Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Anfrage zur Vorratsdatenspeicherung.
Wie Sie vielleicht wissen, habe ich dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung 2007 nicht zugestimmt, weil ich es für verfassungswidrig gehalten habe und halte. Ich werde deshalb auch weiterhin keinem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zustimmen, selbst wenn es sich an die sehr strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hält, weil ich diese Form der verdachtsunabhängigen Speicherung grundsätzlich für falsch und grundgesetzwidrig halte.
Ich will aber auch nicht verhehlen, dass ich mit meiner Auffassung derzeit zur Minderheit innerhalb der SPD gehöre. Aber auch die Mehrheit will die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes bei der Ausgestaltung eines Umsetzungsgesetzes strikt befolgen. Denn die von der EU-Richtlinie geforderte Speicherungsverpflichtung stellt einen gravierenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer von Telekommunikationsdiensten dar. Insbesondere die von der Richtlinie vorgeschriebene Mindestspeicherdauer von sechs Monaten greift unverhältnismäßig stark in das Grundrecht ein. Eine derart langfristige, verdachtsunabhängige Speicherung von Telefon- und Internetverbindungen lehnt die SPD ab.
Die SPD setzt uns auf europäischer Ebene für eine Revision der EU-Richtlinie ein. Insbesondere für die Möglichkeit auf nationaler Ebene weitere Einschränkungen regeln zu können:
• eine Verkürzung der Speicherfristen auf deutlich unter sechs Monate. Feststellungen in der Praxis haben ergeben, dass eine Speicherdauer von drei Monaten in aller Regel ausreichend ist.
• eine Differenzierung der Speicherdauer und Zugriffsvoraussetzungen anhand der zu speichernden Datenarten hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität.
Zudem sollen die Telekommunikationsunternehmen gesetzlich verpflichtet werden, mindestens den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 festgelegten Datenschutz-Standard zu gewährleisten und aktuellen Entwicklungen anzupassen. Die so bei den Providern gespeicherten und geschützten Daten dürfen zur Strafverfolgung nur abgerufen werden, wenn ein Nutzer / eine Nutzerin verdächtig ist, schwerste Straftaten gegen Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung begangen zu haben.
Einem so gestalteten Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, dass sich streng an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hält, wird die SPD wohl mehrheitlich zustimmen, das hat Michael Hartmann richtig dargestellt.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber