Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gerne beantworte:
1. Der Gesetzentwurf berücksichtigt die verfassungsrechtlichen Grenzen, die sich aus der Pflichtmitgliedschaft aller Studierenden in der Studierendenschaft ergeben.
Der Studierendenschaft wird durch den Gesetzentwurf jedoch nicht nur ein reines hochschulpolitisches Mandat eingeräumt. Sie kann und soll darüber hinaus auch die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden wahrnehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, mit ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
Die Wahrnehmung dieser Belange ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Fälle beschränkt, welche die Studierenden als gesellschaftliche Gruppe betreffen. Die Einräumung eines "allgemeinpolitischen Mandats" der Studierendenschaft, verstanden als uneingeschränkte Kundgabe nichthochschulbezogener, allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen, verstieße gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz und wäre damit verfassungswidrig. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
2. Die im Anhörungsentwurf vorgesehene Genehmigung der Satzungen durch den Vorstand der Hochschule ist eine reine Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetzestext. Der zusätzliche Hinweis für den Haushaltsplan ("Die Genehmigung des Haushaltsplanes darf nur versagt werden, wenn der beabsichtigte Haushaltsplan rechtswidrig ist, insbesondere wenn er gegen Haushaltsrecht verstößt") hat lediglich klarstellende Bedeutung. Analoges gilt für die Genehmigung von Satzungen.
Die Genehmigung einer Satzung darf vom Vorstand der Hochschule nur verweigert werden, wenn die Satzung rechtswidrig wäre, also z. B. gegen Gesetze verstößt oder nicht ordnungsgemäß beschlossen wurde. Der Vorstand der Hochschule kann daher keinesfalls einem Organisationsmodell deshalb die Zustimmung die verweigern, weil er ein anderes Modell bevorzugen würde.
3. Die Studierendenschaft erhält mit der Satzungs- und Finanzautonomie große Gestaltungsspielräume, die eine wirksame Vertretung der Interessen der Studierenden sicherstellen. Die Freiheit der Studierendenschaft bedeutet jedoch auch ein hohes Maß an Verantwortung. Zur Gewährleistung dieser Verantwortung enthält das Gesetz einige Vorgaben. So sollen die Regelungen zum Haushalt und zur der Aufsicht sicherstellen, dass die von der Studierendenschaft eingenommenen Beiträge ordnungsgemäß eingesetzt werden. Bei größeren Hochschulen können sich die Gebühreneinnahmen im mittleren sechststelligen Bereich bewegen.
Zur Gewährleistung der notwendigen Fachkompetenz für die Verwaltung des Geldes ist ein Beauftragter für den Haushalt vorgesehen. Wir gehen jedoch davon aus, dass das eine Tätigkeit ist, die selbst an großen Hochschulen nur wenige Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Sie kann durch eine geeignete Person in Nebentätigkeit erfolgen. Dabei kann es sich z.B. auch um einen Mitarbeiter der Hochschule handeln. Das Budget der Studierenden wird also nicht übermäßig belastet.
Mit freundlichen Grüßen
Theresia Bauer