Stephan Thomae (FDP)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Stephan Thomae
Geburtstag
19.06.1968
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Sulzberg
Wahlkreis
Oberallgäu
Ergebnis
11,1%
Landeslistenplatz
11, Bayern
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(...) Erkenntnisse wie diese ermutigen nicht nur mich, sondern auch meine Kollegen, vor der Verharmlosung von Cannabis zu warnen. Insofern kann ich es nur gut heißen, dass sich weitere Abgeordnete der FDP diese Haltung vertreten und auf den Bericht verweisen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.04.2013
Von:

Sehr geehrter Herr Thomae,

Sie und Ihre Partei haben für die Zwangsbehandlung von Menschen mit psychiatrischer Diagnose nach Betreuungsrecht gestimmt. Was gedenken Sie und Ihrer Partei zu unternehmen nach dem der der UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E Méndez, beim UN-Hochkommissariat für Menschenrechte in der 22. Sitzung des "Human Rights Council” am 4. März 2013 erklärt hat dass: "alle Staaten ein absolutes Verbot aller medizinischen nicht einvernehmlichen bzw. Zwangsbehandlungen von Personen mit Behinderungen verhängen sollten, einschließlich der nicht-einvernehmlicher Psychochirurgie, Elektroschocks und Verabreichung bewusstseinsverändernden Drogen, sowohl in lang-wie kurzfristige Anwendung. Die Verpflichtung, erzwungene psychiatrische Behandlung wegen einer Behinderung zu beenden, ist sofort zu verwirklichen und auch knappe finanzielle Ressourcen können keinen Aufschub der Umsetzung rechtfertigen.”

Siehe:
mdac.info (Seite 5)
Antwort von Stephan Thomae
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14.05.2013
Stephan Thomae
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 9. April 2013. Erlauben Sie mir dazu einige Anmerkungen.
I.
Ein absolutes Verbot aller Zwangsbehandlungen würde den Staat in die problematische Lage bringen, dass er seinem Schutzauftrag gegenüber solchen Personen nicht nachkommen kann, die krankheitsbedingt nicht erkennen können, dass sie medizinische Hilfe benötigen. Die für solche Situationen diskutierte Variante, die medizinische Behandlung bis zum Zeitpunkt des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) hinauszuzögern, halte ich für alle Beteiligten nicht zumutbar. Insbesondere kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass Hilfe für die betroffene Person zu spät kommt.

II.
Zudem hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (BT-Drs. 17/11513) die Rahmenbedingungen geschaffen, damit ärztliche Zwangsmaßnahmen nur noch als ultima ratio zum Schutz des Betroffenen eingesetzt werden dürfen. Nach dem neuen § 1906 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer in eine ärztliche Maßnahme, die dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht, nur einwilligen wenn:

1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

Durch diese hohen Anforderungen stellen wir sicher, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme zum Beispiel nicht mehr zu dem Zweck angewendet werden kann, einen "auffälligen" Patienten zu beruhigen. Es darf nicht mehr passieren, dass Pfleger aus Überforderung mit einer Situation eine Zwangsmaßnahme anwenden.

Darüber hinaus wird durch das verabschiedete Gesetz das Vier-Augen-Prinzip im Betreuungsrecht gestärkt. Bevor eine Person betreuungsrechtlich untergebracht oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unterzogen wird, muss ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme eingeholt werden. Dieses Gutachten soll grundsätzlich von einem anderen Arzt als dem behandelnden Arzt erstellt werden. Dadurch werden die Betreuten davor geschützt, auf Grund falscher oder fehlerhafter Beurteilungen ohne weitere Kontrolle einer ihrem Willen widersprechenden Maßnahme ausgesetzt zu sein. Zudem muss nach dem neuen Gesetz immer dann, wenn die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigt werden soll, ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Dieser muss die Rechte des Betreuten wahrnehmen.

Diese strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen der Gesetzesreform stärken die Selbstbestimmung des Betreuten. Die Neuregelung trägt dazu bei, die gerichtliche Praxis auf eine rechtstaatliche Grundlage zu stellen und stärker zu vereinheitlichen. Dies schafft für alle Beteiligten mehr Transparenz und Rechtssicherheit.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Thomae, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
16.05.2013
Von:

Sehr geehrter Herr Thomae,

Sie habe für die Zwangsbehandlung von Menschen mit psychiatrischer Diagnose gestimmt.
Ein zentrales Konstrukt war die "krankheitsbedingte fehlende Krankheitseinsicht".
Am 29.April 2013 hat das National Institut of Mental Health die Psychiatrische Diagnostik als Nicht valide erklärt.
Zitatanfang:
The weakness is its lack of validity. Unlike our definitions of ischemic heart disease, lymphoma, or AIDS, the DSM diagnoses are based on a consensus about clusters of clinical symptoms, not any objective laboratory measure. In the rest of medicine, this would be equivalent to creating diagnostic systems based on the nature of chest pain or the quality of fever.

Zitatende:
Siehe:

www.nimh.nih.gov

Das Konstrukt der "krankheitsbedingte fehlende Krankheitseinsicht" ist damit nicht mehr haltbar.
Bei einem Instrument das nicht misst was es messen soll, bedeutet eine Einsicht in die Richtigkeit der Messung eher Nichteinsichtsfähigkeit.
Der neugefasste § 1906 entbehrt damit seiner wichtigsten Grundlage.

Hinzu kommt dass laut der klinischen Forschungsgruppe 241 deren Leiter kein geringer als der frühere Präsident der DGPPN Peter Falkei ist, sogar nach Aussage der Psychiatrie Neuroleptika nur bei 30 % eine Positive Wirkung zeigen, bei 20 % klingt die Störung auch ohne diese ab, bei 50 % gibt es keine wirkliche positive Wirkung. Da die jeweiligen Gruppen nicht bestimmbar sind kommt die Behandlung somit einem Lotteriespiel gleich.

Siehe:
www.kfo241.de
www.kfo241.de


Hinzu kommt, dass ein zentrales Psychopharmakon bei der Zwangsbehandlung Neuroleptika sind.
Diese haben massiven Nebenwirkungen bis zum plötzlichen Herztod.

Siehe:
www.arznei-telegramm.de
www.arznei-telegramm.de
www.arznei-telegramm.de

Was gedenken sie zu tun.

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