Reinhard Schultz (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Reinhard Schultz
Jahrgang
1949
Berufliche Qualifikation
Studium von Politikwissenschaften, Geschichte und Volkswirtschaft, Magister Artium
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Geschäftsführer der Schultz Projekt Consult GmbH
Wahlkreis
Warendorf
Landeslistenplatz
21, über Liste eingezogen, Nordrhein-Westfalen
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(...) Ganz sicher werde ich mich nicht am Spott und an den Vorverurteilungen beteiligen, die jetzt aus den Reihe anderer Parteien und auch aus den Medien hochkochen. Ich habe im Gegenteil nach wie vor großen Respekt vor einer Parteikollegin, die seit Jahren einen harten Kampf gegen die Lobby aus Pharmaindustrie, Ärzteschaft und Krankenkassen ausficht und es geschafft hat, das Gesundheitssystem auch gegen deren Interessen auf solide Füße zu stellen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
15.10.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Schultz,

mich würde Ihre Meinung zu der geplanten Vorratsdatenspeicherung interessieren.

Ich selbst unterstütze die Politik unseres Innenministers Schäuble nicht. Meiner Meinung nach ist insbesondere die Vorratsdatenspeicherung ein riesiger Einschnitt in die Privatsphäre der Bürger der BRD, in dem die Terrorbekämpfung die kleinere Rolle spielt. Unser Staat soll zum Überwachungsstaat werden.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Reinhard Schultz
3Empfehlungen
16.10.2007
Reinhard Schultz
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Mail an abgeordnetenwatch.de vom 15. Oktober 2007, in der Sie sich gegen die Einführung der Vorratsdatenspeicherung aussprechen.

Eine EU-Richtlinie, der das Europaparlament zugestimmt hat, verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten zu Zwecken der Terror- und Verbrechensbekämpfung für eine Dauer von mindestens sechs und höchstens 24 Monaten. Konkret geht es um die Einführung einer Verpflichtung für die Telekommunikationsunternehmen, Telekommunikationsverkehrsdaten für einen gewissen Zeitraum zu speichern. Aufgezeichnet werden dürfen allerdings nur die Verbindungsdaten, also etwa die Telefonnummern von Handys und Festnetzgeräten, nicht aber die Inhalte der Gespräche. Gespeichert werden kann außerdem nur der Ort, an dem der Anruf beginnt. Nach Billigung durch den Ministerrat war die Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat bei der Richtlinienumsetzung zur Vorratsdatenspeicherung eine sorgfältige Abwägung zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteressen und dem Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger vorgenommen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die freie und unbeobachtete Telekommunikation ein wesentliches Element der demokratischen Wissens- und Informationsgesellschaft ist. Ebenso ist jedoch dem berechtigten Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf staatlichen Schutz vor terroristischen Verbrechen Rechnung zu tragen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich deshalb für eine Umsetzung der von der Richtlinie bestimmten Vorgaben im Lichte der Freiheit und der Sicherheit der Bevölkerung eingesetzt. Wir haben uns dafür stark gemacht, dass bei Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich der Speicherungsdauer und der erfassten Datenarten keine über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehenden Pflichten geregelt werden. Dies gilt insbesondere für die Speicherungsfrist von sechs Monaten und die Beschränkung der Datenabfrage zu Zwecken der Strafverfolgung auf die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten.

Wenn ich Sie richtig verstehe, geht Ihre Kritik jedoch über die Datenspeicherung hinaus und umfasst auch die generelle Tendenz - insbesondere des Bundesinnenministers - die Bevölkerung unter Generalverdacht zu stellen und mit umfassenden Überwachungsmaßnahmen zu überziehen. Hier wäre beispielsweise auch die verdeckte Online-Durchsuchung von Computern zu nennen, die ja vom BGH im Januar bereits als unzulässig eingestuft wurde.Diese Tendenz halte ich selbst für sehr bedenklich und die Ansätze des Bundesinnenministers für überzogen.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Schultz
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
11.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Schulz,

mit großem Unmut habe ich ihre Zustimmung zur generellen und verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung zur Kenntnis genommen.

Es sind von vielen Seiten erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der über die EU-Vorgaben hinausgehenden Umsetzung und der EU-Richtline als solche angemeldet worden.
Wie können Sie dann Ihre Entscheidung mit Ihrem Gewissen vereinbaren?

Die Notwendigkeit dieser Vorratsdatenspeicherung kommt mir persönlich in den meisten Diskussionen viel zu kurz. Was kann es rechtfertigen alle Bürger unter einen (dem Grundgesetz widersprechenden, "in dubio pro reo") Generalverdacht zu stellen und dabei die ebenfalls im Grundgesetz fest verankerte Verhältnismäßigkeit zu wahren?

Eine Klage gegen die EU-Richtlinie ist ja schon anhängig und in Kürze wird ja zum Glück auch gegen dieses Gesetz eine Verfassungsklage eingereicht werden.
Dies wäre nicht nötig, wenn die Politik momentan nicht den Trend verfolgen würde, verfassungswidrige Gesetze (auf Probe) zu verabschieden, die dann im Nachhinein vom Bundesverfassungsgericht nachgebessert werden müssen.
Ein sehr bedenklicher Trend, der sich mehr oder weniger auf Den 11.9 zurückführen läßt, seit dem allgegenwärtige Terroristen uns angeblich so stark bedrohen, dass wir dafür unsere Freiheit, in Form unserer Bürgerrechte, opfern müssen.

Dieses Gesetz zeigt leider wieder einmal, dass Ihre Partei für einen (halbwegs) gebildeten Bürger einfach nicht mehr tragbar ist, da sie nicht nach dem Willen Ihrer (interessierten und informierten) Wähler entsprechend entscheiden!

PS: Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass ihre momentane Wählerschaft, die ja gerade in vielen aktuellen Gesetzesvorhaben leider oft nicht genügend interessiert und informiert ist, in naher Zukunft aus natürlichen Gründen leider stark abnehmen wird.

Deshalb mit den besten Wünschen und der Hoffnung auf ein baldiges Umdenken.

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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
04.12.2007
Von:

Als Bürger des Wahlkreises, welchen Sie im Bundestag vertreten würde ich gern erfahren, was Sie dazu bewogen hat mit "Ja" zu stimmen. Als Bürger der ehemaligen DDR und damit mit einem totalitären Regime vertraut, kann ich Ihre Zustimmung nicht nachvollziehen. Daher wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mit einigen wenigen Sätzen, mir, einem Bürger den Sie in der Bundesregierung vertreten, schildern, warum dieser eklatante Eingriff in mein Verständnis von Freiheit notwendig ist.
Antwort von Reinhard Schultz
bisher keineEmpfehlungen
05.12.2007
Reinhard Schultz
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Wie Sie ja weiter unten auf dieser Seite sehen können, hatte ich mich zu dem Sachverhalt bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes einmal geäußert. Gerne erläutere ich Ihnen aber nochmals ausführlich die rechtlichen Hintergründe, aus denen hervorgeht, dass Ihr Vergleich mit DDR nicht gerechtfertigt. Während dort eine willkürliche Überwachung aller Inhalte von Verbindungen außerhalb jeglichen rechtsstaatlichen Verfahrens stattfand, ist hier die Speicherung der Verbindungsdaten eng begrenzt und der Zugriff nur auf Grundlage einer richterlichen Entscheidung möglich.

Im Einzelnen sieht das Gesetz vor:
  • die Novellierung der geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen,
  • die Umsetzung der EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht
  • die grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.

Wir haben bei dem Gesetz einerseits im Auge behalten, dass der Staat für unsere Sicherheit zu sorgen hat und daher die berechtigten Strafverfolgungsinteressen des Staates angemessen berücksichtigt werden müssen.
Andererseits greifen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein, so dass für ihre Anordnung strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz wirksam ausgestaltet sein müssen. Deshalb haben wir das Telekommunikationsüberwachungsrecht weiter rechtsstaatlich eingegrenzt. Dadurch liegen die Hürden für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung in Zukunft noch höher als jetzt. Dabei gilt künftig wie bisher, dass sie – wie künftig bei jeder eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch – grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden darf.

Hürde Nr. 1: Vorliegen einer schweren Straftat
Neu ist dabei, dass Straftaten grundsätzlich nicht in Frage kommen, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Tat muss – auch diese ausdrückliche Regelung ist neu – auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen.

Hürde Nr. 2: Kernbereichsschutz
Eine Telekommunikationsüberwachung ist unzulässig und hat zu unterbleiben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden.

Hürde 3: Berufsgeheimnisträgerschutz
Soll ein Berufsgeheimnisträger wegen des Ermittlungsverfahrens gegen einen Dritten, an dem er selbst in keiner Weise beteiligt ist, überwacht werden, gilt Folgendes:

Das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten wird absolut geschützt. Sie haben eine besondere verfassungsrechtlichen Stellung. Deshalb sind sie von allen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden.

Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und allen anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen künftig nur nach einer sehr sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen. Für die Abwägung wird es zudem einen ausdrücklichen Maßstab im Gesetz geben: Betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht vom Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Eine Straftat ist nur dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie
  • mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden kann,
  • den Rechtsfrieden empfindlich stört und
  • dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
Ergibt die Prüfung also, dass es bei der Ermittlung nicht um eine erhebliche Straftat geht, sind jegliche Ermittlungsmaßnahmen gegen den Berufsgeheimnisträger regelmäßig unzulässig, weil unverhältnismäßig.

Hürde Nr. 4: Berufsgeheimnisträgerschutz bei Verstrickung
Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können nach geltendem Recht zum Beispiel Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn diese für die Aufklärung einer Straftat relevant sind. Künftig muss sich die Annahme des Verstrickungsverdachts auf bestimmte Tatsachen gründen, so dass eine sorgfältige, sich auf konkrete Tatsachen stützende Prüfung erforderlich werden wird.

Hürde Nr. 5: Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfunden
Ein Zufallsfund ist Material, das auf eine Straftat hindeutet, aber nichts mit der Untersuchung zu tun hat, wegen derer eine Durchsuchung angeordnet wurde. Bei Journalisten dürfen solche Zufallsfunde künftig nicht als Beweise in einem Verfahren wegen Geheimnisverrats oder wegen sonstiger Straftaten, die mit einem Höchstmaß von unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, verwertet werden.

Das neue Gesetz enthält darüber hinaus Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht umzusetzen. Auch hier haben wir im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung unsere Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden. So ist es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen, dass die Mindestspeicherungsdauer auf sechs Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt wurde. Dies ist ein vom Deutschen Bundestag wirksam unterstützter Verhandlungserfolg der Bundesregierung auf EU-Ebene.

Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.

Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben den Daten über Telefonverbindungen auch solche Daten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Auch in diesem Bereich werden nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das TK-Unternehmen lediglich, welchem Teilnehmeranschluss eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung, nicht dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hatte.

Die Daten werden – wie bisher – nur bei den TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt darüber hinaus eine Reihe von Verfahrensregelungen. Sie verbessern den Grundrechtsschutz aller, die von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind:
• Richtervorbehalt bei allen eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.
• Konzentration der Zuständigkeit für die Anordnung einer Maßnahme beim Ermittlungsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, um dessen größere Spezialisierung zu erreichen.
• Umfassende, gerichtlich kontrollierte Benachrichtigungspflichten.
• Einführung eines nachträglichen Rechtsschutzes bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.
• Einführung von einheitlichen Kennzeichnungs-, Verwendungs- und Löschungsregelungen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetz dafür Sorge getragen, dass der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz vor schweren Straftaten mit hohen, grundrechtssichernden Schwellen verknüpft ist, so dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt.

Mit freudlichen Grüßen
Reinhard Schultz
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Frage zum Thema Wirtschaft
19.12.2007
Von:
Tim

Sehr geehrter Herr Schultz,

soweit mir bekannt ist, sind Sie Mittelstandspolitischer Sprecher der SPD. In diesem Fall sind Sie für kleine und mittlere Unternehmer Ansprechpartner, also auch für mich. Darum möchte ich Ihnen folgende Frage stellen: Wie stehen Sie zur Zwangsmitgliedschaft der Industrie- und Handelskammer? Meiner Meinung nach gehört diese schon seit langem abgeschafft. Die Unternehmen sollten nicht dazu gezwungen werden und bezahlen müssen, wenn sie selber oft nichts davon haben. Dies steht unserer Kultur der freien Marktwirtschaft völlig entgegen. Von demokratischem Gedankengut will ich erst gar nicht reden. Warum das Bundesverfassungsgericht die IHK-Zwangsmitgliedschaft dennoch immer wieder bestätigt hat, ist mir absolut unverständlich.

Darum möchte ich sie fragen, was ihre persönliche bzw. die Einstellung der SPD zur IHK-Zwangsmitgliedschaft ist und ob und inwieweit Sie sich für eine Abschaffung dieses Zwangs einsetzen würden.

In Hoffnung einer baldigen Änderung dieser Verhältnisse und Erwartung einer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.
Antwort von Reinhard Schultz
3Empfehlungen
20.12.2007
Reinhard Schultz
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Mail. Die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in den Industrie- und Handelskammmern ist seit geraumer Zeit Gegenstand einer heftigen berufspolitischen Kontroverse. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen üben verstärkt Kritik an den Industrie- und Handelskammern, die zu bürokratisch, ineffizient und wirtschaftsfern seien. Befürworter der Pflichtmitgliedschaft verweisen auf die umfangreichen Angebote und Leistungen, insbesondere auch im Hinblick auf Ausbildungsinitiativen, die von den Industrie- und Handelskammern erbracht werden.

Wir werden daher im nächsten Jahr das Thema IHK-Reform auf unsere politische Tagesordnung setzen und die Forderungen bzw. Argumentationen aller Beteiligten sorgfältig prüfen. Insbesondere die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern und deren Wahrnehmung sollen kritisch hinterfragt und ggf. modifiziert werden. Prüfpunkte könnten dabei u.a. Bürokratieabbau, Effizienzsteigerung und die weitere Absenkung der Beiträge sein. Für kurzfristige Reformen, mit dem Ziel die Pflichtmitgliedschaft für Gewerbetreibende aufzuheben, besteht allerdings keine Veranlassung.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Schultz, MdB
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
02.02.2008
Von:

Lieber Herr Schulz,

ich bin zutiefst schockiert über die Unbefangenheit und Selbstverständlichkeit mit der Sie einem Gesetz zugestimmt haben, welches die Freiheiten jedes Bürgers in massivem Umfang beschneidet. Sie scheinen vergessen zu haben, dass Sie ein Representant Ihrer Wählerschaft sind.

Wie stehen Sie zu dem Vorwurf, dass die Vorratsdatenspeicherung unverhältnismaßig in die persönliche Privatsphäre eingreift und dass sie gegen das Menschenrecht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung verstößt. Außerdem wäre zu klären, was sie dazu sagen, dass der riesige Aufwand der Vorratsdatenspeicherung in keinem Verhältnis zum Nutzen steht, da die überwachten Bereiche kinderleicht zu umgehen sind. Wie sie wissen sollten ist eine Überwachung von verdächtigen Personen bereits gesetzlich festgelegt. Mit diesem Gesetz stellen Sie jeden Bürger unter einen Generalverdacht. Dass sich noch nicht mehr Widerstand formiert hat, ist lediglich eine Folge der schlechten Informationslage. Man kann nur hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht diesen Gesetzesvorschlag ablehnt.

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