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Frage von Michael S. •

Frage an Wolfgang Neškovic von Michael S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Neskovic!

Ich habe eine drei Fragen zur Quotenregelung.

1. Wie vereinbaren Sie die Quotenregelung mit dem Grundgesetz?

Angenommen im Finanzamt von Hintertupfing arbeiten 70 Männer und 30 Frauen. Der Gesetzgeber vermutet hier eine Frauendiskriminierung. Gehen wir ruhig davon aus, er hat Recht: In 40 Fällen hätte es gleich gute oder gar bessere Bewerberinnen gegeben, aber es wurden Männer eingestellt,weil sie Männer sind, die 40 Frauen wurden um ihre mindestens 50%-ige Chance betrogen. 40 Diskriminierungsopfer.Das Finanzamt wird erweitert, es gibt 40 neue Stellen. Die sind begehrt: Es gibt hunderte von männlichen und weiblichen Bewerbern, die die geforderten Qualifikationen erfüllen. Eingestellt werden aber wegen der Quotenregelung nur Frauen, weil sie Frauen sind. Auf dem Papier sieht jetzt alles wunderbar aus: 70 Frauen und 70 Männer. Tatsächlich aber haben wir jetzt 80 Diskriminierungsopfer: 40 Männer und 40 Frauen. Zudem sind die Männer nicht nur vermutlich diskriminiert worden, sondern nachweislich und absichtlich. Das Grundgesetz billigt die Grundrechte ausdrücklich EINZELPERSONEN zu:
Niemand (keine einzige Person, kein Mann und keine Frau!) darf aufgrund seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden.

2. Sind Gleichberechtigung und Gleichstellung für Sie dasselbe?

Für mich sind es Gegensätze! Gleichstellung bedeutet: Aufgrund einer vermuteten Diskriminierung von Frauen in der Vergangenheit werden konkret, nachweislich und per Gesetz Männer benachteiligt, um einen Ausgleich zu schaffen. Es sind aber nicht dieselben Männer, es ist eine andere Generation. Sie schaffen durch die Quotenregelung und Geichstellung neue Diskriminierung. Gleichberechtigung: gleiche Chancen, Rechte und Pflichten für jeden Einzelnen!

3. Frage: Warum wird die Quotenregelung in Kitas Kindergärten und Grundschulen, wo bis zu 100% Frauen arbeiten, nicht zugunsten von Männern angewandt?

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schreiber

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Sehr geehrter Herr Schreiber,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

1. Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet:

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Seit der Verfassungsreform von 1994 enthält das Grundgesetz damit in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG den ausdrücklichen Auftrag für den Staat, „für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen“ (BVerfGE 109, 64, 89) und die Lebensverhältnisse zwischen Frauen und Männern tatsächlich anzugleichen. Dieser bindende staatliche Auftrag beinhaltet nicht nur die Berechtigung zur Beseitigung gesellschaftlicher Benachteiligungen, er weist dem Staat gerade eine gestaltende Aufgabe zu und zielt insoweit gerade auf ein aktives staatliches Tun mittels Fördermaßnahmen.

Dazu besteht angesichts der großen Diskrepanz zwischen rechtlichem Ideal und gesellschaftlicher Wirklicht auch besonderer Anlass. So verdienen Frauen bei gleicher Qualifikation im Durchschnitt ein knappes Viertel weniger als Männer. Frauen führen und mitentscheiden auch weit seltener in Unternehmen, Politik und Gesellschaft. Während 51 Prozent der Bevölkerung weiblich sind, sind sie beispielsweise in Parlamenten durchschnittlich nur zu einem Drittel vertreten.

Die juristische Literatur hält demnach auch Quoten jeder Art für zulässig, die in Bereichen, in denen Frauen statistisch gegenüber Männern geringere Berücksichtigung finden, bei gleicher Qualifikation einen Vorrang für Frauen vorsehen, soweit nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende, etwa auch soziale Gründe (Standardbeispiel: alleinerziehender Vater) überwiegen.

Dies entspricht auch der klaren Rechtsprechung des EuGH sowie den Standardformulierungen der Gleichstellungsgesetze. Einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt zwar nicht vor. Es ist jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Übereinstimmung mit der juristischen Literatur und dem EuGH zu erwarten.

2. Die Unterscheidung zwischen Gleichberechtigung und Gleichstellung greift den oben skizzierten Gegensatz zwischen rechtlichem Ideal und gesellschaftlicher Wirklichkeit auf. Insoweit kann ich auf meine obigen Ausführungen verweisen.

3. Die Unterrepräsentanz von Männern in den von Ihnen benannten Berufen liegt nach meinem Kenntnisstand darin begründet, dass nur wenige Männer diese Berufe ergreifen wollen. Mit einer Quote wäre hier also wenig getan. Es müssen mehr junge Männer von der Attraktivität dieser Berufe überzeugt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Neskovic