infrastruktur- und Entwicklungsbericht vorlegen muss. Das schafft mehr Transparenz als heute, insbesondere was die Qualität des Netzes in den einzelnen Regionen betrifft. Und es gibt den Ländern mehr Spielraum, die erforderlichen Konsequenzen bei der Planung und Organisation des Nahverkehrs zu ziehen. Die Qualität der Infrastruktur wird künftig durch eine Reihe von gesetzlichen und vertraglichen Regelungen genau festgeschrieben, und zwar in der Fläche wie in Ballungsräumen. Vor diesem Hintergrund möchte ich nochmals betonen, dass durch die Teilprivatisierung der DB AG kein einziger privater Investor Zugriff auf das Schienennetz erhält. Im Übrigen gibt es für Streckenstilllegungen ein ganz klar festgelegtes Verfahren, dem am Ende die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmen muss (§ 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes). Die Gefahr eines erhöhten Stilllegungsdrucks besteht daher nicht.

Aus diesen Gründen habe ich mich für das sog. "Holdingmodell" als eine vernünftige Variante der Teilprivatisierung auf Basis der Beschlusslage der Union entschieden.

In der Hoffnung, Ihnen meine Auffassung zur Teilprivatisierung der Bahn transparent und plausibel dargestellt zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
23.06.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Widmann-Mauz,

mit großem Interesse habe ich Ihre < link="annette_widmann_mauz-650-5835--f111797.html#frage111797" >Antwort vom 20.06.08 zum Alkoholverbot für Jugendliche gelesen. Sie schreiben darin: "Ein Verbot könnte auch gegenteilige Auswirkungen haben, denn Verbote führen oft dazu, dass erst hierdurch das Interesse an einer in diesem Fall gesundheitsgefährdenden "Sache" geschürt wird."

Diese These stimmt meiner Meinung nach auch für das Führungsverbot der Einhandmesser, das seit dem 01.04.08 in Kraft ist. Ich glaube, dass gerade verbotene Messer einen besonderen Reiz auf Jugendliche haben, die damit prahlen wollen. Deshalb finde ich diese Gesetzesverschärfung völlig falsch und kann insbesondere nicht nachvollziehen, warum das Führen dieser praktischen Taschenmesser allen Bürgern verboten wurde, obwohl die Zielgruppe die "gewaltbereiten Jugendlichen sind". Haben Sie dieser Verschärfung des WaffG ebenfalls zugestimmt?

Ich habe mehrere Abgeordnete gefragt, warum sie glauben, dass das Führungsverbot zu einem Rückgang der Kriminalität führen sollte, obwohl seit dem letzten Messer-Verbot von 2003 die Kriminalität mit Messern bundesweit sogar erheblich zugenommen hat. Eine logische Antwort habe ich darauf von keinem Abgeordneten erhalten! Stattdessen zweifelt z. B. Ihre Partei-Kollegin Frau Winkelmeier-Becker am 17.06. sogar die nachgewiesene Erhöhung der Kriminalität in anderen Ländern nach einer Verschärfung des WaffG an, weil Sie dies "wenig plausibel" findet.

Wie kann es sein, dass Politiker die Auswirkungen von Verboten unterschiedlich beurteilen? Wird die "vermutliche Auswirkung" eines Gesetzes je nach Partei-Interesse prognostiziert? Werden Gesetze beschlossen, ohne dass die voraussichtliche Entwicklung wissenschaftlich untersucht wird?

Wenn Statistiken für eine politische Entscheidung hilfreich sind, werden Sie als Grundlage herangezogen. Wenn sie dem beabsichtigten Ziel widersprechen, werden sie als "unseriös" angezweifelt. Wie stehen Sie zu diesem unterschiedlichem Vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Annette Widmann-Mauz
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24.07.2008
Annette Widmann-Mauz
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23.06.2008 zum Thema Waffengesetz. Das Waffengesetz wurde mit Beschluss des Bundestags zum 1. April 2008 novelliert. Ziel der Novellierung ist es, mit dem Waffengesetz einen Beitrag zur Eindämmung der Gewaltkriminalität gerade im städtischen Umfeld zu leisten.

Daher wurde das Waffengesetz in entscheidenden Punkten verändert, unter anderem auch in dem Bereich des Führens von Messern. Die Verwendung von Messern hat bei Straftaten erheblich zugenommen. Für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung im öffentlichen Raum ist mindestens ebenso bedeutsam, dass bestimmte Messertypen, die bisher nicht verboten sind, wie Einhandmesser oder Messer mit feststehender Klinge, gerade von Jugendlichen mitgeführt werden, um vermeintliche Stärke zu zeigen, damit zu drohen und sie im Ernstfall dann auch zu benutzen. Vor allem Einhandmesser, besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser, haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktrelevanz gewonnen. Auf der anderen Seite werden Messer auch zu einer Vielzahl von sinnvollen und allgemein anerkannten Zwecken eingesetzt. Die große Mehrheit der Bevölkerung geht verantwortungsvoll mit dem Werkzeug Messer um.

Die Novellierung schränkt daher, in Ergänzung der guten Initiative des Hamburger Senats zur Führensbeschränkung an festgelegten Kriminalitätsschwerpunkten wie z.B. der Reeperbahn, in Zukunft das Führen im öffentlichen Raum von Hieb- und Stosswaffen, von Einhandmessern und von Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12cm Klingenlänge wie bei den Regelungen für so genannte "Anscheinswaffen" ein. Die Ausnahmen für die Anscheinswaffen, welche echte Waffen täuschend ähnlich imitieren, werden auch hier gelten. Darüber hinaus wird das Führen bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt. Der rechtstreue Bürger wird in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht eingeschränkt und der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot soll auch weiterhin nicht eingeschränkt werden. Gleichzeitig gehen wir davon aus, dass die Zahl der Gewalttaten zurückgeht, bei denen Messer verwandt werden, wenn sie nicht mehr in der bisherigen Form zugriffsbereit mitgeführt werden dürfen. Es ist entsprechend auch ein Rückgang der Verwendung der Butterflymesser seit 2003 zu verzeichnen, welche seitdem durch die Einhandmesser ersetzt wurden. Es bestand insofern eine Regelungslücke. Das Argument, dass der Reiz einer Sache durch deren Verbot erst zunimmt, ist nicht von der Hand zu weisen, wie ich es bereits am Beispiel des Alkoholverbots deutlich gemacht habe. Allerdings lassen sich Messer mit einer Klingenlänge von über 12cm nicht mit der Problematik des Alkoholmissbrauchs vergleichen. Auch darf die Politik deswegen nicht komplett auf Maßnahmen verzichten. Nach langem Abwägen wurde also eine sinnvolle, ausgewogene Entscheidung getroffen.

Dem wichtigen Sicherheitsbedürfnis wurden ebenso berechtigte Ausnahmeregelungen beigefügt, um den Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit zu gewährleisten. Ein totales Verbot des öffentlichen Mitführens von Messern wäre ebenso unangebracht, wie das völlige Tolerieren. Ich möchte darauf hinweisen, dass durch die Ausnahmeregelungen keineswegs allen Bürgern das Führen von Messern pauschal verboten wird.

Daher unterstütze auch ich die Novellierung des Waffengesetzes und hoffe, die Argumente für die Novellierung deutlich gemacht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,
gez. Annette Widmann-Mauz
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Frage zum Thema Gesundheit
27.06.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Widmann-Mauz

nachdem sich die CDU/CSU weigert, den Patientenwillen per Gesetz für verbindlich zu erklären, suche ich nach Wegen, meine Selbstbestimmung selbst zu verteidigen. So beabsichtige ich angesichts der heutigen Debatte im Bundestag, in meine Patientenverfügung noch hineinzuschreiben, dass ich jede Behandlung, die gegen meinen erklärten Willen erfolgt, im Falle meines Überlebens strafrechtlich verfolgen lassen werde und die gegen meinen ausdrücklichen Willen entstandenen Behandlungskosten zivilrechtlich einklagen werde.

Es tut mir leid, daß die Union meint, erwachsene Menschen vor sich selbst schützen zu müssen. Neben der Bürgerbespitzelung ein weiterer guter Grund, CDU und CSU niemals wieder zu wählen. Wer mir meine Selbstbestimmung aberkennt und mich damit quasi für unmündig erklärt, verdient meine Stimme nicht. Ich denke ohnehin, dass die CDU/CSU keine Stimmen von unmündigen, unaufgeklärten Bürgern haben möchte?

Jedenfalls habe ich meine festen Ansichten davon, was für mich ein würdiges Leben ist und was nicht. Ich brauche keine große Volkspartei, die mir erklärt, welche Leiden und Gebrechen ich in meinem Leben gefälligst noch zu erdulden habe, sondern entscheide das ganz allein und in vollem Bewußtsein aller möglichen Risiken!

Und bestellen Sie Ihrem Kollegen Profalla schöne Grüße von mir: Einen "unumkehrbar tödlichen Verlauf" einer Krankheit gibt es nicht, da immer eine Chance auf Heilung besteht. Wenn das Voraussetzung für die Anerkennung der Patientenverfügung sein soll, dann wird kein Arzt jemals mehr eine Patientenverfügung befolgen, denn er müßte gerichtsfest Wahrsagen.

Meine Fragen:

  • Kann ich einen Arzt oder ein Krankenhaus, das mich gegen meinen Willen behandelt, wegen Körperverletzung anzeigen?
  • Kann ich die Behandlungskosten verweigern?

Und eine letzte Frage: Muss ein erwachsener Bürger in einer freien Demokratie wirklich zu solchen Mitteln greifen, um seine Selbstbestimmung wahrnehmen zu können?

mfg
K.

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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
05.07.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Widmann-Mauz,

ich hatte Sie bereits am 13.05.2008 angeschrieben aber leider habe ich keine Antwort erhalten! - Insoweit darf ich meine Fragstellungen zur Bahnprivatisierung auf diesem Wege wiederholen:

1. Welche langfristigen verkehrspolitischen Konzepte bestehen in Deutschland?
a. Wie ordnet sich die Teilprivatisierung der Konzernsparten Personenverkehr, Gütertransport und Logistik der DB AG den langfristigen verkehrspolitischen Konzeption unter?
b. Welche volkswirtschaftlichen Risiken entstehen durch die Teilprivatisierung im Hinblick auf die Umsetzbarkeit dieser langfristiger verkehrpolitischen Konzepte.

2. Welchen volkswirtschaftlichen (langfristigen) Nutzen hat eine Teilprivatisierung der Konzernsparten Personenverkehr, Gütertransport und Logistik in Deutschland?
a. Wie wird sichergestellt, dass der Verkehrsträger Schiene unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte zukunftsfähig weiterentwickelt werden kann?
b. Wie wird sichergestellt, dass die Leistungsfähigkeit des Verkehrsträgers Schiene durch Wettbewerb erhöht wird?
c. Welche Belastungen entstehen aus der Trennung von Betrieb und Netz langfristig für den Bundeshaushalt.

3. Wie stellt der Bund sicher, dass er seinen Grundgesetz-Auftrag gem. Art. 87e Abs. 4 GG erfüllen kann?

4. Wie stellt der Bund als Mehrheitseigentümer sicher, dass die bereits bestehenden Überschneidungen des Logistikgeschäfts der Deutschen Post AG (DHL) und der DB AG nicht zu einer Schwächung der Wettbewerbsposition beider Unternehmen führen und in der Konsequenz zu einer Schmälerung des Gewinnanteils für den Bund?

5. Welche konkreten Vorteile entstehen für den einzelnen Bürger aus einer Teilprivatisierung der der Konzernsparten Personenverkehr, Gütertransport und Logistik der DB AG und welche Nachteile hat er zu erwarten?

und

6. Wenn eine Teilprivatisierung der DB AG nicht im Interesse der Bürger dieses Landes liegen kann,- in wessen Interesse liegt sie dann?

Gruß
Antwort von Annette Widmann-Mauz
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22.07.2008
Annette Widmann-Mauz
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 05.07.2008 zur Bahnprivatisierung. Für die Beantwortung Ihrer Fragen erlaube ich mir, Sie auf mein Schreiben an Frau Kuczera vom 18.06.2008 bei "Abgeordnetenwatch" hinzuweisen. Meines Erachtens werden die Gründe für die Teilprivatisierung der Deutschen Bahn in diesem Antwortschreiben ausführlich darlegt. Auch erläutere ich dort eingehend meine Position zum so genannten Holdingmodel.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Annette Widmann-Mauz
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
25.07.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Widmann-Mauz,

mit Ihrer Antwort vom 24.07.08 haben Sie leider meine Fragen vom 23.06.08 nicht beantwortet, sondern lediglich einen "Standard-Text" veröffentlicht, der in ähnlicher Form bereits von einigen anderen Abgeordneten als Antwort verwendet wurde.

Nach meinen diversen Anfragen zum WaffG an Abgeordnete verschiedener Parteien verstärkt sich mein Eindruck immer mehr, dass sich die meisten Abgeordneten mit dem WaffG überhaupt nicht auskennen und trotzdem (aus "Parteizwang"?) der Gesetzesverschärfung zugestimmt haben. Ich hoffe, dass Sie dieser Einschätzung entgegenwirken können, indem Sie meine Fragen vom 23.06.08 und die folgenden Fragen noch explizit beantworten werden!

  • Warum wurden alle gesetzestreuen Bürger eingeschränkt, wenn es angeblich um die gewaltbereiten Jugendlichen geht?

  • Wenn – wie z. B. Dr. Schäuble und Herr Wieland schreiben – der gesetzestreue / verantwortungsbewusste Bürger durch das Führungsverbot nicht eingeschränkt werden soll, warum wird dieser "Wille des Gesetzgebers" dann aus dem Gesetzestext nicht deutlich?

  • Warum sollte sich das Führungsverbot der Einhandmesser völlig anders auswirken als das Verbot der Butterflymesser von 2003, das nachweislich nicht zu einem Rückgang der Messer-Kriminalität geführt hat?

  • Wie sollen Messer-Attacken - wie die vom 16.06.08 in einer Münchener U-Bahn (süddeutsche.de) – verhindert werden, wenn keine präventiven Messer-Kontrollen vorgesehen sind?

  • An welche Aussage soll sich der Bürger halten, wenn konkrete Fragen zum Führungsverbot selbst von den Politikern unterschiedlich beantwortet werden?

  • Muss ein Gesetz nicht klar und eindeutig formuliert sein, damit man es befolgen kann?

  • Dürfen die weiterhin erlaubten Springmesser auch weiterhin geführt werden?

  • Welche Messer (außer den explizit verbotenen) fallen unter die Definition "Hieb- und Stichwaffen" gem. Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG und dürfen deshalb gem. §42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr geführt werden?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Annette Widmann-Mauz
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21.08.2008
Annette Widmann-Mauz
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihr Interesse an diesem wichtigen Thema. Allerdings bin ich durchaus der Meinung, dass ich in meinem letzten Beitrag ausführlich auf Ihre Fragen eingegangen bin. Ebenso haben Sie bereits vom Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble, wie auch zahlreichen Abgeordneten ausführliche Antworten erhalten, wie sich auch hier bei abgeordnetenwatch.de einsehen lässt. Alle diese Beiträge beantworten Ihre Fragen ausführlich und ich glaube nicht, dass es bzgl. der Interpretation des Waffengesetzes große Unterschiede gibt. Das Waffengesetz ist eindeutig.

Tatsache ist, dass es einen großen Handlungsbedarf bzgl. der Gewalt mit Messern gab und der Deutsche Bundestag sich dieser Entwicklung verschließen und auch nicht tatenlos bleiben konnte. Wie der Innenminister und meine Kollegen darlegten, gibt das Waffengesetz der Polizei die Möglichkeit an die Hand, präventiv zu handeln und schwere Delikte, teilweise mit Todesfolge, im Vorfeld zu unterbinden. Die Rechte des freien Bürgers werden durch die zahlreichen, berechtigten und im Zweifel im Einzelfall zu klärenden Ausnahmen nicht wesentlich eingeschränkt. Der Bedarf für eine allgemeine Regelung war aber vorhanden. Konkret umgesetzt werden muss dieses Gesetz durch die Vollzugsbehörden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Annette Widmann-Mauz
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