Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Frage via abgeordnetenwatch.de. Sie ziehen in Ihrer E-Mail einen Vergleich, den ich so nicht gelten lassen kann.
Ich habe es in der Tat als einen Skandal empfunden, dass eine junge Frau, die sich nach ihrer Vergewaltigung nacheinander an zwei Kliniken in katholischer Trägerschaft gewandt hat, von beiden Kliniken abgewiesen wurde. Abgesehen davon, dass in meinen Augen die Beratung über die "Pille danach" ein wichtiger Bestandteil eines Beratungsgespräches nach einer Vergewaltigung ist, war im konkreten Kölner Fall gerade dieser Bestandteil der Beratung ursächlich dafür, dass zwei junge Ärztinnen die Sicherung möglicher Tatspuren für eine spätere Verwendung vor Gericht verweigert haben. Die beiden Ärztinnen standen hier offenbar in einem Gewissenskonflikt zwischen ihren Pflichten als Mediziner und ihrer Loyalität gegenüber einem Arbeitgeber, der auch nach einer Vergewaltigung der "Pille danach" ablehnend gegenüber stand. Unabhängig von dem Prinzip des absoluten Lebensschutzes der katholischen Kirche darf einem Opfer eines Gewaltverbrechens von einer Institution Hilfe nicht verweigert werden, die zur Hilfe geschaffen und verpflichtet ist.
Ich freue mich deshalb darüber, dass Kardinal Meisner am 31. Januar nun klargestellt hat, dass "die Ärzte in katholischen Einrichtungen aufgefordert [sind], sich rückhaltlos der Not vergewaltigter Frauen anzunehmen und sich dabei unter Berücksichtigung des neusten Stands der medizinischen Wissenschaft in ihrem ärztlichen Handeln an den [..] genannten Prinzipien [nämlich, nach einer Vergewaltigung ein Präparat, dessen Wirkprinzip die Verhinderung einer Zeugung ist, mit der Absicht einzusetzen, die Befruchtung zu verhindern] auszurichten. Darüber hinaus ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie in diesem Fall auch über Methoden, die nach katholischer Auffassung nicht vertretbar sind, und über deren Zugänglichkeit aufklären, wenn sie dabei, ohne irgendwelchen Druck auszuüben, auf angemessene Weise auch die katholische Position mit Argumenten erläutern."
Einen damit nicht vergleichbaren Sachverhalt stellt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschneidung dar. Dies ist unter strengen Vorgaben erlaubt, da Eltern nach derzeitigem Wissensstand kein unvertretbares gesundheitliches Risiko eingehen, wenn sie ihren Sohn unter Einhaltung dieser strengen Vorgaben beschneiden lassen. Verfassungsrechtlich ist daher ein Verbot der Beschneidung nicht gerechtfertigt, da eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer medizinisch fachgerecht vorgenommenen Beschneidung grundsätzlich nicht zu erwarten ist.
Was die Beweggründe für das Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder des Bundestags betrifft, bitte ich Sie herzlich darum, Ihre Frage direkt an die jeweiligen Kollegen zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Heinen-Esser