Wolfgang Neskovic (DIE LINKE)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Wolfgang Neskovic
Jahrgang
1948
Berufliche Qualifikation
Jurist, Richter am Bundesgerichtshof a. D.
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Cottbus - Spree-Neiße
Landeslistenplatz
4, Brandenburg
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(...) Dabei stehen insbesondere Fragen der sozialen Gerechtigkeit (Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips; Formulierung von sozialen Grundrechten) im Mittelpunkt unserer rechtspolitischen Anstrengungen. Eine Reform der - wie Sie es nennen - Architektur der Tötungsdelikte steht bislang nicht im Fokus unserer Überlegungen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Umwelt
06.08.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Neskovic,

wir haben im Umkreis von Cottbus drei E85 Bioethanoltankstellen.
Mich interessiert Ihre Meinung zum Vertrieb von E85?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Wolfgang Neskovic
1Empfehlung
21.09.2009
Wolfgang Neskovic
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage.

Aus Sicht der LINKEN macht die Produktion sogenannter Biokraftstoffe meist nur in regionalen Kreisläufen für den Eigenbedarf in der Land- und Forstwirtschaft oder in geschlossenen Flottensystemen, beispielsweise bei Busunternehmen, Sinn. Einen flächendeckenden Vertrieb lehnen wir ab.

Für die Produktion von Energie aus nachwachsenden Rohstoffen steht in Deutschland und Europa lediglich eine begrenzte Anbaufläche zur Verfügung. Der massive Ausbau von aus Biomasse hergestellten Treibstoffen, wie ihn die Bundesregierung mit der zwangsweisen, jährlich steigenden Beimischung von Biodiesel und Bioethanol verfolgt, kann nur erreicht werden, wenn auf strukturarme großflächige Monokulturen und den Import von Agrarkraftstoffen aus tropischen Ländern gesetzt wird. Insbesondere aus Ländern wie Brasilien, Indonesien oder Kolumbien, die aufgrund der hohen Nachfrage in den Industriestaaten den Export biogener Kraftstoffe stark ausweiten, kommen alarmierende Nachrichten. Die Folgen sind oft die Abholzung von Regenwäldern, Vertreibung von Kleinbauern und indigenen Völkern, intensiv bewirtschaftete Monokulturen, Wassermangel sowie der Anstieg der Nahrungsmittelpreise.

Auch hierzulande werden zunehmend die Umweltvorteile biogener Treibstoffe in Frage gestellt. Bei ihrer Nutzung erzeugen sie zwar weniger Klimagase als fossiler Sprit. Der Anbau und die Verarbeitung verursachen aber erhebliche Umweltbelastungen, so dass die ökologische Gesamtbilanz sogar schlechter ausfallen kann als bei herkömmlichen Benzin oder Diesel, z.B. wenn für den Herstellungsprozess von Bioethanol aus Getreide Braunkohle eingesetzt wird.


Biogene Treibstoffe werden das Klimaproblem des Verkehrs nicht lösen können, solange in Deutschland und auch anderen Industriestaaten keine grundlegende Wende in der Verkehrspolitik eingeleitet wird. Das heißt: weg vom ressourcen- und energieaufwändigen Auto- und Schwerlastverkehr, hin zu einem nutzerfreundlichen öffentlichen Nahverkehr und einer attraktiven Bahn, die auch den ländlichen Raum flächendeckend bedient. Hier vorrangig auf neue, vermeintlich saubere Treibstoffe zu setzen, ist ein gefährlicher Irrweg. "Energie vom Acker" kann zwar einen Beitrag leisten, macht aber nur dann Sinn, wenn sich aus der Nutzung echte Umweltvorteile ergeben, Klimaschutz und Beschäftigung sinnvoll miteinander verbunden und regionale Wirtschaftskreisläufe gefördert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Neskovic
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Frage zum Thema Soziales
10.10.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Neskovic,

Wir werden gezwungen, die ständig steigenden Kosten für den Kabelanbieter zu zahlen. Auch wenn diese Bedingungen erfüllt sind, erteilt der Vermieter keine Zustimmung.

Unser Sohn ist Hartz IV-Empfänger, wohnt im gleichen Haus wie wir. Kann er die Kabelgebühr nicht, oder nicht pünktlich bezahlen, wird ihm trotz der Bitte um Zahlungsaufschub, der Anschluß abgeklemmt. Dann kommt zu den teuren 34,38 € pro Quartal eine Pauschale von 46.- €.

Die Genehmigung für das Aufstellen einer Parabolantenne wird verweigert, ebenso das Aufstellen einer Gemeinschaftsantenne auf dem Dach. In seiner Not hat er trotzdem, ohne das Gebäude zu beschädigen oder den Anblick zu verschandeln, eine ganz kleine Antenne aufgestellt. Daraufhin hat ihn der Vermieter mit Kosten von mehr als 700.- € belegt. Eine Summe, die er nie bezahlen kann.

Bekannte und Freunde von ihm leben inzwischen ohne Fernsehen oder gehen bei Nachbarn oder Verwandten schauen. Selbst der Gerichtsvollzieher konnte nicht fassen, dass er diese kleine kaum sichtbare Schüssel räumen sollte und hat unserem Sohn die Möglichkeit eingeräumt, sie selbst zu entfernen.

Wie man im Internet lesen und hier im unmittelbaren Umfeld sehen kann, betrifft das Parabolantennenproblem sehr viele Mieter. Nach Aussage unseres Vermieters droht allen, ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse und den ohnehin hohen Leerstand das gleiche wie unserem Sohn: hohe Anwalts-Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten. Es gibt keinerlei Entgegenkommen. Es wäre doch ganz leicht festzulegen, zu welchen Modalitäten ein Aufstellen erlaubt wäre.

Was können Sie, was kann die Linke, speziell auch hier in Brandenburg tun, sozial schwachen Bürgern die Möglichkeit zu geben kostenverträglich Fernsehen zu empfangen. Was können wir tun? Der Staat erläßt sozial schwachen Bürgern die GEZ, warum gibt es keine Hilfe gegen Kabelanbieterwucher und Kabelzwang, gegen Ignoranz und Arroganz?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Wolfgang Neskovic
1Empfehlung
11.11.2009
Wolfgang Neskovic
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Frage.

Ich kann Ihnen auf diesem Wege lediglich einige allgemeine Informationen zur Problematik zukommen zu lassen. Für Nachfragen können Sie sich gerne an mein Berliner Büro (wolfgang.neskovic@bundestag.de) wenden.

1. Die Frage, wann ein Mieter einen Anspruch darauf hat, eine Parabolantenne aufzustellen, hat die Instanzgerichte vielfach beschäftigt. Dementsprechend haben sie und im Zuge der Überprüfung solcher Entscheidungen auch das BVerfG eine Reihe von Grundsätzen zur rechtlichen Behandlung der Anbringung von Parabolantennen in Mietwohnungen entwickelt. Danach muss der Vermieter die Zustimmung zur Errichtung regelmäßig erteilen, wenn er keinen Kabelanschluss bereitstellt. Umgekehrt ist bei Verfügbarkeit eines solchen Anschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben.

2. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Gebühren für die Kabelnutzung grundsätzlich um erstattungsfähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für die Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Dabei ist die Übernahme von Nebenkosten davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig i. S. von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 2 Betriebskostenverordnung und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig vom Mieter übernommen werden.

3. Ein Mieter hat nicht ohne weiteres das Recht, aus bestehenden bzw. im Mietvertrag enthaltenen Vereinbarungen zur TV-Versorgung in der Wohnung auszusteigen. Der Mieter kann einen entsprechenden Vertragsteil weder isoliert kündigen, noch kann er vom Vermieter verlangen, dass er den Kabelvertrag beendet und beispielsweise zum digitalen Antennenfernsehen wechselt.

4. Politisch hat unsere Fraktion für dieses sehr spezielle Problem nach
meiner Kenntnis noch keinen abschließenden Lösungsansatz entwickelt. DIE
LINKE möchte Hartz IV überwinden. Hierzu fordern wir als erste Schritte:
• Die Anhebung des Hartz IV-Regelsatzes auf 500 Euro in der nächsten
Wahlperiode. Perspektivisch setzen wir auf die Einführung einer
bedarfsdeckenden und sanktionsfreien Mindestsicherung.
• Um einen schleichender Wertverlust zu vermeiden, muss der Regelsatz
jährlich an die Preisentwicklung angepasst werden. Nachweisbare
Sonderbedarfe müssen zusätzlich übernommen werden.
• Kurzfristig müssen auch die Kinderregelsätze deutlich angehoben
werden. Der Bedarf für Kinder muss eigens ermittelt werden, um Kinderarmut
wirkungsvoll zu bekämpfen. Kinder dürfen nicht länger als "kleine
Erwachsene" betrachtet werden.
• Kinder und Jugendliche müssen in besonderem Maße gefördert werden.
Kurzfristig sind insbesondere Kosten für Schulbedarfe und Schülerbeförderung
sowie ein Mittagessen in der Schule zu finanzieren.
• Die unwürdige Behandlung von erwerbslosen Menschen muss an vielen
Punkten beendet werden: Die Sanktionen müssen abgeschafft werden. Die
Bedarfsgemeinschaft muss durch ein individuelles Recht (auf Basis der
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen) überwunden werden. Zwangsumzüge und
Schnüffeleien im Privatleben lehnen wir ab.
• Wir wollen Ein-Euro-Jobs durch einen qualitativ hochwertigen
öffentlich geförderten Beschäftigungssektor ersetzen. Dieser muss auf
Freiwilligkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung beruhen. Die
Entlohnung darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn erfolgen und muss
sich darüber hinaus an vorhandenen Tarifverträgen oder an der ortsüblichen
Bezahlung orientieren.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Neskovic
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
23.10.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Neskovic!

Ich habe eine drei Fragen zur Quotenregelung.

1. Wie vereinbaren Sie die Quotenregelung mit dem Grundgesetz?

Angenommen im Finanzamt von Hintertupfing arbeiten 70 Männer und 30 Frauen. Der Gesetzgeber vermutet hier eine Frauendiskriminierung. Gehen wir ruhig davon aus, er hat Recht: In 40 Fällen hätte es gleich gute oder gar bessere Bewerberinnen gegeben, aber es wurden Männer eingestellt,weil sie Männer sind, die 40 Frauen wurden um ihre mindestens 50%-ige Chance betrogen. 40 Diskriminierungsopfer.Das Finanzamt wird erweitert, es gibt 40 neue Stellen. Die sind begehrt: Es gibt hunderte von männlichen und weiblichen Bewerbern, die die geforderten Qualifikationen erfüllen. Eingestellt werden aber wegen der Quotenregelung nur Frauen, weil sie Frauen sind. Auf dem Papier sieht jetzt alles wunderbar aus: 70 Frauen und 70 Männer. Tatsächlich aber haben wir jetzt 80 Diskriminierungsopfer: 40 Männer und 40 Frauen. Zudem sind die Männer nicht nur vermutlich diskriminiert worden, sondern nachweislich und absichtlich. Das Grundgesetz billigt die Grundrechte ausdrücklich EINZELPERSONEN zu:
Niemand (keine einzige Person, kein Mann und keine Frau!) darf aufgrund seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden.


2. Sind Gleichberechtigung und Gleichstellung für Sie dasselbe?

Für mich sind es Gegensätze! Gleichstellung bedeutet: Aufgrund einer vermuteten Diskriminierung von Frauen in der Vergangenheit werden konkret, nachweislich und per Gesetz Männer benachteiligt, um einen Ausgleich zu schaffen. Es sind aber nicht dieselben Männer, es ist eine andere Generation. Sie schaffen durch die Quotenregelung und Geichstellung neue Diskriminierung. Gleichberechtigung: gleiche Chancen, Rechte und Pflichten für jeden Einzelnen!

3. Frage: Warum wird die Quotenregelung in Kitas Kindergärten und Grundschulen, wo bis zu 100% Frauen arbeiten, nicht zugunsten von Männern angewandt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Wolfgang Neskovic
2Empfehlungen
11.11.2009
Wolfgang Neskovic
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

1. Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet:

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Seit der Verfassungsreform von 1994 enthält das Grundgesetz damit in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG den ausdrücklichen Auftrag für den Staat, "für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen" (BVerfGE 109, 64, 89) und die Lebensverhältnisse zwischen Frauen und Männern tatsächlich anzugleichen. Dieser bindende staatliche Auftrag beinhaltet nicht nur die Berechtigung zur Beseitigung gesellschaftlicher Benachteiligungen, er weist dem Staat gerade eine gestaltende Aufgabe zu und zielt insoweit gerade auf ein aktives staatliches Tun mittels Fördermaßnahmen.

Dazu besteht angesichts der großen Diskrepanz zwischen rechtlichem Ideal und gesellschaftlicher Wirklicht auch besonderer Anlass. So verdienen Frauen bei gleicher Qualifikation im Durchschnitt ein knappes Viertel weniger als Männer. Frauen führen und mitentscheiden auch weit seltener in Unternehmen, Politik und Gesellschaft. Während 51 Prozent der Bevölkerung weiblich sind, sind sie beispielsweise in Parlamenten durchschnittlich nur zu einem Drittel vertreten.

Die juristische Literatur hält demnach auch Quoten jeder Art für zulässig, die in Bereichen, in denen Frauen statistisch gegenüber Männern geringere Berücksichtigung finden, bei gleicher Qualifikation einen Vorrang für Frauen vorsehen, soweit nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende, etwa auch soziale Gründe (Standardbeispiel: alleinerziehender Vater) überwiegen.

Dies entspricht auch der klaren Rechtsprechung des EuGH sowie den Standardformulierungen der Gleichstellungsgesetze. Einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt zwar nicht vor. Es ist jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Übereinstimmung mit der juristischen Literatur und dem EuGH zu erwarten.

2. Die Unterscheidung zwischen Gleichberechtigung und Gleichstellung greift den oben skizzierten Gegensatz zwischen rechtlichem Ideal und gesellschaftlicher Wirklichkeit auf. Insoweit kann ich auf meine obigen Ausführungen verweisen.

3. Die Unterrepräsentanz von Männern in den von Ihnen benannten Berufen liegt nach meinem Kenntnisstand darin begründet, dass nur wenige Männer diese Berufe ergreifen wollen. Mit einer Quote wäre hier also wenig getan. Es müssen mehr junge Männer von der Attraktivität dieser Berufe überzeugt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Neskovic
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