Von:


Sehr geehrter Herr Grüttner,
mit Verwunderung habe ich gelesen, dass ihr Ministerium die E-Zigarette den Tabakzigaretten gleichstellt und damit die Benutzung in Nichtraucherbereichen verbietet.
Wie kann das möglich sein, wenn Rauchen "als bewusstes Einatmen von Rauch verbrennender Pflanzenteile" definiert ist (Quelle: www.gbe-bund.de ) aber die E-Zigarette weder verbrennt noch Pflanzenteile enthalten sind?
Die heute verbreitete E-Zigarette vernebelt lediglich eine Flüssigkeit. Hier wird nichts verbrannt und die Inhaltsstoffe entsprechen weitestgehend denen von Bühnen- oder Disconebel. Eine Einordnung unter das HessNRSG ist daher rechtlich nicht möglich!
Auf der Internetseite des Sozialministeriums (Thema Nichtraucherschutz) wird Bezug auf die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 05.01.2008 genommen aber offensichtlich nicht beachtet, dass zwei vollkommen unterschiedliche Techniken untersucht wurden. Das BfR kommt nämlich für die heutzutage als E-Zigarette bekannte Lösung zu folgendem Ergebnis: "Eine maßgebliche Belastung der Innenraumluft mit Schadstoffen wird bei Verwendung von elektronischen Zigaret-ten, die nikotinhaltige Lösungen vernebeln, nicht erwartet."
Ich würde nun gerne wissen, wie Sie das Thema E-Zigarette und NRSG sehen?
Mit freundlichen Grüßen
