Portrait von Wolfgang Fuhl
Wolfgang Fuhl
AfD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Wolfgang Fuhl zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Edgar F. •

Frage an Wolfgang Fuhl von Edgar F. bezüglich Soziale Sicherung

Bundesfinanzminister Schäuble hat in einem Interview mit der "Welt am Sonntag" am 29.01.2017 sinngemäß gesagt:
Die Sozialleistungen nur für Flüchtlinge abzusenken geht nicht. Da hat das Bundesverfassungsgericht mit guten Gründen gesagt, alle Menschen sind gleich und daher gleich zu behandeln.
Nun heißt es aber in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen:
"Die Mitgliedstaaten können Antragstellern (Asylbewerbern) in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewähren, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller (Asylbewerber) vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.
Frage: Was stimmt denn nun, können die Leistungen für eigene Staatsangehörige höher sein als für Asylbewerber oder nicht?

Portrait von Wolfgang Fuhl
Antwort von
AfD

Sehr geehrter Herr F.,

Sie stellen eine interessante Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Leistungen für Asylbewerber müssen das Existenzminimum abdecken und dieses Existenzminimum muss durch eine transparente Bedarfsermittlung festgelegt werden, so dass Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012.

Es bemängelt in seinem Urteil die nicht transparente Bedarfsermittlung und die seit 1993 (!) nicht mehr erhöhten Sätze. Die deutschen Sozialhilfe/Hartz IV-Sätze lagen zum Zeitpunkt des Urteils um 35% höher. Da in Deutschland mit Hartz IV nur das Existenzminimum abgesichert wird, ist jede Unterschreitung ein Verstoß gegen das Grundgesetz.

Es obliegt den Regierungen der einzelnen EU-Staaten, in wie weit der soziale Mindeststandard für die eigene Bevölkerung (und EU-Angehörige) definiert wird, dies kann das Existenzminimum sein, dies kann aber auch höher liegen, dann wären die eigenen Staatsbürger besser gestellt als Asylbewerber und gleich gestellte Gruppen.

So interpretiere ich die Rechtslage. Ihre Abschlussfrage würde ich daher mit Ja beantworten. Leistungen für eigene Staatsangehörige (und EU-Bürger) können höher sein als für Asylbewerber.
Das Existenzminimum darf hierbei nicht unterschritten werden. Da die Leistungen in Deutschland (Hartz IV) nur das Existenzminimum abdecken, müssen die Leistungen in Deutschland für eigene Staatsbürger und für Asylbewerber zur Zeit gleich sein. Der Gesetzgeber hätte es in der Hand, mit einer wirklich transparenten und nachvollziehbaren Bedarfsermittlung das Existenzminimums zu ermitteln und könnte eigenen Staatsangehörigen (und EU-Bürgern) einen Zuschlag gewähren. Man müsste nur wollen.

Abschließend: Zwischen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der EU-Richtlinie sehe ich daher keinen Widerspruch. Die EU Richtlinie lässt Unterschiede zu. Flüchtlinge sind aber nur vorübergehend im Land und wir sollten uns am UN Flüchtlingswerk orientieren. Dazu fehlt der politische Wille in den deutschen Alt-Parteien.

Ich persönlich würde dies ändern wollen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Fuhl